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20050211_14_AMG-Novelle_Referentenentwurf_Synopse_BAH.pdf
S Y N O P S E zum Referentenentwurf des 14. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes1 Geltendes Recht / Regierungsentwurf der 14. AMG-Novelle / Eigene Notizen Stand 02/2005 Die Synopse enthält in der linken Spalte die aktuell geltenden Vorschriften des AMG, die durch die 14. AMG-Novelle geändert werden sollen. Durch Fettdruck und Durchstreichen hervorgehoben wurden ferner zwei vorgesehene Änderungen auf Basis des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften ("Kleine Novelle"; Bundestags-Drucksache 15/4294 vom 29.11.2004) im § 38 Abs. 2 AMG. Nicht berücksichtigt wurden noch nicht beschlossene Änderungsanträge, z.B. Ausnahmen zur Blindenschrift-Regelung, zu dieser "Kleinen Novelle". Insgesamt aufgeführt sind nur die Passagen des AMG und HWG, die von Änderungen durch die 14. AMG-Novelle betroffen sind. In der mittleren Spalte abgedruckt ist der Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle, wie er den Fachkreisen mit Datum vom 08. Februar 2005 übermittelt wurde. Der BAH hofft, dass diese Synopse den Mitgliedsfirmen die Arbeit mit den Regelungen der 14. AMG-Novelle erleichtert. Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. -Geschäftsführung- 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der - Richtlinie 2004/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich traditioneller pflanzlicher Arzneimittel (ABl. EG Nr. L 136 S. 85), - Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 136 S. 34); und der - Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 136 S. 58). BUNDESVERBAND DER ARZNEIMITTEL-HERSTELLER e.V. 2 Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 3 Auszüge aus dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) zuletzt geändert durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031 § 4 Sonstige Begriffsbestimmungen (1) Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden. (2) Blutzubereitungen sind Arzneimittel, die aus Blut gewonnene Blut-, Plasma- oder Serumkonserven, Blutbestandteile oder Zubereitungen aus Blutbestandteilen sind oder als arzneilich wirksame Bestandteile enthalten. ..... (12) Wartezeit ist die Zeit, innerhalb der bei bestimmungsgemäßer Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren mit Rückständen nach Art und Menge gesundheitlich nicht unbedenklicher Stoffe, insbesondere in solchen Mengen, die festgesetzte Höchstmengen überschreiten, in den Lebensmitteln gerechnet werden muss, die von den behandelten Tieren gewonnen werden, einschließlich einer Entwurf für ein Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes Stand 08.02.2005 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Arzneimittelgesetzes 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Punkt gestrichen und es wird folgender Halbsatz angefügt: „oder andere zur Abgabe an Verbraucher bestimmte Arzneimittel, bei deren Zubereitung in sonstiger Weise ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt oder die ausgenommen in Apotheken gewerblich hergestellt werden.“ b) In Absatz 2 werden die Wörter „arzneilich wirksame Bestandteile“ durch das Wort „Wirkstoffe“ ersetzt. c) Absatz 12 wird wie folgt gefasst: „(12) Die Wartezeit ist die Zeit, die bei bestimmungsgemäßer Anwendung des Arzneimittels nach der letzten Anwendung des Arzneimittels bei einem Tier bis zur Gewinnung von Lebensmitteln, die von diesem Tier stammen, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit einzuhalten ist und die gewährleistet, dass Rückstände in diesen Lebensmitteln die gemäß der Verordnung Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 4 gewonnen werden, einschließlich einer angemessenen Sicherheitsspanne. ..... (14) Herstellen ist das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken und das Kennzeichnen. ..... (18) Pharmazeutischer Unternehmer ist, wer Arzneimittel unter seinem Namen in den Verkehr bringt. (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tier- arzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1) festgelegten zulässigen Höchstmengen für pharmakologisch wirksame Stoffe nicht überschreiten.“ d) In Absatz 14 werden die Wörter „das Abpacken und das Kennzeichnen“ durch die Wörter „das Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe“ ersetzt. e) In Absatz 18 wird nach Satz 1 der folgende Satz angefügt: „Der pharmazeutische Unternehmer ist bei zulassungs- oder registrierungspflichtigen Arzneimitteln der Inhaber der Zulassung oder Registrierung.“ f) Nach Absatz 25 werden folgende Absätze 26 bis 29 angefügt: „(26) Homöopathisches Arzneimittel ist ein Arzneimittel, das nach einem im Europäi- schen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell gebräuch- lichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen ho- möopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden ist. Ein homöopathisches Arzneimittel kann auch mehrere Wirkstoffe Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 5 § 9 Der Verantwortliche für das Inverkehrbringen (1) Arzneimittel, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden, müssen den Namen oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers tragen. (2) Arzneimittel dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur durch einen pharmazeutischen enthalten. (27) Ein mit der Anwendung des Arzneimittels verbundenes Risiko ist a) jedes Risiko im Zusammenhang mit der Qualität, Sicherheit oder Wirksamkeit des Arzneimittels für die Gesundheit der Patienten oder die öffentliche Gesundheit, bei zur Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimitteln für die Gesundheit von Mensch oder Tier, b) jedes Risiko unerwünschter Auswirkungen auf die Umwelt. (28) Das Nutzen-Risiko-Verhältnis umfasst eine Bewertung der positiven therapeutischen Wirkungen des Arzneimittels im Verhältnis zu dem Risiko nach Absatz 27 Buchstabe a, bei zur Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimitteln auch nach Absatz 27 Buchstabe b. (29) Pflanzliche Arzneimittel sind Arzneimittel, die als Wirkstoff ausschließlich einen oder mehrere pflanzliche Stoffe oder eine oder mehrere pflanzliche Zubereitungen oder eine oder mehrere solcher pflanzlichen Stoffe in Kombination mit einer oder mehreren solcher pflanzlichen Zubereitungen enthalten.“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 6 Unternehmer in den Verkehr gebracht werden, der seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat. § 10 Kennzeichnung der Fertigarzneimittel (1) 1Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und nicht zur klinischen Prüfung bei Menschen bestimmt sind, dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und, soweit verwendet, auf den äußeren Umhüllungen in gut lesbarer Schrift, allgemeinverständlich in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise angegeben sind 1. der Name oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers, 2. die Bezeichnung des Arzneimittels; sofern das Arzneimittel unter gleicher Bezeichnung in mehreren Darreichungsformen oder Stärken in den Verkehr gebracht wird, muss dieser Bezeichnung die Angabe der Darreichungsform, der Stärke oder der Personengruppe, für die das Arzneimittel bestimmt ist, folgen, es sei denn, dass diese Angabe bereits in der Bezeichnung enthalten ist, 3. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Bestellt der pharmazeutische Unternehmer einen örtlichen Vertreter entbindet ihn dies nicht von seiner rechtlichen Verantwortung.“ 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Im Satzteil vor den darauf folgenden Nummern werden nach dem Wort „Weise“ die Wörter „und in Übereinstimmung mit den Angaben nach § 11a“ eingefügt. bbb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Inhabers der Zulassung und, soweit vorhanden, der Name des von ihm benannten Vertreters, 2. die Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt von der Angabe der Stärke und der Darreichungsform, und, soweit angezeigt, dem Hinweis, ob es zur Anwendung für Säuglinge, Kinder oder Erwachsene bestimmt ist,“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 7 3. die Zulassungsnummer mit der Abkürzung "Zul.-Nr.", 4. die Chargenbezeichnung, soweit das Arzneimittel in Chargen in den Verkehr gebracht wird, mit der Abkürzung "Ch.-B.", soweit es nicht in Chargen in den Verkehr gebracht werden kann, das Herstellungsdatum, 5. die Darreichungsform, 6. der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl, 7. die Art der Anwendung, 8. die arzneilich wirksamen Bestandteile nach Art und Menge und weitere Bestandteile nach der Art, soweit dies durch Auflage der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 angeordnet oder durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 2, oder nach § 36 Abs. 1 vorgeschrieben ist; bei Arzneimitteln zur parenteralen oder zur topischen Anwendung, einschließlich der Anwendung am Auge, alle Bestandteile nach der Art, 8a. bei gentechnologisch gewonnenen Arzneimitteln der Wirkstoff und die Bezeichnung des bei der Herstellung verwendeten gentechnisch veränderten Mikroorganismus oder die Zelllinie, 9. das Verfalldatum mit dem Hinweis ccc) Die Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. die Art der Anwendung; es ist Raum für die Angabe der verschriebenen Dosierung vorzusehen,“ ddd) In Nummer 8 werden die Wörter „arzneilich wirksamen Bestandteile“ durch das Wort „Wirkstoffe“ ersetzt. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 8 "verwendbar bis", 10. bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, der Hinweis "Verschreibungspflichtig", bei sonstigen Arzneimitteln, die nur in Apotheken an Verbraucher abgegeben werden dürfen, der Hinweis "Apothekenpflichtig", 11. bei Mustern der Hinweis "Unverkäufliches Muster", 12. der Hinweis, dass Arzneimittel unzugänglich für Kinder aufbewahrt werden sollen, es sei denn, es handelt sich um Heilwässer, 13. soweit erforderlich besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung von nicht verwendeten Arzneimitteln oder sonstige besondere Vorsichtsmaßnahmen, um Gefahren für die Umwelt zu vermeiden. 2Sofern die Angaben nach Satz 1 zusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in dieser Sprache die gleichen Angaben gemacht werden. 3Weitere Angaben sind zulässig, soweit sie mit der Verwendung des Arzneimittels in Zusammenhang stehen, für die gesundheitliche Aufklärung wichtig sind und den Angaben nach § 11a nicht widersprechen. (1a) Bei Arzneimitteln, die nur einen arzneilich wirksamen Bestandteil enthalten, muss der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung dieses Bestandteils mit dem Hinweis "Wirkstoff:" eee) In der Nummer 13 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 14 angefügt: „14. Anwendungshinweise bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.“ bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Weitere Angaben sind zulässig, soweit sie mit der Anwendung des Arzneimittels in Zusammenhang stehen, für die Patienten wichtig sind und den Angaben nach § 11a nicht widersprechen.“ b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: „(1a) Bei Arzneimitteln, die nicht mehr als drei Wirkstoffe enthalten, muss die internationale Kurzbezeichnung der Weltgesundheits- organisation angegeben werden oder, soweit eine solche nicht vorhanden ist, die Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 9 folgen; dies gilt nicht, wenn in der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung des arzneilich wirksamen Bestandteils nach Absatz 1 Nr. 8 enthalten ist. (1b) 1Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, ist die Bezeichnung des Arzneimittels auf den äußeren Umhüllungen auch in Blindenschrift anzugeben. 2Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz genannten sonstigen Angaben müssen nicht in Blindenschrift aufgeführt werden. (2) Es sind ferner Warnhinweise, für die Verbraucher bestimmte Aufbewahrungshinweise und für die Fachkreise bestimmte Lagerhinweise anzugeben, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich oder durch Auflagen der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 angeordnet oder durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist. (3) Bei Sera ist auch die Art des Lebewesens, aus dem sie gewonnen sind, bei Virusimpfstoffen das Wirtssystem, das zur Virusvermehrung gedient hat, anzugeben. (4) 1Bei Arzneimitteln, die in das Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen sind, muss bei der Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der Hinweis "Homöopathisches Arzneimittel" angegeben werden. 2An die Stelle der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 tritt die Registernummer mit der Abkürzung "Reg.-Nr.". 3Angaben über Anwendungsgebiete dürfen nicht gemacht werden. 4Es ist die Angabe "Registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation" und bei Arzneimitteln, die zur eine solche nicht vorhanden ist, die gebräuchliche Bezeichnung; dies gilt nicht, wenn in der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung des Wirkstoffs nach Absatz 1 Nr. 8 enthalten ist.“ c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Bei Arzneimitteln, die in das Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen sind, sind außer dem deutlich erkennbaren Hinweis „Homöopathisches Arzneimittel" ausschließlich die folgenden Angaben zu machen: 1. wissenschaftliche Bezeichnung der Urtinktur und der Verdünnungsgrad; dabei sind die Symbole aus den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen zu verwenden; setzt sich das homöopathische Arzneimittel aus zwei oder mehr Ursubstanzen zusammen, kann der wissenschaftliche Name der Ursubstanzen Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 10 Anwendung bei Menschen bestimmt sind, der Hinweis an den Anwender, bei während der Anwendung des Arzneimittels fortdauernden Krankheitssymptomen medizinischen Rat einzuholen, aufzunehmen. 5Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 12 und 13 können entfallen. 6Die Sätze 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend für Arzneimittel, die nach § 38 Abs. 1 Satz 3 von der Registrierung freigestellt sind. 7Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt und nach § 25 zugelassen sind, sind mit einem Hinweis auf die homöopathische Beschaffenheit zu kennzeichnen. durch einen Phantasienamen ersetzt werden; 2. Name und Anschrift des Inhabers der Registrierung und, sofern abweichend, des Herstellers; 3. Art der Anwendung; 4. Verfalldatum; Absatz 7 findet Anwendung; 5.Darreichungsform; 6.der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl; 7. Hinweis, dass Arzneimittel unzugänglich für Kinder aufbewahrt werden sollen, weitere besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung und Warnhinweise, soweit dies nach Absatz 2 erforderlich oder vorgeschrieben ist; 8. Chargennummer; 9. Registrierungsnummer mit der Abkürzung „Reg- Nr.“ und der Angabe "Registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation" und 10. bei Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen der Hinweis an den Anwender, bei während der Anwendung des Arzneimittels fortdauernden Krankheitssymptomen medizinischen Rat einzuholen. Satz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel, die nach § 38 Abs. 1 Satz 3 von der Registrierung freigestellt sind. Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt und nach § 25 zugelassen sind, sind mit einem Hinweis auf die homöopathische Beschaffenheit zu kennzeichnen.“ d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Die Behältnisse von traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln nach § 39a Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 11 (5) 1Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, ist ferner anzugeben: 1. der Hinweis "Für Tiere" und die Tierart, bei der das Arzneimittel angewendet werden soll, 2. die Wartezeit, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen; ist die Einhaltung einer Wartezeit nicht erforderlich, so ist dies anzugeben, 3. der Hinweis "Nicht bei Tieren anwenden, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen", soweit die Arzneimittel ausschließlich zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die nicht der Gewinnung von müssen ferner den Hinweis enthalten, dass das Arzneimittel 1. ein traditionelles Arzneimittel ist, das ausschließlich aufgrund langjähriger Anwendung für das Anwendungsgebiet registriert ist und 2. der Anwender bei fortdauernden Krankheitssymptomen oder beim Auftreten anderer als der in der Packungsbeilage erwähnten Nebenwirkungen einen Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person konsultieren sollte.“ An die Stelle der Angabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 tritt die Registrierungsnummer mit der Abkürzung „Reg.-Nr.“.“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 12 Lebensmitteln dienen, 3a. der Hinweis "Nur durch den Tierarzt selbst anzuwenden", soweit dies durch Rechtsverordnung nach § 56a Abs. 3 Nr. 2 vorgeschrieben ist, 4. bei Arzneimittel-Vormischungen der Hinweis "Arzneimittel-Vormischung". 2In der Angabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist anstelle der Personengruppe die Tierart anzugeben. 3Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 sind die wirksamen Bestandteile nach Art und Menge anzugeben. .... § 11 Packungsbeilage (1) 1Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind und nicht zur klinischen Prüfung oder zur Rückstandsprüfung bestimmt sind, dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit einer Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden, die die Überschrift "Gebrauchsinformation" trägt sowie folgende Angaben in der nachstehenden Reihenfolge allgemeinverständlich in deutscher Sprache und in gut lesbarer Schrift enthalten muss: 1. die Bezeichnung des Arzneimittels; § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1a und Abs. 10 Satz 3 findet entsprechende Anwendung, 2. die arzneilich wirksamen Bestandteile nach Art und Menge und die sonstigen e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 5 wird Satz 3 gestrichen. bb) Nach dem bisherigen Satz 3 wird folgender Satz angefügt: „Absatz 1 Satz 1 Nr. 14 findet keine Anwendung.“ 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert aa) Satz 1 wird wie folgt geändert aaa) Das Wort „und“ nach dem Wort „Sprache“ wird durch ein Komma ersetzt und es werden nach dem Wort „Schrift“ die Wörter „und in Übereinstimmung mit den Angaben nach § 11a“ eingefügt. bbb) Die Nummern 1 bis 15 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 8 ersetzt: „1. zur Identifizierung des Arzneimittels, Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 13 Bestandteile nach der Art; § 10 Abs. 6 findet Anwendung, 3. die Darreichungsform und den Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl, 4. die Stoff- oder Indikationsgruppe oder die Wirkungsweise, 5. den Namen oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers sowie des Herstellers, der das Fertigarzneimittel für das Inverkehrbringen freigegeben hat, 6. die Anwendungsgebiete, 7. die Gegenanzeigen, 8. Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung, soweit diese nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich sind, 9. Wechselwirkungen mit anderen Mitteln, soweit sie die Wirkung des Arzneimittels beeinflussen können, 10. Warnhinweise, insbesondere soweit dies durch Auflage der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 angeordnet oder durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, 11. die Dosierungsanleitung mit Art der Anwendung, Einzel- oder Tagesgaben und bei Arzneimitteln, die nur begrenzte Zeit angewendet werden sollen, Dauer der Anwendung, 12. Hinweise für den Fall der Überdosierung, der unterlassenen Einnahme oder Hinweise auf die Gefahr von unerwünschten Folgen des Absetzens, soweit erforderlich, a) die Bezeichnung des Arzneimittels; § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1a und Abs. 10 Satz 3 finden entsprechende Anwendung, b) die Stoff- oder Indikationsgruppe oder die Wirkungsweise; 2. die Anwendungsgebiete; 3. eine Aufzählung von Informationen, die vor der Einnahme des Arzneimittels bekannt sein müssen, a) Gegenanzeigen, b) entsprechende Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung, c) Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln oder anderen Mitteln, soweit sie die Wirkung des Arzneimittels beeinflussen können, d) Warnhinweise, insbesondere soweit dies durch Auflage der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 angeordnet oder durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist; 4. die für eine ordnungsgemäße Anwendung erforderlichen Anleitungen a) Dosierung, b) Art der Anwendung, c) Häufigkeit der Verabreichung, erforderlichenfalls mit Angabe des genauen Zeitpunkts, zu dem das Arzneimittel verabreicht werden kann oder muss, sowie, soweit erforderlich und je nach Art des Arzneimittels d) Dauer der Behandlung, falls diese begrenzt werden soll, e) Hinweise für den Fall der Überdosierung, der unterlassenen Einnahme oder Hinweise auf die Gefahr von unerwünschten Folgen des Absetzens, Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 14 Absetzens, soweit erforderlich, 13. die Nebenwirkungen; zu ergreifende Gegenmaßnahmen sind, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich ist, anzugeben; den Hinweis, dass der Patient aufgefordert werden soll, dem Arzt oder Apotheker jede Nebenwirkung mitzuteilen, die in der Packungsbeilage nicht aufgeführt ist, 14. den Hinweis, dass das Arzneimittel nach Ablauf des auf Behältnis und äußerer Umhüllung angegebenen Verfalldatums nicht mehr anzuwenden ist, und, soweit erforderlich, die Angabe der Haltbarkeit nach Öffnung des Behältnisses oder nach Herstellung der gebrauchsfertigen Zubereitung durch den Anwender und die Warnung vor bestimmten sichtbaren Anzeichen dafür, dass das Arzneimittel nicht mehr zu verwenden ist, 14a. bei Arzneimitteln aus humanem Blutplasma zur Fraktionierung die Angabe des Herkunftslandes des Blutplasmas, 15. das Datum der Fassung der Packungsbeilage. f) die ausdrückliche Empfehlung, bei Fragen zur Klärung der Anwendung den Arzt oder Apotheker zu befragen; 5. die Nebenwirkungen, zu ergreifende Gegenmaßnahmen sind, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich ist, anzugeben; den Hinweis, dass der Patient aufgefordert werden soll, dem Arzt oder Apotheker jede Nebenwirkung mitzuteilen, die in der Packungsbeilage nicht aufgeführt ist; 6. einen Hinweis auf das auf der Verpackung angegebene Verfalldatum sowie a) Warnung davor, das Arzneimittel nach Ab- lauf dieses Datums anzuwenden, b) soweit erforderlich entsprechend Absatz 2 besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung, c) Warnung vor bestimmten sichtbaren Anzeichen dafür, dass das Arzneimittel nicht mehr zu verwenden ist, d) vollständige qualitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen und sonstigen Bestandteilen sowie quantitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen unter Verwendung gebräuchlicher Bezeichnungen für jede Darreichungsform des Arzneimittels; § 10 Abs. 2 und 6 finden Anwendung, e) Darreichungsform und Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl für jede Darreichungsform des Arzneimittels, f) Name und Anschrift des Inhabers der Zulassung und, soweit vorhanden, seines Vertreters; g) Name und Anschrift des Herstellers, der das Fertigarzneimittel für das Inverkehrbringen freigegeben hat; 7. bei einem Arzneimittel, das unter anderen Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 15 2Erläuternde Angaben zu den in Satz 1 genannten Begriffen sind zulässig. 3Sofern die Angaben nach Satz 1 in der Packungsbeilage zusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in dieser Sprache die gleichen Angaben gemacht werden. 4Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 einer Zulassung nicht bedürfen. 5Weitere Angaben sind zulässig, soweit sie mit der Verwendung des Arzneimittels in Zusammenhang stehen, für die gesundheitliche Aufklärung wichtig sind und den Angaben nach § 11a nicht widersprechen. 6Bei den Angaben nach Satz 1 Nr. 7 bis 9 ist, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich ist, auf die besondere Situation bestimmter Personengruppen, wie Kinder, Schwangere oder stillende Frauen, ältere Menschen oder Personen mit spezifischen Erkrankungen einzugehen; ferner sind, soweit erforderlich, mögliche Auswirkungen der Anwendung auf die Fahrtüchtigkeit oder die Bezeichnungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 28 bis 39 der Richtlinie 2001/83/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der jeweils geltenden Fassung oder Artikel 31 bis 43 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel in der jeweils geltenden Fassung genehmigt ist, ein Verzeichnis der in den einzelnen Mitgliedstaaten genehmigten Bezeichnungen; 8. das Datum der letzten Überarbeitung der Packungsbeilage.“ bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Weitere Angaben sind zulässig, soweit sie mit der Anwendung des Arzneimittels in Zusammenhang stehen, für die Patienten wichtig sind und den Angaben nach § 11a nicht widersprechen.“ cc) In Satz 6 ist die Angabe „Nr. 7 bis 9“ durch die Angabe „Nr. 3 Buchstabe a bis c“ zu ersetzen. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 16 Fähigkeit zur Bedienung bestimmter Maschinen anzugeben. 7Die Angaben nach Satz 1 Nr. 8 und 10 können zusammengefasst werden. .... (3) 1Bei Arzneimitteln, die in das Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen sind, muss bei der Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 der Hinweis "Homöopathisches Arzneimittel" angegeben werden. 2Angaben über Anwendungsgebiete dürfen nicht gemacht werden; an deren Stelle ist die Angabe "Registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation" und bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, der Hinweis an den Anwender, bei während der Anwendung des Arzneimittels fortdauernden Krankheitssymptomen medizinischen Rat einzuholen, aufzunehmen. 3Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, 7, 9, 12, 13 und 15 können entfallen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Arzneimittel, die nach § 38 Abs. 1 Satz 3 von der Registrierung freigestellt sind. (3a) Bei Sera ist auch die Art des Lebewesens, aus dem sie gewonnen sind, bei Virusimpfstoffen das Wirtssystem, das zur Virusvermehrung gedient hat, anzugeben. dd) Satz 7 wird gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Bei Arzneimitteln, die in das Register für ho- möopathische Arzneimittel eingetragen sind, sind an Stelle der Angaben nach Absatz 1 die in § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.“ c) In Absatz 3a werden nach dem Wort „hat, “ die Wörter „und bei Arzneimitteln aus humanem Blutplasma zur Fraktionierung das Herkunftsland des Blutplasmas“ eingefügt. d) Nach Absatz 3a werden folgende Absätze 3b und 3c eingefügt: „(3b) Bei traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln nach § 39a ist bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 anzugeben, dass das Arzneimittel ein traditionelles Arzneimittel ist, das Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 17 (4) 1Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, müssen ferner folgende Angaben gemacht werden: 1. die Angaben nach § 10 Abs. 5, 2. bei Arzneimittel-Vormischungen Hinweise für die sachgerechte Herstellung der Fütterungsarzneimittel, die hierfür geeigneten Mischfuttermitteltypen und Herstellungsverfahren, die Wechselwirkungen mit nach Futtermittelrecht zugelassenen Zusatzstoffen sowie Angaben über die Dauer der Haltbarkeit der Fütterungsarzneimittel, 3. soweit dies nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich ist, besondere Vorsichtsmaßnahmen für die ausschließlich aufgrund langjähriger Anwendung für das Anwendungsgebiet registriert ist. Zusätzlich ist in die Packungsbeilage der Hinweis nach § 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 2 aufzunehmen. (3c) Der Inhaber der Zulassung hat dafür zu sorgen, dass die Packungsbeilage auf Ersuchen von Patientenorganisationen bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, in Formaten verfügbar ist, die für blinde und sehbehinderte Personen geeignet sind.“ e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 sind nach dem Wort „müssen“ die Wörter „zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1, die in der nach Artikel 61 der Richtlinie 2001/82/EG vorgeschriebenen Reihenfolge aufzuführen sind,“ einzufügen. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 18 Beseitigung von nicht verwendeten Arzneimitteln oder sonstige besondere Vorsichtsmaßnahmen, um Gefahren für die Umwelt zu vermeiden. 2Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind die wirksamen Bestandteile nach Art und Menge anzugeben. 3Die Angabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und die Angabe des Herstellers nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 können entfallen. 4Der Hinweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 13 ist mit der Maßgabe anzugeben, dass der Tierhalter zur Mitteilung der genannten Nebenwirkungen an den Tierarzt oder Apotheker aufgefordert werden soll. (5) 1Können die nach Absatz 1 Nr. 7, 9 und 13 vorgeschriebenen Angaben nicht gemacht werden, so ist der Hinweis „keine bekannt“ zu verwenden. 2Werden auf der Packungsbeilage weitere Angaben gemacht, so müssen sie von den Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 deutlich abgesetzt und abgegrenzt sein. (6) 1Die Packungsbeilage kann entfallen, wenn die nach den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebenen Angaben auf dem Behältnis oder auf der äußeren Umhüllung stehen. 2Absatz 5 findet entsprechende Anwendung. § 11a Fachinformation (1) 1Der pharmazeutische Unternehmer ist verpflichtet, Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und, soweit es sich nicht um verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt, anderen Personen, die die Heilkunde oder Zahnheilkunde berufsmäßig ausüben, für Fertigarzneimittel, die der Zulassungspflicht unterliegen oder von der Zulassung freigestellt bb) Satz 2 wird gestrichen. cc) Satz 3 wird folgt gefasst: „Die Angabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b kann entfallen.“ 6. § 11a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt: „Der pharmazeutische Unternehmer ist verpflichtet, Ärzten und Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und, soweit es sich um nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt, anderen Personen, die die Heilkunde oder Zahnheilkunde berufsmäßig ausüben, für Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind und der Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 19 sind, Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und für den Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegeben sind, auf Anforderung eine Gebrauchsinformation für Fachkreise (Fachinformation) zur Verfügung zu stellen. 2Diese muss die Überschrift "Fachinformation" tragen und folgende Angaben in gut lesbarer Schrift enthalten: 1. die Bezeichnung des Arzneimittels; § 10 Abs. 1a findet entsprechende Anwendung, 2. bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, den Hinweis "Verschreibungspflichtig", bei Betäubungsmitteln den Hinweis "Betäubungsmittel", bei sonstigen Arzneimitteln, die nur in Apotheken an Verbraucher abgegeben werden dürfen, den Hinweis "Apothekenpflichtig", bei Arzneimitteln, die einen Stoff oder eine Zubereitung nach § 49 enthalten, den Hinweis, dass dieses Arzneimittel einen Stoff enthält, dessen Wirkung in der medizinischen Wissenschaft noch nicht allgemein bekannt ist und für das der pharmazeutische Unternehmer der zuständigen Bundesoberbehörde, sofern es nach § 49 Abs. 6 Satz 1 vorgeschrieben ist, einen Erfahrungsbericht nach § 49 Abs. 6 vorzulegen hat, 3. die Stoff- oder Indikationsgruppe, die Bestandteile nach der Art und die arzneilich wirksamen Bestandteile nach Art und Menge; § 10 Abs. 6 findet Anwendung, 4. die Anwendungsgebiete, 5. die Gegenanzeigen, des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind und der Zulassungspflicht unterliegen, auf Anforderung eine Gebrauchsinformation für Fachkreise (Fachinformation) zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Fertigarzneimittel, die nach § 36 von der Zulassung freigestellt sind, soweit sie für den Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegeben sind.“ bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert: aaa) Nach dem Wort „Schrift“ werden die Wörter „in Übereinstimmung mit der im Rahmen der Zulassung genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels“ eingefügt. bbb) Die Nummern 1 bis 19 werden durch folgende Nummern 1 bis 10 ersetzt: „1. die Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt von der Stärke und der Darreichungsform; § 10 Abs. 1a findet entsprechende Anwendung; 2. qualitative und quantitative Zusammen- setzung nach Wirkstoffen und den sonstigen Bestandteilen, deren Kenntnis für eine zweckmäßige Verabreichung des Mittels erforderlich ist, unter Angabe der üblichen gebräuchlichen oder chemischen Bezeichnung; § 10 Abs. 6 findet Anwendung; 3. Darreichungsform; 4. Klinische Angaben: 4.1 Anwendungsgebiete, 4.2 Dosierung und Art der Anwendung bei Erwachsenen und, soweit das Arzneimittel zur Anwendung bei Kindern bestimmt ist, bei Kindern, Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 20 6. die Nebenwirkungen, 7. die Wechselwirkungen mit anderen Mitteln, 8. die Warnhinweise, soweit dies für Behältnisse, äußere Umhüllungen, die Packungsbeilage oder die Fachinformation durch Auflagen der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a angeordnet oder durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, oder nach § 36 Abs. 1 vorgeschrieben ist, 9. die wichtigsten Inkompatibilitäten, 10. die Dosierung mit Einzel- und Tagesgaben, 11. die Art der Anwendung und bei Arzneimitteln, die nur begrenzte Zeit angewendet werden sollen, die Dauer der Anwendung, 12. Notfallmaßnahmen, Symptome und Gegenmittel, 13. die pharmakologischen und toxikologischen Eigenschaften und Angaben über die Pharmakokinetik und Bioverfügbarkeit, soweit diese Angaben für die therapeutische Verwendung erforderlich sind, 14. soweit erforderlich, sonstige Hinweise, insbesondere Hinweise für die Anwendung bei bestimmten Patientengruppen, 15. die Dauer der Haltbarkeit und, soweit erforderlich, die Haltbarkeit nach der Öffnung des Behältnisses oder nach Herstellung der gebrauchsfertigen Zubereitung durch den Anwender, 16. die besonderen Lager- und Aufbewahrungshinweise, 4.3 Gegenanzeigen, 4.4 besondere Warn- und Vorsichtshinweise für die Anwendung und bei immunologischen Arzneimitteln alle besonderen Vorsichtsmaßnahmen, die von Personen, die mit immunologischen Arzneimitteln in Berührung kommen und von Personen, die diese Arzneimittel Patienten verabreichen, zu treffen sind, sowie von dem Patienten zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen, soweit dies durch Auflagen der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a angeordnet oder durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, 4.5 Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln oder anderen Mitteln, soweit sie die Wirkung des Arzneimittels beeinflussen können, 4.6 Verwendung bei Schwangerschaft und Stillzeit, 4.7 Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Bedienung von Maschinen und zum Führen von Kraftfahrzeugen, 4.8 Nebenwirkungen, 4.9 Überdosierung: Symptome, Notfall- maßnahmen, Gegenmittel; 5. Pharmakologische Eigenschaften: 5.1 pharmakodynamische Eigenschaften, 5.2 pharmakokinetische Eigenschaften, 5.3 vorklinische Sicherheitsdaten; 6. Pharmazeutische Angaben: 6.1 Liste der sonstigen Bestandteile, 6.2 Hauptinkompatibilitäten, 6.3 Dauer der Haltbarkeit, erforderlichenfalls nach Rekonstitution des Arzneimittels Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 21 Aufbewahrungshinweise, 16a. soweit erforderlich, besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung von nicht verwendeten Arzneimitteln oder sonstige besondere Vorsichtsmaßnahmen, um Gefahren für die Umwelt zu vermeiden, 17. die Darreichungsformen und Packungsgrößen, 17a. bei Arzneimitteln aus humanem Blutplasma zur Fraktionierung die Angabe des Herkunftslandes des Blutplasmas, 18. den Zeitpunkt der Herausgabe der Information, 19. den Namen oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers. 3Weitere Angaben sind zulässig, wenn sie mit der Verwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen und den Angaben nach Satz 2 nicht widersprechen; sie müssen von den Angaben nach Satz 2 deutlich abgesetzt und abgegrenzt sein. 4Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die nach § 21 Abs. 2 einer Zulassung nicht bedürfen oder nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt sind. (1a) Bei Sera ist auch die Art des Lebewesens, aus dem sie gewonnen sind, bei Virusimpfstoffen das Wirtssystem, das zur Virusvermehrung gedient hat, anzugeben. oder bei erstmaliger Öffnung des Behältnisses, 6.4 besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung, 6.5 Art und Inhalt des Behältnisses, 6.6 besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung von angebrochenen Arzneimitteln oder der davon stammenden Abfallmaterialien, um Gefahren für die Umwelt zu vermeiden; 7. Inhaber der Zulassung; 8. Zulassungsnummer; 9. Datum der Erteilung der Zulassung oder der Verlängerung der Zulassung; 10. Datum der Überarbeitung der Fachinformation.“ cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden durch folgende Sätze 4 und 5 ersetzt: „Weitere Angaben sind zulässig, wenn sie mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen und den Angaben nach Satz 3 nicht widersprechen; sie müssen von den Angaben nach Satz 3 deutlich abgesetzt und abgegrenzt sein. Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die nach § 21 Abs. 2 einer Zulassung nicht bedürfen; bei Arzneimitteln, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt sind, sind die Besonderheiten der jeweiligen Therapierichtung zu berücksichtigen.“ b) In Absatz 1a werden nach dem Wort „hat,“ die Wörter „und bei Arzneimitteln aus hu- Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 22 (1b) Bei radioaktiven Arzneimitteln sind ferner die Einzelheiten der internen Strahlungsdosimetrie, zusätzliche detaillierte Anweisungen für die extemporane Zubereitung und die Qualitätskontrolle für diese Zubereitung sowie, soweit erforderlich, die Höchstlagerzeit anzugeben, während der eine Zwischenzubereitung wie ein Eluat oder das gebrauchsfertige Arzneimittel seinen Spezifikationen entspricht. (1c) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, müssen ferner die Angaben nach § 11 Abs. 4 gemacht werden. manem Blutplasma zur Fraktionierung das Herkunftsland des Blutplasmas“ einzufügen. c) Absatz 1c wird wie folgt gefasst: „(1c) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sind unter der Nummer 4 „klinische Angaben“ folgende Angaben aufzunehmen: „4.1 Angabe der Tierart, bei der das Arzneimittel angewendet werden soll (Zieltierart), 4.2 Angaben zur Anwendung mit besonderem Hinweis auf die Zieltierarten, 4.3 Gegenanzeigen, 4.4 besondere Warnhinweise bezüglich jeder Zieltierart, 4.5 besondere Warnhinweise für den Gebrauch, einschließlich der von der verabreichenden Person zu treffenden besonderen Sicherheitsvorkehrungen, 4.6 Nebenwirkungen (Häufigkeit und Schwere), 4.7 Verwendung bei Trächtigkeit, Eier- oder Milcherzeugung, 4.8 Wechselwirkungen mit anderen Arznei- mitteln und andere Wechselwirkungen, 4.9 Dosierung und Art der Anwendung, 4.10 Überdosierung: Notfallmaßnahmen, Symptome; Gegenmittel, soweit erforderlich, Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 23 (2) 1Der pharmazeutische Unternehmer ist verpflichtet, die Änderungen der Fachinformation, die für die Therapie relevant sind, den Fachkreisen in geeigneter Form zugänglich zu 4.11 Wartezeit für sämtliche Lebensmittel, einschließlich jener, für die keine Wartezeit besteht. Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 5.3 entfallen.“ d) Nach Absatz 1c werden folgende Absätze 1d bis 1f eingefügt: „(1d) Bei traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln nach § 39a ist bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 4.1 auch anzugeben, dass das Arzneimittel ein traditionelles Arzneimittel ist, das ausschließlich aufgrund langjähriger Anwendung für das Anwendungsgebiet registriert ist. (1e) Bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, ist auch der Hinweis "Verschreibungspflichtig", bei Betäubungsmitteln der Hinweis "Betäubungsmittel", bei sonstigen Arzneimitteln, die nur in Apotheken an Verbraucher abgegeben werden dürfen, der Hinweis "Apothekenpflichtig", bei Arznei- mitteln, die einen Stoff oder eine Zubereitung nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 enthalten der Hinweis, dass diese Arzneimittel einen Stoff enthalten, dessen Wirkung in der medizinischen Wissenschaft noch nicht allgemein bekannt ist, anzugeben. (1f) Bei Arzneimitteln, die nach § 24b zugelassen sind, können Angaben nach Absatz 1, die sich auf Anwendungsgebiete oder Dosierungen beziehen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch unter das Patentrecht fielen, entfallen.“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 24 Fachkreisen in geeigneter Form zugänglich zu machen. 2Die zuständige Bundesoberbehörde kann, soweit erforderlich, durch Auflage bestimmen, in welcher Form die Änderungen allen oder bestimmten Fachkreisen zugänglich zu machen sind. (3) Ein Muster der Fachinformation und geänderter Fassungen ist der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich zu übersenden, soweit nicht das Arzneimittel von der Zulassung freigestellt ist. (4) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 kann bei Arzneimitteln, die ausschließlich von Angehörigen der Heilberufe verabreicht werden, auch durch Aufnahme der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 in der Packungsbeilage erfüllt werden. 2Die Packungsbeilage muss mit der Überschrift "Gebrauchsinformation und Fachinformation" versehen werden. § 12 Ermächtigung für die Kennzeichnung, die Packungsbeilage und die Packungsgrößen ..... (3) 1Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Arzneimittel nur in bestimmten Packungsgrößen in den Verkehr gebracht werden dürfen und von den pharmazeutischen Unternehmern auf den Behältnissen oder, soweit verwendet, auf den äußeren Umhüllungen entsprechend zu kennzeichnen sind. 2Die Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 25 Bestimmung dieser Packungsgrößen erfolgt für bestimmte arzneilich wirksame Bestandteile und berücksichtigt die Anwendungsgebiete, die Anwendungsdauer und die Darreichungsform. 3Bei der Bestimmung der Packungsgrößen ist grundsätzlich von einer Dreiteilung auszugehen: 1. Packungen für kurze Anwendungsdauer oder Verträglichkeitstests, 2. Packungen für mittlere Anwendungsdauer, 3. Packungen für längere Anwendungsdauer. Dritter Abschnitt Herstellung von Arzneimitteln § 13 Herstellungserlaubnis .... (4) 1Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll. 2Bei Blutzubereitungen, Sera, Impfstoffen, Allergenen, Gentransfer- Arzneimitteln, xenogenen Zelltherapeutika, gentechnisch hergestellten Arzneimitteln sowie Wirkstoffen und anderen zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, ergeht die Entscheidung über die Erlaubnis im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde. § 14 Entscheidung über die Herstellungserlaubnis 7. In § 12 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „arzneilich wirksame Bestandteile“ durch das Wort „Wirkstoffe“ ersetzt. 8. In § 13 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Gentransfer-Arzneimitteln, “ die Wörter „somatische Zelltherapeutika, “ eingefügt. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 26 (1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn 1. die Person, unter deren Leitung die Arzneimittel hergestellt werden sollen (Herstellungsleiter), die erforderliche Sachkenntnis nicht besitzt, 2. die Person, unter deren Leitung die Arzneimittel geprüft werden sollen (Kontrollleiter), die erforderliche Sachkenntnis nicht besitzt, 3. die Person, unter deren Leitung die Arzneimittel vertrieben werden sollen (Vertriebsleiter), nicht benannt ist, 4. Herstellungsleiter, Kontrollleiter oder Vertriebsleiter die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, 5. Herstellungsleiter, Kontrollleiter oder Vertriebsleiter die ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen können, 5a. in Betrieben, die Fütterungsarzneimittel aus Arzneimittel-Vormischungen herstellen, die Person, der die Beaufsichtigung des technischen Ablaufs der Herstellung übertragen ist, nicht ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete der Mischtechnik besitzt, 5b. der Arzt, in dessen Verantwortung eine Vorbehandlung der spendenden Person zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen durchgeführt wird, nicht die erforderliche Sachkenntnis besitzt, 5c. entgegen § 4 Satz 1 Nr. 2 des Transfusionsgesetzes keine leitende ärztliche 9. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 bis 5 wie folgt gefasst: „1. nicht mindestens eine Person mit der nach § 15 erforderlichen Sachkenntnis (sachkundige Person nach § 14) vorhanden ist, die für die in § 19 genannten Tätigkeiten verantwortlich ist; diese sachkundige Person kann mit einer der in Nummer 2 genannten Personen identisch sein, 2. Personal mit ausreichender fachlicher Qualifikation und praktischer Erfahrung und in ausreichender Zahl, davon insbesondere ein Leiter der Herstellung und ein Leiter der Qualitätskontrolle, nicht vorhanden ist, 3. (aufgehoben) 4. die sachkundige Person nach Nummer 1 und die in Nummer 2 genannten Leiter die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, 5. die sachkundige Person nach Nummer 1, die ihr obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann,“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 27 Person bestellt worden ist, diese Person keine approbierte Ärztin oder kein approbierter Arzt ist oder nicht die erforderliche Sachkunde nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft besitzt oder 6. geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsichtigte Herstellung, Prüfung und Lagerung der Arzneimittel nicht vorhanden sind oder 6a. der Hersteller nicht in der Lage ist zu gewährleisten, dass die Herstellung oder Prüfung der Arzneimittel nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vorgenommen wird. (2) 1Der Vertriebsleiter kann zugleich Herstellungsleiter sein. 2In Betrieben, die ausschließlich die Erlaubnis für das Umfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimitteln oder für das Herstellen von Fütterungsarzneimitteln aus Arzneimittel- Vormischungen beantragen, kann der Herstellungsleiter gleichzeitig Kontroll- und Vertriebsleiter sein. 3Die leitende ärztliche Person nach § 4 Satz 1 Nr. 2 des Transfusionsgesetzes kann zugleich Herstellungs- oder Kontrollleiter sein. 4Werden ausschließlich autologe Blutzubereitungen hergestellt und geprüft und finden Herstellung, Prüfung und Anwendung im Verantwortungsbereich einer Abteilung eines Krankenhauses oder einer anderen ärztlichen Einrichtung statt, kann der Herstellungsleiter zugleich Kontrollleiter sein. (2a) In Betrieben oder Einrichtungen, die ausschließlich radioaktive Arzneimittel, Transplantate, Gentransfer-Arzneimittel und Arzneimittel zur In-vivo-Diagnostik mittels b) Die Absätze 2 und 2a werden wie folgt gefasst: „(2) In Betrieben, die ausschließlich die Erlaubnis für das Herstellen von Fütterungsarzneimitteln aus Arzneimittel- Vormischungen beantragen, kann der Leiter der Herstellung gleichzeitig Leiter der Qualitätskontrolle sein. Die leitende ärztliche Person nach § 4 Satz 1 Nr. 2 des Transfusionsgesetzes kann zugleich die sachkundige Person nach Absatz 1 Nr. 1 sein. (2a) In Betrieben oder Einrichtungen, die ausschließlich Transplantate zur Verwendung innerhalb dieser Einrichtung herstellen, kann der Leiter der Herstellung gleichzeitig Leiter Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 28 Markergenen zur Verwendung innerhalb dieser Einrichtung [oder Wirkstoffe] herstellen, kann der Herstellungsleiter gleichzeitig Kontroll- und Vertriebsleiter sein. (3) In Betrieben, die ausschließlich natürliche Heilwässer sowie Bademoore, andere Peloide und Gase für medizinische Zwecke sowie Pflanzen oder Pflanzenteile gewinnen, abfüllen oder kennzeichnen, kann der Herstellungsleiter gleichzeitig Kontroll- und Vertriebsleiter sein. (4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 6 kann teilweise außerhalb der Betriebsstätte des Arzneimittelherstellers 1. die Herstellung von Prüfpräparaten in einer Apotheke, 2. die Prüfung der Arzneimittel in beauftragten Betrieben durchgeführt werden, wenn bei diesen hierfür geeignete Räume und Einrichtungen vorhanden sind und gewährleistet ist, dass die Herstellung und Prüfung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erfolgt und der Herstellungs- und der Kontrollleiter ihre Verantwortung wahrnehmen können. (5) 1Bei Beanstandungen der vorgelegten Unterlagen ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist abzuhelfen. 2Wird den Mängeln nicht abgeholfen, so ist die Erteilung der Erlaubnis zu versagen. § 15 Sachkenntnis (1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis als Herstellungsleiter oder als Kontrollleiter wird erbracht durch der Leiter der Herstellung gleichzeitig Leiter der Qualitätskontrolle sein.“ c)Absatz 3 wird aufgehoben. 10. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor den darauffolgenden Nummern die Wörter Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 29 Kontrollleiter wird erbracht durch 1. die Approbation als Apotheker oder 2. das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung sowie für den Herstellungsleiter eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Arzneimittelherstellung oder in der Arzneimittelprüfung und für den Kontrollleiter eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Arzneimittelprüfung. (2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 muss der zuständigen Behörde nachgewiesen werden, dass das Hochschulstudium theoretischen und praktischen Unterricht in mindestens folgenden Grundfächern umfasst hat und hierin ausreichende Kenntnisse vorhanden sind: Experimentelle Physik Allgemeine und anorganische Chemie Organische Chemie Analytische Chemie Pharmazeutische Chemie Biochemie Physiologie Mikrobiologie Pharmakologie Pharmazeutische Technologie Toxikologie Pharmazeutische Biologie. „Herstellungsleiter oder als Kontrollleiter“ durch die Wörter „sachkundige Person nach § 14“ ersetzt und nach den Nummern die Wörter „für den Herstellungsleiter eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Arzneimittelherstellung oder in der Arzneimittelprüfung und für den Kontrollleiter“ gestrichen. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 30 2Der theoretische und praktische Unterricht und die ausreichenden Kenntnisse können an einer Hochschule auch nach abgeschlossenem Hochschulstudium im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 erworben und durch Prüfung nachgewiesen werden. (3) 1Für die Herstellung und Prüfung von Blutzubereitungen, Sera, Impfstoffen, Allergenen, Testsera und Testantigenen findet Absatz 2 keine Anwendung. 2An Stelle der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 muss eine mindestens - dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Serologie oder medizinischen Mikrobiologie nachgewiesen werden. 3Abweichend von Satz 2 müssen anstelle der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 1. für Blutzubereitungen aus Blutplasma zur Fraktionierung eine mindestens dreijährige Tätigkeit in der Herstellung oder Prüfung in plasmaverarbeitenden Betrieben mit Herstellungserlaubnis und zusätzlich eine mindestens sechsmonatige Erfahrung in der Transfusionsmedizin oder der medizinischen Mikrobiologie, Virologie, Hygiene oder Analytik, 2. für Blutzubereitungen aus Blutzellen, Zubereitungen aus Frischplasma, für Wirkstoffe und andere Stoffe menschlicher Herkunft zur Herstellung von Blutzubereitungen eine mindestens zweijährige transfusionsmedizinische Erfahrung, die sich auf alle Bereiche der Herstellung und Prüfung erstreckt, oder im Falle eines Kontrollleiters, der Arzt für Laboratoriumsmedizin oder Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie ist, eine mindestens sechsmonatige transfusionsmedizinische Erfahrung, b) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „zur Herstellung von Blutzubereitungen“ und der Satzteil nach dem Wort „erstreckt“ gestrichen. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 31 3. für autologe Blutzubereitungen eine mindestens sechsmonatige transfusionsmedizinische Erfahrung oder eine einjährige Tätigkeit in der Herstellung autologer Blutzubereitungen, 4. für Blutstammzellzubereitungen zusätzlich zu ausreichenden Kenntnissen mindestens ein Jahr Erfahrungen in dieser Tätigkeit, insbesondere in der zugrunde liegenden Technik, nachgewiesen werden. ..... § 17 Fristen für die Erteilung (1) Die zuständige Behörde hat eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis innerhalb einer Frist von drei Monaten zu treffen. .... § 19 Verantwortungsbereiche (1) Der Herstellungsleiter ist dafür verantwortlich, dass die Arzneimittel entsprechend den Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln hergestellt, gelagert und gekennzeichnet werden sowie mit der vorgeschriebenen Packungsbeilage versehen sind. 11. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Die zuständigen Behörden geben die Daten über die Erlaubnis in eine Datenbank nach § 67a ein.“ 12. Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst: „§ 19 Verantwortungsbereich Die sachkundige Person nach § 14 ist dafür verantwortlich, dass jede Charge des Arzneimittels entsprechend den Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln hergestellt und geprüft wurde. Sie hat die Einhaltung dieser Vorschriften für jede Arzneimittelcharge in einem Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 32 (2) Der Kontrollleiter ist dafür verantwortlich, dass die Arzneimittel entsprechend den Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln auf die erforderliche Qualität geprüft sind. (3) Der Vertriebsleiter ist, soweit nicht nach den Absätzen 1 und 2 die Verantwortung beim Herstellungsleiter oder beim Kontrollleiter oder nach § 74a beim Informationsbeauftragten liegt, dafür verantwortlich, dass die Arzneimittel entsprechend den Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln in den Verkehr gebracht und die Vorschriften über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens beachtet werden. (4) In den Fällen des § 14 Abs. 4 bleibt die Verantwortung des Kontrollleiters und des Herstellungsleiters bestehen. § 20 Anzeigepflichten 1Der Inhaber der Erlaubnis hat jeden Wechsel in der Person des Herstellungs-, Kontroll- oder Vertriebsleiters unter Vorlage der Nachweise über die Anforderungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 sowie jede wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen der in der Erlaubnis bestimmten Betriebsstätte der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. 2Bei einem unvorhergesehenen Wechsel in der Person des Herstellungs-, Kontroll- oder Vertriebsleiters hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen. § 20a Geltung für Wirkstoffe und andere Stoffe § 13 Abs. 2 und 4 und die §§ 14 bis 20 gelten entsprechend für Wirkstoffe und für andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft, soweit ihre Herstellung nach § 13 Abs. 1 einer Erlaubnis bedarf. fortlaufenden Register oder einem vergleichbaren Dokument vor deren Inverkehrbringen zu bescheinigen. § 20 Anzeigepflichten Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung einer der in § 14 Abs. 1 genannten Angaben unter Vorlage der Nachweise der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der sachkundigen Person nach § 14 hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 33 nach § 13 Abs. 1 einer Erlaubnis bedarf. Vierter Abschnitt Zulassung der Arzneimittel § 21 Zulassungspflicht (1) 1Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind, dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder wenn für sie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder der Rat der Europäischen Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. EG Nr. L 214 S. 1) erteilt hat. 2Das gilt auch für Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel und zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sofern sie nicht an pharmazeutische Unternehmer abgegeben werden sollen, die eine Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln besitzen. (2) Einer Zulassung bedarf es nicht für Arzneimittel, die 1. zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind und auf Grund nachweislich häufiger ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer Menge bis zu hundert abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs 13. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. EG Nr. L 214 S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABI. EG Nr. L 136 S. 1)“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „in dieser Apotheke“ durch die Wörter „im Rahmen einer bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis“ ersetzt. bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 34 hergestellt werden und zur Abgabe in dieser Apotheke bestimmt sind, 2. zur klinischen Prüfung bei Menschen bestimmt sind, 3. Fütterungsarzneimittel sind, die bestimmungsgemäß aus Arzneimittel- Vormischungen hergestellt sind, für die eine Zulassung nach § 25 erteilt ist, 4. für Einzeltiere oder Tiere eines bestimmten Bestandes in Apotheken oder in tierärztlichen Hausapotheken unter den Voraussetzungen des Absatzes 2a hergestellt werden oder 5. zur klinischen Prüfung bei Tieren oder zur Rückstandsprüfung bestimmt sind. .... § 22 Zulassungsunterlagen (1) Dem Antrag auf Zulassung müssen vom Antragsteller folgende Angaben in deutscher Sprache beigefügt werden: 1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers und des Herstellers, 2. die Bezeichnung des Arzneimittels, eingefügt: „1a. Arzneimittel aus Stoffen menschlicher Herkunft zur autologen oder gerichteten, für eine bestimmte Person vorgesehene, Anwendung sind, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne von § 4 Abs. 4, 9 und 20,“ cc) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma und in Nummer 5 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt. dd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: „6. unter den in Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/ 2004 genannten Voraussetzungen für eine Anwendung bei Patienten zur Verfügung gestellt werden, die an einer zur Invalidität führenden chronischen und schweren Krankheit leiden oder deren Krankheit lebensbedrohend ist, und die mit einem zugelassenen Arzneimittel nicht zufriedenstellend behandelt werden können (compassionate use); Verfahrensregelungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 80 bestimmt“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 35 3. die Bestandteile des Arzneimittels nach Art und Menge; § 10 Abs. 6 findet Anwendung, 4. die Darreichungsform, 5. die Wirkungen, 6. die Anwendungsgebiete, 7. die Gegenanzeigen, 8. die Nebenwirkungen, 9. die Wechselwirkungen mit anderen Mitteln, 10. die Dosierung, 11. kurzgefasste Angaben über die Herstellung des Arzneimittels, 12. die Art der Anwendung und bei Arzneimitteln, die nur begrenzte Zeit angewendet werden sollen, die Dauer der Anwendung, 13. die Packungsgrößen, 14. die Art der Haltbarmachung, die Dauer der Haltbarkeit, die Art der Aufbewahrung, die Ergebnisse von Haltbarkeitsversuchen, 15. die Methoden zur Kontrolle der Qualität (Kontrollmethoden). (2) 1Es sind ferner vorzulegen: 1. die Ergebnisse physikalischer, chemischer, biologischer oder mikrobiologischer Versuche und die zu ihrer Ermittlung angewandten Methoden (analytische Prüfung), 2. die Ergebnisse der pharmakologischen und toxikologischen Versuche (pharmakologisch- toxikologische Prüfung), 14. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 11 wird das Wort „kurzgefasste“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Ergebnisse der vorklinischen pharmakologischen und toxikologischen Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 36 toxikologische Prüfung), 3. die Ergebnisse der klinischen oder sonstigen ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Erprobung (klinische Prüfung). Versuche,“ bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. die Ergebnisse der klinischen Prüfungen.“ ccc) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 4 bis 7 angefügt: „4. eine Erklärung, dass die klinischen Prüfungen, die außerhalb der Europäischen Union durchgeführt wurden, den ethischen Anforderungen der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. EG Nr. L 121 S. 34) gleichwertig sind, 5. eine detaillierte Beschreibung des Pharmakovigilanz- und soweit zutreffend des Risikomanagement-Systems, das der Antragsteller einführen wird, 6. den Nachweis, dass der Antragsteller über eine qualifizierte Person nach § 63a verfügt, die mit den notwendigen Mitteln zur Wahrnehmung der Verpflichtungen nach § 63a ausgestattet ist, 7. eine Kopie jeder Ausweisung des Arzneimittels als Arzneimittel für seltene Leiden gemäß Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. EG Nr. L 18 S.1).“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 37 2Die Ergebnisse sind durch Unterlagen so zu belegen, dass aus diesen Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfungen hervorgehen. 3Dem Antrag sind alle für die Bewertung des Arzneimittels zweckdienlichen Angaben und Unterlagen, ob günstig oder ungünstig, beizufügen. 4Dies gilt auch für unvollständige oder abgebrochene toxikologische oder pharmakologische Versuche oder klinische Prüfungen zu dem Arzneimittel. (3) 1An Stelle der Ergebnisse nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 kann anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt werden, und zwar 1. bei einem Arzneimittel, dessen Wirkungen und Nebenwirkungen bereits bekannt und aus dem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial ersichtlich sind, 2. bei einem Arzneimittel, das in seiner Zusammensetzung bereits einem Arzneimittel nach Nummer 1 vergleichbar ist, 3. bei einem Arzneimittel, das eine neue Kombination bekannter Bestandteile ist, für diese Bestandteile; es kann jedoch auch für die Kombination als solche anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt werden, wenn die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Arzneimittels nach Zusammensetzung, Dosierung, Darreichungsform und Anwendungsgebieten auf Grund dieser Unterlagen bestimmbar sind. 2Zu berücksichtigen sind ferner die medizinischen Erfahrungen der jeweiligen Therapierichtungen. ddd) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Die Ergebnisse“ die Wörter „nach Satz 1 Nr. 1 bis 3“ eingefügt. c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. bei einem Arzneimittel, das seit mindestens zehn Jahren in der Europäischen Union allgemein medizinisch verwendet wurde, dessen Wirkungen und Nebenwirkungen bekannt und aus dem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial ersichtlich sind,“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 38 (3a) Enthält das Arzneimittel mehr als einen arzneilich wirksamen Bestandteil, so ist zu begründen, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet. .... (7) 1Dem Antrag ist der Wortlaut der für das Behältnis, die äußere Umhüllung und die Packungsbeilage vorgesehenen Angaben sowie der Entwurf einer Fachinformation nach § 11a Abs. 1 Satz 2 beizufügen. 2Die zuständige Bundesoberbehörde kann verlangen, dass ihr ein oder mehrere Muster oder Verkaufsmodelle des Arzneimittels einschließlich der Packungsbeilagen sowie Ausgangsstoffe, Zwischenprodukte und Stoffe, die zur Herstellung oder Prüfung des Arzneimittels verwendet werden, in einer für die Untersuchung ausreichenden Menge und in einem für die Untersuchung geeigneten Zustand vorgelegt werden. § 23 Besondere Unterlagen bei Arzneimitteln für Tiere (1) 1Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist über § 22 hinaus 1. die Wartezeit anzugeben und mit Unterlagen über die Ergebnisse der Rückstandsprüfung, insbesondere über den Verbleib der wirksamen Bestandteile und deren d) In Absatz 3a werden die Wörter „arzneilich wirksamen Bestandteil“ und „arzneilich wirksame Bestandteil“ jeweils durch das Wort „Wirkstoff“ ersetzt. e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: “bei der es sich zugleich um die Zusammenfassung der Produktmerkmale han- delt.“ bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Der zuständigen Bundesoberbehörde sind bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, außerdem die Ergebnisse von Bewertungen der Packungsbeilage vorzulegen, die in Zusammenarbeit mit Patienten-Zielgruppen durchgeführt wurden.“ 15. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird vor den Wörtern „wirksamen Bestandteilen“ das Wort „pharmakologisch“ eingefügt und nach den Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 39 Umwandlungsprodukte im Tierkörper und über die Beeinflussung der Lebensmittel tierischer Herkunft, soweit diese für die Beurteilung von Wartezeiten unter Berücksichtigung festgesetzter Höchstmengen erforderlich sind, zu begründen, 2. ein routinemäßig durchführbares Verfahren zu beschreiben, mit dem Rückstände nach Art und Menge gesundheitlich nicht unbedenklicher Stoffe, insbesondere in solchen Mengen, die festgesetzte Höchstmengen überschreiten, zuverlässig nachgewiesen werden können oder mit dem auf solche Rückstände zuverlässig rückgeschlossen werden kann (Rückstandsnachweisverfahren), und durch Unterlagen zu belegen und 3. bei einem Arzneimittel, dessen wirksamer Bestandteil in Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festlegung von Höchstwerten für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht aufgeführt ist, ein Doppel der bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Anhang V dieser Verordnung eingereichten Unterlagen vorzulegen. 2Der Vorlagepflicht für das Rückstandsnachweisverfahren nach Satz 1 Nr. 2 kann durch Bezugnahme auf das Verfahren nach Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 entsprochen werden. „pharmakologisch“ eingefügt und nach den Wörtern „zu begründen“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt. bb) Nummer 2 wird aufgehoben. cc) Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst: „2. bei einem Arzneimittel, dessen pharmakologisch wirksamer Bestandteil in Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 nicht aufgeführt ist, eine Bescheinigung vorzulegen, durch die bestätigt wird, dass bei der Europäischen Arzneimittel- Agentur vor mindestens 6 Monaten ein Antrag nach Anhang V auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen gemäß der genannten Verordnung gestellt wurde.“ b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit § 25 Abs. 2 Satz 5 Anwendung findet.“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 40 .... § 24 Sachverständigengutachten (1) 1Den nach § 22 Abs. 1 Nr. 15, Abs. 2 und 3 und § 23 erforderlichen Unterlagen sind Gutachten von Sachverständigen beizufügen, in denen die Kontrollmethoden, Prüfungsergebnisse und Rückstandsnachweisverfahren zusammengefasst und bewertet werden. 2Im einzelnen muss aus den Gutachten insbesondere hervorgehen: 1. aus dem analytischen Gutachten, ob das Arzneimittel die nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln angemessene Qualität aufweist, ob die vorgeschlagenen Kontrollmethoden dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und zur Beurteilung der Qualität geeignet sind, 2. aus dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten, welche toxischen Wirkungen und welche pharmakologischen Eigenschaften das Arzneimittel hat, 3. aus dem klinischen Gutachten, ob das Arzneimittel bei den angegebenen Anwendungsgebieten angemessen wirksam ist, ob es verträglich ist, ob die vorgesehene Dosierung zweckmäßig ist und welche Gegenanzeigen und Nebenwirkungen bestehen, Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 41 4. aus dem Gutachten über die Rückstandsprüfung, ob und wie lange nach der Anwendung des Arzneimittels Rückstände in den von den behandelten Tieren gewonnenen Lebensmitteln auftreten, wie diese Rückstände zu beurteilen sind, ob die vorgesehene Wartezeit ausreicht und ob das Rückstandsnachweisverfahren Rückstände nach Art und Menge gesundheitlich nicht unbedenklicher Stoffe zuverlässig nachzuweisen vermag und routinemäßig durchführbar ist. .... § 24a Verwendung von Unterlagen eines Vorantragstellers (1) 1Der Antragsteller kann bei einem Arzneimittel, das der Verschreibungspflicht nach § 49 unterliegt oder unterlegen hat, auf Unterlagen nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 3c und § 23 Abs. 1 einschließlich der Sachverständigengutachten nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 eines früheren Antragstellers (Vorantragsteller) Bezug nehmen, sofern er die schriftliche Zustimmung des Vorantragstellers einschließlich dessen Bestätigung vorlegt, dass die Unterlagen, auf die Bezug genommen wird, die Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 26 erfüllen. 2Der Vorantragsteller hat sich auf eine Anfrage auf Zustimmung innerhalb einer Frist von drei 3 16. In § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird nach dem Wort „ausreicht“ ein Punkt eingefügt und der nachfolgende Satzteil gestrichen. 17. § 24a wird wie folgt gefasst: „§ 24a Verwendung von Unterlagen eines Vorantragstellers Der Antragsteller kann auf Unterlagen nach § 22 Abs. 2, 3, 3c und § 23 Abs. 1 einschließlich der Sachverständigengutachten nach § 24 Abs. 1 Satz 2 eines früheren Antragstellers (Vorantragsteller) Bezug nehmen, sofern er die schriftliche Zustimmung des Vorantragstellers einschließlich dessen Bestätigung vorlegt, dass die Unterlagen auf die Bezug genommen wird, die Anforderungen der Arzneimittelprüfrichtlinien nach § 26 erfüllen. Der Vorantragsteller hat sich auf eine Anfrage auf Zustimmung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu äußern.“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 42 Monaten zu äußern. 3Der Zustimmung des Vorantragstellers und dessen Bestätigung bedarf es nicht, wenn der Antragsteller nachweist, dass die erstmalige Zulassung des Arzneimittels in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften länger als zehn Jahre zurückliegt. (2) (weggefallen) 18. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt: „§ 24b Zulassung eines Generikums, Unterlagenschutz (1) Bei einem Generikum im Sinne von Absatz 2 kann ohne Zustimmung des Vorantragstellers auf die Unterlagen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3c und § 23 Abs. 1 einschließlich der Sachverständigengutachten nach § 24 Abs. 1 Satz 2 des Arzneimittels des Vorantragstellers (Referenzarzneimittel) Bezug genommen werden, sofern das Refe- renzarzneimittel seit mindestens acht Jahren zugelassen ist; dies gilt auch für eine Zulas- sung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Ein Generikum, das gemäß dieser Bestimmung zugelassen wurde, darf frühestens nach Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung der ersten Genehmigung für das Referenzarzneimittel in den Verkehr gebracht werden. Der in Satz 2 genannte Zeitraum wird auf höchstens elf Jahre verlängert, wenn der Inhaber der Zulassung innerhalb von acht Jahren seit der Zulassung die Erweiterung der Zulassung um eines oder mehrere neue Anwendungsgebiete erwirkt, die bei der wissenschaftlichen Bewertung vor ihrer Zulassung durch die zuständige Bundesoberbehörde als von bedeutendem klinischem Nutzen im Vergleich zu bestehenden Therapien beurteilt werden. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 43 (2) Die Zulassung als Generikum nach Absatz 1 erfordert, dass das betreffende Arzneimittel die gleiche Zusammensetzung der Wirkstoffe nach Art und Menge und die gleiche Darreichungsform wie das Referenzarzneimittel aufweist und die Bioäquivalenz durch Bioverfügbarkeitsstudien nachgewiesen wurde. Die verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder Derivate eines Wirkstoffs gelten als ein und derselbe Wirkstoff, es sei denn, ihre Eigenschaften unterscheiden sich erheblich hinsichtlich der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit. In diesem Fall müssen vom Antragsteller ergänzende Unterlagen vorgelegt werden, die die Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit der verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder Derivate eines zugelassenen Wirkstoffs belegen. Die verschiedenen oralen Darreichungsformen mit sofortiger Wirkstofffreigabe gelten als ein und dieselbe Darreichungsform. Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, Bioverfügbarkeitsstudien vorzulegen, wenn er auf sonstige Weise nachweist, dass das Generikum die nach dem Stand der Wissenschaft für die Bioäquivalenz relevanten Kriterien erfüllt. In den Fällen, in denen das Arzneimittel nicht die Anforderungen eines Generikums erfüllt oder in denen Bioäquivalenz nicht durch Bioäquivalenzstudien nachgewiesen werden kann, oder bei einer Änderung des Wirkstoffs, des Anwendungsgebietes, der Stärke, der Darreichungsform oder der Ausbietung gegenüber dem Referenzarzneimittel sind die Ergebnisse der entsprechenden vorklinischen oder klinischen Versuche vorzulegen. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 44 (3) Sofern das Referenzarzneimittel nicht von der zuständigen Bundesoberbehörde zugelassen wurde, hat der Antragsteller im Antragsformular den Mitgliedstaat anzugeben, in dem das Referenzarzneimittel genehmigt wurde oder ist. Die zuständige Bundesoberbe- hörde ersucht in diesem Fall die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats binnen eines Monats eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass das Referenzarzneimittel ge- nehmigt ist oder wurde, sowie die vollständige Zusammensetzung des Referenzarzneimittels und andere Unterlagen, sofern diese für die Zulassung des Generikums erforderlich sind. (4) Sofern die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, in dem ein Antrag eingereicht wird, die zuständige Bundesoberbehörde um Übermittlung der in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben oder Unterlagen ersucht, hat die zuständige Bundesoberbehörde diesem Ersuchen binnen eines Monats zu entsprechen, sofern mindestens acht Jahre nach Erteilung der ersten Genehmigung für das Referenzarzneimittel vergangen sind. (5) Erfüllt ein biologisches Arzneimittel, das einem biologischen Referenzarzneimittel ähn- lich ist, die für Generika geltenden Anforderungen nach Absatz 2 nicht, weil insbesondere die Ausgangsstoffe oder der Herstellungsprozess des biologischen Arzneimittels sich von dem des biologischen Referenzarzneimittels unterscheiden, so sind die Ergebnisse geeigneter vorklinischer und klinischer Versuche hinsichtlich dieser Abweichungen vorzulegen. Die Art und Anzahl der vorzulegenden zusätzlichen Unterlagen müssen den nach dem Stand der Wissenschaft relevanten Kriterien entsprechen. Die Ergebnisse anderer Versu- Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 45 che aus den Zulassungsunterlagen des Referenzarzneimittels sind nicht vorzulegen. (6) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1 wird, wenn es sich um einen Antrag für ein neues Anwendungsgebiet eines bekannten Wirkstoffs handelt, der seit mindestens zehn Jahren in der Europäischen Union allgemein medizinisch verwendet wird, eine nicht kumulierbare Ausschließlichkeitsfrist von einem Jahr für die Daten gewährt, die aufgrund bedeutender vorklinischer oder klinischer Studien im Zusammenhang mit dem neuen Anwendungsgebiet gewonnen wurden. (7) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 finden keine Anwendung auf Generika, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind. Der in Absatz 1 Satz 2 genannte Zeitraum verlängert sich 1. bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Fischen oder Bienen bestimmt sind, auf drei- zehn Jahre, 2. bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei einer oder mehreren Tierarten, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, bestimmt sind und die einen neuen Wirkstoff enthalten, der am 30. April 2004 noch nicht in der Gemeinschaft zugelassen war, bei jeder Erweiterung der Zulassung auf eine weitere Tierart, die der Gewinnung von Lebensmitteln dient, die innerhalb von fünf Jahren seit der Zulassung erteilt worden ist, um ein Jahr. Dieser Zeitraum darf jedoch bei einer Zulassung für vier oder mehr Tierarten, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen insgesamt dreizehn Jahre nicht übersteigen. Die Verlängerung des Zehnjahreszeitraums für ein Arzneimittel für eine Tierart, die der Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 46 § 24b Nachforderungen 1Müssen von mehreren Zulassungsinhabern inhaltlich gleiche Unterlagen nachgefordert werden, so teilt die zuständige Bundesoberbehörde jedem Zulassungsinhaber mit, welche Unterlagen für die weitere Beurteilung erforderlich sind, sowie Namen und Anschrift der übrigen beteiligten Zulassungsinhaber. 2Die zuständige Bundesoberbehörde gibt den beteiligten Zulassungsinhabern Gelegenheit, sich innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu einigen, wer die Unterlagen vorlegt. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die zuständige Bundesoberbehörde und unterrichtet hiervon unverzüglich alle Beteiligten. 4Diese sind, sofern sie nicht auf die Zulassung ihres Arzneimittels verzichten, verpflichtet, sich jeweils mit einem der Zahl der beteiligten Zulassungsinhaber entsprechenden Bruchteil an den Aufwendungen für die Erstellung der Unterlagen zu beteiligen; sie haften als Gesamtschuldner. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Nutzer von Standardzulassungen sowie, wenn inhaltlich gleiche Unterlagen von mehreren Antragstellern in laufenden Zulassungsverfahren gefordert werden. Lebensgewinnung dient, auf elf, zwölf oder dreizehn Jahre wird unter der Voraussetzung genehmigt, dass der Inhaber der Zulassung ursprünglich auch die Festsetzung der Rück- standshöchstmengen für die von der Zulassung betroffenen Tierarten beantragt hat.“ 19. „§ 24b Nachforderungen“ wird zu „§ 24c Nachforderungen“ und wie folgt geändert: In Satz 1, 2 und 3 werden die Wörter „Zulassungsinhabern“ und „Zulassungsinhaber“ durch die Wörter „Inhabern der Zulassung“ oder „Inhaber der Zulassung“ ersetzt. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 47 werden. § 24c Allgemeine Verwertungsbefugnis Die zuständige Bundesoberbehörde kann bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ihr vorliegende Unterlagen mit Ausnahme der Unterlagen nach § 22 Abs. 1 Nr. 11, 14 und 15 sowie Abs. 2 Nr. 1 und des Gutachtens nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 verwerten, sofern die erstmalige Zulassung des Arzneimittels in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften länger als zehn Jahre zurückliegt oder ein Verfahren nach § 24b noch nicht abgeschlossen ist. § 25 Entscheidung über die Zulassung (1) 1Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt die Zulassung schriftlich unter Zuteilung einer Zulassungsnummer. 2Die Zulassung gilt nur für das im Zulassungsbescheid aufgeführte Arzneimittel und bei Arzneimitteln, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt sind, auch für die in einem nach § 25 Abs. 7 Satz 1 in der vor dem 17. August 1994 geltenden Fassung bekanntgemachten Ergebnis genannten und im Zulassungsbescheid aufgeführten Verdünnungsgrade. (2) Die zuständige Bundesoberbehörde darf die Zulassung nur versagen, wenn 1. die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind, 2. das Arzneimittel nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend geprüft worden ist, 3. das Arzneimittel nicht die nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln 20. „§ 24c Allgemeine Verwertungsbefugnis“ wird zu „§ 24d Allgemeine Verwertungsbefugnis“. 21. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die zuständige Bundesoberbehörde darf die Zulassung nur versagen, wenn 1. (unverändert) 2. das Arzneimittel nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend geprüft worden ist oder das andere wissenschaftliche Erkenntnismaterial nach § 22 Abs. 3 nicht dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht, Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 48 angemessene Qualität aufweist, 4. dem Arzneimittel die vom Antragsteller angegebene therapeutische Wirksamkeit fehlt oder diese nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse vom Antragsteller unzureichend begründet ist, 5. bei dem Arzneimittel der begründete Verdacht besteht, dass es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen, 5a. bei einem Arzneimittel, das mehr als einen arzneilich wirksamen Bestandteil enthält, eine ausreichende Begründung fehlt, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet, wobei die Besonderheiten der jeweiligen Arzneimittel in einer risikogestuften Bewertung zu berücksichtigen sind, 6. die angegebene Wartezeit nicht ausreicht, 6a. das angegebene Rückstandsnachweis- verfahren nach Art und Menge gesundheitlich nicht unbedenkliche Stoffe nicht zuverlässig nachzuweisen vermag oder nicht routinemäßig durchführbar ist, 6b. bei Arzneimittel-Vormischungen die zum qualitativen und quantitativen Nachweis der wirksamen Bestandteile in den Fütterungsarzneimitteln angewendeten Kontrollmethoden nicht routinemäßig durchführbar sind, 6c. das Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht, 3. (unverändert) 4. (unverändert) 5. das Nutzen-Risiko-Verhältnis ungünstig ist, 5a. bei einem Arzneimittel, das mehr als einen Wirkstoff enthält, eine ausreichende Begründung fehlt, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet, wobei die Besonderheiten der jeweiligen Arzneimittel in einer risikogestuften Bewertung zu berücksichtigen sind, 6. (unverändert) 6a. (aufgehoben) 6b. bei Arzneimittel-Vormischungen die zum qualitativen und quantitativen Nachweis der pharmakologisch wirksamen Bestandteile in den Fütterungsarzneimitteln angewendeten Kontrollmethoden nicht routinemäßig durchführbar sind, Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 49 bestimmt ist, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, und einen pharmakologisch wirksamen Bestandteil enthält, der nicht in Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 enthalten ist, 7. das Inverkehrbringen des Arzneimittels oder seine Anwendung bei Tieren gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen eine Verordnung oder eine Richtlinie oder eine Entscheidung des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften verstoßen würde, 8. das Arzneimittel durch Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 1 von der Pflicht zur Zulassung freigestellt oder mit einem solchen Arzneimittel in der Art der arzneilich wirksamen Bestandteile identisch sowie in deren Menge vergleichbar ist, soweit kein berechtigtes Interesse an einer Zulassung nach Absatz 1 zu Exportzwecken glaubhaft gemacht wird. 2Die Zulassung darf nach Satz 1 Nr. 4 nicht deshalb versagt werden, weil therapeutische Ergebnisse nur in einer beschränkten Zahl von Fällen erzielt worden sind. 3Die therapeutische Wirksamkeit fehlt, wenn der Antragsteller nicht entsprechend dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nachweist, dass sich mit dem Arzneimittel therapeutische Ergebnisse erzielen lassen. (3) 1Die Zulassung ist für ein Arzneimittel zu versagen, das sich von einem zugelassenen oder 6c. (unverändert) 7. (unverändert) 8. das Arzneimittel durch Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 1 von der Pflicht zur Zulassung freigestellt oder mit einem solchen Arzneimittel in der Art der Wirkstoffe identisch sowie in deren Menge vergleichbar ist, soweit kein berechtigtes Interesse an einer Zulassung nach Absatz 1 zu Exportzwecken glaubhaft gemacht wird.“ bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt: „Die medizinischen Erfahrungen der jeweiligen Therapierichtung sind zu berücksichtigen. Die Zulassung darf nach Satz 1 Nr. 6c nicht versagt werden, wenn das Arzneimittel zur Behandlung einzelner Einhufer bestimmt ist, bei denen die in Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/82/EG genannten Voraussetzungen vorliegen, und es die übrigen Voraussetzungen des Artikels 6 Abs. 3 dieser Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 50 bereits im Verkehr befindlichen Arzneimittel gleicher Bezeichnung in der Art oder der Menge der wirksamen Bestandteile unterscheidet. 2Abweichend von Satz 1 ist ein Unterschied in der Menge der wirksamen Bestandteile unschädlich, wenn sich die Arzneimittel in der Darreichungsform unterscheiden. (4) 1Bei Beanstandungen der vorgelegten Unterlagen ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch höchstens innerhalb von sechs Monaten, abzuhelfen. 2Wird den Mängeln nicht innerhalb dieser Frist abgeholfen, so ist die Zulassung zu versagen. 3Nach einer Entscheidung über die Versagung der Zulassung ist das Einreichen von Unterlagen zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. (5) 1Die Zulassung ist auf Grund der Prüfung der eingereichten Unterlagen und auf der Grundlage der Sachverständigengutachten zu erteilen. 2Zur Beurteilung der Unterlagen kann die zuständige Bundesoberbehörde eigene wissenschaftliche Ergebnisse verwerten, Sachverständige beiziehen oder Gutachten anfordern. 3Die zuständige Bundesoberbehörde kann in Betrieben und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen oder prüfen oder klinisch prüfen, zulassungsbezogene Angaben und Unterlagen, auch im Zusammenhang mit einer Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 überprüfen. 4Zu diesem Zweck Voraussetzungen des Artikels 6 Abs. 3 dieser Richtlinie erfüllt.“ b) In Absatz 3 werden die Wörter „wirksamen Bestandteile“ jeweils durch das Wort „Wirkstoffe“ ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Vor Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Ist die zuständige Bundesoberbehörde der Auffassung, dass eine Zulassung aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht erteilt werden kann, teilt sie dies dem Antragsteller unter Angabe von Gründen mit.“ bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und wie folgt gefasst: „Dem Antragsteller ist dabei Gelegenheit zu geben, Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch höchstens innerhalb von sechs Monaten abzuhelfen.“ d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe „(EWG) Nr. 2309/93“ durch die Angabe „(EG) Nr. 726/2004“ ersetzt. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 51 können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde Betriebs- und Geschäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten betreten, Unterlagen einsehen sowie Auskünfte verlangen. 5Die zuständige Bundesoberbehörde kann ferner die Beurteilung der Unterlagen durch unabhängige Gegensachverständige durchführen lassen und legt deren Beurteilung der Zulassungsentscheidung und, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die der Verschreibungspflicht nach § 49 unterliegen, dem der Zulassungskommission nach Absatz 6 Satz 1 vorzulegenden Entwurf der Zulassungsentscheidung zugrunde. 6Als Gegensachverständiger nach Satz 5 kann von der zuständigen Bundesoberbehörde beauftragt werden, wer die erforderliche Sachkenntnis und die zur Ausübung der Tätigkeit als Gegensachverständiger erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 7Dem Antragsteller ist auf Antrag Einsicht in die Gutachten zu gewähren. 8Verlangt der Antragsteller, von ihm gestellte Sachverständige beizuziehen, so sind auch diese zu hören. 9Für die Berufung als Sachverständiger, Gegensachverständiger und Gutachter gilt Absatz 6 Satz 5 und 6 entsprechend. (5a) Die zuständige Bundesoberbehörde erstellt ferner auf Antrag des Zulassungsinhabers oder des Antragstellers einen Beurteilungsbericht, es sei denn, dass ein solcher Bericht bereits von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates erstellt worden ist; der Beurteilungsbericht wird auf Antrag aktualisiert, wenn neue Informationen verfügbar werden, die für die Beurteilung der Qualität, Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit des betreffenden Arzneimittels 726/2004“ ersetzt. bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 49“ durch die Angabe „§ 48 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt. e) Der Absatz 5a wird wie folgt gefasst: „(5a) Die zuständige Bundesoberbehörde erstellt ferner einen Beurteilungsbericht über die eingereichten Unterlagen zur Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit; bei Arz- neimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, bezieht sich der Beurteilungsbericht auch auf die Ergebnisse der Rückstandsprüfung. Der Beurteilungsbericht ist zu aktualisieren, wenn Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 52 von Bedeutung sind. (5b) 1Ist das Arzneimittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen worden, ist diese Zulassung auf der Grundlage des von diesem Staat übermittelten Beurteilungsberichtes anzuerkennen, es sei denn, dass Anlass zu der Annahme besteht, dass die Zulassung des Arzneimittels eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit, bei Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt, darstellen kann. 2In diesem Ausnahmefall hat die zuständige Bundesoberbehörde nach Maßgabe des Artikels 29 der Richtlinie 2001/83/EG oder des Artikels 33 der Richtlinie 2001/82/EG den Ausschuss für Arzneispezialitäten oder für Tierarzneimittel zu befassen. 3Absatz 6 findet keine Anwendung. (5c) 1Für die Anerkennung der Zulassung eines anderen Mitgliedstaates finden die Vorschriften in Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG oder für Tierarzneimittel im Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG Anwendung. 2Ist im Rahmen einer beantragten Anerkennung einer Zulassung ein Verfahren nach Artikel 34 der Richtlinie 2001/83/EG oder nach Artikel 38 der Richtlinie 2001/82/EG durchgeführt worden, so ist über die Zulassung nach Maßgabe der nach diesen Artikeln getroffenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Rates der Europäischen Union zu entscheiden. 3Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der zuständigen Bundesoberbehörde nach Satz 2 nicht statt. 4Ferner findet Absatz 6 keine Anwendung. (5d) 1Wird ein nach dem 1. Januar 1995 Beurteilungsbericht ist zu aktualisieren, wenn hierzu neue Informationen verfügbar werden.“ f) Die Absätze 5b bis 5e werden aufgehoben. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 53 gestellter Zulassungsantrag bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geprüft oder liegt der Beurteilungsbericht dieses Staates nicht vor, kann die zuständige Bundesoberbehörde das Zulassungsverfahren solange aussetzen, bis der Beurteilungsbericht dieses Mitgliedstaates vorliegt. 2Bei einem nach dem 1. Januar 1998 gestellten Zulassungsantrag hat die Aussetzung zu erfolgen, soweit die Zulassung in dem anderen Mitgliedstaat erteilt ist. (5e) Die Absätze 5a bis 5d finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt worden sind. (6) 1Vor der Entscheidung über die Zulassung eines Arzneimittels, das der Verschreibungspflicht nach § 49 unterliegt, ist eine Zulassungskommission zu hören. 2Die Anhörung erstreckt sich auf den Inhalt der eingereichten Unterlagen, der Sachverständigengutachten, der angeforderten Gutachten, die Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen, das Prüfungsergebnis und die Gründe, die für die Entscheidung über die Zulassung wesentlich sind, oder die Beurteilung durch die Gegensachverständigen. 3Weicht die Bundesoberbehörde bei der Entscheidung über den Antrag von dem Ergebnis der Anhörung ab, so hat sie die Gründe für die abweichende Entscheidung darzulegen. 4Das Bundesministerium beruft, soweit es sich um zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel handelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, die Mitglieder der Zulassungskommission unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Kammern der Heilberufe, g) In Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 49“ jeweils durch die Angabe „§ 48 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 54 der Fachgesellschaften der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Heilpraktiker sowie der für die Wahrnehmung ihrer Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenverbände der pharmazeutischen Unternehmer, Patienten und Verbraucher. 5Bei der Berufung sind die jeweiligen Besonderheiten der Arzneimittel zu berücksichtigen. 6In die Zulassungskommission werden Sachverständige berufen, die auf den jeweiligen Anwendungsgebieten und in der jeweiligen Therapierichtung (Phytotherapie, Homöopathie, Anthroposophie) über wissenschaftliche Kenntnisse verfügen und praktische Erfahrungen gesammelt haben. (7) 1Für Arzneimittel, die nicht der Verschreibungspflicht nach § 49 unterliegen, werden bei der zuständigen Bundesoberbehörde Kommissionen für bestimmte Anwendungsgebiete oder Therapierichtungen gebildet. 2Absatz 6 Satz 4 bis 6 findet entsprechende Anwendung. 3Die zuständige Bundesoberbehörde kann zur Vorbereitung der Entscheidung über die Verlängerung von Zulassungen nach § 105 Abs. 3 Satz 1 die zuständige Kommission beteiligen. 4Betrifft die Entscheidung nach Satz 3 Arzneimittel einer bestimmten Therapierichtung (Phytotherapie, Homöopathie, Anthroposophie), ist die zuständige Kommission zu beteiligen, sofern eine vollständige Versagung der Verlängerung nach § 105 Abs. 3 Satz 1 beabsichtigt oder die Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung ist; sie hat innerhalb von zwei Monaten Gelegenheit zur Stellungnahme. 5Soweit die Bundesoberbehörde bei der Entscheidung nach Satz 4 die Stellungnahme der Kommission nicht berücksichtigt, legt sie die Gründe dar. Änderung § 49 s.o. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 55 .... (8) 1Bei Sera, Impfstoffen, Blutzubereitungen und Allergenen erteilt die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung entweder auf Grund der Prüfung der eingereichten Unterlagen oder auf Grund eigener Untersuchungen oder auf Grund der Beobachtung der Prüfungen des Herstellers. 2Dabei können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde Betriebs- und Geschäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten betreten und in diesen sowie in den dem Betrieb dienenden Beförderungsmitteln Besichtigungen vornehmen. 3Auf Verlangen der zuständigen Bundesoberbehörde hat der Antragsteller das Herstellungsverfahren mitzuteilen. 4Bei diesen Arzneimitteln finden die Absätze 6 und 7 keine Anwendung. (8a) Absatz 8 Satz 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung auf die Prüfung von Rückstandsnachweisverfahren nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 und auf Kontrollmethoden nach § 23 Abs. 2 Satz 3. (9) Werden verschiedene Darreichungsformen eines Arzneimittels unter gleicher Bezeichnung oder werden verschiedene Konzentrationen eines Arzneimittels gleicher Darreichungsform zugelassen, so ist eine einheitliche Zulassungsnummer zu verwenden, der weitere Kennzeichen zur Unterscheidung der Darreichungsformen oder Konzentrationen hinzugefügt werden müssen. (10) Die Zulassung lässt die zivil- und h) In Absatz 8 Satz 4 werden die Angaben „6 und 7“ durch die Angaben „6, 7 und 7a“ er- setzt. i) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: „(9) Werden verschiedene Stärken, Darreichungsformen, Verabreichungswege oder Ausbietungen eines Arzneimittels zugelassen, so sind diese Gegenstand einer einheitlichen umfassenden Zulassung; dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Er- weiterungen. Dabei ist eine einheitliche Zulassungsnummer zu verwenden, der weitere Kennzeichen zur Unterscheidung der Darreichungsformen oder Konzentrationen hin- zugefügt werden müssen.“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 56 strafrechtliche Verantwortlichkeit des pharmazeutischen Unternehmers unberührt. § 25a Vorprüfung (1) 1Die zuständige Bundesoberbehörde soll den Zulassungsantrag durch unabhängige Sachverständige auf Vollständigkeit und daraufhin prüfen lassen, ob das Arzneimittel nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend geprüft worden ist. 2§ 25 Abs. 6 Satz 5 findet entsprechende Anwendung. (2) Bei Beanstandungen im Sinne des Absatzes 1 hat der Sachverständige dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, Mängeln innerhalb von drei Monaten abzuhelfen. (3) 1Ist der Zulassungsantrag nach Ablauf der Frist unter Zugrundelegung der abschließenden Stellungnahme des Sachverständigen weiterhin unvollständig oder mangelhaft im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 2, so ist die Zulassung zu versagen. 2§ 25 Abs. 4 und 6 findet auf die Vorprüfung keine Anwendung. 22. In § 25a werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 und 5 eingefügt: „(4) Stellt die zuständige Bundesoberbehörde fest, dass ein gleich lautender Zulassungsan- trag in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geprüft wird, lehnt sie den Antrag ab und setzt den Antragsteller in Kenntnis, dass ein Verfahren nach § 25b Anwendung findet. (5) Wird die zuständige Bundesoberbehörde gemäß § 22 unterrichtet, dass sich ein Antrag auf ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits zugelassenes Arz- neimittel bezieht, lehnt sie den Antrag ab, es sei denn, er wurde gemäß § 25b eingereicht.“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 57 sei denn, er wurde gemäß § 25b eingereicht.“ 23. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt „§ 25b Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dezentralisiertes Verfahren (1) Für die Erteilung einer Zulassung oder Genehmigung in mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat der Antragsteller einen auf identischen Unterlagen beruhenden Antrag in diesen Mitgliedstaaten einzureichen; dies kann in englischer Sprache erfolgen. (2) Ist das Arzneimittel zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union genehmigt oder zugelassen worden, ist diese Zulassung auf der Grundlage des von diesem Staat übermittelten Beurteilungsberichtes anzuerkennen, es sei denn, dass Anlass zu der Annahme besteht, dass die Zulassung des Arzneimittels eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit, bei Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt. In diesem Ausnahmefall hat die zuständige Bundesoberbehörde nach Maßgabe des Artikels 29 der Richtlinie 2001/83/EG oder des Artikels 33 der Richtlinie 2001/82/EG zu verfahren. (3) Ist das Arzneimittel zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht zugelassen, hat die zuständige Bundesoberbehörde, soweit sie Referenzmitgliedstaat im Sinne von Artikel 28 der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 32 der Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 58 Richtlinie 2001/82/EG ist einen Beurteilungsbericht, einen Entwurf der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und einen Entwurf für die Kennzeichnung und die Packungsbeilage zu erstellen und den zuständigen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller zu übermitteln. (4) Für die Anerkennung der Zulassung eines anderen Mitgliedstaates finden die Vorschriften in Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG oder Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG Anwendung. (5) Bei einer abweichenden Entscheidung bezüglich der Zulassung, ihrer Aussetzung oder Rücknahme finden die Vorschriften der Artikel 30, 32, 33 und 34 der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 34, 36, 37 und 38 der Richtlinie 2001/82/EG Anwendung. Im Falle einer Entscheidung nach Artikel 34 der Richtlinie 2001/83/EG oder nach Artikel 38 der Richtlinie 2001/82/EG ist über die Zulassung nach Maßgabe der nach diesen Artikeln getroffenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Rates der Europäischen Union zu entscheiden. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwal- tungsgerichtsordnung findet bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der zuständigen Bundesoberbehörden nach Satz 2 nicht statt. Ferner findet § 25 Abs. 6 keine Anwendung. (6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt worden sind.“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 59 § 26 Arzneimittelprüfrichtlinien .... (3) 1Die zuständige Bundesoberbehörde veröffentlicht im Bundesanzeiger eine Liste der Arzneimittel, für die Bioverfügbarkeitsunter- suchungen erforderlich sind. 2Sie aktualisiert die Liste nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. § 27 Fristen für die Erteilung (1) 1Die zuständige Bundesoberbehörde hat eine Entscheidung über den Antrag auf Zulassung innerhalb einer Frist von sieben Monaten zu treffen. 2Die Entscheidung über die Anerkennung einer Zulassung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erhalt des Beurteilungsberichtes zu treffen. 3Ein Beurteilungsbericht ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erstellen. (2) 1Gibt die zuständige Bundesoberbehörde dem Antragsteller nach § 25 Abs. 4 Gelegenheit, Mängeln abzuhelfen, so werden die Fristen bis zur Behebung der Mängel oder bis zum Ablauf der nach § 25 Abs. 4 gesetzten Frist gehemmt. 2Die Hemmung beginnt mit dem Tage, an dem dem Antragsteller die Aufforderung zur Behebung der Mängel zugestellt wird. 3Das gleiche gilt für die Frist, die dem Antragsteller auf sein Verlangen hin eingeräumt wird, auch unter Beiziehung von Sachverständigen, Stellung zu nehmen sowie im Fall der Aussetzung nach § 25 24. § 26 Abs. 3 wird aufgehoben. 25. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie im Fall der Aussetzung nach § 25 Abs. 5d“ gestrichen. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 60 Abs. 5d. § 28 Auflagenbefugnis .... (3d) Die zuständige Bundesoberbehörde kann bei einem Arzneimittel, das zur Anwendung bei Tieren bestimmt ist, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen und das einen pharmakologisch wirksamen Bestandteil enthält, der im Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 enthalten ist, durch Auflage ferner anordnen, dass Unterlagen nach § 23 Absatz 1 Nr. 2 innerhalb des Zeitraumes vorgelegt werden, für den die vorläufige Rückstandshöchstmenge festgesetzt worden ist, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Rückstände des betreffenden Stoffes eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen darstellen. .... § 29 Anzeigepflicht, Neuzulassung b)Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Bei Verfahren nach § 25b Abs. 3 verlängert sich die Frist zum Abschluss des Verfahrens entsprechend den Vorschriften in Artikel 28 der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 32 der Richtlinie 2001/82/EG um drei Monate.“ 26. In § 28 wird Absatz 3d aufgehoben. 27. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 61 (1) 1Der Antragsteller hat der zuständigen Bundesoberbehörde unter Beifügung entsprechender Unterlagen unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich Änderungen in den Angaben und Unterlagen nach den §§ 22 bis 24 ergeben. 2Er hat ferner der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden, jeden ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall einer schwerwiegenden Nebenwirkung oder einer schwerwiegenden Wechselwirkung mit anderen Mitteln anzuzeigen sowie häufigen oder im Einzelfall in erheblichem Umfang beobachteten Missbrauch, wenn durch ihn die Gesundheit von Mensch und Tier unmittelbar gefährdet werden kann. 3Er hat über Verdachtsfälle anderer als schwerwiegender Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen mit anderen Mitteln, die ihm von einem Angehörigen eines Gesundheitsberufes zur Kenntnis gebracht werden, Aufzeichnungen zu führen. 4Sofern nicht durch Auflage anderes bestimmt ist, hat er diese Aufzeichnungen der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich nach Aufforderung oder mindestens alle sechs Monate während der ersten beiden Jahre nach der Zulassung und einmal jährlich in den folgenden drei Jahren vorzulegen. 5Danach hat er die Unterlagen in Abständen von fünf Jahren zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung der Zulassung oder unverzüglich nach Aufforderung vorzulegen. 6Der zuständigen Bundesoberbehörde sind alle zur Beurteilung von Verdachtsfällen oder beobachteten Missbrauchs vorliegenden Unterlagen sowie eine wissenschaftliche Bewertung vorzulegen. 7Die Verpflichtung nach den Sätzen 2 bis 5 hat nach Erteilung der Zulassung der pharmazeutische Unternehmer zu erfüllen; sie besteht unabhängig „(1) Der Antragsteller hat der zuständigen Bundesoberbehörde unter Beifügung ent- sprechender Unterlagen unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich Änderungen in den Angaben und Unterlagen nach den §§ 22 bis 24a und 25b ergeben. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat nach Erteilung der Zulassung der Inhaber der Zulassung zu erfüllen.“ b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1d eingefügt: „(1a) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen Bundesoberbehörde zusätzlich zu den Verpflichtungen nach Absatz 1 und § 63b unverzüglich alle Verbote oder Be- schränkungen durch die zuständigen Behörden jedes Landes, in dem das betreffende Arzneimittel in Verkehr gebracht wird, sowie alle anderen neuen Informationen mitzuteilen, die die Beurteilung des Nutzens und der Risiken des betreffenden Arzneimittels beeinflussen könnten. Er hat auf Verlangen der zuständigen Bundesoberbehörde auch alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis weiterhin positiv zu bewerten ist. (1b) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen Bundesoberbehörde den Zeit- punkt für das Inverkehrbringen des Arzneimittels unter Berücksichtigung der unter- schiedlichen zugelassenen Darreichungsformen und Stärken mitzuteilen. (1c) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen Bundesoberbehörde anzuzeigen, sofern das Inverkehrbringen des Arzneimittels vorübergehend oder endgültig eingestellt wird. Die Anzeige hat spätestens zwei Monate vor der Einstellung des Inverkehrbringens zu Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 62 davon, ob sich das Arzneimittel noch im Verkehr befindet. (2) 1Bei einer Änderung der Bezeichnung des Arzneimittels ist der Zulassungsbescheid entsprechend zu ändern. 2Das Arzneimittel darf unter der alten Bezeichnung vom pharmazeutischen Unternehmer noch ein Jahr, von den Groß- und Einzelhändlern noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung der Änderung im Bundesanzeiger folgenden 1. Januar oder 1. Juli, in den Verkehr gebracht werden. (2a) 1Eine Änderung 1. der Angaben nach den §§ 10, 11 und 11a über die Dosierung, die Art oder die Dauer der Anwendung, die Anwendungsgebiete, soweit es sich nicht um die Zufügung einer oder Veränderung in eine Indikation handelt, die einem anderen Therapiegebiet zuzuordnen ist, eine Einschränkung der Gegenanzeigen, Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen mit anderen Mitteln, soweit sie Arzneimittel betrifft, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, 2. der wirksamen Bestandteile, ausgenommen der arzneilich wirksamen Bestandteile, 3. in eine mit der zugelassenen vergleichbaren Darreichungsform, 3a. in der Behandlung mit ionisierenden Strahlen, 4. des Herstellungs- oder Prüfverfahrens oder die Angabe einer längeren Haltbarkeitsdauer der Einstellung des Inverkehrbringens zu erfolgen, es sei denn, dass Umstände vorliegen, die er nicht zu vertreten hat. (1d) Der Inhaber der Zulassung hat alle Daten im Zusammenhang mit dem Umsatzvolumen des Arzneimittels sowie alle ihm vorliegenden Daten im Zusammenhang mit dem Verschreibungsvolumen mitzuteilen, sofern die zuständige Bundesoberbehörde dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit fordert.“ c) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird Nummer 2 gestrichen. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 63 bei Sera, Impfstoffen, Blutzubereitungen, Allergenen, Testsera und Testantigenen sowie eine Änderung gentechnologischer Herstellungsverfahren, 5. der Packungsgröße und 6. der Wartezeit eines zur Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimittels, wenn diese auf der Festlegung oder Änderung einer Rückstandshöchstmenge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 beruht oder der die Wartezeit bedingende Bestandteil einer fixen Kombination nicht mehr im Arzneimittel enthalten ist darf erst vollzogen werden, wenn die zuständige Bundesoberbehörde zugestimmt hat. 2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Änderung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten widersprochen worden ist. (3) 1Eine neue Zulassung ist in folgenden Fällen zu beantragen: 1. bei einer Änderung der Zusammensetzung der arzneilich wirksamen Bestandteile nach Art oder Menge, 2. bei einer Änderung der Darreichungsform, soweit es sich nicht um eine Änderung nach Absatz 2a Nr. 3 handelt, 3. bei einer Erweiterung der Anwendungsgebiete, soweit es sich nicht um eine Änderung nach Absatz 2a Nr. 1 handelt, 3a. bei der Einführung gentechnologischer Herstellungsverfahren und 4. (weggefallen) bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Satz 1 Nr. 1 gilt auch für eine Erweiterung der Zieltierarten bei Arzneimitteln, die nicht zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen.“ d) In Absatz 3 Nr.1 werden die Wörter „arzneilich wirksamen Bestandteile“ durch das Wort „Wirkstoffe“ ersetzt. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 64 5. bei einer Verkürzung der Wartezeit, soweit es sich nicht um eine Änderung nach Absatz 2 a Satz 1 Nr. 6 handelt. 2Über die Zulassungspflicht nach Satz 1 entscheidet die zuständige Bundesoberbehörde. (4) 1Die Absätze 1, 2, 2a und 3 finden keine Anwendung auf Arzneimittel, für die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder dem Rat der Europäischen Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist. 2Für diese Arzneimittel gelten die Verpflichtungen des pharmazeutischen Unternehmers nach der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 mit der Maßgabe, dass im Geltungsbereich des Gesetzes die Verpflichtung zur Mitteilung an die Mitgliedstaaten oder zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten gegenüber der jeweils zuständigen Bundesoberbehörde besteht. (5) Die Absätze 2a und 3 finden keine Anwendung, soweit für Arzneimittel die Verordnung (EG) 1084/2003 der Kommission vom 3. Juni 2003 über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung für Human- und Tierarzneimittel, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates erteilt wurde (ABl. EU Nr. L 159 S. 1), Anwendung findet. § 30 Rücknahme, Widerruf, Ruhen .... e) In Absatz 4 wird die Angabe „(EWG) Nr. 2309/93“ durch die Angabe „(EG) Nr. 726/2004“ ersetzt. f) In Absatz 5 wird die Angabe „EU“ durch die Angabe „EG“ ersetzt. 28. § 30 wird wie folgt geändert: Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 65 (2) 1Die zuständige Bundesoberbehörde kann die Zulassung 1. zurücknehmen, wenn in den Unterlagen nach §§ 22, 23 oder 24 unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind oder wenn einer der Versagungsgründe des § 25 Abs. 2 Nr. 6a, 6b oder 6c bei der Erteilung vorgelegen hat, 2. widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe des § 25 Abs. 2 Nr. 2, 6a, 6b oder 6c nachträglich eingetreten ist oder wenn eine der nach § 28 angeordneten Auflagen nicht eingehalten und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Bundesoberbehörde zu setzenden angemessenen Frist abgeholfen worden ist, 3. im Benehmen mit der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die für das Arzneimittel vorgeschriebenen Prüfungen der Qualität nicht oder nicht ausreichend durchgeführt worden sind. 2In diesen Fällen kann auch das Ruhen der Zulassung befristet angeordnet werden. a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6a,“ gestrichen bb) In Nummer 2 wird die Angabe „6a,“ gestrichen, das Komma am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt: „; dabei sind Auflagen nach § 28 Abs. 3 und 3a jährlich zu überprüfen, “ b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) In den Fällen der Absätze 1 und 1a ist die Zulassung zu ändern, wenn dadurch der in Absatz 1 genannte betreffende Versagungsgrund entfällt oder der in Absatz 1a genannten Entscheidung entsprochen wird. In den Fällen des Absatzes 2 kann die Zulassung geändert werden, wenn dies ausreichend ist, um den Belangen der Arzneimittelsicherheit zu entsprechen.“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 66 (3) 1Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 muss der Inhaber der Zulassung gehört werden, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. 2In den Fällen des § 25 Abs. 2 Nr. 5 ist die Entscheidung sofort vollziehbar. 3Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. (4) 1Ist die Zulassung für ein Arzneimittel zurückgenommen oder widerrufen oder ruht die Zulassung, so darf es 1. nicht in den Verkehr gebracht und 2. nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden. 2Die Rückgabe des Arzneimittels an den pharmazeutischen Unternehmer ist unter entsprechender Kenntlichmachung zulässig. 3Die Rückgabe kann von der zuständigen Behörde angeordnet werden. § 31 Erlöschen (1) Die Zulassung erlischt 1. (weggefallen) 2. durch schriftlichen Verzicht, c) In Absatz 3 wird die Angabe „1 und 2“ durch die Angabe „1 bis 2a“ ersetzt. 29. § 31 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Erlöschen“ ein Komma und das Wort „Verlängerung“ angefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. wenn das zugelassene Arzneimittel innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Zulassung nicht in den Verkehr gebracht wird, oder wenn sich ein zugelassenes Arzneimittel, das nach der Zulassung in den Verkehr gebracht wurde, in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht mehr im Verkehr befindet.“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 67 3. nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Erteilung, es sei denn, dass spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Verlängerung gestellt wird, 3a. bei einem Arzneimittel, das zur Anwendung bei Tieren bestimmt ist, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen und das einen pharmakologisch wirksamen Bestandteil enthält, der in den Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen wurde, nach Ablauf einer Frist von 60 Tagen nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, sofern nicht innerhalb dieser Frist auf die Anwendungsgebiete bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nach § 29 Abs. 1 verzichtet worden ist; im Falle einer Änderungsanzeige nach § 29 Abs. 2a, die die Herausnahme des betreffenden wirksamen Bestandteils bezweckt, ist die 60- Tage-Frist bis zur Entscheidung der zuständigen Bundesoberbehörde oder bis zum Ablauf der Frist nach § 29 Abs. 2a Satz 2 gehemmt und es ruht die Zulassung nach Ablauf der 60-Tage-Frist während dieses Zeitraums; die Halbsätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit für die Änderung des Arzneimittels die Verordnung (EG) Nr. 541/95 Anwendung findet, 4. wenn die Verlängerung der Zulassung versagt wird. bb) In Nummer 3 wird vor dem Wort „Erteilung“ das Wort „erstmaligen“ eingefügt und das Wort „drei“ durch „sechs“ ersetzt. cc) In Nummer 3a wird vor den Wörtern „wirksamen Bestandteils“ das Wort „pharma- kologisch“ eingefügt und die Angabe „541/95“ durch die Angabe „1084/2003“ ersetzt. dd) Folgender Satz 2 wird angefügt: „In den Fällen des Satz 1 Nr.1 kann die zuständige Behörde Ausnahmen gestatten, sofern dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes für Mensch oder Tier erforderlich ist.“ c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Eine Zulassung, die verlängert wird, gilt Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 68 (2) 1Der Antrag auf Verlängerung ist durch einen Bericht zu ergänzen, der Angaben darüber enthält, ob und in welchem Umfang sich die Beurteilungsmerkmale für das Arzneimittel innerhalb der letzten fünf Jahre geändert haben. 2Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, kann die zuständige Bundesoberbehörde ferner verlangen, dass der Bericht Angaben über Erfahrungen mit dem Rückstandsnachweisverfahren enthält. (3) 1Die Zulassung ist auf Antrag nach Absatz 2 Satz 1 innerhalb von drei Monaten vor ihrem Erlöschen um jeweils fünf Jahre zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 Nr. 3, 5, 5a, 6, 6a, 6b, 6c, 7 oder 8 vorliegt oder die Zulassung nicht nach § 30 Abs. 1 Satz 2 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist oder wenn von der Möglichkeit der Rücknahme nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 oder des Widerrufs nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 kein Gebrauch gemacht werden soll. 2§ 25 Abs. 5a gilt entsprechend. 3Bei der Entscheidung über die Verlängerung ist auch zu überprüfen, ob Erkenntnisse vorliegen, die Auswirkungen auf die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht haben. ohne zeitliche Begrenzung, es sei denn, dass die zuständige Bundesoberbehörde bei der Verlängerung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 eine weitere Verlängerung um fünf Jahre nach Maßgabe der Vorschriften in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2 angeordnet hat, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier zu verhüten.“ d) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen Bundesoberbehörde dazu eine überarbeitete Fassung der Unterlagen in Bezug auf die Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit vorzulegen, in der alle seit der Erteilung der Zulassung vorgenommenen Änderungen berücksichtigt sind.“ e) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die Zulassung ist“ die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 oder Absatz 1a“ eingefügt und es wird die Angabe „6a“ gestrichen. bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Abs. 5 Satz 5 und Abs. 5a gelten entsprechend.“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 69 .... § 33 Kosten (1) Die zuständige Bundesoberbehörde erhebt für die Entscheidungen über die Zulassung, über die Freigabe von Chargen, für die Bearbeitung von Anträgen, die Tätigkeit im Rahmen der Sammlung und Bewertung von Arzneimittelrisiken sowie für andere Amtshandlungen einschließlich selbständiger Beratungen und selbständiger Auskünfte, soweit es sich nicht um mündliche und einfache schriftliche Auskünfte im Sinne des § 7 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes handelt, nach diesem Gesetz und nach der Verordnung (EG) 541/95 der Kommission vom 10. März 1995 Kosten (Gebühren und Auslagen). .... (4) Für das Widerspruchsverfahren gegen einen von der zuständigen Bundesoberbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt werden Kosten nicht erhoben; Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet. § 34 Bekanntmachung (1) 1Die zuständige Bundesoberbehörde hat im Bundesanzeiger bekannt zu machen: 30. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Arzneimittelrisiken“ die Wörter „ , für das Widerspruchsverfahren gegen einen aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt oder die aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erfolgte Festsetzung von Kosten" eingefügt und die Angabe „541/95 der Kommission vom 10. März 1995“ durch die Angabe „1084/2003“ ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Im Fall von § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes werden Aufwendungen bis zur Höhe der für das Wider- spruchsverfahren festgesetzten Gebühren und Auslagen erstattet.“ 31. § 34 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Information der Öffentlichkeit“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 70 1. die Erteilung und Verlängerung einer Zulassung, 2. die Rücknahme einer Zulassung, 3. den Widerruf einer Zulassung, 4. das Ruhen einer Zulassung, 5. das Erlöschen einer Zulassung, 6. die Feststellung nach § 31 Abs. 4 Satz 2, 7. die Änderung der Bezeichnung nach § 29 Abs. 2, 8. die Rücknahme oder den Widerruf der Freigabe einer Charge nach § 32 Abs. 5. 2Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 gilt entsprechend für Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Rates der Europäischen Union. b) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt in Nummer 8 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt: „9. eine Entscheidung zur Verlängerung einer Schutzfrist nach § 24b Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 7 oder zur Gewährung einer Schutzfrist nach § 24b Abs. 6.“ c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die zuständige Bundesoberbehörde stellt der Öffentlichkeit Informationen 1. über die Erteilung einer Zulassung zusammen mit der Zusammenfassung der Produktmerkmale und 2. den Beurteilungsbericht mit einer Stellungnahme in Bezug auf die Ergebnisse von pharmazeutischen, vorklinischen und klinischen Versuchen für jedes beantragte Anwendungsgebiet nach Streichung aller vertraulicher Angaben kommerzieller Art, 3. im Falle einer Zulassung mit Auflagen für ein Arzneimittel, das zur Anwendung am Menschen bestimmt ist, die Auflagen zusammen mit Fristen und den Zeitpunkten Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 71 (2) 1Die zuständige Bundesoberbehörde kann einen Verwaltungsakt, der auf Grund dieses Gesetzes ergeht, im Bundesanzeiger öffentlich bekannt machen, wenn von dem Verwaltungsakt mehr als 50 Adressaten betroffen sind. 2Dieser Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Erscheinen des Bundesanzeigers als bekannt gegeben. 3Sonstige Mitteilungen der zuständigen Bundesoberbehörde einschließlich der Schreiben, mit denen den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gegeben wird, können gleichfalls im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden, wenn mehr als 50 Adressaten davon betroffen sind. 4Satz 2 gilt entsprechend. der Erfüllung unverzüglich zur Verfügung; dies betrifft auch Änderungen der genannten Informationen.“ d) Es werden folgende Absätze 1b bis 1d eingefügt: „(1b) Ferner sind Entscheidungen über den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen einer Zulassung öffentlich zugänglich zu machen. (1c) Die Absätze 1a und 1b finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigt sind. (1d) Die zuständige Bundesoberbehörde stellt die Informationen nach Absatz 1a und 1b auf elektronischen Speichermedien oder zur Einsichtnahme vor Ort zur Verfügung.“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 72 .... § 37 Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Rates der Europäischen Union für das Inverkehrbringen, Zulassungen von Arzneimitteln aus anderen Staaten (1) 1Die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder dem Rat der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen steht, soweit in den §§ 11a, 21 Abs. 2a, §§ 40, 56, 56a, 58, 59, 67, 69, 73, 84 oder 94 auf eine Zulassung abgestellt wird, einer nach § 25 erteilten Zulassung gleich. 2Als Zulassung im Sinne des § 21 gilt auch die von einem anderen Staat für ein Arzneimittel erteilte Zulassung, soweit dies durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums bestimmt wird. .... Fünfter Abschnitt Registrierung homöopathischer Arzneimittel § 38 Registrierungspflicht und Registrierungsunterlagen (1) 1Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind, dürfen als homöopathische Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht 32. § 37 wird im Absatz 1 Satz 1 die Angabe „(EWG) Nr. 2309/93“ durch die Angabe „(EG) Nr. 726/2004“ ersetzt. 33. Die Überschrift zum Fünften Abschnitt wird wie folgt gefasst: „Registrierung von Arzneimitteln“ 34. § 38 wird wie folgt geändert: a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Registrierung homöopathischer Arzneimittel“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 73 werden, wenn sie in ein bei der zuständigen Bundesoberbehörde zu führendes Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen sind (Registrierung). 2Einer Zulassung bedarf es nicht; § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 3Einer Registrierung bedarf es nicht für Arzneimittel, die von einem pharmazeutischen Unternehmer in Mengen bis zu 1.000 Packungen in einem Jahr in den Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel, 1. die Zubereitungen aus Stoffen gemäß § 3 Nr. 3 oder 4 enthalten, 2. die mehr als den hundertsten Teil der in nicht homöopathischen, der Verschreibungspflicht nach § 48 oder § 49 unterliegenden Arzneimitteln verwendeten kleinsten Dosis enthalten oder 3. bei denen die Tatbestände des § 39 Abs. 2 Nr. 3, 4, 5, 6, 7 oder 9 vorliegen. (2) 1Dem Antrag auf Registrierung sind die in den §§ 22 bis 24 bezeichneten Angaben, Unterlagen und Gutachten beizufügen. 2Das gilt nicht für die Angaben über die Wirkungen und Anwendungsgebiete sowie für die Unterlagen und Gutachten über die pharmakologisch- toxikologische und klinische Prüfung. Die Unterlagen über die pharmakologisch- toxikologische Prüfung sind vorzulegen, soweit sich die Unbedenklichkeit des Arzneimittels nicht anderweitig ergibt. § 39 Entscheidung über die Registrierung (1) 1Die zuständige Bundesoberbehörde hat das homöopathische Arzneimittel zu registrieren und dem Antragsteller die Registernummer schriftlich 2 b) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 ist die Angabe „oder § 49“ zu streichen. 35. § 39 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Registrierung“ die Wörter „homöopathischer Arzneimittel“ angefügt. b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 25 Abs. 5 Satz 5 findet“ durch die Wörter „§ 25 Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 74 zuzuteilen. 2§ 25 Abs. 5 Satz 5 findet entsprechende Anwendung. 3Die Registrierung gilt nur für das im Bescheid aufgeführte homöopathische Arzneimittel und seine Verdünnungsgrade. 4Die zuständige Bundesoberbehörde kann den Bescheid über die Registrierung mit Auflagen verbinden. 5Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden. 6§ 28 Abs. 2 und 4 findet Anwendung. (2) Die zuständige Bundesoberbehörde hat die Registrierung zu versagen, wenn 1. die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind, 2. das Arzneimittel nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend analytisch geprüft worden ist, 3. das Arzneimittel nicht die nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln angemessene Qualität aufweist, 4. bei dem Arzneimittel der begründete Verdacht besteht, dass es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen, 4a. das Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren bestimmt ist, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, 5. die angegebene Wartezeit nicht ausreicht, 5a. das Arzneimittel, sofern es zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist, nicht zur Einnahme und nicht zur äußerlichen Anwendung bestimmt Abs. 4 und 5 Satz 5 finden“ ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4a werden nach dem Wort „dienen ,“ die Wörter“ und es einen pharmakologisch wirksamen Bestandteil enthält, der nicht in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt ist, “ bb) Nach der Nummer 5a wird die die folgende Nummer 5b eingefügt: Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 75 ist, 6. das Arzneimittel der Verschreibungspflicht unterliegt, 7. das Arzneimittel nicht nach einer im Homöopathischen Teil des Arznei-buches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt ist, 7a. wenn die Anwendung als homöopathisches oder anthroposophisches Arzneimittel nicht allgemein bekannt ist, 8. für das Arzneimittel eine Zulassung erteilt ist, 9. das Inverkehrbringen des Arzneimittels oder seine Anwendung bei Tieren gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 verstoßen würde. (2a) Ist das Arzneimittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum registriert worden, ist die Registrierung auf der Grundlage dieser Entscheidung zu erteilen, es sei denn, dass ein „5b.das Arzneimittel nicht entsprechend Artikel 14 der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 17 der Richtlinie 2001/82/EG weder mehr als einen Teil pro Zehntausend der Urtinktur oder bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, noch mehr als den hundertsten Teil der nicht in homöopathischen, der Verschreibungspflicht nach § 48 unterliegenden Arzneimitteln verwendeten kleinsten Dosis enthält,“ cc) In der Nummer 9 werden die Wörter „oder gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90“ gestrichen. d) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: „Für die Anerkennung der Registrierung eines Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 76 Versagungsgrund nach Absatz 2 vorliegt. (2b) 1Die Registrierung erlischt nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Erteilung, es sei denn, dass spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Verlängerung gestellt wird. 2Für die Verlängerung der Registrierung gilt § 31 Abs. 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versagungsgründe nach Absatz 2 Nr. 3 bis 9 Anwendung finden. (3) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, für homöopathische Arzneimittel entsprechend den Vorschriften über die Zulassung 1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-schriften über die Anzeigepflicht, die Neuregistrierung, die Löschung, die Bekanntmachung und 2. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vor-schriften über die Kosten und die Freistellung von der Registrierung zu erlassen. 2Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind. 3§ 36 Abs. 4 gilt für die Änderung einer anderen Mitgliedstaates findet Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG und für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG entsprechende Anwendung; die Vorschriften der Artikel 29 Abs. 4, 5 und 6 und Artikel 30 bis 34 der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 33 Abs. 4, 5 und 6 und Artikel 34 bis 38 finden keine Anwendung.“ e) Absatz 2b wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Erteilung“ das Wort „erstmaligen“ eingefügt und das Wort „ drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für das Erlöschen und die Verlängerung der Registrierung gilt § 31 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versagungsgründe nach Absatz 2 Anwendung finden.“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 77 Rechtsverordnung über die Freistellung von der Registrierung entsprechend. 36. Nach § 39 werden folgende §§ 39a bis 39d eingefügt: „§ 39a Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel Fertigarzneimittel, die pflanzliche Arzneimittel und Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 sind, dürfen als traditionelle pflanzliche Arzneimittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde registriert sind. Dies gilt auch für pflanzliche Arzneimittel, die Vitamine oder Mineralstoffe enthalten, sofern die Vitamine oder Mineralstoffe die Wirkung der traditionellen pflanzlichen Arzneimittel im Hinblick auf das Anwendungsgebiet oder die Anwendungsgebiete ergänzen. § 39b Registrierungsunterlagen für traditionelle pflanzliche Arzneimittel (1) Dem Antrag auf Registrierung müssen vom Antragsteller folgende Angaben und Un- terlagen in deutscher Sprache beigefügt werden: 1. die in § 22 Abs. 1 genannten Angaben, 2. die in § 22 Abs. 2 Nr. 1 genannten Ergebnisse der analytischen Prüfung, 3. die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels mit den in § 11a Abs. 1 und 1d genannten Angaben, 4. bibliographische Angaben über die traditionelle Anwendung oder Berichte von Sachverständigen, aus denen hervorgeht, dass das betreffende oder ein entsprechendes Arzneimittel zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens dreißig Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 78 Jahren, davon mindestens fünfzehn Jahre in der Europäischen Union medizinisch verwendet wird, das Arzneimittel unter den angegebenen Anwendungsbedingungen unschädlich ist und dass die pharmakologischen Wirkungen oder die Wirksamkeit des Arzneimittels aufgrund langjähriger Anwendung und Erfahrung plausibel sind, 5. bibliographischer Überblick betreffend die Angaben zur Unbedenklichkeit zusammen mit einem Sachverständigengutachten gemäß § 24 und, soweit zur Beurteilung der Unbedenklichkeit des Arzneimittels erforderlich die dazu notwendigen weiteren Angaben und Unterlagen, 6. Registrierungen oder Zulassungen, die der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland für das Inverkehrbringen des Arzneimittels erhalten hat, sowie Einzelheiten etwaiger ablehnender Entscheidungen über eine Registrierung oder Zulassung in der Gemeinschaft oder einem Drittland und die Gründe für diese Entscheidungen. Der Nachweis der medizinischen Verwendung über einen Zeitraum von dreißig Jahren gemäß Satz 1 Nr. 4 gilt auch dann als erfüllt, wenn für das Inverkehrbringen keine spezielle Genehmigung für ein Arzneimittel erteilt wurde. Er ist ebenfalls erfüllt, wenn die Anzahl oder Menge der Inhaltsstoffe des Arzneimittels während dieses Zeitraums herabgesetzt wurde. Ein Arzneimittel ist ein entsprechendes Arzneimittel im Sinne des Satz 1 Nr. 4, wenn es ungeachtet der verwendeten Hilfsstoffe dieselben Wirkstoffe, denselben oder einen ähnlichen Verwendungszweck, eine äquivalente Stärke und Dosierung und denselben oder einen ähnlichen Verabreichungsweg wie das Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 79 Arzneimittel hat, für das der Antrag auf Registrierung gestellt wird. (2) Anstelle der Vorlage der Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 kann auch Bezug genommen werden auf eine gemeinschaftliche Pflanzenmonographie nach Artikel 16h Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG oder eine Listenposition nach Artikel 16f dieser Richtlinie. (3) Enthält das Arzneimittel mehr als einen pflanzlichen Wirkstoff oder Stoff nach § 39a Abs. 1 Satz 2 sind die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Angaben für die Kombination vorzulegen. Sind die einzelnen Wirkstoffe nicht hinreichend bekannt, so sind auch Angaben zu den einzelnen Wirkstoffen zu machen. § 39c Entscheidung über die Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel (1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat das traditionelle pflanzliche Arzneimittel zu re- gistrieren und dem Antragsteller die Registrierungsnummer schriftlich mitzuteilen. § 25 Abs. 4 sowie Abs. 5 Satz 5 finden entsprechende Anwendung. Die Registrierung gilt nur für das im Bescheid aufgeführte traditionelle pflanzliche Arzneimittel. Die zuständige Bundesoberbehörde kann den Bescheid über die Registrierung mit Auflagen verbinden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden. § 28 Abs. 2 und 4 finden Anwendung. (2) Die zuständige Bundesoberbehörde hat die Registrierung zu versagen, wenn der Antrag nicht die in § 39b vorgeschriebenen Angaben Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 80 und Unterlagen enthält oder 1. die qualitative oder quantitative Zusammensetzung nicht den Angaben nach § 39b Abs. 1 entspricht oder sonst die pharmazeutische Qualität nicht angemessen ist, 2. die Anwendungsgebiete nicht ausschließlich denen traditioneller pflanzlicher Arzneimittel entsprechen, die nach ihrer Zusammensetzung und dem Zweck ihrer Anwendung dazu bestimmt sind, am Menschen angewandt zu werden, ohne dass es der ärztlichen Aufsicht im Hinblick auf die Stellung einer Diagnose, die Verschreibung oder die Überwachung der Behandlung bedarf, 3. das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädlich sein kann, 4. die Unbedenklichkeit von Vitaminen oder Mineralstoffen, die in dem Arzneimittel enthalten sind, nicht nachgewiesen ist, 5. die Angaben über die traditionelle Anwendung unzureichend sind, insbesondere die pharmakologischen Wirkungen oder die Wirksamkeit auf der Grundlage der langjährigen Verwendung und Erfahrung nicht plausibel sind, 6.das Arzneimittel nicht ausschließlich in einer bestimmten Stärke und Dosierung zu verabreichen ist, 7. das Arzneimittel nicht ausschließlich zur oralen oder äußerlichen Anwendung oder zur Inhalation bestimmt ist, 8. die nach § 39b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erforderliche zeitliche Vorgabe nicht erfüllt ist, 9. für das traditionelle pflanzliche Arzneimittel eine Zulassung gemäß § 21 beantragt ist oder erteilt wurde. (3) Die Registrierung erlischt nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer erstmaligen Erteilung, es Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 81 sei denn, dass spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Verlängerung gestellt wird. Für das Erlöschen und die Verlängerung der Registrierung gilt § 31 ent- sprechend mit der Maßgabe, dass die Versagungsgründe nach Absatz 2 Anwendung finden. § 39d Sonstige Verfahrensvorschriften für traditionelle pflanzliche Arzneimittel (1) Die zuständige Bundesoberbehörde teilt dem Antragsteller, der Kommission der Euro- päischen Gemeinschaften und der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Anforderung eine von ihr getroffene ablehnende Entscheidung über die Registrierung als traditionelles Arzneimittel und die Gründe hierfür mit. (2) Ist das Arzneimittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum regi- striert worden, ist die erteilte Registrierung anzuerkennen. Dies gilt auch für Re- gistrierungen nach § 39b Abs. 2. (3) Die zuständige Bundesoberbehörde kann den nach Artikel 16h der Richtlinie 2001/83/EG eingesetzten Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel auf Antrag um eine Stel- lungnahme zum Nachweis der traditionellen Anwendung ersuchen, wenn Zweifel im Hin- blick auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bestehen. (4) Wenn das Arzneimittel seit weniger als Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 82 Sechster Abschnitt Schutz des Menschen bei der klinischen Prüfung § 40 Allgemeine Voraussetzungen der fünfzehn Jahren innerhalb der Gemeinschaft verwendet worden ist, aber ansonsten die Voraussetzungen einer Registrierung nach §§ 39a bis § 39c vorliegen, so hat die zuständige Bundesoberbehörde das nach Artikel 16c Abs. 4 der Richtlinie 2001/83/EG vorgesehene Verfahren unter Beteiligung des Ausschusses für pflanzliche Arzneimittel einzuleiten. (5) Wird ein pflanzlicher Stoff, eine pflanzliche Zubereitung oder eine Kombination davon in der Liste nach Artikel 16f der Richtlinie 2001/83/EG gestrichen, so sind Registrierungen, die diesen Stoff enthaltende pflanzliche Arzneimittel betreffen und die unter Bezugnahme auf § 39b Absatz 2 vorgenommen wurden, zu widerrufen, sofern nicht innerhalb von drei Monaten die in § 39b Absatz 1 genannten Angaben und Unterlagen vorgelegt werden. (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, für traditionelle pflanzliche Arzneimittel ent- sprechend den Vorschriften der Zulassung 1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Registrierung, die Löschung, die Bekanntmachung und 2. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Kosten der Registrierung zu erlassen.“ 37. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 83 klinischen Prüfung (1) 1Der Sponsor, der Prüfer und alle weiteren an der klinischen Prüfung beteiligten Personen haben bei der Durchführung der klinischen Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen die Anforderungen der guten klinischen Praxis nach Maßgabe des Artikels 1 Abs. 3 der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. EG Nr. L 121 S. 34) einzuhalten. 2Die klinische Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen darf vom Sponsor nur begonnen werden, wenn die zuständige Ethik-Kommission diese nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 zustimmend bewertet und die zuständige Bundesoberbehörde diese nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 genehmigt hat. 3Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf bei Menschen nur durchgeführt werden, wenn und solange 1. ein Sponsor oder ein Vertreter des Sponsors vorhanden ist, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, 2. die vorhersehbaren Risiken und Nachteile gegenüber dem Nutzen für die Person, bei der sie durchgeführt werden soll (betroffene Person), und der voraussichtlichen Bedeutung des Arzneimittels für die Heilkunde ärztlich vertretbar sind, a) In Satz 1 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. EG Nr. L 121 S. 34)“ gestrichen. b) In Satz 3 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen: „2a.nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck der klinischen Prüfung Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 84 .... § 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmigungsverfahren bei der Bundesoberbehörde .... (2) 1Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Genehmigung der zuständigen Bundesoberbehörde ist vom Sponsor bei der zuständigen Bundesoberbehörde zu beantragen. 2Der Sponsor hat dabei alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Bewertung benötigt, insbesondere die Ergebnisse der analytischen und der pharmakologisch-toxikologischen Prüfung sowie den Prüfplan und die klinischen Angaben zum Arzneimittel einschließlich der Prüferinformation. 3Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn 1. die vorgelegten Unterlagen auch nach Ablauf einer dem Sponsor gesetzten angemessenen Frist zur Ergänzung unvollständig sind, 2. die vorgelegten Unterlagen, insbesondere eines Arzneimittels, das aus einem gentechnisch veränderten Organismus oder einer Kombination von gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält, unvertretbare schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit Dritter und die Umwelt nicht zu erwarten sind,“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 85 die Angaben zum Arzneimittel und der Prüfplan einschließlich der Prüferinformation nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit eines Arzneimittels einschließlich einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und Männern zu erbringen, oder 3. die in § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 und 6, bei xenogenen Zelltherapeutika auch die in Nummer 8 geregelten Anforderungen insbesondere im Hinblick auf eine Versicherung von Drittrisiken nicht erfüllt sind. 4Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Bundesoberbehörde dem Sponsor innerhalb von höchstens 30 Tagen nach Eingang der Antragsunterlagen keine mit Gründen versehenen Einwände übermittelt. 5Wenn der Sponsor auf mit Gründen versehene Einwände den Antrag nicht innerhalb einer Frist von höchstens 90 Tagen entsprechend abgeändert hat, gilt der Antrag als abgelehnt. 6Das Nähere wird in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmt. 7Abweichend von Satz 4 darf die klinische Prüfung von Arzneimitteln, 1. die unter Teil A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 fallen, 2. die somatische Zelltherapeutika, xenogene Zelltherapeutika, Gentransfer-Arzneimittel sind, 3. die genetisch veränderte Organismen enthalten oder 4. deren Wirkstoff ein biologisches Produkt menschlichen oder tierischen Ursprungs ist oder biologische Bestandteile menschlichen oder tierischen Ursprungs enthält oder zu 38. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 wird nach der Angabe „2“ die Angabe „, 2a“ eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 7 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst: „1. die unter die Nummern 1 oder 2 oder Nummer 3 Gedankenstrich 1 bis 4 oder Nummer 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 fallen,“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 86 seiner Herstellung derartige Bestandteile erfordert, nur begonnen werden, wenn die zuständige Bundesoberbehörde dem Sponsor eine schriftliche Genehmigung erteilt hat. 8Die zuständige Bundesoberbehörde hat eine Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung von Arzneimitteln nach Satz 7 Nr. 2 bis 4 innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen nach Eingang der in Satz 2 genannten erforderlichen Unterlagen zu treffen, die nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 verlängert oder verkürzt werden kann; für die Prüfung xenogener Zelltherapeutika gibt es keine zeitliche Begrenzung für den Genehmigungszeitraum. (2a) 1Die für die Genehmigung einer klinischen Prüfung nach Absatz 2 zuständige Bundesoberbehörde unterrichtet die nach Absatz 1 zuständige Ethik-Kommission, sofern ihr Informationen zu anderen klinischen Prüfungen vorliegen, die für die Bewertung der von der Ethik-Kommission begutachteten Prüfung von Bedeutung sind; dies gilt insbesondere für Informationen über abgebrochene oder sonst vorzeitig beendete Prüfungen. 2Dabei unterbleibt die Übermittlung personenbezogener Daten, ferner sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dabei zu wahren. (3) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der klinischen Prüfung und der Erzielung dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechender Unterlagen zu treffen. 2In der Rechtsverordnung können insbesondere Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 87 Regelungen getroffen werden über: 1. die Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Sponsors, der Prüfer oder anderer Personen, die die klinische Prüfung durchführen oder kontrollieren einschließlich von Anzeige-, Dokumentations- und Berichtspflichten insbesondere über Nebenwirkungen und sonstige unerwünschte Ereignisse, die während der Studie auftreten und die Sicherheit der Studienteilnehmer oder die Durchführung der Studie beeinträchtigen könnten, 2. die Aufgaben der und das Verfahren bei Ethik-Kommissionen einschließlich der einzureichenden Unterlagen, auch mit Angaben zur angemessenen Beteiligung von Frauen und Männern als Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteil- nehmer, der Unterbrechung oder Verlängerung oder Verkürzung der Bearbeitungsfrist und der besonderen Anforderungen an die Ethik- Kommissionen bei klinischen Prüfungen nach § 40 Abs. 4 und § 41 Abs. 2 und 3, 3. die Aufgaben der zuständigen Behörden und das behördliche Genehmigungsverfahren einschließlich der einzureichenden Unterlagen, auch mit Angaben zur angemessenen Beteiligung von Frauen und Männern als Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, und der Unterbrechung oder Verlängerung oder Verkürzung der Bearbeitungsfrist, das Verfahren zur Überprüfung von Unterlagen in Betrieben und Einrichtungen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder Untersagung einer klinischen Prüfung, Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 88 4. die Anforderungen an das Führen und Aufbewahren von Nachweisen, 5. die Übermittlung von Namen und Sitz des Sponsors und des verantwortlichen Prüfers und nicht personenbezogener Angaben zur klinischen Prüfung von der zuständigen Behörde an eine europäische Datenbank und 6. die Befugnisse zur Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten, soweit diese für die Durchführung und Überwachung der klinischen Prüfung erforderlich sind; dies gilt auch für die Verarbeitung von Daten, die nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden; ferner kann die Weiterleitung von Unterlagen und Ausfertigungen der Entscheidungen an die zuständigen Behörden und die für die Prüfer zuständigen Ethik-Kommissionen bestimmt sowie vorgeschrieben werden, dass Unterlagen c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „europäische Datenbank“ das Wort „und“ gestrichen und ein Komma angefügt. bb) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „Durchführung und Überwachung der klinischen Prüfung“ die Wörter „oder bei klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln, die aus einem gentechnisch veränderten Organismus oder einer Kombination von gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, für die Abwehr von Gefahren für die Gesundheit Dritter oder für die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge“ eingefügt. Nach den Wörtern „genutzt werden“ wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt. cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt: „7. die Aufgaben und Befugnisse der Behörden zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit Dritter und für die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge bei klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln, die aus einem gentechnisch veränderten Organismus oder einer Kom- bination von gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten;“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 89 in mehrfacher Ausfertigung sowie auf elektronischen oder optischen Speichermedien eingereicht werden. 3In der Rechtsverordnung sind für zugelassene Arzneimittel Ausnahmen entsprechend der Richtlinie 2001/20/EG vorzusehen. § 42 a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung .... (2) 1Die zuständige Bundesoberbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn die Gegebenheiten der klinischen Prüfung nicht mit den Angaben im Genehmigungsantrag übereinstimmen oder wenn Tatsachen Anlass zu Zweifeln an der Unbedenklichkeit oder der wissenschaftlichen Grundlage der klinischen Prüfung geben. 2In diesem Fall kann auch das Ruhen der Genehmigung befristet angeordnet werden. 3Die zuständige Bundesoberbehörde unterrichtet unter Angabe der Gründe unverzüglich die anderen für die Überwachung zuständigen Behörden und Ethik- Kommissionen sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Euro- päische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln. .... 39. In § 42a Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln“ durch die Wörter „Europäische Arzneimittel-Agentur“ ersetzt. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 90 Siebenter Abschnitt Abgabe von Arzneimitteln ... § 48 Verschreibungspflicht (1) 1Arzneimittel, die durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, bestimmte Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände sind oder denen solche Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind, dürfen nur nach Vorlage einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden. 2Das gilt nicht für die Abgabe zur Ausstattung von Kauffahrteischiffen durch Apotheken nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften. (2) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände zu bestimmen, a) die die Gesundheit des Menschen oder, sofern sie zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die Gesundheit des 40. § 48 wird wie folgt gefasst: „§ 48 Verschreibungspflicht (1) Arzneimittel, die 1. durch Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 4 und 5, bestimmte Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände sind oder denen solche Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zuge- setzt sind, oder die 2. nicht unter Nummer 1 fallen und zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, bestimmt sind, dürfen nur nach Vorlage einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Abgabe zur Ausstattung von Kauffahrteischiffen durch Apotheken nach Maßgabe der hierfür gelten- den gesetzlichen Vorschriften. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Arzneimittel, die den Anforderungen entsprechen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 67 Doppelbuchstabe aa der Richtlinie 2001/82/EG Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 91 Tieres oder die Umwelt auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch unmittelbar oder mittelbar gefährden können, wenn sie ohne ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Überwachung angewendet werden, oder b) die häufig in erheblichem Umfange nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden, wenn dadurch die Gesundheit von Mensch oder Tier unmittelbar oder mittelbar gefährdet werden kann, 2. für Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen vorzuschreiben, dass sie nur abgegeben werden dürfen, wenn in der Verschreibung bestimmte Höchstmengen für den Einzel- und Tagesgebrauch nicht überschritten werden oder wenn die Überschreitung vom Verschreibenden ausdrücklich kenntlich gemacht worden ist, 3. zu bestimmen, dass ein Arzneimittel auf eine Verschreibung nicht wiederholt abgegeben werden darf oder unter welchen Voraussetzungen eine wiederholte Abgabe zulässig ist, 3a. vorzuschreiben, dass ein Arzneimittel nur auf eine Verschreibung von Ärzten eines bestimmten Fachgebietes zur Anwendung in für die Behandlung mit dem Arzneimittel zugelassenen Einrichtungen abgegeben werden darf und über die Verschreibung, Abgabe und Anwendung Nachweise geführt werden müssen, 4. Vorschriften über die Form und den Inhalt der Verschreibung, einschließlich der Verschreibung in elektronischer Form, zu erlassen. Doppelbuchstabe aa der Richtlinie 2001/82/EG aufgestellt und vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- desrates 1. Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände mit in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannten Wirkungen, die in Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 enthalten sind, zu bestimmen. Dies gilt auch für Zubereitungen aus in ihren Wirkungen allgemein bekannten Stoffen, wenn die Wirkungen dieser Zubereitungen in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind, es sei denn, dass die Wirkungen nach Zusammensetzung, Dosierung, Darreichungsform oder Anwendungsgebiet der Zubereitungen bestimmbar sind. Dies gilt nicht für Arzneimittel, die Zubereitungen aus Stoffen bekannter Wirkungen sind, soweit diese außerhalb der Apotheken abgegeben werden dürfen, oder nach Anhörung von Sachverständigen 2. Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände zu bestimmen, a) die die Gesundheit des Menschen oder, sofern sie zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die Gesundheit des Tieres oder die Umwelt auch bei Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 92 2Die Rechtsverordnung wird vom Bundesminis- terium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun- desministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind. (3) 1Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, kann auf bestimmte Dosierungen, Potenzierungen, Darreichungsformen oder Anwendungsbereiche beschränkt werden. 2Ebenso kann eine Ausnahme von der Verschreibungspflicht für die Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger vorgesehen werden, soweit dies für eine ordnungsgemäße Berufsausübung erforderlich ist. (4) Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden. bestimmungsgemäßem Gebrauch unmittelbar oder mittelbar gefährden kön- nen, wenn sie ohne ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Überwachung angewendet werden, oder b) die häufig in erheblichem Umfang nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden, wenn dadurch die Gesundheit von Mensch oder Tier unmittelbar oder mittelbar gefährdet werden kann, 3. die Verschreibungspflicht für Arzneimittel aufzuheben, wenn aufgrund der bei der Anwendung des Arzneimittels gemachten Erfahrungen feststeht, dass die Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; bei Arzneimitteln nach Nummer 1 kann frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten der zugrundeliegenden Rechtsverordnung die Verschreibungspflicht aufgehoben werden, 4. für Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen vor- zuschreiben, dass sie nur abgegeben werden dürfen, wenn in der Verschreibung bestimmte Höchstmengen für den Einzel- und Tagesgebrauch nicht überschritten werden oder wenn die Überschreitung vom Verschreibenden ausdrücklich kenntlich gemacht worden ist, 5. zu bestimmen, dass ein Arzneimittel auf eine Verschreibung nicht wiederholt abgegeben werden darf oder unter welchen Voraussetzun- gen eine wiederholte Abgabe zulässig ist, 6. vorzuschreiben, dass ein Arzneimittel nur auf eine Verschreibung von Ärzten eines be- stimmten Fachgebietes oder zur Anwendung in für die Behandlung mit dem Arzneimittel Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 93 zugelassenen Einrichtungen abgegeben werden darf und über die Verschreibung, Abgabe und Anwendung Nachweise geführt werden müssen, 7. Vorschriften über die Form und den Inhalt der Verschreibung, einschließlich der Verschreibung in elektronischer Form, zu erlassen. (3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 4 und 5, kann auf bestimmte Dosierungen, Potenzierungen, Darreichungsformen, Fertigarzneimittel oder Anwendungsbereiche beschränkt werden. Ebenso kann eine Ausnahme von der Ver- schreibungspflicht für die Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger vorgesehen werden, soweit dies für eine ordnungsgemäße Berufsausübung erforderlich ist. Die Beschränkung auf bestimmte Fertigarzneimittel zur Anwendung am Menschen nach Satz 1 erfolgt, wenn gemäß Artikel 74a der Richtlinie 2001/83/EG die Aufhebung der Verschreibungspflicht aufgrund signifikanter vorklinischer oder klinischer Versuche erfolgt ist; dabei ist der nach Artikel 74a vorgesehene Zeitraum von einem Jahr zu beachten. (4) Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind. (5) Die Rechtsverordnung ergeht im Einverneh- Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 94 § 49 Automatische Verschreibungspflicht .... Achter Abschnitt Sicherung und Kontrolle der Qualität § 54 Betriebsverordnungen .... (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Apotheken im Sinne des Gesetzes über das Apothekenwesen, soweit diese einer Erlaubnis nach § 13 bedürfen. Neunter Abschnitt Sondervorschriften für Arzneimittel, die bei Tieren angewendet werden ... men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.“ 41. § 49 wird aufgehoben. 42. In § 54 Absatz 4 wird nach der Angabe „nach § 13“ die Angabe „,§ 52a oder § 72“ eingefügt. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 95 § 56a Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte .... (2) 1Soweit die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere ansonsten ernstlich gefährdet wäre und eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier nicht zu befürchten ist, darf der Tierarzt bei Einzeltieren oder Tieren eines bestimmten Bestandes abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3 zugelassene oder von der Zulassung freigestellte Arzneimittel nach folgenden Maßgaben anwenden oder verabreichen lassen: 1. soweit für die Behandlung ein zugelassenes Arzneimittel für die betreffende Tierart und das betreffende Anwendungsgebiet nicht zur Verfügung steht, darf ein Arzneimittel mit der Zulassung für die betreffende Tierart und ein anderes Anwendungsgebiet angewendet werden; 2. soweit ein nach Nummer 1 geeignetes Arzneimittel für die betreffende Tierart nicht zur Verfügung steht, darf bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ein anderes zugelassenes oder von der Zulassung freigestelltes Arzneimittel angewendet werden; bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, darf ein anderes, für die Anwendung bei solchen Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 96 Tieren zugelassenes Arzneimittel angewendet werden; 3. soweit für die Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ein geeignetes, zugelassenes Arzneimittel auch nach Nummer 2 nicht zur Verfügung steht, dürfen zugelassene Arzneimittel angewendet werden, die solche Wirkstoffe enthalten, die in den Anhängen I bis III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind; 4. soweit für die Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ein Arzneimittel nach den Nummern 1 bis 3 nicht zur Verfügung steht, darf ein nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d hergestelltes Arzneimittel auch angewendet werden. 2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz und Nr. 3 darf das Arzneimittel nur durch den Tierarzt angewendet werden; sofern der Tierbestand entsprechend den Bedingungen des Absatzes 1 Satz 2 regelmäßig untersucht wird, darf das Arzneimittel auch vom Tierhalter verabreicht werden. 3Der Tierarzt hat die Wartezeit anzugeben; das Nähere regelt die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Arzneimittel, die nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2a hergestellt werden. 5Registrierte oder von der Registrierung freigestellte homöopathische Arzneimittel dürfen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 verschrieben, abgegeben und angewendet werden; dies gilt für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur dann, wenn ihr Verdünnungsgrad die sechste Dezimalpotenz nicht unterschreitet. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 97 § 59 Klinische Prüfung und Rückstandsprüfung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen (1) Ein Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 darf abweichend von § 56a Abs. 1 vom Hersteller oder in dessen Auftrag zum Zweck der klinischen Prüfung und der Rückstandsprüfung angewendet werden, wenn sich die Anwendung auf eine Prüfung beschränkt, die nach Art und Umfang nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich ist. (2) 1Von den Tieren, bei denen diese Prüfungen 43. In § 56a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 dürfen Arzneimittel für Einhufer, die der Ge- winnung von Lebensmitteln dienen und in Teil III - A des Kapitels IX des Equidenpasses im Sinne der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45), geändert durch die Entscheidung 2000/68/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 23 S. 72), eingetragen sind, angewendet, verschrieben oder abgegeben werden, wenn sie Stoffe enthalten, die in der aufgrund von Artikel 10 Abs. 3 der Richtlinie 2001/82/EG erstellten Liste aufgeführt sind. Die Liste wird vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- wirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht.“ .... 44. § 59 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 98 durchgeführt werden, dürfen Lebensmittel nicht gewonnen werden, es sei denn, dass bei diesen Lebensmitteln mit Rückständen der angewendeten Arzneimittel oder ihrer Umwandlungsprodukte auf Grund der Prüfungsergebnisse nicht zu rechnen ist. 2Der Hersteller hat der zuständigen Behörde Prüfungsergebnisse über Rückstände der angewendeten Arzneimittel und ihrer Umwandlungsprodukte in Lebensmitteln unter Angabe der angewandten Nachweisverfahren vorzulegen. .... § 59a Verkehr mit Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen .... (2) 2Tierärzte dürfen Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, zur Anwendung bei Tieren nur beziehen und solche Stoffe oder Zubereitungen dürfen an Tierärzte nur abgegeben werden, wenn sie als Arzneimittel zugelassen sind oder sie auf Grund des § 21 Abs. 2 Nr. 3 oder 5 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 36 ohne Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürfen. 2Tierhalter dürfen sie für eine Anwendung bei Tieren nur erwerben oder lagern, wenn sie von einem „(2) Von den Tieren, bei denen diese Prüfungen durchgeführt werden, dürfen Lebensmittel nicht gewonnen werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine angemessene Wartezeit festgelegt. Die Wartezeit muss 1. mindestens der Wartezeit nach der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken entsprechen und gegebenenfalls einen Sicherheitsfaktor einschließen, mit dem die Art des Arzneimittels berücksichtigt wird, oder 2. wenn Höchstmengen für Rückstände von der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgelegt wurden, gewährleisten, dass diese Höchstmengen in den Lebensmitteln, die von den Tieren gewonnen werden, nicht überschritten werden.“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 99 Tierarzt als Arzneimittel verschrieben oder durch einen Tierarzt abgegeben worden sind. 3Andere Personen, Betriebe und Einrichtungen, die in § 47 Abs. 1 nicht aufgeführt sind, dürfen durch Rechtsverordnung nach § 48 oder § 49 bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen nicht erwerben, lagern, verpacken, mit sich führen oder in den Verkehr bringen, es sei denn, dass die Stoffe oder Zubereitungen für einen anderen Zweck als zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind. (3) Die futtermittelrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. § 59b Rückstandsnachweisverfahren 1Der pharmazeutische Unternehmer hat für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, die im Rückstandsnachweisverfahren nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 nachzuweisenden Stoffe und die für die Durchführung des Rückstandsnachweisverfahrens erforderlichen Stoffe, soweit sie nicht handelsüblich sind, vorrätig zu halten und der nach § 64 zuständigen Behörde in erforderlichem Umfang gegen eine angemessene Entschädigung auf Anforderung zu überlassen. 2Für Arzneimittel, die von dem pharmazeutischen Unternehmer nicht mehr in den Verkehr gebracht werden, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des letztmaligen Inverkehrbringens durch den pharmazeutischen Unternehmer, höchstens jedoch bis zu dem nach § 10 Abs. 7 angegebenen Verfalldatum der 45. In § 59a wird in Absatz 2 Satz 3 die Angabe „oder § 49“ gestrichen. 46. § 59b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „Rückstandsnachweisverfahren“ durch die Wörter „Stoffe zur Durchführung von Rückstandskontrollen“ ersetzt. b) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der pharmazeutische Unternehmer hat für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, der zuständigen Behörde die zur Durchführung von Rückstandskontrollen erforderlichen Stoffe auf Verlangen in ausreichender Menge gegen eine angemessene Entschädigung zu überlassen;“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 100 zuletzt in Verkehr gebrachten Charge. § 60 Heimtiere (1) Auf Arzneimittel, die ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen, Zier- oder Singvögeln, Brieftauben, Terrarientieren oder Kleinnagern bestimmt und für den Verkehr außerhalb der Apotheken zugelassen sind, finden die Vorschriften der §§ 21 bis 39 und 50 keine Anwendung. (2) Die Vorschriften über die Herstellung von Arzneimitteln finden mit der Maßgabe Anwendung, dass der Herstellungsleiter gleichzeitig Kontroll- und Vertriebsleiter sein kann und der Nachweis einer zweijährigen praktischen Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 entfällt. .... Zehnter Abschnitt Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken § 62 Organisation 1Die zuständige Bundesoberbehörde hat zur Verhütung einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier die bei der Anwendung von Arzneimitteln auftretenden Risiken, insbesondere Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Mitteln, Verfälschungen sowie potenzielle Risiken für die Umwelt auf Grund der 47. § 60 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Kleinnagern“ durch die Wörter „Kleinnagern, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „Herstellungsleiter gleichzeitig Kontroll- und Vertriebsleiter sein kann und der“ gestrichen. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 101 Anwendung eines Tierarzneimittels, zentral zu erfassen, auszuwerten und die nach diesem Gesetz zu ergreifenden Maßnahmen zu koordinieren. 2Sie wirkt dabei mit den Dienststellen der Weltgesundheitsorganisation, der Europäischen Arzneimittelagentur den Arzneimittelbehörden anderer Länder, den Gesundheits- und Veterinärbehörden der Bundesländer, den Arzneimittelkommissionen der Kammern der Heilberufe, nationalen Pharmakovigilanzzentren sowie mit anderen Stellen zusammen, die bei der Durchführung ihrer Aufgaben Arzneimittelrisiken erfassen. 3Die zuständige Bundesoberbehörde kann die Öffentlichkeit über Arzneimittelrisiken und beabsichtigte Maßnahmen informieren. § 63a Stufenplanbeauftragter (1) 1Wer als pharmazeutischer Unternehmer Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind, in den Verkehr bringt, hat eine Person mit der erforderlichen Sachkenntnis und der zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit (Stufenplanbeauftragter) zu beauftragen, bekannt gewordene Meldungen über Arzneimittelrisiken zu sammeln, zu bewerten und die notwendigen Maßnahmen zu koordinieren. 2Satz 1 gilt nicht für Personen, soweit sie nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 5 keiner Herstellungserlaubnis bedürfen. 3Der Stufenplanbeauftragte ist für die Erfüllung von Anzeigepflichten verantwortlich, soweit sie Arzneimittelrisiken betreffen. 4Das Nähere regelt die Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer. 5Andere Personen als in Satz 1 bezeichnet dürfen eine Tätigkeit als Stufenplanbeauftragter nicht 48. In § 62 Satz 2 werden die Wörter „Europäischen Arzneimittelagentur“ durch die Wörter „Europäischen Arzneimittel- Agentur“ ersetzt. 49. § 63a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „hat eine“ die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige qualifizierte“ eingefügt. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Er hat ferner sicherzustellen, dass auf Verlangen der zuständigen Bundesoberbehörde weitere Informationen für die Beurteilung des Nutzen- Risikoverhältnisses eines Arzneimittels, einschließlich eigener Bewertungen, unverzüglich und vollständig übermittelt Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 102 ausüben. (2) 1Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis als Stufenplanbeauftragter wird erbracht durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Humanmedizin, der Humanbiologie, der Veterinärmedizin oder der Pharmazie abgelegte Prüfung und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung oder durch den Nachweis nach § 15. 2Der Stufenplanbeauftragte kann gleichzeitig Herstellungs-, Kontroll- oder Vertriebsleiter sein. (3) 1Der pharmazeutische Unternehmer hat der zuständigen Behörde den Stufenplanbeauftragten unter Vorlage der Nachweise über die Anforderungen nach Absatz 2 und jeden Wechsel vorher mitzuteilen. 2Bei einem unvorhergesehenen Wechsel des Stufenplanbeauftragten hat die Mitteilung unverzüglich zu erfolgen. § 63b Dokumentations- und Meldepflichten (1) Der Zulassungsinhaber hat ausführliche Unterlagen über alle Verdachtsfälle von Nebenwirkungen, die in der Gemeinschaft oder einem Drittland auftreten, sowie Angaben über die abgegebenen Mengen, bei Blutzubereitungen auch über die Anzahl der Rückrufe zu führen. (2) 1Der Zulassungsinhaber hat ferner 1. jeden ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall einer schwerwiegenden Nebenwirkung, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgetreten ist, zu erfassen und der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden, unverzüglich und vollständig übermittelt werden.“ b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Herstellungs-, Kontroll- oder Vertriebsleiter“ durch die Wörter „sachkundige Person nach § 14“ ersetzt. 50. § 63b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Zulassungsinhaber“ durch die Wörter „Inhaber der Zulassung“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsinhaber“ durch die Wörter „Inhaber der Zulassung“ und die Wörter „Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln“ durch die Wörter „Europäische Arzneimittel- Agentur“ ersetzt. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 103 15 Tagen nach Bekanntwerden, 2. a) jeden ihm durch einen Angehörigen eines Gesundheitsberufes bekannt gewordenen Verdachtsfall einer schwerwiegenden unerwarteten Neben- wirkung, der nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgetreten ist, b) bei Arzneimitteln, die Bestandteile aus Ausgangsmaterial von Mensch oder Tier enthalten, jeden ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall einer Infektion, die eine schwerwiegende Nebenwirkung ist und durch eine Kontamination dieser Arzneimittel mit Krankheitserregern verursacht wurde und nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgetreten ist, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden, der zuständigen Bundesoberbehörde sowie der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln, und 3. häufigen oder im Einzelfall in erheblichem Umfang beobachteten Missbrauch, wenn durch ihn die Gesundheit von Mensch oder Tier unmittelbar gefährdet werden kann, der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2Die Anzeigepflicht nach Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend für Nebenwirkungen beim Menschen aufgrund der Anwendung eines zur Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimittels. (3) Der Zulassungsinhaber, der die Zulassung im Wege der gegenseitigen Anerkennung erhalten hat, ist verpflichtet, jeden Verdachtsfall c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Inhaber der Zulassung, der die Zulassung im Wege der gegenseitigen Anerkennung erhalten hat, stellt ferner sicher, Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 104 hat, ist verpflichtet, jeden Verdachtsfall 1. einer schwerwiegenden Nebenwirkung oder 2. einer Nebenwirkung beim Menschen auf Grund der Anwendung eines zur Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimittels, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgetreten ist, unverzüglich auch der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates anzuzeigen, dessen Zulassung Grundlage der Anerkennung war oder die im Rahmen eines Schiedsverfahrens nach Artikel 32 der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 36 der Richtlinie 2001/82/EG Berichterstatter war. (4) Der zuständigen Bundesoberbehörde sind alle zur Beurteilung von Verdachtsfällen oder beobachteten Missbrauchs vorliegenden Unterlagen sowie eine wissenschaftliche Bewertung vorzulegen. (5) 1Der Zulassungsinhaber hat, sofern nicht durch Auflage oder in Satz 4 oder 5 anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der in Absatz 1 und in § 63a Abs. 1 genannten Verpflichtungen der zuständigen Bundesoberbehörde einen regelmäßigen aktualisierten Bericht über die Unbedenklichkeit des Arzneimittels unverzüglich nach Aufforderung oder mindestens alle sechs Monate während der ersten beiden Jahre nach der Zulassung, danach einmal jährlich in den folgenden beiden Jahren und danach bei der ersten Verlängerung der Zulassung vorzulegen. 2Danach hat er den Bericht zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung der Zulassung in Abständen von fünf Jahren oder unverzüglich dass jeder Verdachtsfall 1. einer schwerwiegenden Nebenwirkung oder 2. einer Nebenwirkung beim Menschen aufgrund der Anwendung eines zur Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimittels, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgetreten ist, auch der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates zugänglich ist, dessen Zulassung Grundlage der Anerkennung war oder die im Rahmen eines Schiedsverfahrens nach Artikel 32 der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 36 der Richtlinie 2001/82/EG Berichterstatter war.“ d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende Sätze 1 bis 3 ersetzt: „Der Inhaber der Zulassung hat, sofern nicht durch Auflage oder in Satz 5 oder 6 anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der in Absatz 1 und in § 63a Abs. 1 genannten Verpflichtungen der zuständigen Bundesoberbehörde einen regelmäßig aktualisierten Bericht über die Unbedenklichkeit des Arzneimittels unverzüglich nach Aufforderung oder mindestens alle sechs Monate nach der Zulassung bis zum Inverkehrbringen vorzulegen. Ferner hat er solche Berichte unverzüglich nach Aufforderung oder Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 105 nach Aufforderung vorzulegen. 3Die regelmäßigen aktualisierten Berichte über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln umfassen auch eine wissenschaftliche Beurteilung des Nutzens und der Risiken des betreffenden Arzneimittels. 4Die zuständige Bundesoberbehörde kann auf Antrag die Berichtsintervalle bis zu einer fünfjährigen Dauer verlängern. 5Bei Arzneimitteln, die nach § 36 Abs. 1 von der Zulassung freigestellt sind, bestimmt die zuständige Bundesoberbehörde den Zeitpunkt der Vorlage der regelmäßigen aktualisierten Berichte über die Unbedenklichkeit des Arzneimittels in einer Bekanntmachung, die im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. 6Bei Blutzubereitungen hat der Zulassungsinhaber auf der Grundlage der in Satz 1 genannten Verpflichtungen der zuständigen Bundesoberbehörde einen aktualisierten Bericht über die Unbedenklichkeit des Arzneimittels unverzüglich nach Aufforderung oder, soweit Rückrufe oder Fälle oder Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen betroffen sind, mindestens einmal jährlich vorzulegen. unverzüglich nach Aufforderung oder mindestens alle sechs Monate während der ersten beiden Jahre nach dem ersten Inverkehrbringen und einmal jährlich in den folgenden zwei Jahren vorzulegen. Danach hat er die Berichte in Abständen von drei Jahren oder unverzüglich nach Aufforderung vorzulegen.“ bb) Im bisherigen Satz 4 werden die Wörter „bis zu einer fünfjährigen Dauer“ gestrichen. cc) In Satz 6 wird das Wort „Zulassungsinhaber“ durch die Wörter „Inhaber der Zulassung“ ersetzt. e) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 5a und 5b eingefügt: „(5a) Die zuständige Bundesoberbehörde kann in Betrieben und Einrichtungen die Arzneimittel herstellen oder in den Verkehr bringen oder klinisch prüfen, die Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken und die Koordinierung notwendiger Maßnahmen überprüfen. Zu diesem Zweck können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde Betriebs- und Geschäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten betreten, Unterlagen einsehen sowie Auskünfte verlangen. (5b) Der Inhaber der Zulassung darf im Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 106 (6) Die zuständige Bundesoberbehörde hat jeden ihr zur Kenntnis gegebenen Verdachtsfall einer schwerwiegenden Nebenwirkung, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgetreten ist, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden, an die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln und erforderlichenfalls an den Zulassungsinhaber zu übermitteln. (7) 1Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten entsprechend für Registrierungsinhaber, trifft vor Erteilung der Zulassung den Antragsteller und besteht für den Zulassungsinhaber unabhängig davon, ob sich das Arzneimittel noch im Verkehr befindet. 2Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für einen pharmazeutischen Unternehmer, der nicht Zulassungsinhaber ist. 3Die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 können durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zulassungsinhaber und dem pharmazeutischen Unternehmer, der nicht Zulassungsinhaber ist, ganz oder teilweise auf den Zulassungsinhaber übertragen werden. (8) 1Die Absätze 1 bis 7 finden keine Anwendung auf Arzneimittel, für die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder dem Rat der Zusammenhang mit seinem zugelassenen Arzneimittel keine die Pharmakovigilanz betreffenden Informationen ohne vorherige oder gleichzeitige Mitteilung an die zuständige Bundesoberbehörde öffentlich bekannt machen. Er stellt sicher, dass solche Informationen in objektiver und nicht irreführender Weise dargelegt werden.“ f) In Absatz 6 werden die Wörter „Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln“ durch die Wörter „Europäische Arzneimittel-Agentur“ ersetzt. g) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten entsprechend für den Inhaber der Registrierung, für den Antragsteller vor Erteilung der Zulassung und für den Inhaber der Zulassung unabhängig davon, ob sich das Arzneimittel noch im Verkehr befindet oder die Zulassung noch besteht.“. bb) In Satz 2 wird die Angabe „1 bis 5“ durch die Angabe „1 bis 5a“ und das Wort „Zulassungsinhaber“ durch das Wort „Inhaber der Zulassung“ ersetzt. cc) In Satz 3 wird das Wort „Zulassungsinhaber“ jeweils durch das Wort „Inhaber der Zulassung“ ersetzt. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 107 Europäischen Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist. 2Für diese Arzneimittel gelten die Verpflichtungen des pharmazeutischen Unternehmers nach der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 und seine Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 540/95 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Rates der Europäischen Union zur Festlegung der Bestimmungen für die Mitteilung von vermuteten unerwarteten, nicht schwerwiegenden Nebenwirkungen, die innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft an gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zugelassenen Human- oder Tierarzneimitteln festgestellt werden (ABl. EG Nr. L 55 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass im Geltungsbereich des Gesetzes die Verpflichtung zur Mitteilung an die Mitgliedstaaten oder zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten gegenüber der jeweils zuständigen Bundesoberbehörde besteht. h) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird vor dem Wort „und" die Angabe „(EWG) Nr. 2309/93“ durch die Angabe „(EG) Nr. 726/2004“ ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Bei Arzneimitteln, bei denen eine Zulassung der zuständigen Bundesoberbehörde Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ist oder bei denen eine Bundesoberbehörde Berichterstatter in einem Schiedsverfahren nach Artikel 32 der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 36 der Richtlinie 2001/82/EG ist, übernimmt die zuständige Bundesoberbehörde die Verantwortung für die Analyse und Überwachung aller Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen, die in der Europäischen Gemeinschaft auftreten.“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 108 Elfter Abschnitt Überwachung § 64 Durchführung der Überwachung (1) 1Betriebe und Einrichtungen, in denen Arzneimittel hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht werden oder in denen sonst mit ihnen Handel getrieben wird, unterliegen insoweit der Überwachung durch die zuständige Behörde; das gleiche gilt für Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, klinisch prüfen, einer Rückstandsprüfung unterziehen oder Arzneimittel nach § 47a Abs. 1 Satz 1 oder zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel erwerben oder anwenden. 2Die Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verpackung und das Inverkehrbringen von Wirkstoffen und anderen zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher oder tierischer oder mikrobieller Herkunft sowie der sonstige Handel mit diesen Wirkstoffen und Stoffen unterliegen der Überwachung, soweit sie durch eine Rechtsverordnung nach § 54 geregelt sind. 3Satz 1 gilt auch für Personen, die diese Tätigkeiten berufsmäßig ausüben oder Arzneimittel nicht ausschließlich für den Eigenbedarf mit sich führen, für den Sponsor einer klinischen Prüfung oder seinen Vertreter nach § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, sowie für Personen oder Personenvereinigungen, die Arzneimittel für andere sammeln. (2) 1Die mit der Überwachung beauftragten Personen müssen diese Tätigkeit hauptberuflich ausüben. 2Die zuständige Behörde kann Sachverständige beiziehen. 3Sie soll Angehörige der zuständigen Bundesoberbehörde als Sachverständige beteiligen, soweit es sich um Blutzubereitungen, radioaktive Arzneimittel, 51. § 64 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „menschlicher oder tierischer oder mikrobieller Herkunft“ gestrichen. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 109 gentechnisch hergestellte Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Allergene, Gentransfer-Arzneimittel, xenogene Zelltherapeutika oder um Wirkstoffe oder andere Stoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, handelt. 4Bei Apotheken, die keine Krankenhausapotheken sind oder die einer Erlaubnis nach § 13 nicht bedürfen, kann die zuständige Behörde Sachverständige mit der Überwachung beauftragen. (3) 1Die zuständige Behörde hat sich davon zu überzeugen, dass die Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln, über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens und über das Apothekenwesen beachtet werden. 2Sie hat regelmäßig in angemessenem Umfang unter besonderer Berücksichtigung möglicher Risiken Besichtigungen vorzunehmen und Arzneimittelproben amtlich untersuchen zu lassen; Betriebe und Einrichtungen, die einer Erlaubnis nach § 13 oder § 72 bedürfen, sowie tierärztliche Hausapotheken sind in der Regel alle zwei Jahre zu besichtigen. 3Eine Erlaubnis nach § 13, § 52a oder § 72 wird von der zuständigen Behörde erst erteilt, wenn sie sich durch eine Besichtigung davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung vorliegen. b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem „Gentransfer-Arzneimittel, “ die Wörter „somatische Zelltherapeutika, “ eingefügt. c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: „Die zuständige Behörde hat Betrieben und Einrichtungen, die Arzneimittel, Wirkstoffe oder Stoffe herstellen, innerhalb von neunzig Tagen nach der Besichtigung eine Bestätigung auszustellen, dass die Herstellung oder Prüfung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vorgenommen wird, oder wenn die Voraussetzungen Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 110 .... (4a) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 erforderlich ist, dürfen auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit sie die mit der Überwachung beauftragten Personen begleiten, Befugnisse nach Absatz 4 Nr. 1 wahrnehmen. .... § 66 Duldungs- und Mitwirkungspflicht 1Wer der Überwachung nach § 64 Abs. 1 unterliegt, ist verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 64 und 65 zu dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume und Beförderungsmittel zu bezeichnen, Räume, Behälter und Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu nicht vorliegen, die Bestätigung zu versagen. Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben; sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Angaben über die Ausstellung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf sind in eine Datenbank nach § 67a einzugeben. d) In Absatz 4a wird die Angabe „(EWG) Nr. 2309/93“ durch die Angabe „(EG) Nr. 726/2004“ ersetzt. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 111 erteilen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen. 2Die gleiche Verpflichtung besteht für den Herstellungsleiter, Kontrollleiter, Vertriebsleiter, Stufenplanbeauftragten, Informationsbeauftragten und Leiter der klinischen Prüfung sowie deren Vertreter. § 67a Datenbankgestütztes Informationssystem (1) 1Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder wirken mit dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) zusammen, um ein gemeinsam nutzbares zentrales Informationssystem über Arzneimittel zu errichten. 2Dieses Informationssystem fasst die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben behördenübergreifend notwendigen Informationen zusammen. 3Das DIMDI errichtet dieses Informationssystem auf der Grundlage der von den zuständigen Bundesoberbehörden nach der Rechtsverordnung nach Absatz 3 zur Verfügung gestellten Daten und stellt dessen laufenden Betrieb sicher. 4Daten aus dem Informationssystem werden an die zuständigen Bundesoberbehörden für ihre im Gesetz geregelten Aufgaben übermittelt. 5Eine Übermittlung an andere Stellen ist zulässig, soweit dies die Rechtsverordnung nach Absatz 3 vorsieht. 6Für seine Leistungen erhebt das DIMDI Gebühren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 3. 52. § 66 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die gleiche Verpflichtung besteht für die sachkundige Person nach § 14, den Leiter der Herstellung, Leiter der Qualitätskontrolle, Stufenplanbeauftragten, Informationsbeauftragten und den Leiter der klinischen Prüfung sowie deren Vertreter, auch im Hinblick auf Anfragen der zuständigen Bundesoberbehörde.“ 53. In § 67a wird Absatz 1 wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arzneimittel“ die Wörter „und deren Hersteller oder Einführer“ eingefügt. b) In Satz 3 werden nach dem Wort „zuständigen“ die Wörter „Behörden oder“ eingefügt. c) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Daten aus dem Informationssystem werden an die zuständigen Behörden und Bundesoberbehörden für ihre im Gesetz geregelten Aufgaben sowie an die Europäische Arzneimittel-Agentur übermittelt.“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 112 .... § 68 Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten .... (3) 1Die Behörden nach Absatz 1 teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Informationen mit, die für die Überwachung der Einhaltung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind. 2In Fällen von Zuwiderhandlungen oder des Verdachts von Zuwiderhandlungen können auch die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, das Bundesministerium, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, auch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unterrichtet werden. .... (5) 1Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Staaten, Stellen des Europarates, der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften obliegt dem Bundesministerium. 2Das Bundesministerium 54. In § 68 werden in den Absätzen 3 und 5 die Wörter „Europäische Agentur für die Beurtei- lung von Arzneimitteln“ jeweils durch die Wörter „Europäische Arzneimittel-Agentur“ ersetzt. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 113 kann diese Befugnis auf die zuständigen Bundesoberbehörden oder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 3Ferner kann das Bundesministerium im Einzelfall der zuständigen obersten Landesbehörde die Befugnis übertragen, sofern diese ihr Einverständnis damit erklärt. 4Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen. 5Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. 6Die Rechtsverordnung nach Satz 2 ergeht in diesem Fall im Einvernehmen mit dem Bundesministerium. .... § 69 Maßnahmen der zuständigen Behörden .... (1a) 1Bei Arzneimitteln, für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen oder Zulassung 1. gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 55. In § 69 wird Absatz 1a wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „(EWG) Nr. 2309/93“ durch die Angabe „(EG) Nr. 726/2004“ ersetzt. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 114 oder 2. im Verfahren der Anerkennung gemäß Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG oder Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG oder 3. auf Grund eines Gutachtens des Ausschusses gemäß Artikel 4 der Richtlinie 87/22/EWG vom 22. Dezember 1986 vor dem 1. Januar 1995 erteilt worden ist, unterrichtet die zuständige Bundesoberbehörde den Ausschuss für Arzneispezialitäten oder den Ausschuss für Tierarzneimittel über festgestellte Verstöße gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften nach Maßgabe der in den genannten Rechtsakten vorgesehenen Verfahren unter Angabe einer eingehenden Begründung und des vorgeschlagenen Vorgehens. 2Bei diesen Arzneimitteln können die zuständigen Behörden vor der Unterrichtung des Ausschusses nach Satz 1 die zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen, sofern diese zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder zum Schutz der Umwelt dringend erforderlich sind. 3Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die anderen Mitgliedstaaten über die zuständige Bundesoberbehörde spätestens am folgenden Arbeitstag über die Gründe dieser Maßnahmen. 4Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 kann auch die zuständige Bundesoberbehörde den Rückruf eines Arzneimittels anordnen, sofern ihr Tätigwerden zum Schutz der in Satz 2 genannten Rechtsgüter dringend erforderlich ist; in diesem Fall gilt Satz 3 entsprechend. 726/2004“ ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter „Die zuständigen Behörden unterrichten“ durch die Wörter „In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 unterrichten die zuständigen Behörden" ersetzt und nach dem Wort „Mitgliedstaaten“ die Wörter „ , in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Arzneimittel-Agentur“ eingefügt. c) In Satz 4 werden nach dem Wort „Bundesoberbehörde“ die Wörter “das Ruhen der Zulassung anordnen oder“ eingefügt. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 115 .... Dreizehnter Abschnitt Einfuhr und Ausfuhr § 72 Einfuhrerlaubnis (1) 1Wer Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, Testsera oder Testantigene oder Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind und nicht für die Herstellung von nach einer im Homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik herzustellenden Arzneimitteln bestimmt sind, oder Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, sowie andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere oder zur Weiterverarbeitung aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2§ 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und die §§ 14 bis 20a finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Kontrollleiter zugleich Herstellungsleiter sein kann. (2) 1Einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf auch, wer gewerbs- oder berufsmäßig aus den in Absatz 1 genannten Ländern Arzneimittel menschlicher Herkunft zur unmittelbaren Anwendung bei Menschen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will. 2Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht nachweist, dass qualifiziertes und erfahrenes Personal vorhanden ist, das die 56. In § 72 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst: „§ 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und die §§ 14 bis 20a finden entsprechende Anwendung.“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 116 Qualität und Sicherheit der Arzneimittel nach dem Stand von Wissenschaft und Technik beurteilen kann. § 72a Zertifikate (1) 1Der Einführer darf Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 1a, 2 und 4 Buchstabe a, die nicht zur klinischen Prüfung beim Menschen bestimmt sind, oder Wirkstoffe aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbringen, wenn ... § 73 Verbringungsverbot ... (4) 1Auf Arzneimittel nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. 2Auf Arzneimittel nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 10 und Absatz 3 Satz 1 und 2 finden die Vorschriften dieses Gesetzes 57. In § 72a Abs. 1 Satz 1 ist die Angabe „4 Buchstabe a“ durch die Angabe „4“ zu ersetzen. 58. § 73 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 Nr. 6a, Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 117 keine Anwendung mit Ausnahme der §§ 5, 6a, 8, 64 bis 69a und 78 und ferner in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Satz 1 und 2 auch mit Ausnahme der §§ 48, 49, 95 Abs. 1 Nr. 1 und 3a, Abs. 2 bis 4, § 96 Nr. 3, 10 und 11 und § 97 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 9 und Abs. 3. .... Vierzehnter Abschnitt Informationsbeauftragter, Pharmaberater § 74a Informationsbeauftragter ... (2) 1Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis als Informationsbeauftragter wird erbracht durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Humanmedizin, der Humanbiologie, der Veterinärmedizin, der Pharmazie, der Biologie oder der Chemie abgelegte Prüfung und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung oder durch den Nachweis nach § 15. 2Der Informationsbeauftragte kann gleichzeitig Stufenplanbeauftragter, Herstellungs-, Kontroll- oder Vertriebsleiter sein. .... b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „49,“ gestrichen. 59. In § 74a Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Stufenplanbeauftragter“ die Wörter „, Herstellungs-, Kontroll- oder Vertriebsleiter“ gestrichen. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 118 Fünfzehnter Abschnitt Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen § 77 Zuständige Bundesoberbehörde (1) Zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, es sei denn, dass das Paul- Ehrlich-Institut oder das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständig ist. (2) Das Paul-Ehrlich-Institut ist zuständig für Sera, Impfstoffe, Blutzubereitungen, Knochen- markzubereitungen, Allergene, Testsera, Testantigene, Gentransfer-Arzneimittel, somatische Zelltherapeutika, xenogene Zelltherapeutika und gentechnisch hergestellte Blutbestandteile. (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts zu ändern, sofern dies erforderlich ist, um neueren wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen oder wenn Gründe der gleichmäßigen Arbeitsauslastung eine solche Änderung erfordern. 60. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt: Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 119 § 79 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die notwendige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sonst "§ 77a Unabhängigkeit und Transparenz (1) Die zuständigen Bundesoberbehörden und die zuständigen Behörden stellen im Hinblick auf die Gewährleistung von Unabhängigkeit und Transparenz sicher, dass mit der Zulassung und Überwachung befasste Bedienstete der Zulassungsbehörden oder anderer zuständiger Behörden oder von ihnen beauftragte Sachverständige keine finanziellen oder sonstigen Interessen in der pharmazeutischen Industrie haben, die ihre Neutralität beeinflussen könnten. Diese Personen geben jährlich dazu eine Erklärung ab. (2) Im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz machen die zuständigen Bundesoberbehörden und die zuständigen Behörden die Geschäftsordnungen ihrer Ausschüsse, die Tagesordnungen sowie die Ergebnisproto- kolle ihrer Sitzungen, öffentlich zugänglich; dabei sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren." 61. In § 79 Abs. 1 wird der Punkt am Ende von Satz 1 durch ein Semikolon ersetzt und Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 120 ernstlich gefährdet wäre und eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch Arzneimittel nicht zu befürchten ist. .... § 80 Ermächtigung für Verfahrensregelungen 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die weiteren Einzelheiten über das Verfahren bei 1. der Zulassung einschließlich der Verlängerung der Zulassung, 2. der staatlichen Chargenprüfung und der Freigabe einer Charge, 3. den Anzeigen zur Änderung der Zulassungsunterlagen, 4. der Registrierung und 5. den Meldungen von Arzneimittelrisiken zu regeln; es kann dabei die Weiterleitung von Ausfertigungen an die zuständigen Behörden bestimmen sowie vorschreiben, dass Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung sowie auf elektronischen oder optischen Speichermedien eingereicht werden. 2Das Bundesministerium kann diese Ermächtigung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständige Bundesoberbehörde übertragen. Satz 1 durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt: „insbesondere können Regelungen getroffen werden, um einer Verbreitung von Gefahren zu begegnen, die als Reaktion auf die vermutete oder bestätigte Verbreitung von krankheitserregenden Substanzen, Toxinen, Chemikalien oder einer Kernstrahlung auftreten können.“ 62. § 80 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt: „3a. der zuständigen Bundesoberbehörde im Falle des compassionate use nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004,“ b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt: Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 121 3Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind. § 95 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ... 6. Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, und nur auf „In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3a können insbesondere die Aufgaben der zuständigen Bundesoberbehörde im Hinblick auf die Beteiligung der Europäischen Arzneimittel-Agentur und des Ausschusses für Humanarzneimittel entsprechend Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 sowie die Verantwortungsbereiche der behandelnden Ärzte und der pharmazeutischen Unternehmer oder Sponsoren geregelt werden, einschließlich von Anzeige-, Dokumentations- und Berichtspflichten insbesondere für Nebenwirkungen entsprechend Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004. Dabei können auch Regelungen für Arzneimittel getroffen werden, die unter den Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 entsprechenden Voraussetzungen Arzneimittel betreffen, die nicht zu den in Artikel 3 Abs. 1 oder 2 dieser Verordnung genannten gehören.“ 63. § 95 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: „6. Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Le- bensmitteln dienen, und nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 122 Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen § 48 Abs. 1 oder entgegen § 49 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 4 ohne Vorlage der erforderlichen Verschreibung abgibt, ... § 96 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer .... 4. Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, Testsera oder Testantigene oder Wirkstoffe, die menschlicher oder tierischer Herkunft sind oder auf gentechnischem Wege hergestellt werden sowie andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft, entgegen § 13 Abs. 1 ohne Erlaubnis herstellt oder ohne die nach § 72 erforderliche Erlaubnis oder ohne die nach § 72a erforderliche Bestätigung oder Bescheinigung aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, 5. entgegen § 21 Abs. 1 Fertigarzneimittel oder Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren an Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 2 ohne Vorlage einer Verschreibung abgibt.“ 64. § 96 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Wörter „Europäische Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäische Union“ ersetzt. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 123 bestimmt sind, oder in einer Rechtsverordnung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 oder § 60 Abs. 3 bezeichnete Arzneimittel ohne Zulassung oder ohne Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Rates der Europäischen Union in den Verkehr bringt, 6. eine nach § 22 Abs. 1 Nr. 3, 5 bis 9, 11, 12, 14 oder 15, Abs. 3b oder 3c Satz 1 oder § 23 Abs. 2 Satz 2 oder 3 erforderliche Angabe nicht vollständig oder nicht richtig macht oder eine nach § 22 Abs. 2 oder 3, § 23 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 oder 3, Abs. 3, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 2, erforderliche Unterlage oder durch vollziehbare Anordnung nach § 28 Abs. 3, 3a, 3c Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3d geforderte Unterlage nicht vollständig oder mit nicht richtigem Inhalt vorlegt, 7. entgegen § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2, ein Arzneimittel in den Verkehr bringt, 8. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3, eine Charge ohne Freigabe in den Verkehr bringt, 9. entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 Fertigarzneimittel als homöopathische Arzneimittel ohne Registrierung in den Verkehr bringt, 10. entgegen § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3, 4, 5, 6 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit b) In Nummer 6 werden die Wörter „oder Abs. 3d“ gestrichen. c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt: „9a. entgegen § 39a Fertigarzneimittel als traditionelle pflanzliche Arzneimittel ohne Regi- strierung in den Verkehr bringt,“ d) In Nummer 10 wird nach der Angabe“2,“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 124 Abs. 4 oder § 41, jeweils auch in Verbin- dung mit § 73 Abs. 4, die klinische Prüfung eines Arzneimittels durchführt, 11. entgegen § 40 Abs. 1 Satz 2 die klinische Prüfung eines Arzneimittels beginnt, 12. entgegen § 47 a Abs. 1 Satz 1 ein dort bezeichnetes Arzneimittel ohne Verschreibung abgibt, wenn die Tat nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 5a mit Strafe bedroht ist, 13. entgegen § 48 Abs. 1 oder entgegen § 49 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4, ohne Vorlage der erforderlichen Verschreibung Arzneimittel abgibt, wenn die Tat nicht in § 95 Abs. 1 Nr. 6 mit Strafe bedroht ist, 14. ohne Erlaubnis nach § 52a Abs. 1 Satz 1 Großhandel betreibt, 15. entgegen § 56a Abs. 4 Arzneimittel verschreibt oder abgibt, 16. entgegen § 57 Abs. 1a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ein dort bezeichnetes Arzneimittel in Besitz hat, 17. entgegen § 59 Abs. 2 Lebensmittel gewinnt, bei denen mit Rückständen der angewendeten Arzneimittel oder ihrer Umwandlungsprodukte zu rechnen ist, 18. entgegen § 59a Abs. 1 oder 2 Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen erwirbt, anbietet, lagert, verpackt, mit sich führt oder in den Verkehr bringt, 19. ein zum Gebrauch bei Menschen bestimmtes die Angabe „2a,“ eingefügt. e) Nummer 13 wird wie folgt gefasst: „13. entgegen § 48 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4, ohne Vorlage der erforderlichen Verschreibung Arzneimittel abgibt, wenn die Tat nicht in § 95 Abs. 1 Nr. 6 mit Strafe bedroht ist," f) Nummer 17 wird wie folgt gefasst: „17. entgegen § 59 Abs. 2 Satz 1 Lebensmittel gewinnt,“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 125 Arzneimittel in den Verkehr bringt, obwohl die nach § 94 erforderliche Haftpflichtversicherung oder Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung nicht oder nicht mehr besteht, 20. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 3 Buchstabe c bis e, h oder i der Richtlinie 2001/83/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarz- neimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 67) eine Angabe oder eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig beifügt oder 21. entgegen Artikel 28 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 3 Buchstabe c bis e, h, i oder j der Richtlinie 2001/82/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 1) eine Angabe oder eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig beifügt. § 97 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 96 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4, Arzneimittel in den Verkehr bringt, deren Verfalldatum abgelaufen ist, 2. entgegen § 9 Abs. 1 Arzneimittel, die nicht den Namen oder die Firma des g) Nummer 20 wird wie folgt gefasst: „20. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 3 Buchstabe c bis e, h bis ia oder ib der Richtlinie 2001/83/EG eine Angabe oder eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig beigefügt oder“ h) Nummer 21 wird wie folgt gefasst: „21. entgegen Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 3 Buchstabe c bis e, h bis j oder k der Richtlinie 2001/82/EG eine Angabe oder eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig beigefügt.“ 65. § 97 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 126 pharmazeutischen Unternehmers tragen, in den Verkehr bringt, 3. entgegen § 9 Abs. 2 Arzneimittel in den Verkehr bringt, ohne seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu haben, 4. entgegen § 10, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, Arzneimittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr bringt, 5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2, 2a, 3 Satz 1, 2 oder 4, Abs. 3a, 4 Satz 1, 2 oder 4, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, Arzneimittel ohne die vorgeschriebene Packungsbeilage in den Verkehr bringt, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Abs. 2 zuwiderhandelt, 7. entgegen § 20, § 29 Abs. 1, § 63b Abs. 2, 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 63a Abs. 1 Satz 3 oder § 63b Abs. 7 Satz 1 oder 2, § 67 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 69a, oder § 67 Abs. 2, 3, 5 oder 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 8. entgegen § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 73 Abs. 1 oder 1a Arzneimittel in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, 9. entgegen § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, auch in a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2, 2a, 3a, 3b, 4, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, Arzneimittel ohne die vorgeschriebene Packungsbeilage in den Verkehr bringt,“ b) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1“ durch die Angabe § 29 Abs. 1 bis 1d ersetzt, nach dem Wort „Anzeige“ das Wort „Mitteilung“ und nach dem Wort „erstattet“ die Wörter „oder macht“ eingefügt. c) In Nummer 9 werden die Wörter „ ,auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4,“ gestrichen. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 127 Verbindung mit § 73 Abs. 4, die klinische Prüfung eines Arzneimittels durchführt, ... 24a. entgegen § 59b die im Rückstandsnachweisverfahren nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 nachzuweisenden Stoffe und die für die Durchführung eines Rückstandsnachweisverfahrens erforderlichen Stoffe nicht vorrätig hält oder auf Anforderung nicht überlässt, ... 32. entgegen Artikel 15 Abs. 2 oder Artikel 37 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93, jeweils in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2, die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln oder die zuständige Bundesoberbehörde über etwaige neue Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 33. entgegen Artikel 22 Abs. 1 Unterabs. 1 oder 2 oder Artikel 44 Abs. 1 Unterabs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93, jeweils in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2, nicht sicherstellt, dass der zuständigen Bundesoberbehörde oder der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln eine dort bezeichnete Nebenwirkung mitgeteilt wird, d) Nummer 24a wird wie folgt gefasst: „24a. entgegen § 59b Stoffe auf Verlangen nicht überlässt,“ e) Nummer 32 wird wie folgt gefasst: „32. entgegen Artikel 16 Abs. 2 oder Artikel 41 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, jeweils in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2, die Europäische Arzneimittel-Agentur oder die zuständige Bundesoberbehörde über etwaige neue Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, “ f) In Nummer 33 werden die Wörter „Artikel 22 Abs. 1 Unterabs. 1 oder 2 oder Artikel 44 Abs. 1 Unterabs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93“ durch die Wörter „Artikel 24 Abs. 1 oder 2 oder Artikel 49 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004“ und die Wörter „Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln“ durch die Wörter „Europäischen Arzneimittel-Agentur“ ersetzt. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 128 34. entgegen Artikel 22 Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 44 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 eine dort bezeichnete Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 35. entgegen Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 540/95 in Verbindung mit § 63b Abs. 8 Satz 2 [bis Inkrafttreten von § 63b gilt: § 29 Abs. 4 Satz 2] nicht sicherstellt, dass der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln und der zuständigen Bundesoberbehörde eine dort bezeichnete Nebenwirkung mitgeteilt wird. .... g) Nummer 34 wird wie folgt gefasst: „34. entgegen Artikel 24 Unterabs. 1 oder Artikel 49 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 eine dort bezeichnete Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder“. h) In Nummer 35 werden die Wörter „Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln“ durch die Wörter „Europäischen Arzneimittel-Agentur“ ersetzt. 66. Nach § 139 wird folgende Zwischenüberschrift und folgender § 140 angefügt: „Elfter Unterabschnitt Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes § 140 (1) Arzneimittel, die sich am [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des 14. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes] im Verkehr befinden und den Vorschriften der §§ 10 und 11 unterliegen, müssen ein Jahr nach der ersten auf den [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des 14. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes] erfolgenden Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 129 Verlängerung der Zulassung oder Registrierung oder, soweit sie von der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind, zu dem in der Rechtsverordnung nach § 36 oder § 39 genannten Zeitpunkt oder, soweit sie keiner Verlängerung bedürfen, am 1. September 2006 vom pharmazeutischen Unternehmer entsprechend den Vorschriften der §§ 10 und 11 in den Verkehr gebracht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Arzneimittel nach Satz 1 vom pharma- zeutischen Unternehmer, nach diesem Zeitpunkt weiterhin von Groß- und Einzelhändlern mit einer Kennzeichnung und Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden, die den bis zum [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des 14. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes] geltenden Vorschriften entspricht. § 109 bleibt unberührt. (2) Der pharmazeutische Unternehmer hat für Fertigarzneimittel, die sich am [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des 14. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes] im Verkehr befinden, mit dem ersten auf den [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des 14. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes] gestellten Antrag auf Verlängerung der Zulassung der zuständigen Bundesoberbehörde den Wortlaut der Fachinformation vorzulegen, die § 11a in der Fassung dieses Gesetzes entspricht; soweit diese Arzneimittel keiner Verlängerung bedürfen, gilt die Verpflichtung vom [einsetzen: 1. Tag des 12. Monats nach Inkrafttreten des 14. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes] an. (3) Die Person, die am [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des 14. Gesetzes zur Änderung Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 130 des Arzneimittelgesetzes] befugt ist nach § 19 die Tätigkeit einer sachkundigen Person auszuüben, ist sachkundige Person nach § 14. (4) Die Zeiträume für den Unterlagenschutz nach § 24b Abs. 1, 4 und 8 gelten nicht für Refe- renzarzneimittel, deren Zulassung vor dem 30. Oktober 2005 beantragt wurde; für diese Arzneimittel gilt § 24a in der bis zum [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des 14. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes] geltenden Fassung und beträgt der Zeitraum in Absatz 4 zehn Jahre. (5) Für Arzneimittel, deren Zulassung vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des 14. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes] noch nicht verlängert wurde, gilt bis zum [einsetzen: 1. Tag des 13. Monats des Inkrafttretens des 14. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes] die in § 31 Abs. 1 Nr. 3 in der vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des 14.Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes] geltenden Fassung genannte Frist. Für Arzneimittel, deren Zulassung vor dem 1.1. 2001 verlängert wurde oder deren Zulassungsverlängerung vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des 14.Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes] beantragt wurde, findet § 31 Abs. 1 Nr. 3 in der bis zum [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des 14.Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes] Anwendung. Die zuständige Bundesoberbehörde kann für Arzneimittel, deren Zulassung nach dem 1.1. 2001 und vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des 14.Gesetzes zur Änderung des Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 131 Arzneimittelgesetzes] verlängert wurde, das Erfordernis einer weiteren Verlängerung anordnen, sofern dies erforderlich ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier zu verhüten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Registrierungen. (6) § 25 Abs. 9 und § 34 Abs. 1a finden keine Anwendung auf Arzneimittel, deren Zulas- sung vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des 14. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes] beantragt wurde. (7) Für Arzneimittel, die bis zum [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des 14. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes] als homöopathische Arzneimittel registriert worden sind, finden die [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des 14. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes] geltenden Vorschriften weiter Anwendung. (8) § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 findet erst Anwendung, nachdem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Anforderungen nach Artikel 67 Doppelbuchstabe aa der Richtlinie 2001/82/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG, aufgestellt hat und diese vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, spätestens jedoch am 1. Januar 2007. (9) § 56a Abs. 2a. findet erst Anwendung, nachdem die dort genannte Liste erstellt und vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 132 Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031) § 1 (1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für 1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes, 1a. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes, 2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschaden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht. (10) Die Zulassung eines Arzneimittels, die nach § 105 in Verbindung mit § 109a verlängert wurde, erlischt am 30. April 2011, es sei denn, dass vor dem Zeitpunkt des Erlöschens ein Antrag auf Zulassung oder Registrierung nach § 39a gestellt wurde.“ Artikel 2 Änderung des Heilmittelwerbegesetzes Das Heilmittelwerbegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird in Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt: "sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht." Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 133 ... § 4 (1) Jede Werbung für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes muss folgende Angaben enthalten: 1. den Namen oder die Firma und den Sitz des pharmazeutischen Unternehmers, 2. die Bezeichnung des Arzneimittels, 3. die Zusammensetzung des Arzneimittels gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes, 4. die Anwendungsgebiete, 5. die Gegenanzeigen, 6. die Nebenwirkungen, 7. Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren Umhüllungen vorgeschrieben sind, 7a. bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, den Hinweis "Verschreibungspflichtig", 8. die Wartezeit bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen. (1a) Bei Arzneimitteln, die nur einen arzneilich wirksamen Bestandteil enthalten, muss der 1a. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die Angabe „Nr. 6 Buchstabe d“ ersetzt. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 134 Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung dieses Bestandteils mit dem Hinweis: "Wirkstoff:" folgen; dies gilt nicht, wenn in der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung des Wirkstoffs enthalten ist. (2) 1Die Angaben nach den Absätzen 1 und 1a müssen mit denjenigen übereinstimmen, die nach § 11 oder § 12 des Arzneimittelgesetzes für die Packungsbeilage vorgeschrieben sind. 2Können die in § 11 Abs. 1 Nr. 7, 9 und 13 des Arzneimittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht gemacht werden, so können sie entfallen. .... § 5 Für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, darf mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden. § 7 (1) 1Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 7, 9 und 13“ durch die Angabe „Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und c und Nr. 5“ ersetzt. 2. Dem § 5 wird folgender Satz 2 angefügt: ‚Eine Werbung für traditionelle pflanzliche Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert sind, muss folgenden Hinweis enthalten: „Traditionelles pflanzliches Arznei- mittel zur Anwendung bei [spezifiziertes Anwendungsgebiet/spezifizierte Anwendungs- gebiete] ausschließlich aufgrund langjähriger Anwendung“.‘ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 135 1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; 2. die Zuwendungen oder Werbegaben zusätzlich zur Warenlieferung eines pharmazeutischen Unternehmers, Herstellers oder Großhändlers, bei der es sich nicht um eine Lieferung apothekenpflichtiger Arzneimittel für andere als die in § 47 des Arzneimittelgesetzes genannten Endverbraucher handelt, in a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden; .... § 10 (1) Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubter Weise Handel treiben, geworben werden. 3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst: „2. die Zuwendungen oder Werbegaben in a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden; für apothekenpflichtige Arzneimittel gilt dies nur, soweit die Zu- wendungen oder Werbegaben zusätzlich zur Lieferung eines pharmazeutischen Unter- nehmers oder Großhändlers an die in § 47 des Arzneimittelgesetzes genannten Personen, Einrichtungen oder Behörden gewährt werden. 4. In § 10 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt: „das gleiche gilt für nicht verschreibungs- pflichtige Arzneimittel, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig sind.“ Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 136 (2) Für Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden. ... § 12 (1) 1Die Werbung für Arzneimittel oder Medizinprodukte außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen oder Tier beziehen. 2Abschnitt A Nr. 2 bis 7 der Anlage findet keine Anwendung auf die Werbung für Medizinprodukte. (2) 1Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung dieser Krankheiten oder Leiden beziehen. 2Dies gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten. 5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Außerhalb der Fachkreise darf sich die Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen beziehen, die Werbung für Arzneimittel außerdem nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt B dieser Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Tier.“ 6. Die Anlage (zu § 12) wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 12) Krankheiten und Leiden, auf die sich die Werbung gemäß § 12 nicht beziehen darf Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 137 A. Krankheiten und Leiden beim Menschen 1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen, 2. Bösartige Neubildungen, 3. Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit, 4. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.“ B. Krankheiten und Leiden beim Tier 1. Nach der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in ihrer jeweils geltenden Fassung anzeige- oder meldepflichtige Seuchen oder Krankheiten, 2. Bösartige Neubildungen, 3. bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen, Ziegen und Schafen, 4. Kolik bei Pferden und Rindern.“ Artikel 3 Änderung des Patentgesetzes In § 11 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2005 (BGBl. I S. Geltendes Recht Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle Eigene Notizen 138 146), wird nach Nummer 2a die folgende Nummer 2b eingefügt: „2b. Studien und Versuche, die für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union oder einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erforderlich sind ." Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
15.07.2014 Datei PD
20050214_14_AMG-Novelle_Referentenentwurf_Wesentliche_Regelungsinhalte___vorlaeufige_Bewertung_BAH.pdf
BUNDESVERBAND DER ARZNEIMITTEL-HERSTELLER e.V. 14. AMG-Novelle Referentenentwurf - Stand: 8. Februar 2005 Wesentliche Regelungsinhalte und vorläufige Bewertung 2 Unter Bezugnahme auf das BAH-Mitgliederrundschreiben Nr. 04/2005 vom 09.02.2005 werden nachfolgend die wesentlichen Regelungsinhalte der 14. AMG- Novelle themenbezogen, soweit möglich, in chronologischer Reihenfolge dargestellt und einer ersten Bewertung unterzogen. Die Novelle enthält eine Vielzahl von Regelungen, die nahezu sämtliche Regelungs- bereiche des AMG und auch des HWG betreffen und tiefgreifend umgestalten. Der Großteil der Regelungen basiert auf dem novellierten EG-Recht. Dabei fällt insge- samt auf, dass das BMGS häufig den Wortlaut der EG-Bestimmungen übernommen hat und keine an deutsches Recht erforderlichen Anpassungen in Form von Konkre- tisierungen oder flankierenden Regelungen vorgenommen hat. Damit bleiben ent- scheidende Regelungen unpräzise und führen zu Bruchstellen in der Systematik. Auch wurden zu Lasten der betroffenen Industrie in vielen Fällen existierende Spiel- räume nicht genutzt. Manche Neuregelungen sind nicht ausreichend in ihren Konse- quenzen durchdacht, und es fehlen erforderliche Folgeregelungen. Der BAH wird auf der Basis der Stellungnahmen seiner Mitglieder, der Diskussion in den Ausschüssen und auf der BAH-Informationsveranstaltung am 24. Februar 2005 seine Stellungnahme erarbeiten. Als wesentliche Regelungsinhalte werden folgende Vorschriften erläutert: Definitionen § 4 und § 9 (S. 9 f. d. Entwurfs und S. 64 f. d. Begründung) Art. 1 Nr. 2a - § 4 Abs. 1 (Fertigarzneimittel) Der Begriff des Fertigarzneimittels wird ergänzt um solche zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Arzneimittel, die nicht in einer verbraucherabgabefertigen Verpackung in den Verkehr gebracht werden, aber die in einem industriellen Verfah- ren hergestellt werden. Im Gegensatz zum europäischen Recht wird der Begriff des Fertigarzneimittels, an den das deutsche Recht eine Vielzahl von Rechtsfolgen, z.B. die Zulassungspflicht, knüpft, grundsätzlich beibehalten und lediglich ergänzt. In diesem Zusammenhang ist auch bemerkenswert, dass die im EU-Recht vorgenommene Ergänzung der Definition des Arzneimittels durch Anknüpfung an die pharmakologische Wir- kung und auch die sehr umstrittene Zwitterregelung keinen Eingang in den Entwurf gefunden haben. Art. 1 Nr. 2d - § 4 Abs. 14 (Herstellen) Der Begriff des Herstellens wird auf den Vorgang der Freigabe, der durch die 12. AMG-Novelle in § 7 PharmBetrV entscheidend verändert wurde, erweitert. Damit müssen auch Betriebe, die lediglich freigeben, eine Herstellungserlaubnis be- antragen. 3 Die Auswirkungen und die Übereinstimmung mit dem EG-Recht müssen im Zu- sammenhang mit den weiteren grundlegenden Änderungen im Bereich der Regelun- gen zur Herstellung noch geprüft werden Art. 1 Nr. 2e - § 4 Abs. 18 Satz 2 (Pharmazeutischer Unternehmer) Durch diese Neuregelung wird klargestellt, dass der Inhaber der Zulassung oder der Registrierung pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 18 ist. Damit wird zum einen eine Anpassung an EG-Recht vorgenommen, dem die starke Aus- richtung des deutschen Rechts auf den pharmazeutischen Unternehmer fremd ist, und zum anderen wird damit auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts zur Angabe des Zulassungsinhabers und Mitvertreibers auf der äußeren Umhüllung gesetzlich umgesetzt. Diese Regelung ist auf den ersten Blick nachvoll- ziehbar. Allerdings entsteht im Zusammenhang mit den Neuregelungen zur Kenn- zeichnung, Packungsbeilage und Fachinfo der Eindruck, dass es neben dem phar- mazeutischen Unternehmer, der mit dem Zulassungsinhaber identisch ist, keinen weiteren pharmazeutischen Unternehmer, Mitvertreiber, geben kann. Der zusätzlich in den Vorschriften zur Kennzeichnung und Packungsbeilage genannte örtliche Ver- treter, ist kein Mitvertreiber. Der BAH wird im Rahmen seiner Stellungnahme eine deutliche Regelung zum Mitvertrieb fordern. Art. 1 Nr. 2f - § 4 Abs. 27 und 28 (Risiko und Nutzen-Risiko-Verhältnis) Diese Definitionen stammen im Wortlaut aus dem EG-Recht und spielen im Zu- lassungs- und Zulassungsverlängerungsverfahren eine besondere Rolle, die derzeit im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf den Vollzug des Gesetzes durch die zuständi- gen Behörden noch nicht abschließend abgeschätzt werden kann. Art. 1 Nr. 3 - § 9 Abs. 2 (Örtlicher Vertreter) Die Erwähnung eines örtlichen Vertreters, ohne dass diese, wie im EG-Recht, defi- niert wird, ist unbefriedigend. Davon unabhängig verstärkt dieser ausdrückliche Hin- weis auf den örtlichen Vertreter neben den bereits zu § 4 Abs. 18 angeführten Hin- weisen den Eindruck, dass ein Mitvertrieb vom Gesetz nicht mehr vorgesehen ist. Etikettierung, Packungsbeilage und Fachinformation - §§ 10 bis 11a (S. 10 ff. d. Entwurfs und S. 65 ff. d. Begründung) Die Regelungen zur Etikettierung, Packungsbeilage und Fachinformation setzen im Wesentlichen die Vorgaben der Richtlinie 2001/83/EG um, was insbesondere gravie- rende Auswirkungen auf die Reihenfolge der vorgeschriebenen Angaben hat. Darüber hinaus ist hier nun durchweg nicht mehr vom pharmazeutischen Unterneh- mer, sondern nur noch vom Inhaber der Zulassung die Rede. Ergänzend wird der vom Inhaber der Zulassung zu benennende Vertreter - soweit vorhanden - einge- führt. Damit soll entsprechend der Richtlinie 2001/83/EG sichergestellt werden, dass der Inhaber der Zulassung im entsprechenden Mitgliedsstaat - Deutschland - eine örtliche Vertretung hat. 4 Art. 1 Nr. 4 - § 10 (Kennzeichnung) Bei der Kennzeichnung wird vorgeschrieben, dass nunmehr stets auch die Stärke und Darreichungsform anzugeben sind sowie statt der arzneilich wirksamen Be- standteile nur die Wirkstoffe, da nun entsprechend der Richtlinie die Inhaltsstoffe ei- nes Arzneimittels in Wirkstoffe und sonstige Bestandteile aufgeteilt werden. Weitere Neuerungen betreffen die Anforderung, dass Raum für die Angabe der verschriebe- nen Dosierung vorzusehen ist und die Angabe der Anwendungshinweise bei nicht- verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. § 10 Absatz 1 Satz 3 wird insoweit geändert, als zusätzliche Angaben u.a. nicht mehr für die gesundheitliche Aufklärung, sondern für den Patienten wichtig sein müssen. Insofern wird hier der Gedanke des Verbraucher- bzw. Patientenschutzes stärker in den Mittelpunkt gerückt. Entfallen soll der Hinweis „Wirkstoff:“ bei Monopräparaten. Stattdessen muss bei Arzneimitteln, die nicht mehr als drei Wirkstoffe enthalten, die internationale Kurzbezeichnung oder - wenn nicht vorhanden - die gebräuchliche Be- zeichnung der Wirkstoffe angegeben werden. Des weiteren enthalten die Neuregelungen des § 10 Absatz 4a AMG Regelungen zusätzliche Pflichtangaben für homöopathische Arzneimittel und traditionelle pflanzliche Arzneimittel. Für letztere muss nun ebenfalls eine Registrierungs- nummer („Reg.-Nr.“) angegeben werden. Art. 1 Nr. 5 - § 11 (Packungsbeilage) Hier ist die Reihenfolge der notwendigen Angaben komplett umgestellt und zum Teil detaillierter geregelt geworden. So muss z.B. nach § 11 Absatz 1 Nr. 6d) die „voll- ständige qualitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen und sonstigen Bestand- teilen sowie quantitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen unter Verwendung ge- bräuchlicher Bezeichnungen für jede Darreichungsform des Arzneimittels“ angege- ben werden. Über Arzneimittel, die unter anderen Bezeichnungen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zugelassen sind, ist ein Verzeichnis der in den einzelnen Mit- gliedsstaaten genehmigten Bezeichnungen anzugeben (§ 11 Absatz 1 Nr. 7). Neu ist, dass entsprechend Art. 56a der Richtlinie 2001/83/EG nach § 11 Abs. 3a (neu) (Seite 15 des Entwurfs) der Inhaber der Zulassung dafür zu sorgen hat, „dass die Packungsbeilage auf Ersuchen von Patientenorganisationen bei Arzneimitteln, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, in Formaten verfügbar ist, die für blinde und sehbehinderte Personen geeignet sind.“ Hilfreich ist zumindest der Hinweis des Gesetzgebers in der Begründung, dass kon- krete Ausgestaltungsmöglichkeiten dieser Vorschrift nicht vorgeschrieben sind, sowie der Verweis auf die Möglichkeit der Einrichtung einer Hotline oder die Verfügbarkeit von Lesegeräten. Hier ist einer Anregung, u.a. auch des BAH Folge geleistet worden, eine möglichst praktikable und pragmatische Umsetzung zu ermöglichen. 5 Art. 1 Nr. 14e) bb) - § 22 Absatz 7 Satz 2 Nach § 22 AMG in Absatz 7 Satz 2 (neu) müssen der Bundesoberbehörde die Er- gebnisse von Bewertungen der Packungsbeilage, die in Zusammenarbeit mit Patienten-Zielgruppen durchgeführt wurden, vorgelegt werden (S. 23 des Ent- wurfs). Hierdurch wird die europäische Vorgabe von Lesetests umgesetzt. Art. 1 Nr. 6 - § 11a (Fachinformation) Neben der auch hier geänderten Reihenfolge finden sich auch einige neue Anga- ben. Diese betreffen z.B. Angaben über die Art und den Inhalt des Behältnisses so- wie das Datum der Erteilung der Zulassung oder der Verlängerung der Zulassung (§ 11a Absatz 1 Satz 2 Nr. 6.5, 9). Herstellungserlaubnis und Verantwortliche Personen - § 14 bis 20 (S. 19 d. Ent- wurfs u. S. 68 bis 69 d. Begründung) Wesentlicher Inhalt sämtlicher Regelungen in diesem Zusammenhang ist, dass im Ergebnis die öffentlich-rechtliche Verantwortung des Herstellungsleiters und Kon- trollleiters abgeschafft wird und an deren Stelle eine sachkundige Person tritt. Die Position des Vertriebsleiters wird ersatzlos gestrichen. Auch wenn sich diese Struktur aus dem EG-Recht ergibt, kommt die Abkehr vom bisherigen deutschen System, vor allem auch nach den Neuregelungen durch die 12. AMG-Novelle, etwas unvermittelt und ist so nicht nachzuvollziehen. Art. 1 Nr. 9 a) - § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Die bisherigen Versagungsgründe für die Erteilung der Herstellungserlaubnis, die an die Existenz der bisher verantwortlichen Personen (Herstellungsleiter, Kontrollleiter, Vertriebsleiter) und deren fachliche Qualifikation anknüpfen, werden gestrichen, und es wird auf die eine sachkundige Person abgestellt. Dabei wird durch die Einfügung des Versagungsgrundes in Nummer 5 vorgeschrieben, dass diese Person ihre Ver- pflichtungen ständig erfüllen können muss. Es steht zu befürchten, dass diese Re- gelung die bisherige Möglichkeit, extern Jemanden mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu beauftragen, nahezu gänzlich eingeschränkt wird. Insbesondere für die Leitung der Herstellung und Qualitätskontrolle muss neben der sachkundigen Person zumindest für einen Aufgabenbereich zusätzlich qualifiziertes und erfahrenes Personal vorhanden sein. Art. 1 Nr. 9 b) und c) - § 14 Abs. 2a, 2b und 3 Mit diesen Neuregelungen bleiben die personellen Erleichterungen für Betriebe, die Fütterungsarzneimittel aus Arzneimittel-Vormischungen herstellen und bestimmte Betriebe im Bereich des Transfusionswesen erhalten, bzw. werden für die Her- stellung bestimmter Transplantate eingeführt. Demgegenüber wird die Privilegie- rung für Betriebe mit der sog. „kleinen Herstellungserlaubnis“ abgeschafft. Diese Differenzierung ist nicht nachvollziehbar und wird vom BAH abgelehnt. 6 Art. 1 Nr. 10 - § 15 Wie bereits oben erwähnt, gelten die Qualifikationsanforderungen nach § 15 nur noch für die sachkundige Person, die ihre notwendige zweijährige praktische Erfah- rung zwingend in der Arzneimittelprüfung erworben haben muss. Mit dieser Rege- lung wird eine weitere Angleichung an europäisches Recht vollzogen. Art. 1 Nr. 12 - §§ 19 und 20 In § 19 wird der Verantwortungsbereich der sachkundigen Person beschrieben. Aus- drücklich wird dabei die bereits in § 7 PharmBetrV festgelegte Führung eines Re- gisters aufgeführt, ohne dass jedoch an anderer Stelle im Entwurf ein Abgleich mit dieser Vorschrift der PharmBetrV stattfindet. § 20 macht deutlich, dass nur noch die sachkundige Person gegenüber der Behörde zu benennen ist und nur diese als eine öffentlich-rechtlich verantwortliche Person anzusehen ist. Zulassungspflicht, Zulassungsunterlagen - §§ 21 und 22 (S. 21f. d. Entwurfs u. 69f. d. Begründung) Wesentliche Änderungen des Entwurfs betreffen das gesamte Zulassungs- und Zulassungsverlängerungsverfahren. Der überwiegende Teil ist EG-Rechts bedingt und auch zum Teil wortidentisch. Art. 1 Nr. 13 b) dd) - § 21 Abs. 2 Nr. 6 Mit der neuen Nummer 6 in § 21 Abs. 2 werden die Grundzüge des compassionate use, wie im EG-Recht verankert in deutsches Recht transformiert. Einzelheiten dazu sollen im Rahmen einer Rechtsverordnung festgelegt werden. Art. 1 Nr. 14 b) ccc) - § 22 Abs. 2 Nr. 4-7 Nach den neuen Ziffern 4.-7. in § 22 Abs. 2 müssen dem Zulassungsantrag diverse neue Unterlagen und Erklärungen des Antragstellers beigefügt werden. Von beson- derer Bedeutung sind die „detaillierte Beschreibung“ eines Pharmakovigilanz- und ev. auch eines Risiko-Management-Systems, sowie der Nachweis der Existenz eines Stufenplanbeauftragten und dessen „angemessener“ Ausstattung. Es wird darauf ankommen, welche Anforderungen dazu im einzelnen die Zulassungsbehörden stel- len werden. Art. 1 Nr. 14c - § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Durch die neue Formulierung in Nummer 1 wird der Begriff des „well established use“ präzisiert, in dem auf einen mindestens 10-jährigen Zeitraum der Verwendung des Arzneimittels in der europäischen Union abgestellt wird. 7 Bezugnehmende Zulassung, Generikumszulassung, Unterlagenschutz - §§ 24a, b (S. 24 ff. d. Entwurfs und S. 71f. d. Begründung) Art. 1 Nr. 17 - § 24a § 24a wird als Regelung der bezugnehmenden Zulassung (Entbehrlichkeit bestimm- ter Zulassungsunterlagen) EG-Recht angepasst. Dabei wird vor allem die bisherige Tatbestandsvoraussetzung der automatischen Verschreibungspflicht gestrichen, so dass eine bezugnehmende Zulassung auch für nicht verschreibungspflichtige Arz- neimittel möglich ist. Entscheidend ist eine schriftliche Zustimmung des Vor- antragstellers. Der BAH hat sich in den Vorgesprächen zur 14. AMG-Novelle bereits für die klare Differenzierung der verschiedenen Zulassungsverfahren in Anpassung an EG- Recht ausgesprochen und begrüßt daher grundsätzlich dieses Vorhaben, welches mit dem neuen § 24b fortgesetzt wird. Art. 1 Nr. 18 - § 24b Der neue § 24b entspricht nach einer ersten Überprüfung inhaltlich Art. 10 der Richt- linie 2001/83 (Gemeinschaftskodex Humanarzneimittel) und enthält neben den Ver- fahrensmodalitäten für die Zulassung eines Generikums und den Voraussetzungen sowohl die Definition für den Begriff „Generikum“, als auch den erweiterten Unter- lagenschutz für neue Indikationen. Innerhalb dieser Vorschrift wird auch, insbeson- dere in Absatz 7, den Besonderheiten der Zulassung eines generischen Tierarznei- mittels Rechnung getragen. Zulassungsversagung - § 25 (S. 27 d. Entwurfs und S. 73 d. Begründung) Art. 1 Nr. 21 a) aa) - § 25 Abs. 2 Satz 1 Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang die Veränderung des Versagungs- grundes in Nummer 5, in dem nunmehr auf ein ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis abgestellt wird, welches in § 4 Abs. 28 neu definiert ist. Die Auswirkungen dieser Än- derung müssen sorgfältig beleuchtet werden. Art. 1 Nr. 21 c) - § 25 Abs. 4 Diese Vorschrift betrifft das Mängelbeseitigungsverfahren. Mit dieser Regelung soll ausweislich der Begründung klargestellt werden, dass die Androhung der Versagung von Seiten der Zulassungsbehörden mit Erläuterung der konkreten Mängel des An- trags begründet werden muss. 8 Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dezentralisiertes Verfahren - § 25b (Seite 30 f. d. Entwurfs und S. 75 d. Begründung) Art. 1 Nr. 23 - § 25b Der neu eingefügte § 25b enthält die Verfahrensregelungen für die durch das novel- lierte europäische Recht nunmehr deutlich getrennten Verfahren zur Zulassung im Rahmen einer gegenseitigen Anerkennung und im dezentralisierten Verfahren. Die entsprechenden Vorschriften in § 25 Abs. 5b bis e wurden aufgehoben. Änderungsmöglichkeiten - § 29 (Seite 31 ff. d. Entwurfs und S. 76 f. d. Begrün- dung) Im Rahmen der 14. AMG-Novelle wird der gesamte Komplex Änderungsmöglichkei- ten neu gestaltet. Zum einen werden die neuen dezentralen bzw. Anerkennungs- verfahren nach § 25b in Abs. 1 einbezogen und zum anderen wird stärker auf die Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen des Inhabers der Zulassung nach Ertei- lung dieser abgestellt. Art. 1 Nr. 27 b) - § 29 Abs. 1a- 1d Im neuen Absatz 1a wird eine Verpflichtung für den Zulassungsinhaber eingefügt, unverzüglich der zuständigen Bundesoberbehörde neben den Meldepflichten, die aus § 63b resultieren, alle Verbote oder Beschränkungen der zuständigen Behörden jedes Landes, in dem das Arzneimittel in den Verkehr gebracht wird, sowie auch alle Informationen, die eine Neubeurteilung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses erforderlich machen könnten, mitzuteilen. Darüber hinaus hat er auch auf Verlangen der Bun- desoberbehörde Unterlagen und Angaben vorzulegen, die belegen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis weiterhin positiv ist. Diese Verpflichtungen, deren Abgleich im Wortlaut mit dem EG-Recht noch erfolgen muss, überschneiden sich nach Dafür- halten des BAH mit den Verpflichtungen in § 63b und führen damit zu einer unüber- schaubaren Meldepflicht. Zum Teil sind sie auch zu weit gefasst, da z.B. nicht näher präzisiert wird, welche Verbote und welche Beschränkungen aus anderen Ländern erfasst werden. Nach Ansicht des BAH macht es sich der deutsche Gesetzgeber an dieser Stelle zu leicht, wenn er nur den Wortlaut der Richtlinie wiederholt ohne rechtsstaatlich notwendige Präzisierungen vorzunehmen. Absatz 1b und 1c regeln die Verpflichtungen des Zulassungsinhabers gegenüber der Zulassungsbehörde den Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder des vorübergehenden oder endgültigen Vertriebsstopps mitzuteilen. Sie sind vor dem Hintergrund des in § 31 enthaltenen Erlöschensgrund aufgrund dreijähriger Nichtvermarktung not- wendig. Die Mitteilung nach Absatz 1d muss zwei Monate vor Vertriebsstopp erfolgen, es sei denn, der Vertriebsstopp ist vom Zulassungsinhaber nicht zu vertreten. 9 Absatz 1d fordert vom Inhaber der Zulassung, der Bundesoberbehörde aus Gründen der Arzneimittelsicherheit Daten zum Umsatz- und Verschreibungsvolumen mitzu- teilen. Diese Daten werden bereits im Rahmen der PSURs mitgeteilt, so dass diese Regelung hier überflüssig ist. Art. 1 Nr. 27c - § 29 Abs. 2a Nr. 2 Durch die Streichung der Nummer 2 wird eine Änderung in der Zusammensetzung, mit Ausnahme einer Änderung der Wirkstoffe, in Zukunft lediglich als anzeigepflich- tige Änderung möglich und nicht mehr von einer Zustimmung der Behörde abhängig sein. Ausweislich der Begründung ergibt sich diese Erleichterung aus dem EG- Recht. Rücknahme, Widerruf, Ruhen - § 30 (S. 33 d. Entwurfs und S. 76 d. Begründung) Art. 1 Nr. 28 a) und b) - § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2a Die Ergänzung in dieser Vorschrift sieht die jährliche Überprüfung der Erfüllung von Zulassungsauflagen in Anpassung an EG-Recht vor. Positiv zu bewerten ist die neu geschaffene Möglichkeit Versagungsgründen, die auch eine Rücknahme, Wiederruf oder ein Ruhen begründen würden, durch eine Änderung der Zulassung abzuhelfen. Die Änderung der Zulassung wird damit als „mildestes“ Mittel zur Abhilfe von Mängeln gesetzlich vorgesehen. Erlöschen, Zulassungsverlängerung - § 31 (S. 33 f. d. Entwurfs und S. 76 f. d. Be- gründung Art. 1 Nr. 29 a) - § 31Abs. 1, 1a, 2 Mit den in dieser Vorschrift vorgeschlagenen Änderungen werden zentrale Neurege- lungen im AMG vorgenommen, die sich allesamt aus dem EG-Recht ergeben. Eine dreijährige Nichtvermarktung führt zum Erlöschen der Zulassung, wovon die zu- ständige Behörde unter engen Voraussetzungen Ausnahmen gestatten kann. Darüber hinaus wird in Nummer 3 die Frist zur Einreichung eines Verlängerungs- antrags vor Ablauf von 5 Jahren von derzeit 3 auf 6 Monate verlängert. Durch den neuen Absatz 1a wird die grundsätzlich unbegrenzte Gültigkeit der Zulas- sung nach einer erteilten Verlängerung festgelegt. Lediglich aus Gründen der Arz- neimittelsicherheit kann die zuständige Bundesoberbehörde eine weitere Verlänge- rung verlangen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die Übergangsvorschrift in § 140 Abs. 5 zu berücksichtigen. (S. 56 d. Entwurfs und S. 87 der Begründung). Dort wird festgelegt, dass Verlängerungen nach dem 01.01.2001 unbegrenzt gültig sind und in diesen 10 Fällen nicht noch eine weitere Verlängerung erforderlich ist. Es sei denn, es wird seitens der Bundesoberbehörde eine weitere Verlängerung angeordnet, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier zu verhüten. Vor diesem Zeitpunkt erteilte Verlängerungen genügen den neuen Anfor- derungen nicht, und es bedarf einer weiteren Verlängerung. Für noch nicht verlän- gerte Zulassungen muss in jedem Fall ein Verlängerungsantrag gestellt werden. Diese differenzierte Betrachtung trägt in der Tendenz den Vorstellungen des BAH Rechnung, dass auch bisher in Deutschland erteilte Verlängerungen den EG-recht- lichen Anforderungen genügen. Allerdings hält der BAH den gewählten Stichtag nicht für angemessen, hier muss auf jeden Fall nachgebessert werden. In Absatz 2 Satz 2 werden die Unterlagen, die der Zulassungsbehörde bei der Ver- längerung einzureichen sind präzisiert. Im Kern handelt es sich dabei um aktuali- sierte vollständige Zulassungsunterlagen. Kosten - § 33 (S. 35 d. Entwurfs und S. 77 der Begründung) In § 33 wird eine grundsätzliche Gebührenpflicht für Amtshandlungen der Zulas- sungsbehörden im Rahmen von Widerspruchsverfahren eingeführt. Darüber hinaus werden die für den Widerspruchsberechtigten ersetzbaren Auslagen und Gebühren gedeckelt. Diese Gebührenpflicht dient dem Ziel der möglichst 100%-igen Kostendeckung der Tätigkeit der Zulassungsbehörden. Nach Auffassung des BAH ist es dringend erfor- derlich, die Kostentragungspflicht für das Widerspruchsverfahren von dessen Aus- gang abhängig zu machen, um zu verhindern, dass von vornherein für das BfArM aussichtslose Widerspruchsverfahren auch noch seitens der pharmazeutischen In- dustrie finanziert werden. Bekanntmachung, Information der Öffentlichkeit - § 34 (S. 35 d. Entwurfs und S. 77 d. Begründung) Art. 1 Nr. 31 c) - § 34 Abs. 1a Der neue Absatz 1a regelt die Veröffentlichung von zulassungsbezogenen Informa- tionen durch die zuständige Bundesoberbehörde. Nach dieser auf EG-Recht basie- renden Vorschrift umfasst diese Informationspflicht den Beurteilungsbericht, bei einer Zulassung mit Auflagen, die Auflagen und den Zeitpunkt der Erfüllung der Auflagen, Entscheidungen über den Widerruf, die Rücknahme und des Ruhens der Zulassung. Die Informationen müssen um vertrauliche Angaben kommerzieller Art bereinigt wer- den. Nach Absatz 1d stellt die Behörde diese Informationen auf elektronischen Spei- chermedien oder zur Einsichtnahme vor Ort zur Verfügung. Der BAH hat bereits im europäischen Rechtsetzungsverfahren diesen umfassenden Informationsanspruch kritisch hinterfragt und hält ihn nach wie vor für problematisch. Allerdings bewertet es der BAH positiv, dass derzeit nicht geplant ist, eine öffentlich zugängliche Datenbank 11 mit diesen Informationen zu schaffen, sondern die Informationen wohl nur auf ge- zielte Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Homöopathische Arzneimittel und traditionelle pflanzliche Arzneimittel(S. 38 ff. d. Entwurfs und S. 78 d. Begründung) Homöopathische Arzneimittel Art. 1 Nr. 2f - § 4 Absatz 26 Erstmalig wird in § 4 als neuer Absatz 26 eine Definition homöopathischer Arznei- mittel aufgenommen. Ein homöopathisches Arzneimittel ist danach ein "Arzneimittel, das nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach ei- nem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäi- schen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden ist. Ein homöopathisches Arzneimittel kann auch mehrere Wirkstoffe enthal- ten." Art. 1 Nr. 4 - § 10 Absatz 4 Hinsichtlich der Kennzeichnung homöopathischer Arzneimittel wird § 10 Abs. 4 neu gefasst, welcher die Angaben abschließend regelt. Beispielsweise wird Bezug ge- nommen auf die Bezeichnungen nach den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen, bei Kombinationsprodukten ist ein Phantasiename zulässig. Art. 1 Nr. 35 - § 39 In § 39 wird innerhalb der Versagungsgründe für die Registrierung in Nr. 4a die Mög- lichkeit berücksichtigt, bestimmte homöopathische Arzneimittel auch dann zu regist- rieren, wenn sie zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Lebensmittel- gewinnung dienen. Als zusätzlicher Versagungsgrund (Nr. 5b) wird aufgenommen: ...wenn "das Arzneimittel nicht (...) weder mehr als einen Teil pro Zehntausend der Urtinktur oder (bei Humanarzneimitteln) noch mehr als den hundertsten Teil der nicht in homöopathischen, der Verschreibungspflicht nach § 48 unterliegenden Arznei- mitteln verwendeten kleinsten Dosis enthält". Dieser Versagungsgrund setzt Art. 14 Abs. 1 dritter Spiegelstrich der Richtlinie 2001/83/EG um und erlaubt das Registrie- rungsverfahren für flüssige Verdünnungen erst ab einer Potenzstufe von D4 bzw. D5 (je nach Herstellungsvorschrift) bzw. bei verschreibungspflichtigen Wirkstoffen erst ab einer bestimmten Potenzstufe. Der BAH sieht hierin drastische Einschränkungen der bisher im AMG vorgesehenen Möglichkeiten zur Registrierung homöopathischer Arzneimittel, welche jedoch auf EG-Recht basieren. Art. 1 Nr. 36 - § 39a - d (Traditionelle pflanzliche Arzneimittel) In Umsetzung der Richtlinie 2004/24/EG sieht der Gesetzentwurf die Schaffung der neuen §§ 39a bis 39d über die Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel vor. 12 Art. 1 Nr. 36 - § 39a Nach § 39a dürfen traditionelle pflanzliche Arzneimittel auch Vitamine oder Mineral- stoffe enthalten, sofern diese die Wirkung des Arzneimittels im Hinblick auf das An- wendungsgebiet/ die Anwendungsgebiete ergänzen. Art. 1 Nr. 36 - § 39b Die Anforderungen an die Registrierungsunterlagen für traditionelle pflanzliche Arz- neimittel sind in § 39b beschrieben. Neben den für die Antragstellung üblichen for- malen Angaben und dem Qualitätsdossier ist die mindestens 30-jährige Tradition (davon mindestens 15 Jahre in der EU) zusammen mit der Unschädlichkeit und der Plausibilität der pharmakologischen Wirkungen oder der Wirksamkeit zu belegen. Zusätzlich ist ein bibliographischer Überblick zur Unbedenklichkeit mit einem Sach- verständigengutachten einzureichen und Informationen über Registrierungen oder Zulassungen in anderen Ländern. Der Nachweis der 30-jährigen medizinischen Ver- wendung gilt auch dann als erfüllt, wenn keine Genehmigung für ein Arzneimittel er- teilt wurde, wenn Anzahl oder Menge der Inhaltsstoffe herabgesetzt wurden ("Minus- varianten") oder wenn Bezug auf ein "entsprechendes" Arzneimittel genommen wird. Anstelle der Vorlage des Traditionsbeleges und des Unbedenklichkeitsbeleges mit dem Sachverständigengutachten kann auf eine gemeinschaftliche Pflanzenmono- graphie oder eine Listenposition (Art. 16h bzw. 16f der EG-Richtlinie) Bezug genom- men werden, welche vom Herbal Medicinal Products Committee (HMPC) erstellt werden. Bei Kombinationspräparaten sind die Unterlagen für die Kombination vorzu- legen; sind die einzelnen Wirkstoffe nicht hinreichend bekannt, so sind Angaben zu den Wirkstoffen zu machen. Art. 1 Nr. 36 - § 39c § 39c enthält die Versagungsgründe nach der Richtlinie 2004/24/EG, beispielsweise wenn Unbedenklichkeit oder traditionelle Anwendung nicht nachgewiesen sind oder wenn für das traditionelle pflanzliche Arzneimittel eine Zulassung gemäß § 21 bean- tragt ist oder erteilt wurde. Art. 1 Nr. 36 - § 39d § 39d regelt sonstige Verfahrensvorschriften für traditionelle pflanzliche Arzneimittel, beispielsweise auch die Anerkennung einer Registrierung in einem anderen EU- Mitgliedstaat. In Entsprechung der EG-Richtlinie ist ebenfalls geregelt, dass bei Streichung eines Stoffes bzw. einer Kombination von der europäischen "Traditions- liste" nach Artikel 16f der Richtlinie die entsprechenden Registrierungen zu wider- rufen sind, sofern nicht innerhalb von drei Monaten die kompletten Registrierungs- unterlagen nach § 39b vorgelegt werden. Art. 1 Nr. 4 - § 10 Absatz 4a Für die Kennzeichnung eines traditionellen pflanzlichen Arzneimittels sehen §§ 10, 11 und 11a den Hinweis vor, dass dieses "ausschließlich aufgrund langjähriger An- wendung für das Anwendungsgebiet registriert ist" sowie den Hinweis auf die Kon- sultation eines Arztes oder einer anderen qualifizierten Person im Falle des Fort- 13 dauerns von Krankheitssymptomen oder beim Auftreten nicht in der Packungs- beilage erwähnter Nebenwirkungen. Art. 1 Nr. 66 - § 140 Absatz 10 (S. 57 d. Entwurfs) Wichtig sind im Zusammenhang mit der Einführung des Registrierungsverfahrens für traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach §§ 39a bis 39d die vorgesehenen Über- leitungsvorschriften der Gesetzesnovelle, die im 10. Absatz das Schicksal der nach § 109a nachzugelassenen Arzneimittel regeln. Nach dem Gesetzentwurf erlischt deren Zulassung am 30.04.2011, es sei denn, dass vor dem Zeitpunkt des Erlöschens ein Antrag auf Zulassung oder Registrierung nach § 39a gestellt wurde. Damit reicht für die weitere Verkehrsfähigkeit nach diesem Datum eine entsprechende Antragstellung aus. Aus Sicht des BAH bedeutet dies eine Art "Nachregistrierung" der nach § 109a nachzugelassenen Arzneimittel durch das Ver- fahren nach den neuen §§ 39a bis 39d. Fatale Konsequenzen entstehen dabei aus Sicht des BAH für solche Produkte, die nicht die Definition der Richtlinie ("pflanzliche Bestandteile plus ggf. Vitamine/ Mineralstoffe") erfüllen, also für nach § 109a nachzu- gelassene Kombinationen von pflanzlichen mit chemisch-synthetischen Bestand- teilen oder Produkte mit ausschließlich chemisch-synthetischen Bestandteilen. Hier ist es nach Auffassung des BAH besonders wichtig, auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/24/EG über die genannten Stoffe hinaus zu erweitern und insbesondere in dem nach § 16i der Richtlinie vorge- sehenen Bericht der Europäischen Kommission entsprechend zu berücksichtigen. Klinische Prüfung - §§ 40, 42 (S. 41 ff. d. Entwurfs und S. 78 f. d. Begründung) Im Bereich der Klinischen Prüfung ergeben sich in den relevanten Paragraphen Er- gänzungen (§§ 40 und 42 AMG; Änderungsnummern 37 und 38), die auf einer Implementierung der Inhalte der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG für den Bereich der klinischen Prüfung mit Arzneimitteln basieren. Die Neuregelungen betreffen klinische Prüfungen mit Arzneimitteln, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) oder einer Kombination von gentechnisch veränderten Orga- nismen bestehen oder solche enthalten. In der GCP-Verordnung wurden diese Vor- gaben bereits berücksichtigt. In § 40 Abs. 1 Satz 3 wird eine neue Nummer Nr. 2a eingefügt, die eine gesonderte Nutzen-Risiko Bewertung bei derartigen Prüfpräpa- raten unter dem Aspekt von möglichen unvertretbaren schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit Dritter und die Umwelt verlangt. Zusätzlich wird die Nichtvorlage die- ser Bewertung oder die Nichtberücksichtung der dabei festgestellten Risiken bei der Versicherung als Versagungsgrund in den § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 aufgenommen. Verschreibungspflicht - § 48 (S. 43 ff. d. Entwurfs und S. 79 f. d. Begründung) Art. 1 Nr. 40 - § 48 Im Wesentlichen werden in diesem neu gefassten § 48 die Voraussetzungen des al- ten 48 und des bisherigen § 49 zur automatischen Verschreibungspflicht zusammen- gefasst und damit an das europäische Recht angeglichen, welches die bisher im 14 deutschen Recht vorhandene Differenzierung zwischen Verschreibungspflicht nach § 48 und automatischer Verschreibungspflicht nach § 49 nicht kennt. Neu ist in § 48 Abs. 3, dass die Rechtsverordnung nach § 48 sich nicht nur auf be- stimmte Dosierungen, Potenzierungen, Darreichungsformen und Anwendungs- bereiche beschränken kann, sondern ausdrücklich auch Fertigarzneimittel in der Verschreibungspflichtverordnung nach § 48 genannt werden können. Diese Ergän- zung ist notwendig geworden, um dem erweiterten Unterlagenschutz für neue Indi- kationen der in Art. 74a der Richtlinie 2001/83 festgelegt ist, Rechnung zu tragen. Diese Vorschrift steht in unmittelbaren Zusammenhang mit den Vorschriften zum Unterlagenschutz in § 24b. Arzneimittelsicherheit - § 63 a und 63b (S. 47 ff. d. Entwurfs und S. 82 ff. d. Be- gründung) Die in § 63a und b vorgenommenen Änderungen erfolgen sämtlich in Anpassung an das europäische Recht. Art. 1 Nr. 49 - § 63a Die Änderungen in § 63a betreffen zum einen die Installierung eines „europäischen“ Stufenplanbeauftragten. Dieser Schritt ist zum Großteil von den Firmen vollzogen worden, so dass hier keine Umstellungsprobleme zu erwarten sind. Die zweite Ände- rung betrifft einen Auskunftsanspruch der Bundesoberbehörde bezüglich weiterer Informationen für die Beurteilung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses eines Arznei- mittels, der so im deutschen Recht bisher noch nicht verankert war. Art. 1 Nr. 50 d) und e) - § 63b Abs. 5, 5a und 5b Mit der Neufassung des Absatzes 5 wird die Vorlagefrist für die PSURs von bisher regelmäßig fünf Jahren auf drei Jahre verkürzt. Im neuen Absatz 5a wird ein Inspektionsrecht der zuständigen Bundesoberbehörde zur Überprüfung des Pharmakovigilanzsystems in den Betrieben eingeführt. In die- sem Zusammenhang sind die Ausführungen in der Begründung auf S. 83 bemer- kenswert. Dort wird der Umfang der Tätigkeit auf 5 bis 10 Inspektionen im Jahr ge- schätzt, und es sollen dazu zwei Stellen geschaffen werden. In Absatz 5b wird festgelegt, dass der Zulassungsinhaber keine Informationen über die Arzneimittelsicherheit herausgeben darf, ohne diese vorher oder gleichzeitig der zuständigen Bundesoberbehörde mitzuteilen. Damit ist keine Genehmigung dieser Informationen durch die Behörde verbunden, sondern es besteht lediglich eine Mit- teilungspflicht. 15 Durchführung der Überwachung - § 64 Abs. 3 (S. 49 d. Entwurfs u. S. 84 d. Be- gründung) Art. 1 Nr. 51 - § 64 Abs. 3 Hier wird die Verpflichtung der Überwachungsbehörde festgelegt, innerhalb von 90 Tagen nach Besichtigung Herstellern von Arzneimitteln, Wirkstoffen oder Ausgangs- stoffen oder dem Zulassungsinhaber Bestätigungen über die Einhaltung der Regeln der Guten Herstellungspraxis auszustellen und diese Daten einschließlich der Ver- sagung, Rücknahme oder des Widerrufs der Europäischen Datenbank zuzuführen. Art. 1 Nr. 52 bis 65 - §§ 66-80 und 95-97 (S. 50-54 d. Entwurfs u. S. 84-86 d. Be- gründung) Diese Änderungen betreffen eine Vielzahl von redaktionellen Folgeänderungen, Ak- tualisierungen der Verweise auf europäisches Recht und die Straf- und Bußgeld- vorschriften. Daneben werden Regelungen getroffen, die Tätigkeiten der Bundes- behörden betreffen. Übergangsvorschriften - § 140 (S. 54 d. Entwurfs u. S. 87 d. Begründung) Die Übergangsvorschriften des § 140 müssen im Zusammenhang mit den jeweiligen Änderungen bewertet werden. Absatz 1 und Absatz 2 betreffen die Umstellung der Ausstattungsmaterialien. Die Umsetzungsfristen für den pharmazeutischen Unternehmer liegen im üblichen Rah- men (ein Jahr nach der ersten auf das Inkrafttreten der Neuregelung erfolgenden Verlängerung bzw. 1.9.2006, für die, die nicht verlängert werden) und unbegrenzter Abverkauf auf allen Handelsstufen. Die Geänderte Fachinformation muss mit dem ersten Verlängerungsantrag bzw. 1 Jahr nach Inkrafttreten der 14. AMG-Novelle, für die Arzneimittel, die nicht verlängert werden müssen, vorgelegt werden. Absatz 3 betrifft eine Bestandsschutzregelung im Zusammenhang mit der Umstruktu- rierung der verantwortlichen Personen in § 19, die ausweislich der Begründung dazu führen soll, dass diejenigen Personen, die nach § 138 die Aufgaben der sachkundi- gen Person wahrgenommen haben, diese auch weiter wahrnehmen können. Aus dem Wortlaut erschließt sich dieser Sachverhalt nicht ohne weiteres. Absatz 5 bestimmt, dass der Unterlagenschutz nur für solche Referenzarzneimittel gilt, deren Zulassung nach dem Stichtag 30.10.2005 beantragt wurde. Absatz 5 betrifft die neuen Vorschriften zur Zulassungsverlängerung und wurde in diesem Zusammenhang bereits bewertet (s. S. d. Papiers) 16 Absatz 6 betrifft die schrittweise Umsetzung der einheitlichen Zulassung verschiede- ner Darreichungsformen etc. und der Information der Öffentlichkeit durch die Bun- desoberbehörden. Absatz 7 regelt, dass die derzeit geltenden Vorschriften für homöopathische Arznei- mittel weiter Anwendung finden, auf die bis zum Inkrafttreten der 14. AMG-Novelle registriert worden sind. Die Formulierung und Erläuterung in der Begründung sind nicht ganz in Einklang zu bringen. Absatz 8 und 9 betreffen Tierarzneimittel. Absatz 10 betrifft die traditionellen Arzneimittel und wird in diesem Zusammenhang bewertet. Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) (S. 57 ff. d. Entwurfs und S. 87 ff. d. Begründung) Art. 2 Nr. 1 - § 1 Eine Änderung betrifft den Anwendungsbereich des HWG. Nach § 1 Absatz 1 sol- len auch operative plastisch-chirurgische Eingriffe in den Anwendungsbereich des HWG fallen. Ferner finden sich in § 4, der Regelung der Pflichtangaben, notwendige Folgeänderungen aufgrund Änderungen des AMG. Art. 2 Nr. 3 - § 5 Satz 2 Nach einer weiteren vorgesehenen Ergänzung des § 5 HWG soll die Werbung für traditionelle pflanzliche Arzneimittel den Hinweis enthalten: „Traditionelles pflanz- liches Arzneimittel zur Anwendung bei (spezifiziertes Anwendungsgebiet/ spezifi- zierte Anwendungsgebiete) ausschließlich aufgrund langjähriger Anwendung“. Art. 2 Nr. 4 - § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Die sehr unstrukturierte Regelung des grundsätzlichen Verbots der Werbegaben in § 7 HWG wird bezüglich des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 (Natural- und Barrabatte) etwas übersichtlicher gestaltet. So werden Medizinprodukte werden - wie angekündigt - aus dem Rabattverbot ausgenommen. Art. 2 Nr. 5 - § 10 Absatz 1 Eine sehr unerfreuliche und restriktive Änderung ist im § 10 Abs. 1 HWG vorgese- hen, der ein Werbeverbot auch für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel „die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig sind.“ vor- sieht. Da dieses Verbot sich auf die Arzneimittel bezieht, die Ausnahmeregelung der Arzneimittel-Richtlinie aber an enge Ausnahmen anknüpft, wird es in der Praxis in diesen Bereichen auf ein weitreichendes Publikumswerbeverbot hinauslaufen. Dies wird umso deutlicher, wenn man berücksichtigt, dass für Kinder unter 12 Jahren alle nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel verordnet werden können. Der BAH wird 17 sich mit allem Nachdruck bei der Politik für eine Streichung dieser Regelung einset- zen. Art. 2 Nr. 6, 7 - § 12 und Anlage Erwartungsgemäß liegt ein Schwerpunkt der Änderungen beim HWG. Erfreulicher- weise gehen die vorgeschlagenen Änderungen zum § 12 HWG bzw. zu dessen An- lage (Krankheitsliste) relativ weit. Eine komplette Streichung der Krankheitsliste, wie in der EU-Richtlinie 2001/83/EG, ist, wie bereits berichtet, von der Politik stets abgelehnt worden und war von daher nicht zu erwarten. Die allerdings stark gekürzte Krankheitsliste beinhaltet nunmehr lediglich 4 Krankheiten, auf die sich die Werbung für Arzneimittel außerhalb der Fachkreise nicht beziehen darf: - Nach Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten, - bösartige Neubildungen, - Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit, - krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.
15.07.2014 Datei PD
20050224_14_AMG-Novelle_Referentenentwurf_Veranstaltung_BAH_Praesentation_Anhalt.pdf
1 Folie 1 BAH – Bonn  Dr. Ehrhard Anhalt 02/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller 14. AMG-Novelle (Referentenentwurf Febr. 2005) AMG-verantwortliche Personen: Abschied vom Herstellungs-, Kontroll- u. Vertriebsleiter Präsentation anlässlich der BAH- Informationsveranstaltung zur 14. AMG-Novelle im Wissenschaftszentrum Bonn am 24.2.2005 Dr. Ehrhard Anhalt Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. BAH – Bonn Folie 2 BAH – Bonn  Dr. Ehrhard Anhalt 02/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller Richtlinie 2001/83/EG Inhaber der Herstellungserlaubnis muss - ununterbrochen über eine sachkundige Person mit definierter akademischer Ausbildung und absolvierter Tätigkeit verfügen, die verantwortet, dass jede Charge den geltenden Rechtsvorschriften und den Genehmigungen für das Inverkehrbringen (i.d.R. Zulassung) entsprechend hergestellt und geprüft wurde (mit Bescheinigung im fortlaufenden Register); Artikel 48 i.V.m. Art. 49 und 51 - über das Personal verfügen, das den gesetzl. Erforder- nissen im MS bez. Herstellung & Kontrolle entspricht; Artikel 46 2 Folie 3 BAH – Bonn  Dr. Ehrhard Anhalt 02/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller EG-GMP-Richtlinie 2003/94/EG (entspricht der RL 91/356/EWG, erweitert um Anfor- derungen an die Gute Herstellungspraxis von Prüf- präparaten) Legt die Anforderungen an die Gute Herstellungs- praxis einschließlich Qualitätskontrolle (Good Manufacturing Practice –GMP) für Humanarzneimittel fest. Umgesetzt in nationales Recht durch Pharmabetriebs- verordnung. Folie 4 BAH – Bonn  Dr. Ehrhard Anhalt 02/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller EG-GMP-Leitfaden Auslegungsdokument zur EG-GMP-Richtlinie 91/356/EWG, die inzwischen durch 2003/94/EG ersetzt wurde Zum Personal in Schlüsselstellung gehören der Produktionsleiter und der Leiter Qualitätskontrolle sowie, wenn nicht einer der beiden die sachkundige Person (nach Art. 48 der RL 2001/83) ist, eben diese sachkundige Person. Kap. 2.3 (seit 1989 bis heute unverändert): Das (= Inhalt Folie 2 und 4) soll jetzt auch deutsches Recht werden. akademische Ausbildg. und absolvierte prakt. Tätigkeit vorgeschriebennicht vorgeschrieben 3 Folie 5 BAH – Bonn  Dr. Ehrhard Anhalt 02/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller AMG-verantwortliche Person (1) § 19 AMG - neu Die 3 Verantwortungsbereiche mit den zugewiesenen Aufgaben für Herstellungsleiter, Kontrollleiter und Vertriebsleiter werden im AMG gestrichen und ersetzt durch 1 "sachkundige Person nach § 14"; (SP 14) Folie 6 BAH – Bonn  Dr. Ehrhard Anhalt 02/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller AMG-verantwortliche Person (2) § 19 AMG - neu SP 14 verantwortlich für: Jede AM-Charge nach AMG-rechtlichen Vorschriften hergestellt und geprüft, hat dies ist in einem fortlfd. Register oder vergleich- barem Dokument vor dem Inverkehrbringen zu be- scheinigen (z.B. mittels Unterschrift, der Verf.). § 20 AMG - neu Nur noch diese Person ist (neben IB und Stuplanbeauftr.) anzeigepflichtig. 4 Folie 7 BAH – Bonn  Dr. Ehrhard Anhalt 02/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller AMG-verantwortliche Person (3) Der VL ist - in Anpassung an EG-Recht - nicht länger AMG-verantwortliche Person !! und wird als "Bezeichnung" gestrichen ; die jetzt noch vom AMG dem VL zugewiesenen Aufgaben (z.B. große Teile der Werbung, alle Vertriebsangelegenheiten nach AMG) können zukünftig im Unternehmen auch durch andere Personen wahrgenommen werden, die Verantwortung liegt jetzt beim pharmazeu- tischen Unternehmer. Folie 8 BAH – Bonn  Dr. Ehrhard Anhalt 02/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller § 14 AMG - neu (1) Es können auch mehrere sachkundige Personen vorhanden sein (§ 14 (1) Nr. 1). Z.B. sinnvoll, wenn viele AM-Chargen oder AM unterschiedlichster Art produziert werden. 5 Folie 9 BAH – Bonn  Dr. Ehrhard Anhalt 02/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller Herstellung und Kontrolle von AM (1) § 14 (2) - neu: Aus HL wird Leiter Herstellung (LH) Aufgaben finden sich "nur" noch in PharmBetrV und EG-GMP-Leitfaden (dem Auslegungsdokument des EG-Rechts). aus KL wird Leiter Qualitätskontrolle (LQK) Im AMG selbst keine konkreten Aufgaben mehr zugewiesen! Folie 10 BAH – Bonn  Dr. Ehrhard Anhalt 02/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller Herstellung und Kontrolle von AM (2) Leiter Herstellung (LH) Leiter Qualitätskontrolle (LQK): (bisher??) Keine Bezeichnungsanpassung in PharmBetrV (die ja rechtlich bindend ist) erfolgt; bleiben sie damit rechtlich verantwortliche Personen? Ausreichende fachl. Qualifikation und praktische Er- fahrung; müssen weiterhin noch eine zur Ausübung ihrer Tätig- keit erforderliche Zuverlässigkeit besitzen; aber alte Sachkenntnis nach § 15 AMG nicht mehr erforderlich. 6 Folie 11 BAH – Bonn  Dr. Ehrhard Anhalt 02/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller Herstellung und Kontrolle von AM (3) Frage klärt sich auch damit nicht vollständig, dass Sachkundige Person nach § 14-neu (SP 14) zugleich auch LH oder LQK sein kann (§ 14 Abs. 1 Nr.1-neu) (mit Sachkenntnis wie alter § 15, jedoch praktische Tätigkeit ausschließlich in der AM-Prüfung). Folie 12 BAH – Bonn  Dr. Ehrhard Anhalt 02/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller Herstellung und Kontrolle von AM (4) Es müssen immer LH und LQK vorhanden sein (einer von beiden kann auch SP 14 sein) § 14 (1) Nr. 2-neu, auch wenn lediglich umgefüllt, abgepackt, gekenn- zeichnet wird o. Pflanzen o. Pflanzenteile gewonnen werden (dazu werden § 14 Abs. 1 und 3 - alt entsprechend geändert). Nur minimale Ausnahmen in § 14 Abs. 2 u. 2a - neu (FütterungsAM, Transplantate); 7 Folie 13 BAH – Bonn  Dr. Ehrhard Anhalt 02/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller Fehlende Harmonisierung AMG – PharmbetrV (1) Freigabe ist Teil der Herstellung (§ 4 Abs. 14 - neu) "SP nach § 14" hat vorschriftsgemäße Herstellung und Prüfung in einem fortlfd. Register oder vergleichbarem Dokument vor dem Inverkehrbringen zu bescheinigen § 19 AMG - neu; § 7 PharmBetrV: KL oder gleichqualifizierte Person (sachkundige Person) führt das Register und gibt frei. Ist KL gleich SP nach § 14 oder "nur" LQK (§ 14 (1) Nr. 2 AMG) ?? Wenn LQK: dieser braucht keine § 15 Sachkenntnis mehr. Folie 14 BAH – Bonn  Dr. Ehrhard Anhalt 02/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller Fehlende Harmonisierung AMG – PharmbetrV (2) Bezeichnungen: HL und KL in PharmBetrV, LH und LQK in AMG LH oder LQK können auch "SP nach § 14" sein, (§ 14 (1) Nr. 1 AMG - neu); (müssen aber nicht). 8 Folie 15 BAH – Bonn  Dr. Ehrhard Anhalt 02/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller Fehlende Harmonisierung AMG – PharmbetrV (3) Welche Person ist gemeint, die "SP nach § 14 AMG", der KL oder gleichqual. Person nach § 7 PharmBetrV oder der LKQ nach § 14 (1) Nr. 2 AMG ?? In § 13 PharmBetrV unterzeichnet sachkundige Person die Prüfberichte von eingeführten AM: § 17 Abs. 1 Nr. 4 PharmBetrV kennt noch den VL. § 2 Abs. 3: pU ohne Herstellerlaubnis haben den Verant- wortungsbereichen nach § 19 AMG entsprechend eine o. mehrere verantwortliche Personen zu bestellen (zukünftig nur noch ein Verantwortungsbereich).
15.07.2014 Datei PD
20050224_14_AMG-Novelle_Referentenentwurf_Veranstaltung_BAH_Praesentation_Gawrich.pdf
1Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. - Kennzeichnung und Packungsbeilage - Welche Texte müssen wie und wann neu gestaltet werden? RAin Simone Gawrich, BAH Inhalte der 14. AMG-Novelle kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens - Welche Umsetzungsmaßnahmen müssen die Arzneimittel- Hersteller vorbereiten? - BAH-Informationsveranstaltung am 4. Juli 2005 im Wissenschaftszentrum, Bonn 2Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. Regelmäßige Angabe von Stärke und Darreichungsform muss Bezeichnung folgen Verwendungszweck bei rezeptfreien Arzneimitteln Wirkstoffangabe bei Kombis bis zu drei Wirkstoffen ohne Hinweis "Wirkstoff:" Raum für Dosierung des Arztes  für traditionelle Arzneimittel zusätzliche Hinweise nach § 10 Abs. 4a Zusätzliche Angaben für "Patienten" wichtig Etikettierung nach § 10 AMG 3Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. Änderung der Struktur und Reihenfolge  ggf. besondere Aufbewahrungshinweise MR-Zulassungen: Liste der in EU verwandten Bezeichnungen  für traditionelle Arzneimittel zusätzliche Angaben nach § 10 Abs. 4a  geeignete Formate für Blinde und Sehbehinderte  Lesbarkeitstests Packungsbeilage nach § 11 AMG 4Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. Änderung der Struktur und Reihenfolge in Anpassung an SPC  Inhaber der Zulassung Zusätzliche Angaben im Zusammenhang mit Anwendung des Arzneimittels  bei 24b Zulassungen keine Angabe von Indikation und Dosierungen, die noch unter Patentschutz stehen Fachinformation nach § 11a AMG 5Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. Übergangsfrist für Etikettierung und Packungsbeilage nach § 141 Abs. 1 für PU  2 Jahre nach 1. Verlängerung oder  falls keine Verlängerung erforderlich ist, am 01.01.2009  bei Standardzulassung oder -registrierung wird Zeitpunkt in VO festgelegt  § 109 (Sonderregeln für fiktiv zugelassene Arzneimittel) bleibt unberührt Unbegrenzter Abverkauf für den Handel Umsetzung der Neuregelungen 6Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. Übergangsfrist für Fachinformation nach § 141 Abs. 2 Vorlage des Wortlauts der Fachinfo bei BOB mit 1. Verlängerungsantrag  falls keine Verlängerung erforderlich ist, am 01.01.2009 Umsetzung ? Umsetzung der Neuregelungen 7Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. Zusammenfassung  sämtliche Ausstattungsmaterialien müssen neu konzipiert und gestaltet werden  Besondere Regelungen für traditionelle und homöopathische Arzneimittel  Vorsicht: Unterschiedliche Umsetzungsfristen für Etikettierung und Packungsbeilage und Fachinfo  Vorsicht: Unterschiedliche Anknüpfungs- punkte für die Fristen Umsetzung der Neuregelungen
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20050224_14_AMG-Novelle_Referentenentwurf_Veranstaltung_BAH_Praesentation_Hofmann.pdf
1 14. AMG-Novelle BAH-Informationsveranstaltung 24.02.2005 Wissenschaftszentrum Bonn ______________________________________________ Überblick über die wesentlichen Regelungsinhalte des Referentenentwurfs zur 14. AMG-Novelle MinRat Hans-Peter Hofmann, Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) 2 14. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes 14. AMG – Novelle Umsetzung der Revision der europäischen pharmazeutischen Gesetzgebung für Human- und Tierarzneimittel (Richtlinie 2004/27/EG und Richtlinie 2004/28/EG) sowie der Richtlinie über traditionelle pflanzliche Arzneimittel 2004/24/EG vom 31.3.2004 (zur Änderung der 2001/83/EG und 2001/82/EG) in das Arzneimittelgesetz (AMG), das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Patentgesetz (PatG). 3 • Interessenausgleich zwischen Originalanbietern und Generikaherstellern, Vereinheitlichung der Regelungen zum Unterlagenschutz für das Originalpräparat bei der Zulassung von Generika, einschließlich zusätzlicher Schutzfristen für die Entwicklung neuer Indikationen für neuzugelassene Arzneimittel (in einem bestimmten Zeitfenster) oder für bekannte Stoffe. Auch werden spezielle Regelungen für die Zulassung von Generika fortentwickelt, einschließlich erstmaliger Regelungen für „Generika“ zu biologischen Arzneimitteln (Biosimilars). 4 • Stärkung der Pharmakovigilanz, wie eine Erhöhung der Frequenz für periodische Berichte zur Sicherheit des Arzneimittels, Verpflichtungen zur Angabe des Umsatz- und Verschreibungsvolumens und die Verpflichtung jederzeit ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis nachzuweisen • Verbesserung der Transparenz behördlichen Handelns, Verpflichtung Informationen aus Zulassungs- und Risikoverfahren unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zugänglich zu machen 5 • Verfahrensvereinfachung: Reduzierung des Erfordernisses der Verlängerung von Zulassungen ( grundsätzlich nur noch eine Verlängerung, danach unbegrenzte Geltung der Zulassung) mit korrespondierenden Regelungen zum Erlöschen von Zulassungen bei Nichtgebrauch • Konsequenzen aus Erfahrungen beim Vollzug des Gemeinschaftsrechts, wie Anzeigepflichten zum tatsächlichen Inverkehrbringen oder „aus dem Markt Nehmen“ von Arzneimitteln 6 I. AMG-Änderungen Legaldefinitionen: § 4 Abs. 1 Fertigarzneimittel Beibehaltung des Fertigarzneimittelbegriffs mit Erweiterungen in Anlehnung an die RL: „Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden oder andere zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Arzneimittel, bei deren Zubereitung in sonstiger Weise ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt oder die ausgenommen in Apotheken gewerblich hergestellt werden.“ 7 Die Zulassungspflicht gilt nunmehr grundsätzlich für alle industriell hergestellten Arzneimittel (und gewerblich außerhalb von Apotheken hergestellten Arzneimitteln), sofern sie zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind. zu Ausnahmen s. § 21 Abs. 12: Wartezeit gemäß Definition der geänderten Richtlinie 2001/82/EG Abs. 14 Herstellung Erfassen der Freigabe als Herstellungsschritt Aufgabe der sachkundigen Person (§ 14) 8 Abs. 18 Pharmazeutischer Unternehmer „Pharmazeutischer Unternehmer ist bei zulassungs- oder registrierungspflichtigen Arzneimitteln der Inhaber der Zulassung oder der Registrierung.“ Abs. 26: Definition des homöopathischen Arzneimittels im Grundsatz gemäß Richtlinie Abs. 27 und 28: Risiko und Nutzen – Risiko – Verhältnis Abs. 29: Pflanzliche Arzneimittel 9 Ferner: An die Stelle der Unterteilung von Inhaltsstoffen in arzneilich wirksame, wirksame und sonstige Bestandteile tritt die in „Wirkstoffe“ und „sonstige Bestandteile“. Der Begriff pharmakologisch wirksame Bestandteile (im Tierarzneimittelbereich) bleibt. Neue Regelung zu Borderline-Produkten ? 10 Verantwortlichkeit für das Inverkehrbringen § 9 pharmazeutischer Unternehmer / Zulassungsinhaber u.a. s. § 4 Abs. 18 Aufnahme des Vertreters wie in der Richtlinie mit der Bestimmung, dass die Bestellung eines solchen Vertreters nicht von der rechtlichen Verantwortung entbindet 11 Kennzeichnung, Packungsbeilage, SmPC (Fachinformation) Kennzeichnung § 10: erweiterte Kennzeichnungserfordernisse, insbesondere zur Bezeichnung (u.a. Vertreter, Stärke, Darreichungsform, INN bei bis zu drei Wirkstoffen, Raum für verschriebene Dosierung, Anwendungshinweise bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln) Kennzeichnung spezieller Arzneimittel: Homöopathika, traditionelle pflanzliche Arzneimittel zu Vorsichtsmaßnahmen für die Entsorgung (Hinweis auf geeignete Sammelsysteme s. bereits § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr.13) 12 Packungsbeilage § 11: neue Pflichtangaben, z.B. ggf. Aufnahme unterschiedlicher Bezeichnungen in anderen Mitgliedstaaten; Ergebnisse der Zusammenarbeit mit Patienten-Zielgruppen gehen in Packungsbeilage ein; korrespondierende Pflicht zur Vorlage entsprechender Ergebnisse im Zulassungsverfahren; Informationen für blinde und sehbehinderte Personen: Verfügbarkeit der Packungsbeilage; Zulässigkeit weiterer Informationen in Kennzeichnung und Packungsbeilage in Abhängigkeit davon, ob sie für Patienten wichtig sind. 13 Fachinformation § 11a: Angleichung an SmPC gemäß Richtlinie (u.a. vorklinische Sicherheitsdaten); Vorlage im Zulassungsverfahren dann auch für freiverkäufliche Arzneimittel; Ausnahmen für Generika (betreffend Anwendungsgebiete und Dosierungen) Regelungen für Homöopathika und traditionelle pflanzliche Arzneimittel 14 Herstellung / Sachkundige Person § 14 Erfordernis einer sachkundigen Person entsprechend den EU- rechtlichen Anforderungen Personalunion möglich mit Leiter der Herstellung oder Leiter der Qualitätskontrolle Entsprechend den GMP-Anforderungen getrennte Verantwortlichkeiten für Leitung der Herstellung und der Qualitätskontrolle Ausnahmevorschriften sind teilweise entbehrlich geworden 15 Zulassungsverfahren • Ergänzung der Ausnahmen von der Zulassungspflicht in § 21 im Hinblick auf compassionate use; s. auch § 80 Anforderungen an die Zulassungsunterlagen § 22 • Erklärung, dass die klinischen Versuche / Prüfungen, die außerhalb der EU durchgeführt wurden, den ethischen Anforderungen der RL 2001/20/EG entsprechen • Detaillierte Beschreibung des Pharmakovigilanz- und gegebenenfalls des Risikomanagementsystems 16 • Nachweis einer für Pharmakovigilanz verantwortlichen Person • Für Arzneimittel mit bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen = “well established use“: seit mindestens 10 Jahren in der EU allgemein medizinisch verwendet, Wirkungen und Nebenwirkungen bekannt und aus dem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial ersichtlich • Ergebnisse der Bewertungen der Packungsbeilage, die im Zusammenarbeit mit Patienten-Zielgruppen durchgeführt wurden 17 • Umweltauswirkungen im Rahmen der Beurteilung von Arzneimitteln, § 22 Abs. 3c erfasst bereits jetzt Aufbewahrung, Anwendung und die Beseitigung von Abfällen eines Arzneimittels i.ü. kein Zulassungsversagungsgrund bei Human- Arzneimitteln 18 Verwendung von Unterlagen eines Vorantragstellers § 24a Verfahren bei Zustimmung des Vorantragstellers Zulassung eines Generikums, Unterlagenschutz § 24 b Verwertungsschutz 8 Jahre, Vermarktungsschutz 10 Jahre Gegebenenfalls 11 Jahre Vermarktungsschutz bei neuer/neuen Indikation/en von bedeutendem klinischem Nutzen im Vergleich zu den bestehenden Therapien (genehmigt innerhalb von 8 Jahren seit Erstgenehmigung) 19 Definitionen bzw. Anforderungen für Referenzarzneimittel, Generika und „Biogenerika“ „Eurogenerika“ – Referenzarzneimittel (nicht im Staat der Antragstellung zugelassen) auch in diesem Fall keine Verpflichtung, Ergebnisse vorklinischer und klinischer Versuche vorzulegen Verpflichtung der Behörde des Mitgliedstaates, der die Zulassung erteilt hat, die vollständige Zusammensetzung und erforderlichenfalls alle anderen relevanten Unterlagen zu übermitteln Dauer der Schutzfrist bei unterschiedlichen Regelungen in den betreffenden Staaten 20 Unterlagenschutz für bekannte Stoffe: nicht kumulierbare Ausschließlichkeitsfrist von 1 Jahr, nähere Bestimmung: kumulierbar mit 8+2+1, pro Produkt, nicht pro Stoff Wegfall des Abstellens auf Unterstellung unter § 49 AMG Unterlagenschutz für „switch“ - § 48 Übergangsvorschrift zum Unterlagenschutz (vgl. Art. 2 der RL 2004/27/EG und Art. 89 der VO 726/2004) 21 § 25 • Zulassungsversagungsgründe in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Klarstellung Nr.5 Nutzen-Risiko-Verhältnis ungünstig Kriterium Nutzen/Risiko-Verhältnis entspricht hier bisherigem Kriterium der Bedenklichkeit Satz 3: Die medizinischen Erfahrungen der jeweiligen Therapierichtung sind zu berücksichtigen. • Grundsatz der einheitlichen umfassenden Zulassung in § 25 Abs. 9 (für Anwendung der neuen Unterlagenschutzbestimmungen) 22 § 25b Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dezentralisiertes Verfahren Verfahrensvereinfachung in Absatz 1: Antrag kann auch in englischer Sprache eingereicht werden Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien: Absatz 2: Verfahren bei einer bestehenden Zulassung (vgl. bislang § 25 Abs. 5b) 23 Anerkennung auf der Grundlage des Beurteilungsberichtes, es sei denn Anlass zu der Annahme…einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit Verfahren nach Artikel 29 der Richtlinie 2001/83/EG Absatz 3: Vorschriften für das Verfahren bei noch nicht vorliegender Zulassung Beurteilungsbericht durch Referenzmitgliedstaat Absatz 4 und Absatz 5 verweisen auf das europäische Recht. Die zuständige Bundesoberbehörde hat darzulegen, warum sie schwerwiegende Gründe für die öffentliche Gesundheit sieht (ausführliche Begründung /Leitlinien der Kommission). Koordinierungsgruppe wenn keine Einigung erzielt wurde, wird die Agentur befasst… 24 bereits dann Genehmigung durch Mitgliedstaaten möglich, die einverstanden waren teilweise Geltung auch für Arzneimittel, die nach homöopathischer Verfahrenstechnik hergestellt worden sind (Abs.6) Zulassungen / Genehmigungen, vorbehaltlich der Verpflichtung, bestimmte Bedingungen zu erfüllen - vgl. § 28 Abs. 3 25 Erweiterung der Anzeige- und Mitteilungspflichten des Inhabers der Zulassung § 29 dies betrifft: • alle Verbote oder Beschränkungen durch die zuständigen Behörden jedes Landes, in dem das betreffende Arzneimittel in Verkehr gebracht wird sowie alle anderen neuen Informationen, die die Beurteilung des Nutzens und der Risiken des betreffenden Arzneimittels beeinflussen könnten 26 • auf Verlangen der zuständigen Bundesoberbehörde Vorlage aller Angaben und Unterlagen zum Beleg des weiterhin positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis • Zeitpunkt für das Inverkehrbringen des Arzneimittels unter Berücksichtigung der unterschiedlichen zugelassenen Darreichungsformen und Stärken • vorübergehende oder endgültige Einstellung des Inverkehrbringens des Arzneimittels grundsätzlich zwei Monate zuvor • alle Daten im Zusammenhang mit dem Umsatzvolumen des Arzneimittels sowie alle ihm vorliegenden Daten im Zusammenhang mit dem Verschreibungsvolumen auf Verlangen der zuständige Bundesoberbehörde 27 Änderungen (Verordnungen über Variations) Berücksichtigung von Indikationsänderungen ohne Neuzulassung - § 29 Abs. 2a bei Erweiterung der Zieltierart Verlängerung (Erneuerung) der Zulassung Übernahme in einen geänderten § 31 „Verlängerung und Erlöschen“ • eine Verlängerung nach 5 Jahren, dann grundsätzlich zeitlich unbegrenzte Geltung; 28 gilt entsprechend für traditionelle pflanzliche Arzneimittel sowie für Registrierungen von Homöopathika • im Ausnahmefall Erfordernis einer weiteren Verlängerung im Zusammenhang mit der Pharmakovigilanz • Übergangsvorschrift in § 140 Abs. 5 Stichtag, Anordnungsbefugnis durch zuständige Bundesoberbehörde 29 Erlöschen der Zulassung bei Nichtgebrauch Frist: 3 Jahre (ab dem Zeitpunkt, zu dem das Inverkehrbringen zulässig ist) Nutzung der Ermächtigung der Mitgliedstaaten, Ausnahmen vorzusehen aus Gründen des Gesundheitsschutzes Frist läuft mit Inkrafttreten des Gesetzes § 33 Aufhebung der Kostenfreiheit des Widerspruchsverfahrens 30 § 34 Publizität / Information der Öffentlichkeit - Ergänzung von § 34: Bekanntmachung bzw. öffentlich zugänglich machen zu Verlängerung einer Schutzfrist oder Gewährung einer Schutzfrist nach § 24b Erteilung einer Zulassung mit der Zusammenfassung der Produktmerkmale und Beurteilungsbericht mit Stellungnahme in Bezug auf die Ergebnisse von pharmazeutischen, vorklinischen und klinischen Versuchen für jedes beantragte Anwendungsgebiet nach Streichung aller vertraulichen Angaben kommerzieller Art 31 ggf.zu Auflagen für ein Arzneimittel auch Entscheidungen über den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen einer Zulassung sind öffentlich zugänglich zu machen 32 Registrierungsverfahren Homöopathika - §§ 38 und 39 Anerkennung der Registrierung eines anderen Mitgliedstaates Verlängerung und Erlöschen der Registrierung entsprechend den Zulassungsvorschriften Regelung zum Verdünnungsgrad für Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen: Hinweis auf Anh. II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 Übergangsvorschrift in § 140 Abs. 7 33 Registrierungsverfahren für traditionelle pflanzliche Arzneimittel in §§ 39a bis 39d (RL 2004/24/EG) Nach diesem Verfahren besteht die Möglichkeit, dass traditionelle pflanzliche Arzneimittel ausschließlich auf Grund langjähriger Anwendung für bestimmte Anwendungsgebiete registriert werden. In den Informationsmaterialien zu diesen Arzneimitteln, insbesondere in der Packungsbeilage aber auch in der Werbung muss der Verbraucher über diese Besonderheit informiert werden. 34 Im Hinblick auf Unterschiede zur bisherigen Regelung für traditionelle Arzneimittel in § 109a AMG und die in der Richtlinie angesprochene mögliche Ausdehnung des Registrierungsverfahrens auf andere Arten von Arzneimitteln ist in Übereinstimmung mit der Richtlinie für die bisher in Deutschland zugelassenen traditionellen Arzneimittel eine längere Übergangsfrist vorgesehen. 35 Im einzelnen: Anwendungsbereich § 39a Registrierungsunterlagen in § 39b, insbesondere: Qualitätsunterlagen bibliographische Unterlagen oder Sachverständigenberichte zum Beleg der traditionellen Anwendung medizinische Anwendung seit mindestens 30 Jahren, davon mindestens 15 Jahre in der EU unter den gegebenen Anwendungsbedingungen unschädlich pharmakologische Wirkungen oder Wirksamkeit auf Grund langjähriger Anwendung und Erfahrung plausibel gemeinschaftliche Pflanzenmonographien 36 allgemeine und spezifische Registrierungsversagungsgründe in § 39c Sonstige Verfahrensvorschriften in § 39 d, insbesondere auch Anerkennung gemäß Richtlinie Verhältnis zu § 109a / Übergangsregelungen 37 Pharmakovigilanz • Änderung der Frequenz bei den PSURs • jederzeitige Überprüfung des „Nutzen / Risiko- Verhältnisses“ • Schaffung der Voraussetzungen für die Durchführung von Pharmakovigilanz- Inspektionen, d.h. Möglichkeit der zuständigen Bundesoberbehörde, im Benehmen mit der zuständigen Überwachungsbehörde die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 63b vor Ort zu prüfen. 38 Die Prüfungen erstrecken sich insbesondere auf Einzelfallmeldungen (Fristen, Bewertung, Nachverfolgung u.a.), Periodic Safety Update Reports (PSURs) sowie auf die Organisationsstruktur des vorhandenen Pharmakovigilanzsystems • Mitteilungspflicht des Inhabers der Zulassung gegenüber der zuständigen Bundesoberbehörde (vorher oder gleichzeitig), wenn die Pharmakovigilanz betreffende Informationen öffentlich bekannt gemacht werden – sicherstellen, dass dies in objektiver und nicht irreführender Weise geschieht 39 weitere Regelungen im AMG • Zusammenfassung der §§ 48 und 49; • Spezifische Regelungen für Arzneimittel aus gentechnisch veränderten Organismen in §§ 40 und 42 (insbes. Berücksichtigung der Umwelt / Freisetzungsrichtlinie) • Erweiterung und Ergänzung der Überwachungsvorschriften in §§ 64 ff. • Unabhängigkeit und Transparenz § 77a; • Compassionate Use § 80 • Spezifische Vorschriften für Tierarzneimittel • Übergangsvorschriften in § 140 40 II. Heilmittelwerberecht - Einbeziehung von „Schönheitsoperationen“ - Erweiterung der Werbemöglichkeiten für nicht verschreibungspflichtige und nicht erstattungsfähige Arzneimittel (soweit Ausnahmen des Gemeinsamen Bundesausschusses vorgesehen sind) - Straffung der Krankheitenliste zu § 12, - Hinweis zu traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln - Anpassung der Regelungen zu Zugaben für Medizin- produkte in § 7 41 III. Änderung des Patentgesetzes - „Bolar- Provision“ - Studien und Versuche und praktische Anforderungen 42 Die Bolarregelung stellt solche Studien und Versuche und die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen vom Patentschutz frei, die für eine arzneimittelrechtliche Zulassung durch Zulassungsbehörden in Deutschland oder in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erforderlich sind. Die Herstellung von Arzneimitteln wird von § 11 Nr. 2b Patentgesetz erfasst, soweit sie für die Durchführung der Studien und Versuche erforderlich ist.
15.07.2014 Datei PD
20050224_14_AMG-Novelle_Referentenentwurf_Veranstaltung_BAH_Praesentation_Hofmann_Stand_des_Gesetzgebungsverfahrens.pdf
1 14. AMG-Novelle - Stand des Gesetzgebungsverfahrens Beschlussfassung im federführenden Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung des Deutschen Bundestages am 15. Juni 2005 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages am 16. Juni 2005 Ausschuss für Gesundheit des Bundesrates am 22. Juni 2005 Bundesrat am 8. Juli 2005 Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes Inkrafttreten voraussichtlich Ende August 2005 2 Der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages enthält im Wesentlichen Änderungen zu folgenden Regelungsbereichen:  In § 4 Abs. 18 wird klargestellt, dass der Sponsor nicht durch Übernahme dieser Aufgabe zum pharmazeutischen Unternehmer wird.  Auf Wunsch des Bundesrates werden durch Änderungen der §§ 10 und 11 AMG Klarstellungen zur Kennzeichnung und Packungsbeilage vorgenommen. 3  Durch Änderungen der §§ 13 und 14 AMG werden Ausnahmen von der Herstellungserlaubnis für Prüfpräparate aufgenommen.  Aufgrund einer Änderung des § 14 Abs. 4 AMG werden Erleichterungen für die Einrichtungen vorgesehen, in denen Gewebe zum Zwecke des so genannten Tissue Engineering entnommen wird. Die Entnahmestellen sind Betriebsstätten der das Tissue Engineering Produkt herstellenden Herstellerfirma, die die Verantwortung für die sachgerechte Gewebeentnahme trägt und der die Herstellungserlaubnis erteilt wird. Damit wird auch einem Änderungswunsch des Bundesrates entsprochen. Durch eine Änderung des § 138 Abs. 1 AMG wird die Übergangsfrist für die mit dem 12. AMG Änderungsgesetz geänderten §§ 13, 72 und 72a AMG für die Herstellung und Einfuhr von zur 4 Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft vom 1.9.2005 auf den 1.9.2006 verlängert.  In § 21 Abs. 2 AMG werden Tissue Engineering Produkte von der nationalen Zulassungspflicht ausgenommen.  Das Anliegen des Bundesrates, für den Fall einer Infektion pandemischen Ausmaßes für Arzneimittel mit antibakterieller oder antiviraler Wirkung Ausnahmen von den Regelungen zur Zulassung aufzunehmen, wird durch eine Änderung des § 21 sowie durch eine Änderung des Apothekengesetzes (Artikel 2a –neu) und des Infektionsschutzgesetzes (Artikel 2b –neu) aufgegriffen.  Durch Änderungen der §§ 29 und 63b AMG werden Sonderregelungen für Parallelimporteure aufgenommen. 5  In § 39 AMG werden Regelungen zur Registrierung homöopathischer Arzneimittel an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 12.5.2005) angepasst.  Dem Anliegen des Bundesrates, Ausnahmen vom Vertriebsweg vorzusehen, damit Arzneimittel in Umsetzung des nationalen Influenza-Pandemieplans auch an Behörden der Länder oder die von diesen benannten Stellen geliefert werden dürfen, wird durch eine Änderung des § 47 AMG Rechnung getragen. 6  Entsprechend einer Forderung des Bundesrates wird die Zustimmung des Bundesrates für den Erlass der Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 6 AMG normiert.  Durch Änderungen der §§ 52a, 64, 66, 67a, 69 AMG werden auf Wunsch des Bundesrates Klarstellungen zur Erlaubnispflicht des Großhandels, zur Überwachung, zum GMP-Zertifikat, zum Zugriff der Landesbehörden auf das Informationssystem und zur Wirkstoffüberwachung vorgenommen. 7  In § 72a AMG werden Erleichterungen für Einfuhrzertifikate geregelt. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird festgelegt, dass Arzneimittel menschlicher Herkunft, die zur unmittelbaren Anwendung bestimmt sind, grundsätzlich ohne Zertifikat der zuständigen Behörde eingeführt werden dürfen, die weiteren Voraussetzungen für die Einfuhr aber noch in einer Rechtsverordnung bestimmt werden. Betroffen sind von dieser Erleichterung Arzneimittel wie z.B. Knochenmark, die von einem Krankenhaus für einzelne Patienten zumeist in Notfällen unmittelbar benötigt werden. Fälle einer weiteren kommerziellen Verarbeitung dieser Arzneimittel werden davon ausdrücklich nicht erfasst. 8  Durch eine Änderung des § 73 Abs. 3 AMG werden die Voraussetzungen für die Einzeleinfuhr von in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln konkretisiert.  Entsprechend einer Forderung des Bundesrates wird durch eine Änderung des § 77a Abs. 2 AMG der Schutz der Dienstgeheimnisse dem Schutz von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen gleichgestellt. 9  Durch Änderungen des § 140 (§ 141 AMG –neu) AMG werden Verlängerungen der Übergangsfristen für Kennzeichnung, Packungsbeilage und Fachinformation und im Übrigen eine einheitliche Übergangsfrist für Kennzeichnung, Packungsbeilage und Fachinformation bis zum 31. Dezember 2008 statt 1. September 2008 bzw. 1. September 2007) vorgesehen. Entsprechendes gilt für die Beantragung einer Registrierung (vom 30. April 2004 auf den 30. April 2005). Eine weitergehende Besitzstandswahrung für Homöopathika ist ebenfalls vorgesehen. Ferner wird eine Übergangsbestimmung für die Umstellung der regelmäßig aktualisierten Berichte über die Unbedenklichkeit des Arzneimittels von fünf auf drei Jahre sowie eine Meldepflicht für bereits zugelassene aber nicht in Verkehr gebrachte Arzneimittel wegen Vollzug der „Sunset-Klausel“ (Erlöschen der Zulassung bei Nichtgebrauch) aufgenommen. 10  Durch eine Änderung des § 3a HWG wird die Werbung für nicht zugelassene Indikationen und Darreichungsformen verboten. Damit wird inhaltlich auch einem Vorschlag des Bundesrates zu § 12 HWG entsprochen, nach dem sich die Werbung nur auf den „eigentlichen Indikationszweck“ beziehen darf. Ferner wird durch eine Änderung zu § 12 HWG eine Besonderheit für Medizinprodukte zur Werbung außerhalb der Fachkreise berücksichtigt.  Durch eine Änderung des Artikels 3 wird im Patentgesetz die Ausdehnung der Roche-Bolar-Regelung auf Drittstaaten vorgesehen und entsprechend einer Forderung des Bundesrates eine klarstellende Ergänzung vorgenommen, dass die Ausnahme vom Patentschutz auch für die zur Durchführung der Studien und Versuche erforderlichen praktischen Anforderungen gilt. 11  Mit Einfügung eines neuen Artikel 3a wird durch Änderung des Sozialgesetzbuches V eine Anpassung der Vergütung der Apotheken vorgenommen sowie die Grundlage für die Erhebung des Rabattes der pharmazeutischen Unternehmen klargestellt.
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20050224_14_AMG-Novelle_Referentenentwurf_Veranstaltung_BAH_Praesentation_Kortland.pdf
1 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. beamerpraesentationen/2005/14amgnovelle Die Neuregelungen zum Unterlagenschutz Klare Systematik - Klare Regelungen? Vortrag von Dr. Hermann Kortland, Geschäftsführer Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. - BAH BAH-Informationsveranstaltung zur 14. AMG-Novelle am 24. Februar 2005 im Wissenschaftszentrum Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. beamerpraesentationen/2005/14amgnovelle Der EG-Unterlagenschutz • Vor dem Review: Art. 10 Abs. 1 a) i), ii) und iii) sowie Abs. 1 b) Gemeinschaftskodex (GK) • Nach dem Review: - Generische Zulassungsanträge nach Art. 10 GK - Bibliographische Zulassungsanträge nach Art. 10a GK - Anträge für neue Kombinationen nach Art. 10b GK - Konsensuale Zulassungsanträge nach Art. 10c GK - Verlängerter Unterlagenschutz bei neuen Indikationen nach Art. 10 Abs. 5 GK - Unterlagenschutz bei Rx-OTC-Switches nach Art. 74a GK 2 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. beamerpraesentationen/2005/14amgnovelle Unterlagenschutz vor und nach der 14. AMG-Novelle Klare Systematik, klare Begrifflichkeiten Vermischung verschiedener Antragsarten; keine klaren Begrifflichkeiten § 24b AMGGenerische Zulassungsanträge § 24a Satz 3 AMG § 24a AMGKonsensuale Zulassungsanträge § 24a Satz 1 AMG § 22 Abs. 3 Nr. 3 AMG (unverändert) Anträge für neue Kombinationen § 22 Abs. 3 Nr. 3 AMG § 22 Abs. 3 Nr. 1 AMGBibliographische Zulassungsanträge § 22 Abs. 3 Nr. 1 AMG neualt Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. beamerpraesentationen/2005/14amgnovelle Bibliographische Zulassungsanträge nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 AMG • Grundlage in Art. 10a GK • Statt Vorklinik und Klinik Vorlage von anderem wissenschaftlichem Erkenntnismaterial für ein Arzneimittel, "das seit mindestens zehn Jahren in der EU allgemein medizinisch verwendet wurde", dessen Wirkungen und Nebenwirkungen bekannt und aus dem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial ersichtlich sind," • Umsetzung / Konkretisierung der EG-Definition von "well-established medicinal use" 3 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. beamerpraesentationen/2005/14amgnovelle Konsensuale Zulassungsanträge nach § 24a AMG • Beibehaltung der bisherigen Regelung, d.h. bei schriftlicher Zustimmung des Vorantragstellers Bezugnahme auf dessen Unterlagen • Aber Streichung der Begrenzung auf Arzneimittel nach § 49 AMG • Grundlage in Art. 10c GK • Vollinhaltliche Umsetzung? Nach Art. 10c GK muss Zweitarzneimittel nur dieselbe qualitative und quantitative Wirkstoffzusammensetzung und dieselbe Darreichungsform haben (früher: "im wesentlichen gleich") Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. beamerpraesentationen/2005/14amgnovelle Generische Zulassungsanträge / Verwertungsschutz nach § 24b Abs. 1 Satz 1 AMG • Bezugnahme auf Unterlagen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3c einschließlich der Sachverständigen- gutachten, "sofern das Referenzarzneimittel seit mindestens acht Jahren zugelassen ist" • Art. 10 Abs. 1 Satz 1 GK: "seit mindestens acht Jahren genehmigt ist oder wurde" • EuGH-Urteil vom 16.10.2003 (C-223/01): Zulassung für Referenzarzneimittel muss zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig sein • Redaktionelles Versehen? 4 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. beamerpraesentationen/2005/14amgnovelle Vermarktungsschutz nach § 24b Abs. 1 Satz 2 und 3 AMG • Inverkehrbringen des Generikums erst nach Ablauf von zehn Jahren nach erster Zulassung des Referenzarzneimittels ("8+2") • Ausweitung des Vermarktungsschutzes auf elf Jahre, "wenn der Inhaber der Zulassung innerhalb von acht Jahren seit der Zulassung die Erweiterung der Zulassung um eines oder mehrere neue Anwendungsgebiete erwirkt, die bei der wissenschaftlichen Bewertung vor ihrer Zulassung durch die zuständige Bundesoberbehörde als von bedeutendem klinischem Nutzen im Vergleich zu bestehenden Therapien beurteilt werden " (8+2+1- Lösung) • Bekanntmachung der Entscheidung zur Ausweitung des Vermarktungsschutzes auf elf Jahre im Bundesanzeiger (§ 34 Abs. 1 Nr. 9 AMG) Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. beamerpraesentationen/2005/14amgnovelle • Was ist der therapeutische Mehrwert? Gesetzesbegründung: - Bislang fehlt eine anerkannte Therapie - Neue Therapie hat ein günstigeres Nutzen- Risiko-Verhältnis - Verbesserung der Lebensqualität (Änderung der Dosierung) - Zulassung für neue Personengruppen oder für eine spezielle Unterform einer Erkrankung • Bedeutung der Nutzenbewertungen durch IQWiG? Verlängerter Vermarktungsschutz (§ 24b Abs. 1 Satz 3 AMG) 5 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. beamerpraesentationen/2005/14amgnovelle Anwendungsbereich / Beginn des geänderten Unterlagenschutzes • Geänderter Unterlagenschutz (8+2+1) gilt nicht für (national zugelassene) Referenzarzneimittel, deren Zulassung vor dem 30. Oktober 2005 beantragt wurde; insofern gilt der "alte" § 24a AMG weiter (§ 140 Abs. 4 AMG) • Beispiel: - Zulassungsantrag 30.10.2005 - Zulassung (210 Tage) 01.05.2006 - 8 Jahre Unterlagenschutz 01.05.2014 - 2 Jahre Vermarktungsschutz 01.05.2016 - Verlängerter Vermarktungsschutz 01.05.2017 • Wegen Osterweiterung keine Rückwirkung der verlängerten Fristen • 8+2+1-Regelung gilt auch für zentral zugelassene Referenzarzneimittel, deren (zentrale) Zulassung ab dem 20. November 2005 beantragt wird (Art. 89 der Vo Nr. 726/2004) Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. beamerpraesentationen/2005/14amgnovelle Legaldefinition von Generikum (§ 24b Abs. 2 AMG) • Nahezu wortgleiche Umsetzung der EG-Definition aus Art. 10 Abs. 2 b) GK • Gleiche Zusammensetzung der Wirkstoffe nach Art und Menge • Gleiche Darreichungsform • Durch Bioverfügbarkeitsstudien nachgewiesene Bioäquivalenz • Verschiedene Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder Derivate gelten als ein und derselbe Wirkstoff • Verschiedene orale Darreichungsformen mit sofortiger Wirkstofffreigabe gelten als ein und dieselbe Darreichungsform • Keine Bioverfügbarkeitsstudien bei nachgewiesener Erfüllung der entsprechenden Kriterien 6 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. beamerpraesentationen/2005/14amgnovelle Zulassung von "Eurogenerika" (§ 24b Abs. 3 AMG) • Nahezu wortgleiche Umsetzung der EG-Bestimmung aus Art. 10 Abs. 1 UAbs. 3 GK • Ist Referenzarzneimittel in Deutschland nicht zugelassen, muss Antragsteller "RMS" angeben • "RMS" übermittelt innerhalb eines Monats Bestätigung, "dass das Referenzarzneimittel genehmigt ist oder wurde" sowie zulassungsrelevante Unterlagen ⇒ Zulassung des Eurogenerikum Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. beamerpraesentationen/2005/14amgnovelle Biogenerika (§ 24b Abs. 5 AMG) • Nahezu wortgleiche Umsetzung der EG-Definition aus Art. 10 Abs. 4 GK • Ist ein biologisches Arzneimittel kein "Generikum", weil insbesondere die Ausgangsstoffe oder der Herstellungsprozess des "Biogenerikum" sich von dem des biologischen Referenzarzneimittels unterscheiden, sind geeignete vorklinische oder klinische Versuche hinsichtlich dieser Abweichungen vorzulegen • Art und Anzahl der vorzulegenden Daten müssen den anerkannten Kriterien entsprechen 7 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. beamerpraesentationen/2005/14amgnovelle Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1 wird, wenn es sich um einen Antrag für ein neues Anwendungsgebiet eines bekannten Wirkstoffs handelt, der seit mindestens zehn Jahren in der Europäischen Union allgemein medizinisch verwendet wird, eine nicht kumulierbare Ausschließlichkeitsfrist von einem Jahr für die Daten gewährt, die aufgrund bedeutender vorklinischer oder klinischer Studien im Zusammenhang mit dem neuen Anwendungsgebiet gewonnen wurden. Verlängerter Unterlagenschutz bei bekannten Wirkstoffen (§ 24b Abs. 6 AMG) Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. beamerpraesentationen/2005/14amgnovelle Aspekte des verlängerten Unterlagenschutzes bei bekannten Wirkstoffen (§ 24b Abs. 6 AMG) • Bekannter Wirkstoff = mindestens zehn Jahre in der Union allgemein medizinisch verwendet (Zeitraum in Art. 10 Abs. 5 GK nicht vorgegeben) • "Zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1": Nur für Originalprodukte oder auch für Generika? • Was sind bedeutende vor- oder klinische Studien für ein neues Anwendungsgebiet? BMGS am 08.09.2004: Im Prinzip wie bei § 24b Abs. 1 Satz 3 AMG; keine Erläuterung in Gesetzesbegründung • Nicht kumulierbare Ausschließlichkeitsfrist von einem Jahr für die Daten zum neuen Anwendungsgebiet • Bekanntmachung der gewährten Schutzfrist im Bundesanzeiger (§ 34 Abs. 1 Nr. 9 AMG) • § 24b Abs. 6 AMG zum verlängerten Unterlagenschutz gilt bereits mit Inkrafttreten der 14. AMG-Novelle - Zeitpunkt der Antragstellung ist irrelevant 8 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. beamerpraesentationen/2005/14amgnovelle • Grundlage in Art. 10 Abs. 6 GK • Keine Patentverletzung sind Studien und Versuche, die für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung in der Union erforderlich sind (§ 11 Nr. 2b PatG) → Zulassungsvorbereitende Entwicklungsschritte, Tests und Experimente können in der Union auch während des Patentlaufs durchgeführt werden → Markteinführung von Generika unmittelbar nach Patentablauf Bolar-Klausel (Art. 3 der 14. AMG-Novelle) Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. beamerpraesentationen/2005/14amgnovelle • Grundlage in Art. 74a GK • Voraussetzungen: Aufhebung der Verschreibungspflicht aufgrund signifikanter vorklinischer oder klinischer Versuche • Folge: Beschränkung der Verschreibungsfreiheit auf das betreffende Fertigarzneimittel für ein Jahr → Ein Jahr Exklusivität des OTC-Status Unterlagenschutz bei Switches (§ 48 Abs. 3 AMG) 9 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. beamerpraesentationen/2005/14amgnovelle Übersicht/Fazit zum Unterlagenschutz nach der 14. AMG-Novelle § 48 Abs. 3 AMGUnterlagenschutz bei Switches • "Bloße" Umsetzung des EG- Rechts § 24b AMGGenerische Zulassungsanträge • 8+2+1 • +1 bei neuen Indikationen bei bekannten Wirkstoffen • Aus sich heraus verständliche, in sich schlüssige Regelungen § 24a AMGKonsensuale Zulassungsanträge • Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit i.d.R. "1:1- Umsetzung" des EG-Rechts § 22 Abs. 3 Nr. 3 AMG (unverändert) Anträge für neue Kombinationen • Separate und klare Darstellung der Antragsarten § 22 Abs. 3 Nr. 1 AMG Bibliographische Zulassungsanträge Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. beamerpraesentationen/2005/14amgnovelle Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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1 1 14. AMG-Novelle BAH-Informationsveranstaltung 24.02.2005 Wissenschaftszentrum Bonn Kennzeichnung, Packungsbeilage und Fachinformation - Mehr Informationen = bessere Informationen? RAin Andrea Schmitz, BAH Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. 2 Änderungen der Kennzeichnung (§ 10 AMG) Umsetzung der RL 2001/83/EG è Neue Angaben ð Name, Firma u. Anschrift des Zulassungsinhabers u. ggf. des örtlichen Vertreters (§ 10 Abs. 1 Nr. 1) Definition Inhaber der Zulassung è § 4 Abs. 18: " Der pharmazeutische Unternehmer ist bei zulassungs- und registrierungspflichtigen Arzneimitteln der Inhaber der Zulassung oder Registrierung." è Mitvertreiber?? Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. 2 3 Änderungen der Kennzeichnung (§ 10 AMG) Keine Definition des örtlichen Vertreters, nur è § 9 Abs. 2 (neu): "Bestellt der pharmazeutische Unternehmer einen örtlichen Vertreter, entbindet ihn dies nicht von seiner rechtlichen Verantwortung." ð Bezeichnung stets! gefolgt v. Stärke, Darreichungsform u. soweit angezeigt, Hinweis für Säuglinge, Kinder oder Erwachsene und keine Ausnahme mehr, wenn Angabe bereits in Bezeichnung enthalten! ð Raum für verschriebene Dosierung è wie? Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. 4 Änderungen der Kennzeichnung (§ 10 AMG) ð Anwendungshinweise bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ð Wirkstoffangabe bei Kombis bis zu drei Wirkstoffen è Keine Angabe mehr "Wirkstoff:" è Widerspruch zu § 4 Abs. 1a HWG ð Sonderregelungen für Homöopathische und traditionelle Arzneimittel è Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. 3 5 Änderungen der Kennzeichnung (§ 10 AMG) è § 10 Abs. 4: Kennzeichnung Homöopathika: ð "Homöopathisches Arzneimittel" ð Wissenschaftl. Bezeichnung der Urtinktur u. Verdünnungsgrad; ab 2 Ursubstanzen ist Phantasiename möglich ð Registrierungsinhaber u. ggf. Hersteller ð Art der Anwendung ð Verfalldatum ð Darreichungsform ð Inhalt, Gewicht, Rauminhalt od. Stückzahl ð Kinderwarnhinweis, Aufbewahrungs- u. Warnhinweise ð Chargennummer ð Reg.-Nr. u. "Registriertes Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation" ð Hinweis auf homöopathische Beschaffenheit bei zugelassenen Arzneimitteln Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. 6 Änderungen der Kennzeichnung (§ 10 AMG) è § 10 Abs. 4a: Kennzeichnung traditioneller AM: ð Hinweis auf Tradition und Anwendungsgebiet aufgrund langjähriger Verwendung ð Hinweis, bei fortdauernden Krankheitssymptomen oder "neuen" Nebenwirkungen den Arzt oder andere qualifizierte Person aufzusuchen ð "Reg.-Nr." ð Auf Behältnis ð besser: äußere Umhüllung! Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. 4 7 Änderungen der Packungsbeilage (§ 11 AMG) è Reihenfolge und Struktur è Einzelne Angaben neu oder umformuliert è Neuregelungen für homöopathische und traditionelle Arzneimittel è Verfügbarkeit der Packungsbeilage in geeignetem Format für blinde und sehbehinderte Menschen auf Ersuchen von Patientenorganisationen Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. 8 Pflichtinhalte nach § 11 Abs. 1 Nr. 1-8 AMG è Identifizierung des AM AM-Bezeichnung, Stoff-, Indikationsgruppe od. Wirkungsweise è Anwendungsgebiete è Infos vor Einnahme Gegenanzeigen, Vorsichtsmaßnahmen, Wechselwirkungen, Warnhinweise nach Auflage oder VO è Infos für Anwendung Dosierung, Art und Häufigkeit der Anwendung, Dauer, Hinweise für Falschgebrauch, Hinweis auf Arzt od. Apotheker è Nebenwirkungen Gegenmaßnahmen, Hinweis auf Info an Arzt und Apotheker Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. 5 9 Pflichtinhalte nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 - 8 AMG èHinweis auf Verfalldatum è Warnung vor Anwendung nach Verfalldatum, è Aufbewahrungshinweise, è Sichtbare Zeichen für abgelaufene Verwendungsfähigkeit, Zusammensetzung nach Wirkstoffen (qualitativ und quantitativ) u. sonstigen Bestandteilen (qualitativ), è Darreichungsform, Inhalt, è Zulassungsinhaber, ggf. Vertreter, Hersteller, der Freigabe gemacht hat, è Verzeichnis anderer in EU verwandter Namen èÜberarbeitungsdatum èBei Homöopathika: Verweis auf § 10 Abs. 4 èBei traditionellen AM: Verweis auf § 10 Abs. 4a Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. 10 Änderungen in Packungsbeilage è Lesetests: § 22 Abs. 7 Satz 2(neu) AMG: "Der zuständigen Bundesoberbehörde sind bei Arznei- mitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, außerdem die Ergebnisse von Bewertungen der Packungsbeilage vorzulegen, die in Zusammenarbeit mit Patienten-Zielgruppen durchgeführt wurden." è Umsetzung EU-Recht: Art. 59 Abs. 3 2001/83/EG Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. 6 11 Änderungen in Fachinformation (§ 11a AMG) è § 11a ð Geänderte Reihenfolge, Struktur und Angaben entsprechend Art. 11 des Gemeinschaftskodex, èè aber: hier Pharmazeutischer Unternehmer statt Inhaber der Zulassung!! ð Datum der Erteilung der Zulassung bzw. Verlängerung?? ðð Zulassung bzw. Verlängerung läuft aus ð Präzisierung der Vorlagepflicht (Abs. 1 Satz 1, 2), Einbeziehung von traditionellen und homöopathischen Arzneimitteln Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. 12 Übergangsvorschrift 14. AMG-Novelle è § 140 Abs. 1 AMG: Kennzeichnung, Packungsbeilage è 1 Jahr nach Verlängerung bzw. 01.09.2006, wenn keine Verlängerung mehr è Besser: 2 Jahre wegen häufiger Änderungen in diesem Bereich und ohne Zulassungsverlängerung: 1 Jahr nach In-Kraft-Treten (s.u.) è § 140 Abs. 2: Fachinformation è Vorlagepflicht mit erstem Verlängerungsantrag nach In-Kraft- treten bzw. wenn keine Verlängerung mehr 1 Jahr nach In-Kraft-Treten Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
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1 1 14. AMG-Novelle BAH-Informationsveranstaltung 24.02.2005 Wissenschaftszentrum Bonn Die Änderungen im HWG - Oder wie man das Kind mit dem Bade ausschüttet - RAin Andrea Schmitz, BAH Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. 2 Änderungen des HWG durch die 14. AMG-Novelle è Krankheitsliste § 12 HWG èè Publikumswerbeverbot für nicht verschreibungspflichtige verordnungsfähige AM èè Änderung Anwendungsbereich èè Redaktionelle Änderungen èè Pflichthinweis für traditionelle AM èè Änderung des § 7 HWG Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. 2 3 Änderungen in § 12 HWG (Krankheitsliste) Keine komplette Streichung aber stark gekürzte Krankheitsliste, nur noch: è Nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten è Bösartige Neubildungen è Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit è Krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. 4 Publikumswerbeverbot nach § 10 Abs. 1 HWG è Ergänzung § 10 Abs. 1 (Publikumswerbeverbot für verschreibungspflichtige AM): "das gleiche gilt für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig sind" è Ausnahmeliste der Arzneimittel-Richtlinien mit Werbeverbot nicht kompatibel: è Werbeverbot Anknüpfung an AM allgemein è Ausnahmeliste Anknüpfung an enge Aspekte: Patientengruppen, Indikationen etc. è In Praxis Werbeverbot für nahezu alle OTC-Präparate! è Werbeverbot für Kinder-AM è Gefahr der Beeinflussung des Arztes? è bis 2003 OTC-AM grds. erstattungsfähig! Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. 3 5 Änderung in § 1 HMG èè Anwendungsbereich erweitert: Abs. 1 Satz 2: "... sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht." è Schönheitsoperationen! è Aussagen mit medizinischer Notwendigkeit bereits jetzt erfasst Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. 6 Änderung in § 5 HWG Pflichtangabe für traditionelle pflanzliche AM: "Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Anwendung bei (spezifiziertes Anwendungsgebiet/spezifizierte Anwendungsgebiete) ausschließlich aufgrund langjähriger Anwendung" è Problem: Pflichtangaben eigentlich in § 4 HWG geregelt è Dadurch: Erinnerungswerbung bei diesen nicht mehr möglich? (Hinweis auf Anwendungsgebiet ≠≠ Erinnerungswerbung) Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. 4 7 Änderung des § 7 HWG: § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 neu geordnet: Es ist unzulässig, Zuwendungen ..., es sei denn, dass " die Zuwendungen oder Werbegaben in a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnende Menge gleicher Ware gewährt werden; für apothekenpflichtige Arzneimittel gilt dies nur, soweit die Zuwendungen oder Werbegaben zusätzlich zur Lieferung eines pharmazeutischen Unternehmers oder Großhändlers an die in § 47 des Arzneimittelgesetzes genannten Personen, Einrichtungen oder Behörden gewährt werden." è Medizinprodukte vom Rabattverbot ausgenommen! Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. 8 Weitere Vorschläge des BAH: è § 1 Abs. 7 HWG entspr. Bundesrats-Entwurf: Packungsbeilagen keine Werbung, aber für alle AM! è Umfassende Neustrukturierung des gesamten § 7 HWG è Vereinheitlichung Fachkreisbegriff im § 10 Abs. 1 HWG è Streichung des Werbeverbots für Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, beim Menschen die Schlaflosigkeit zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen (§ 10 Abs. 2 HWG) ðð GK: nur noch psychotrope Substanzen! Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
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1 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. 14. AMG-Novelle: Inhalte des Referentenentwurfs Zulassungs- und Zulassungsverlängerungsverfahren - Ein Ende der Staus in Sicht? 24.02.2005 Dr. Rose Schraitle, BAH Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. Compassionate use: Ausnahme von der Zulassungspflicht für Arzneimittel, die für eine Anwendung bei Patienten zur Verfügung gestellt werden, - die an einer zur Invalidität führenden chronischen und schweren Krankheit leiden - oder deren Krankheit lebensbedrohend ist - und die mit einem zugelassenen Arzneimittel nicht zufriedenstellend behandelt werden kann Regelung ist beschränkt auf Arzneimittel, für die klinische Prüfung nahezu abgeschlossen ist Änderungen in § 21, Zulassungspflicht 2 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. Dem Zulassungsantrag zuzufügen: - Erklärung zur GCP-Konformität von klinischen Prüfungen, die außerhalb der EU durchgeführt wurden - detaillierte Beschreibung des Pharmakovigilanz- und ggf. Risikomanagementsystems, das der Antragsteller einführen wird - Nachweis einer qualifizierten Person nach § 63 a AMG - Fachinformation im SPC-Format - Ergebnisse von Bewertungen der Packungsbeilage, die in Zusammenarbeit mit Patienten-Zielgruppen durchgeführt wurden (Lesbarkeitstests) Änderungen in § 22, Zulassungsunterlagen Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. Vorlage von "anderem wissenschaftlichem Erkenntnismaterial" für Arzneimittel, die seit mindestens 10 Jahren in der EU allgemein medizinisch verwendet werden § 22 Abs. 3 Nr. 1 3 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. Versagungsgründe: Das Arzneimittel ist nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend geprüft worden oder das andere wissenschaftliche Erkenntnismaterial nach § 22 Abs. 3 entspricht nicht dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis Änderungen in § 25, Entscheidung über die Zulassung Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. Beurteilungsbericht: Die Behörde erstellt (immer, nicht nur auf Antrag) einen Beurteilungsbericht über die eingereichten Unterlagen zur Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit. Aktualisierung, wenn neue Informationen verfügbar werden (vgl. § 34 Information der Öffentlichkeit) Änderungen in § 25, Entscheidung über die Zulassung 4 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. Varianten einer Zulassung: Verschiedene Wirkstärken, Darreichungsformen, Verabreichungswege oder Ausbietungen eines Arzneimittels sind Gegenstand einer einheitlichen umfassenden Zulassung einheitliche Zulassungsnummer Änderungen in § 25, Entscheidung über die Zulassung Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. Falls Zulassung in mehr als einem EU-Mitgliedstaat angestrebt wird: Einreichen identischer Unterlagen, "dies kann auch in englischer Sprache erfolgen". Abs. 2: gegenseitiges Anerkennungsverfahren Abs. 3: dezentralisiertes Verfahren Neu: § 25 b, Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dezentralisiertes Verfahren 5 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. Verpflichtung zur Meldung von - Änderungen in den Angaben und Unterlagen nach §§ 22, 24 a und 25 b - Ereignissen gemäß § 63 b - aller Verbote oder Beschränkungen durch die zuständigen Behörden jedes Landes, in dem das Arzneimittel in den Verkehr gebracht wird - neuen Informationen, die die Beurteilung des Arzneimittels beeinflussen könnten Änderungen in § 29, Anzeigepflicht, Neuzulassung Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. Auskunftspflicht des Zulassungsinhabers Zulassungsinhaber hat auf Verlangen der zuständigen Bundesoberbehörde alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis weiterhin positiv zu bewerten ist. Zeitpunkt für das Inverkehrbringen Anzeige, falls das Inverkehrbringen vorübergehend oder endgültig eingestellt wird - spätestens zwei Monate vor der Einstellung Daten im Zusammenhang mit dem Umsatzvolumen, alle vorliegenden Daten zum Verschreibungsvolumen, sofern die zuständige Bundesoberbehörde dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit fordert. Änderungen in § 29, Anzeigepflicht, Neuzulassung 6 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. Jährliche Überprüfung von Auflagen nach § 28 Abs. 3 und Abs. 3a Möglichkeit der Änderung einer Zulassung in den Fällen der Absätze 1 oder 1a, wenn dadurch - ein in Abs. 1 genannter Versagungsgrund entfällt oder - der in Abs. 1a genannten Entscheidung entsprochen wird oder - in Fällen des Absatzes 2 den Belangen der Arzneimittelsicherheit entsprochen wird. Änderungen in § 30, Rücknahme, Widerruf, Ruhen Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. - Erlöschen der Zulassung bei dreijährigem Nichtgebrauch (Ausnahmen möglich) - Beantragen der Zulassungsverlängerung mindestens sechs Monate vor Ablauf der Fünfjahresfrist - Unbegrenzte Gültigkeit einer Zulassung nach ihrer (einmaligen) Verlängerung - Behörde kann eine weitere auf fünf Jahre begrenzte Verlängerung (damit ein weiteres Verlängerungsverfahren) anordnen, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier zu verhüten. - Antrag auf Verlängerung der Zulassung unter Vorlage einer überarbeiteten Fassung der Unterlagen zur Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit, in der alle seit der Erteilung der Zulassung vorgenommenen Änderungen berücksichtigt sind. Änderungen in § 31, Erlöschen, Verlängerung 7 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. Aufhebung der Kostenfreiheit bei Widerspruchsverfahren Änderung in § 33, Kosten Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. Schutzfristen (§ 24b neu) Entscheidungen über Widerruf, Rücknahme, Ruhen einer Zulassung sind öffentlich zugänglich zu machen Zuständige Bundesoberbehörden informieren Öffentlichkeit unverzüglich über - Erteilung einer Zulassung, Fachinformation; - Bewertungsbericht mit Stellungnahme zu pharmazeutischen, vorklinischen und klinischen Versuchen für jedes beantragte Anwendungsgebiet (ohne vertrauliche Angaben); - ggf. Auflagen einschließlich Fristen zur Erfüllung - Auch Änderungen o. g. Angaben sind zu veröffentlichen Informationen werden elektronisch zur Verfügung gestellt Änderungen in § 34, Bekanntmachung / Information der Öffentlichkeit 8 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. Arzneimittel, deren Zulassung bei Inkrafttreten der 14. Novelle noch nicht verlängert wurde: Frist in § 31 Abs. 1 Nr. 3 gilt noch für weitere 12 Monate (d. h. Verlängerungsantrag ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Fünfjahresfrist zu stellen) Arzneimittel, deren Zulassung vor dem 01.01.2001 verlängert wurde oder deren Verlängerung vor Inkrafttreten der 14. Novelle beantragt wurde: § 31 Abs. 1 Nr. 3 (alt) gilt weiter Arzneimittel, deren Zulassung nach dem 01.01.2001 und vor Inkrafttreten der 14. Novelle verlängert wurde: Bundesoberbehörden können eine weitere Verlängerung anordnen, falls Risikogründe vorliegen Zulassungsverlängerung: Übergangsregelungen
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