Tragende Gründe
zum Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses
über eine Änderung der DMP-Richtlinie:
Vom 19. Juni 2014
Inhalt
1. Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2
2. Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 2
3. Bürokratiekosten .......................................................................................................... 2
4. Verfahrensablauf .......................................................................................................... 2
5. Fazit ............................................................................................................................... 3
6. Zusammenfassende Dokumentation .......................................................................... 3
2
1. Rechtsgrundlage
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG) vom 22. Dezember
2011 wurde die Regelungskompetenz für die Inhalte der strukturierten
Behandlungsprogramme vom Bundesministerium für Gesundheit (Rechtsverordnung) auf
den Gemeinsamen Bundesausschuss (Richtlinien) übertragen. Gemäß § 137f Abs. 2 SGB V
regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien Anforderungen an die
Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137f Abs. 1 SGB V,
welche auch die Anforderungen an die Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den
Programmen (Evaluation) umfassen (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Ziffer 6 SGB V).
2. Eckpunkte der Entscheidung
Das Plenum des G-BA hat am 16. Februar 2012 die DMP-Richtlinie (DMP-RL) beschlossen,
die die damaligen aktualisierten Empfehlungen zu chronisch obstruktiven
Lungenerkrankungen (COPD), Brustkrebs und Asthma bronchiale infolge des GKV-VStG in
Richtlinienform überführte. Zudem hat das Plenum die DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-
A-RL) mit allgemeinen Anforderungen übergreifend für alle strukturierten
Behandlungsprogramme beschlossen. § 6 mit den indikationsübergreifenden Regelungen
zur Evaluation wurde offen gehalten.
Durch den nun gleichzeitig getroffenen Beschluss zur Änderung der DMP-A-RL, der in § 6
Anforderungen an die Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen
(Evaluation) vorsieht, entsteht die Notwendigkeit auch die Teile der DMP-RL entsprechend
anzupassen, die die Evaluation betreffen. Dies wird durch den vorliegenden Beschluss
getan, indem auf die Geltung des § 6 der DMP-A-RL verwiesen wird. § 6 der DMP-A-RL
regelt die Anforderungen an die Evaluation und löst die nach § 321 Satz 4 SGB V geltenden
Anforderungen des § 28g RSAV in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ab.
Die medizinischen Evaluationsparameter werden in der jeweiligen Ziffer 5 der Anlagen der
DMP-A-RL normiert. Mit dem Inkrafttreten der jeweiligen indikationsspezifischen Regelung
zur Evaluation wird eine durchgängige Evaluation stattfinden, da Grundlage für die
medizinischen Evaluationsparameter in der jeweiligen Anlage der DMP-A-RL die fortlaufende
Dokumentation ist und der erste Evaluationszeitraum nach der DMP-A-RL auch den
Zeitraum seit der letzten Evaluation umfasst.
3. Bürokratiekosten
Durch den vorgesehenen Beschluss entstehen keine neuen bzw. geänderten
Informationspflichten für Leistungserbringer im Sinne von Anlage II zum 1. Kapitel VerfO und
dementsprechend keine Bürokratiekosten.
4. Verfahrensablauf
Der Unterausschuss Sektorenübergreifende Versorgung (UA SV) hat am 8. Februar 2012 in
seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten der Neufassung des § 137f Abs. 2 SGB V die AG
DMP-Evaluation damit beauftragt, Anforderungen an die Evaluation von DMP zu erarbeiten.
Mit Beschluss vom 21. Juni 2012 richtete das Plenum für den Bereich DMP einen
eigenständigen Unterausschuss ein. In der Sitzung der AG DMP-Evaluation am
3. Dezember 2013 wurde die Notwendigkeit deutlich, auch Teile der DMP-RL mit
http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl111s2983.pdf%27%5D
http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl111s2983.pdf%27%5D
http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl111s2983.pdf%27%5D
3
Stand: 27.05.2014
redaktionellen Verweisen entsprechend anzupassen. Der Beschlussentwurf zur Änderung
der DMP-RL wurde in der Sitzung des Unterausschusses DMP am 12. März 2013 beraten
und die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens beschlossen.
Anlage 1 enthält die Fassung des Beschlussentwurfs zur Änderung der DMP-RL und der
Tragenden Gründe, die den stellungnahmeberechtigten Organisationen vorgelegt wurden.
Die nach §§ 91 Abs. 5, Abs. 5a und 137f Abs. 2 Satz 5 SGB V stellungnahmeberechtigten
Organisationen (Anlage 2) wurden mit Schreiben vom 14. März 2014 um ihre jeweilige
Stellungnahme bis zum 11. April 2014 gebeten.
Zum Beschlussentwurf zur Änderung der DMP-RL sind keine Stellungnahmen eingegangen.
5. Fazit
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 19. Juni 2014 einstimmig die
Änderung der DMP -Richtlinie beschlossen.
Die Patientenvertretung trägt den Beschluss mit.
Der Beschluss tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
6. Zusammenfassende Dokumentation
Anlage 1: An die stellungnahmeberechtigten Organisationen versandter Beschlussentwurf
zur Änderung der Richtlinie zur Regelung von Anforderungen an die
Ausgestaltung von Strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137f Abs. 2
SGB V (DMP-Richtlinie) und der Tragenden Gründe
Anlage 2: Aufstellung der angeschriebenen gesetzlich stellungnahmeberechtigten
Organisationen
Berlin, den 19. Juni 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
Beschlussentwurf
Anlage 1 Tragende Gründe zur Änderung der DMP-RL
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der DMP-Richtlinie (DMP-
RL)
Vom T. Monat JJJJ
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am T. Monat JJJJ beschlossen,
die Richtlinie zur Regelung von Anforderungen an die Ausgestaltung von Strukturierten Be-
handlungsprogrammen nach § 137f Abs. 2 SGB V (DMP-Richtlinie/DMP-RL) in der Fassung
vom 16. Februar 2012 (BAnz AT B3 18.07.2012) wie folgt zu ändern:
I. Die Richtlinie wird wie folgt geändert:
1. Teil B I. Ziffer 6 wird wie folgt neu gefasst:
„6. Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evaluati-
on) (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB V)
Es gelten die in § 6 der DMP-Anforderungen-Richtlinie normierten Anforderungen
an die Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evalu-
ation).“
2. Teil B II. Ziffer 6 wird wie folgt neu gefasst:
„6. Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evaluati-
on) (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB V)
Es gelten die in § 6 der DMP-Anforderungen-Richtlinie normierten Anforderungen
an die Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evalu-
ation).“
3. Teil B III. Ziffer 6 wird wie folgt neu gefasst:
„6. Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evaluati-
on) (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB V)
Es gelten die in § 6 der DMP-Anforderungen-Richtlinie normierten Anforderungen
an die Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evalu-
ation).“
II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in
Kraft.
Anlage 1 Tragende Gründe zur Änderung der DMP-RL
2
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsa-
men Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den T. Monat JJJJ
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
http://www.g-ba.de/
Tragende Gründe
Anlage 1 Tragende Gründe zur Änderung der DMP-RL
zum Beschlussentwurf des Gemeinsamen
Bundesausschusses
über eine Änderung der DMP-Richtlinie:
Vom T. Monat JJJJ
Inhalt
1. Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2
2. Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 2
3. Bürokratiekosten .......................................................................................................... 2
4. Verfahrensablauf .......................................................................................................... 2
5. Fazit ............................................................................................................................... 3
[Redaktionelle Hinweise sind in eckiger Klammer dargestellt.]
Anlage 1 Tragende Gründe zur Änderung der DMP-RL
2
1. Rechtsgrundlage
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG) vom 22. Dezember
2011 wurde die Regelungskompetenz für die Inhalte der strukturierten
Behandlungsprogramme vom Bundesministerium für Gesundheit (Rechtsverordnung) auf
den Gemeinsamen Bundesausschuss (Richtlinien) übertragen. Gemäß § 137f Abs. 2 SGB V
regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien Anforderungen an die
Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137f Abs. 1 SGB V,
welche auch die Anforderungen an die Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den
Programmen (Evaluation) umfassen (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Ziffer 6 SGB V).
2. Eckpunkte der Entscheidung
Das Plenum des G-BA hat am 16. Februar 2012 die DMP-Richtlinie (DMP-RL) beschlossen,
die die damaligen aktualisierten Empfehlungen zu chronisch obstruktiven
Lungenerkrankungen (COPD), Brustkrebs und Asthma bronchiale infolge des GKV-VStG in
Richtlinienform überführte. Zudem hat das Plenum die DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-
A-RL) mit allgemeinen Anforderungen übergreifend für alle strukturierten
Behandlungsprogramme beschlossen [redaktioneller Hinweis: geplant]. § 6 mit den
indikationsübergreifenden Regelungen zur Evaluation wurde offen gehalten.
Durch den nun gleichzeitig getroffenen Beschluss zur Änderung der DMP-A-RL, der in § 6
Anforderungen an die Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen
(Evaluation) vorsieht, entsteht die Notwendigkeit auch die Teile der DMP-RL entsprechend
anzupassen, die die Evaluation betreffen. Dies wird durch den vorliegenden Beschluss
getan, indem auf die Geltung des § 6 der DMP-A-RL verwiesen wird. § 6 der DMP-A-RL
regelt die Anforderungen an die Evaluation und löst die nach § 321 Satz 4 SGB V geltenden
Anforderungen des § 28g RSAV in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ab.
Die medizinischen Evaluationsparameter werden in der jeweiligen Ziffer 5 der Anlagen der
DMP-A-RL normiert. Mit dem Inkrafttreten der jeweiligen indikationsspezifischen Regelung
zur Evaluation wird eine durchgängige Evaluation stattfinden, da Grundlage für die
medizinischen Evaluationsparameter in der jeweiligen Anlage der DMP-A-RL die fortlaufende
Dokumentation ist und der erste Evaluationszeitraum nach der DMP-A-RL auch den
Zeitraum seit der letzten Evaluation umfasst.
3. Bürokratiekosten
Gemäß § 5a VerfO ermittelt der Gemeinsame Bundesausschuss die infolge seiner
Beschlüsse zu erwartenden Bürokratiekosten. Anlage II zum 1. Kapitel VerfO sieht vor, dass
hierbei Informationspflichten der Leistungserbringer einer Betrachtung unterzogen werden.
Der vorliegende Beschluss enthält keine Informationspflichten für Leistungserbringer. Daher
entfällt eine entsprechende Bürokratiekostenermittlung.
4. Verfahrensablauf
http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl111s2983.pdf%27%5D
http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl111s2983.pdf%27%5D
http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl111s2983.pdf%27%5D
Anlage 1 Tragende Gründe zur Änderung der DMP-RL
3
5. Fazit
Berlin, den T. Monat JJJJ
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
Anlage 2 Tragende Gründe zur Änderung der DMP-RL
Verteiler für das Stellungnahmeverfahren
nach § 137f Abs. 2 Satz 5 SGB V und § 91 Abs. 5 und 5a SGB V
Rechtsgrundlage im SGB V Stellungnahmeberechtigte Organisation
§ 91 Abs. 5 SGB V
• Bundesärztekammer
• Bundespsychotherapeutenkammer
• Bundeszahnärztekammer
§ 91 Abs. 5a SGB V • Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
§ 137f Abs. 2 Satz 5 SGB V
• Arbeitsgemeinschaft Privater Heime Bundesverband e.V.
• Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelverbände e. V.
• Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.V.
• Bundesverband Deutscher Privatkliniken e.V.
• Deutsche Gesellschaft für medizinische Rehabilitation e.V.
• Deutscher Heilbäderverband e.V.
• Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e.V.
• Verband Physikalische Therapie e.V.
§ 137f Abs. 2 Satz 5 SGB V • Deutsche Rentenversicherung Bund
§ 137f Abs. 2 Satz 5 SGB V Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften
Anlage 2 Tragende Gründe zur Änderung der DMP-RL
2
(mit der Bitte um entsprechende Weiterleitung)
§ 137f Abs. 2 Satz 5 SGB V
Zu den DMP Asthma bronchiale und Chronisch obstruktive Lungenerkrankung:
• Deutscher Allergie und Asthmabund e.V.
Zum DMP Brustkrebs:
• Bundesverband Frauenselbsthilfe nach Krebs
• FEM Frauengesundheit e.V.
Zum den DMP Diabetes mellitus Typ 1 und Diabetes mellitus Typ 2:
• Deutscher Diabetiker Bund e.V.
Zum DMP Koronare Herzkrankheit:
• Selbsthilfe-Initiative HFI e.V.
§ 137f Abs. 2 Satz 5 SGB V
Bundesversicherungsamt
§ 137f Abs. 2 Satz 5 SGB V
• Bundesverband der implantologisch tätigen Zahnärzte in Europa (BDIZ EDI)
• Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft e.V. (DPhG)
• Deutscher Verband für Gesundheitssport und Sporttherapie e.V. (DVGS)
• Europäische Vereinigung für Vitalität und Aktives Altern e.V. (EVAA)
• Gesellschaft Anthroposophischer Ärzte in Deutschland (GAÄD)
• Gesellschaft für Phytotherapie e.V. (GPT)
Anlage 2 Tragende Gründe zur Änderung der DMP-RL
3
• Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie e.V. (GWG)
• Studiengemeinschaft Orthopädieschuhtechnik e.V.
1. Rechtsgrundlage
2. Eckpunkte der Entscheidung
3. Bürokratiekosten
4. Verfahrensablauf
5. Fazit
6. Zusammenfassende Dokumentation
2b_Beschluss_Änd. DMP-RL_TrGr_Anlage 1_Beschlussentwurf STN.pdf
2_2014-03-13_Beschlussentwurf_Änd. DMP-RL
4_2014-03-13_Entwurf TrGr für Änd. DMP-RL
1. Rechtsgrundlage
2. Eckpunkte der Entscheidung
3. Bürokratiekosten
4. Verfahrensablauf
5. Fazit
06.08.2014
Datei
PD
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses über
eine Bekanntmachung des Gemeinsamen
Bundesausschusses über die Beratung zur
Festlegung weiterer geeigneter chronischer
Krankheiten für strukturierte
Behandlungsprogramme gemäß § 137f Abs. 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
(Einreichung von Vorschlägen)
Vom 20. Februar 2014
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 20. Februar 2014 folgende
Bekanntmachung beschlossen:
„Bekanntmachung des Gemeinsamen
Bundesausschusses über die Beratung zur
Festlegung weiterer geeigneter chronischer
Krankheiten für strukturierte
Behandlungsprogramme gemäß § 137f Abs. 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
(Einreichung von Vorschlägen)
Vom 20. Februar 2014
Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 SGB V legt in Richtlinien geeignete
chronische Krankheiten fest, für die strukturierte Behandlungsprogramme entwickelt werden
sollen, die den Behandlungsablauf und die Qualität der medizinischen Versorgung chronisch
kranker Menschen verbessern. Im Jahr 2002 wurden erstmals folgende Erkrankungen
benannt und für diese Anforderungen an die Ausgestaltung von Behandlungsprogrammen
gemäß § 137f Abs. 2 SGB V entwickelt:
— Diabetes mellitus Typ 1 und 2
BAnz AT 07.03.2014 B3
2
— Brustkrebs
— Koronare Herzkrankheit
— Chronische obstruktive Atemwegserkrankungen (Asthma bronchiale und COPD)
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat 2005 zur Festlegung weiterer Erkrankungen ein
Vorschlagsverfahren mit anschließender Priorisierung durchgeführt. Dabei wurde die
chronische Herzinsuffizienz als eine geeignete Erkrankung identifiziert und als Modul in das
DMP KHK integriert.
Für die Festlegung geeigneter chronischer Krankheiten für strukturierte
Behandlungsprogramme sind nach § 137f Abs. 1 SGB V insbesondere folgende Kriterien zu
berücksichtigen:
1. Zahl der von der Krankheit betroffenen Versicherten
2. Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität der Versorgung
3. Verfügbarkeit von evidenzbasierten Leitlinien
4. Sektorenübergreifender Behandlungsbedarf
5. Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs durch Eigeninitiative des Versicherten
6. Hoher finanzieller Aufwand der Behandlung.
Mit dieser Veröffentlichung soll insbesondere den medizinischen Dachverbänden und
Gesellschaften, den Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft und Praxis und den
Spitzenverbänden der Selbsthilfe- und Patientenorganisationen erneut Gelegenheit gegeben
werden, Vorschläge bezüglich der festzulegenden Krankheiten einzureichen.
Anhand der gesetzlichen Kriterien und den bei der Umsetzung der bisherigen strukturierten
Behandlungsprogramme gewonnenen Erfahrungen ist ein Fragenkatalog entwickelt worden,
der als Grundlage für die Auswahl festzulegender Krankheiten dienen soll.
Die Vorschläge sind anhand dieses Fragenkataloges zu begründen und innerhalb einer Frist
von acht Wochen nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger — möglichst in elektronischer
Form — einzureichen. Den Fragenkatalog sowie weitere Erläuterungen erhalten Sie auf den
Internetseiten des G-BA unter http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/1934
Den ausgefüllten Fragenkatalog sowie weitere Unterlagen senden Sie bitte an:
dmp@g-ba.de.
Berlin, den 20. Februar 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken“
BAnz AT 07.03.2014 B3
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/1934
mailto:dmp@g-ba.de
06.08.2014
Datei
PD
Beschluss des G-BA (nach § 91 SGB V) vom 20.02.2014 Fragenkatalog Neue DMP
Stand 23.01.2014
1
Fragenkatalog
für Festlegungen geeigneter chronischer Krankheiten
für neue strukturierte Behandlungsprogramme (DMP)
Erläuterungen und Ausfüllhinweise
Das Ziel der vom Gesetzgeber initiierten strukturierten Behandlungsprogramme (Disease-
Management-Programme DMP) ist es, den Behandlungsablauf und die Qualität der
medizinischen Versorgung chronisch Kranker zu verbessern. Maßgeblich für die Auswahl
chronischer Krankheiten, für die strukturierte Behandlungsprogramme entwickelt werden
sollen, sind die Zahl der von der Krankheit betroffenen Versicherten, die Möglichkeit zur
Verbesserung der Versorgungsqualität, die Verfügbarkeit von evidenzbasierten Leitlinien, ein
sektorenübergreifender Behandlungsbedarf, die Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs
durch Eigeninitiative des Patienten und ein hoher finanzieller Aufwand.
Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 SGB V legt in Richtlinien geeignete
chronische Krankheiten fest, für die strukturierte Behandlungsprogramme entwickelt werden
sollen, die den Behandlungsablauf und die Qualität der medizinischen Versorgung chronisch
Kranker verbessern. Die Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten
Behandlungsprogrammen werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien
festgelegt. Diese bilden die Basis für Verträge zur praktischen Umsetzung von strukturierten
Behandlungsprogrammen zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern.
Der im Rahmen des Vorschlagsverfahrens entwickelte Fragenkatalog dient dazu,
Informationen in strukturierter Form zur Bewertung und Auswahl geeigneter chronischer
Krankheiten für strukturierte Behandlungsprogramme zu gewinnen. Bitte füllen Sie den
Fragenkatalog so vollständig und präzise wie möglich aus. Sollten Sie einzelne Fragen nicht
beantworten können, bitten wir Sie an dieser Stelle um eine kurze Kommentierung, da auch
dies ein wertvoller Hinweis für die Beratungen sein kann. Für die Nachvollziehbarkeit ist es
von besonderer Bedeutung, dass Sie aussagekräftiges Datenmaterial beifügen. Bitte
ergänzen Sie daher Ihren Vorschlag durch Literatur- und Anlagenverzeichnisse. Die aus
Ihrer Sicht besonders maßgebliche wissenschaftliche Literatur fügen Sie bitte - soweit
möglich - als Volltextdokument in elektronischer Form bei.
Das Vorschlagsverfahren soll die Möglichkeit bieten, sich an der Diskussion über die
Auswahl weiterer geeigneter chronischer Krankheiten, für die strukturierte
Beschluss des G-BA (nach § 91 SGB V) vom 20.02.2014 Fragenkatalog Neue DMP
Stand 23.01.2014
2
Behandlungsprogramme entwickelt werden sollen, zu beteiligen. Der Gemeinsame
Bundesausschuss bewertet die eingereichten Vorschläge insbesondere anhand der im
Fragenkatalog zugrunde gelegten gesetzlich definierten Kriterien und entscheidet, für welche
chronischen Krankheiten die Entwicklung von strukturierten Behandlungsprogrammen
beschlossen werden soll.
Da es im Rahmen des Beratungsverfahrens zu Rückfragen an den/die Vorschlagende(n)
kommen kann, bitten wir Sie, Ihre Korrespondenzadresse anzugeben. Der Gemeinsame
Bundesausschuss behält sich vor, die Vorschläge ggf. auf seinen Internetseiten zu
veröffentlichen, um die größtmögliche Transparenz des Verfahrens zu gewährleisten.
Den ausgefüllten Fragenkatalog sowie weitere Unterlagen senden Sie bitte an:
dmp@g-ba.de.
mailto:dmp@g-ba.de
Beschluss des G-BA (nach § 91 SGB V) vom 20.02.2014 Fragenkatalog Neue DMP
Stand 23.01.2014
3
Fragenkatalog
Name / Organisation:
Korrespondenzadresse:
Einleitende Fragen:
1. Auf welche chronische Erkrankung bezieht sich Ihr Antrag?
2. Auf welche Krankheitsdefinition und ggf. welchen Schweregrad bezieht sich Ihr Antrag?
Sollten verschiedene Definitionen dieser chronischen Erkrankung vorliegen, so
beschreiben Sie bitte die verschiedenen Definitionen und geben Sie an, warum Sie die
von Ihnen gewählte Definition präferieren. Für die Beantwortung der folgenden Fragen
ist die jeweils zugrunde liegende Definition darzulegen.
Epidemiologie und Krankheitsverlauf:
3. Wie hoch ist die Prävalenz / Inzidenz der Erkrankung in Deutschland?
4. Benennen Sie krankheitsbedingte / assoziierte Begleit- und Folgeerkrankungen,
einschließlich Angaben zu Häufigkeiten.
5. Wie hoch ist die Mortalität der Erkrankung?
6. Beschreiben Sie den Krankheitsverlauf inklusive patientenbezogener Aspekte zur
Lebensqualität (z.B. mögliche Invalidisierung oder psychosoziale Faktoren).
Versorgungsqualität:
7. Beschreiben Sie die Versorgungssituation in Bezug auf Über-, Unter- und
Fehlversorgung und untermauern Sie Ihre Aussagen mit validen Belegen, auch unter
Berücksichtigung sonstiger (z.B. geschlechtsspezifischer, ethnischer,
schichtspezifischer, altersspezifischer) Aspekte der Erkrankung.
8. Welche prioritären krankheitsspezifischen Therapieziele (das beinhaltet auch die
krankheitsbezogene Lebensqualität einschließlich der Beeinträchtigung beruflicher oder
sonstiger Aktivitäten des täglichen Lebens) sollten durch ein DMP erreicht werden, und
wie kann die Zielerreichung gemessen werden?
9. Beschreiben Sie die Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität der Versorgung.
Evidenzbasierte Leitlinien:
10. Sind für die Erkrankung evidenzbasierte Leitlinien und/oder einschlägige Studien
verfügbar? Wenn ja, geben Sie diese bitte an.
An der Versorgung beteiligte Sektoren:
11. Welche Versorgungsebenen (z.B. Hausarzt, Facharzt, Krankenhäuser) sind bei der
Behandlung der Erkrankung beteiligt? Wann und wie häufig ist ein Wechsel der
Versorgungsebene notwendig?
12. Gibt es Verbesserungsmöglichkeiten in der Kooperation der Versorgungsebenen? Wenn
ja, beschreiben Sie diese bitte.
Beschluss des G-BA (nach § 91 SGB V) vom 20.02.2014 Fragenkatalog Neue DMP
Stand 23.01.2014
4
Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs durch Eigeninitiative des Versicherten:
13. Kann der Krankheitsverlauf beispielsweise durch den persönlichen Lebensstil und/oder
Verhaltensänderung (z.B. Ernährungs- und Bewegungsverhalten,
Gewichtsmanagement) sowie Erlernen von Fähigkeiten zum Selbstmonitoring positiv
beeinflusst werden?
Wenn ja, beschreiben Sie diese Maßnahmen bitte.
14. Gibt es zielgruppenorientierte, strukturierte und insbesondere evaluierte Patienten-
Schulungsprogramme? Wenn ja, benennen Sie diese und fügen Sie Belege für deren
Wirksamkeit bezüglich der Therapieziele bei.
Hoher finanzieller Aufwand der Behandlung und Folgekosten:
15. Beschreiben Sie die Höhe der durchschnittlichen Behandlungskosten und ggf.
Folgekosten (z.B. Angaben zu ambulanten und stationären Behandlungskosten,
Arzneimittelausgaben, krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitstagen, Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit oder zur Pflegebedürftigkeit)
Umsetzbarkeit eines DMP zur vorgeschlagenen Erkrankung:
16. Für eine rechtssichere Einschreibung in ein DMP ist es von entscheidender Bedeutung,
dass eindeutige Diagnosekriterien bestehen, die die Erkrankung unmissverständlich
klassifizieren und sie von möglichen ähnlichen Erkrankungen eindeutig abgrenzen.
Geben Sie bitte eindeutige Kriterien für die Diagnose der Erkrankung in Bezug auf Ihre
Definition an.
17. Erwarten Sie mögliche Vorbehalte der Betroffenen gegen die Teilnahme an einem DMP,
z.B. Angst vor Stigmatisierung und/oder Akzeptanz-Probleme?
18. Inwieweit gibt es Überschneidungen zu existierenden DMP bei bestehender
Komorbidität?
Erfahrungen mit DMP aus dem In- und Ausland
19. Gibt es zur vorgeschlagenen Erkrankung bereits Erfahrungen aus dem In- und Ausland
mit einem DMP oder mit einem vergleichbaren Programm? Nennen Sie beispielhaft
Programme und ggf. deren Evaluationsergebnisse.
Fragenkatalog
Erläuterungen und Ausfüllhinweise
06.08.2014
Datei
PD
Richtlinie
DMP-Aufbewahrungsfristen-Richtlinie, Stand: 19. Juli 2012
des Gemeinsamen Bundesausschusses
zur Regelung von Aufbewahrungsfristen der für
die Durchführung von strukturierten
Behandlungsprogrammen erforderlichen
personenbezogenen Daten nach § 137f Abs. 2
Satz 2 Nr. 5 SGB V
(DMP-Aufbewahrungsfristen-Richtlinie/DMP-AF-
RL)
in der Fassung vom 19. Juli 2012
veröffentlicht im Bundesanzeiger BAnz AT 02.10.2012 B2
in Kraft getreten am 3. Oktober 2012
2
DMP-Aufbewahrungsfristen-Richtlinie, Stand: 19. Juli 2012
Inhalt
Präambel .............................................................................................................................. 3
§ 1 Regelungsgegenstand und Rechtsgrundlagen ........................................................ 3
§ 2 Aufbewahrungsfristen personenbezogener Daten ................................................... 3
§ 2a Übergangsregelung ................................................................................................. 3
§ 3 Geltungsdauer ......................................................................................................... 3
3
DMP-Aufbewahrungsfristen-Richtlinie, Stand: 19. Juli 2012
Präambel
1Mit der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-
Ausgleichsverordnung (23. RSAVÄndV) vom 23. Dezember 2010 wurde eine Verlängerung
der Aufbewahrungsfristen im Sinne einer Übergangsregelung vorgenommen, die Zeit gibt,
den noch ausstehenden Erkenntnisgewinn abzuwarten, der eine Neuregelung der
Aufbewahrungsfrist ermöglicht, die zukünftig die für die Datenaufbewahrung und -
verwendung unterschiedlichen Zwecke differenziert berücksichtigt. 2Die nachstehenden
Regelungen nehmen diesen Auftrag zur Unterscheidung der Aufbewahrungsfristen in
Abhängigkeit des Sinns und des Zwecks der gesetzlich vorgesehen Datenverwendung nicht
vorweg. 3Neben der bereits bestehenden Verpflichtung des G-BA, die Inhalte der
Anforderungen an die strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) zu überprüfen und
anzupassen, wurde der G-BA durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz mit neuen
Aufgaben versehen. 4Dies betrifft neben der Überführung der DMP in Richtlinien auch
Neuregelungen im Bereich der Evaluation und Qualitätssicherung. In Abhängigkeit der
weiteren Beratungen der Gremien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu DMP und
ihrer Anforderungen, insbesondere an die Qualitätssicherung und Evaluation, soll daher ggf.
noch eine Regelung zur Differenzierung der Aufbewahrungsfristen eingeführt werden. 5Bis
zum Abschluss der Beratungen vermeiden die nachstehenden Regelungen insbesondere die
unwiederbringliche Datenlöschung zum 1. Januar 2013.
§ 1 Regelungsgegenstand und Rechtsgrundlagen
Diese Richtlinie regelt die Anforderungen an die Ausgestaltung der Aufbewahrungsfristen der
für die Durchführung von strukturierten Behandlungsprogrammen erforderlichen
personenbezogenen Daten nach § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SGB V.
§ 2 Aufbewahrungsfristen personenbezogener Daten
In strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137f Abs. 1 SGB V ist vorzusehen, dass
die nach § 28f Abs. 1 Nr. 1 RSAV zu erfassenden Daten fünfzehn Jahre, beginnend mit dem
auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahr aufzubewahren und nach Ablauf dieser
Frist unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten zu
löschen sind.
§ 2a Übergangsregelung
1§ 2 gilt entsprechend für die Dokumentationen nach den Anlagen 2, 6 und 8 der RSAV in
der Fassung vor dem 01.01.2012 sofern sie noch nicht in eine Richtline nach § 137f Absatz 2
SGB V überführt wurden. 2Bis zum Ende der in § 137g Abs. 2 Satz 1 SGB V bestimmten
Anpassungsfrist gilt die Aufbewahrungszeit nach § 28f Abs. 1 Nummer 3 sowie Abs. 1a der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der Fassung vor dem 01.01.2012 unter Anwendung
der Löschfrist nach § 2 dieser Richtlinie als verlängert.
§ 3 Geltungsdauer
Die Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
06.08.2014
Datei
PD
19.05.2014
Arzneimittel-Festbeträge:
Erläuterungen zur Festbetragsfestsetzung zum 01.07.2014
Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes vom 12.05.2014
Der GKV-Spitzenverband hat am 12.05.2014 Beschlüsse zur Festsetzung von Festbeträgen in sechs
Gruppen der Stufe 1 gefasst:
• Anastrozol, Gruppe 1
• Ciclopirox, Gruppe 1
• Exemestan, Gruppe 1
• Letrozol, Gruppe 1
• Levetiracetam, Gruppe 1
• Tolperison, Gruppe 1
Die Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes werden im Bundesanzeiger vom 20.05.2014 bekannt
gemacht und treten am 01.07.2014 in Kraft. Als Service stehen sie ab dem 20.05.2014 mit weiteren
Dateien auf folgender Webseite des GKV-Spitzenverbandes abrufbar zur Verfügung:
www.gkv-spitzenverband.de/am_festbetraege
Die Festbeträge der Festbetragsgruppen mit ausschließlich verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
werden auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer beschlossen. Zu den auf
dieser Ebene ermittelten Festbeträgen sind der Großhandelszuschlag und der Apothekenzuschlag
gemäß der ab 01.08.2013 geltenden Fassung der Arzneimittelpreisverordnung sowie die Mehrwert-
steuer in Höhe von 19 % hinzuzurechnen. Die Festbeträge der Festbetragsgruppen mit ausschließ-
lich verschreibungsfreien Arzneimitteln werden auf Ebene der Apothekenverkaufspreise mit Mehr-
wertsteuer beschlossen.
Die Datei <2_*> enthält die Festsetzungsbeschlüsse.
In der Servicedatei <3_*> sind die neu festgesetzten Festbeträge der Standardpackungen ausge-
wiesen.
In der Servicedatei <4_*> mit den Festbetragslinien sind für alle bekannten Wirkstärken-
Packungsgrößen-Kombinationen die ab dem In-Kraft-Treten geltenden Festbeträge ausgewiesen.
Darüber hinaus stehen mit den Dateien <5_*> als Serviceleistung verschiedene Textdateien bereit.
Seite 2 / 3
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
GKV-Spitzenverband
Abteilung Arznei- und Heilmittel
Referat Arzneimittel- Festbeträge
Reinhardtstr. 28
10117 Berlin
Telefon: 030/206288-2331
Fax: 030/206288-82331
E-Mail: am-daten@gkv-spitzenverband.de
Hinweise zu den Servicedateien <5.*>
Die Servicedateien liegen im ASCII-Format mit Tabulator als Trennzeichen vor. Die Dateinamen ent-
halten jeweils das Datum des Inkrafttretens der neuen Festbeträge. Der Preis- und Produktstand
(Berechnungsstichtag) ist jeweils der 01.01.2014.
Datensatzbeschreibung: Datei <5.1*>, Pharmazentralnummern-bezogene Text-Datei mit den
Festbeträgen
Feldname Erläuterung
Festbetragsstufe nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 SGBV
PZN Pharmazentralnummer
Berechnungsname zusammengesetzt aus Angabe des Wirkstoffes und des Anbieters
Arzneimittelname vom Anbieter gemeldeter Arzneimittelname
Wirkstoffgruppe Wirkstoff bei Stufe 1, Wirkstoffgruppe bei Stufe 2 und 3
Gruppe Festbetragsgruppe, Untergruppennummer
Wirkstoffkürzel Einzelwirkstoffkürzel bei Stufe 2 und 3
Darreichungsform Darreichungsformkürzel
w Wirkstärke (bei Stufe 1) bzw. Wirkstärkenvergleichsgröße, Wirkstär-
kenäquivalenzfaktor oder Wirkstärkenvergleichsfaktor (bei Stufe 2 und 3)
Packungsgröße Packungsgröße in denjenigen Zähleinheiten (Stück, Hübe, g, ml o. ä.), die
die jeweilige Wirkstoffmenge enthalten
Preis Apothekenverkaufspreis inkl. MwSt. in Euro
Preis_
Berechnungsebene
bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Abgabepreis des pharmazeu-
tischen Unternehmers in Euro
Festbetrag_
Berechnungsebene
bei Gruppen mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf Ebene der
Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer in Euro
Festbetrag Festbetrag auf Ebene der Apothekenverkaufspreise inkl. MwSt. in Euro
Seite 3 / 3
Datensatzbeschreibung: Datei <5.2*>, Regressionsgleichungen
Feldname Erläuterung
Wirkstoffgruppe Wirkstoff bei Stufe 1, Wirkstoffgruppe bei Stufe 2 und 3
Gruppe Festbetragsgruppe, Untergruppennummer
a Multiplikationsfaktor als Ergebnis der Regressionsanalyse
b Exponent der Wirkstärke (Stufe1) bzw. der Wirkstärkenvergleichsgröße, des
Wirkstärkenäquivalenzfaktors oder Wirkstärkenvergleichsfaktors (Stufe 2
und 3)
c Exponent der Packungsgröße
Bemerkung
w_SP Wirkstärke (bei Stufe 1) bzw. Wirkstärkenvergleichsgröße, Wirkstär-
kenäquivalenzfaktor oder Wirkstärkenvergleichsfaktor (bei Stufe 2 und 3)
der Standardpackung
pk_SP Packungsgröße der Standardpackung in denjenigen Zähleinheiten (Stück,
Hübe, g, ml o. ä.), die die jeweilige Wirkstoffmenge enthalten
Festbetrag_SP Festbetrag der Standardpackung, bei Gruppen mit verschreibungspflichti-
gen Arzneimitteln auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Un-
ternehmer in Euro
Berechnungsebene bei Gruppen mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Ebene der Abga-
bepreise der pharmazeutischen Unternehmer
Datensatzbeschreibung: Datei <5.3*>, Darreichungsformenkürzel
Feldname Erläuterung
Kürzel Darreichungsformkürzel
Langform Darreichungsform
Datensatzbeschreibung: Datei <5.4*>, Einzelwirkstoffkürzel (nur bei Gruppen der Stufe 2 und 3)
Feldname Erläuterung
Kürzel Einzelwirkstoffkürzel
Langform Einzelwirkstoff
Trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Bearbeitung können Unstimmigkeiten nicht gänzlich ausge-
schlossen werden. Eine Gewähr für die Richtigkeit dieser Daten kann daher nicht übernommen wer-
den.
06.08.2014
Datei
PD
Bekanntmachung von Beschlüssen
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
(GKV-Spitzenverband)
nach § 35 SGB V
vom 12. Mai 2014
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat durch Beschlüsse vom
15. August 2013 (BAnz AT 04.10.2013 B2) und vom 19. Dezember 2013
(BAnz AT 04.02.2014 B1, B2 und B3) sechs Festbetragsgruppen neu gebildet.
Der GKV-Spitzenverband setzt gemäß § 35 Abs. 3 SGB V die Festbeträge für
diese sechs Festbetragsgruppen fest:
Festbetragsgruppe: 1
Wirkstärke 1
verschreibungspflichtig (w = Wirkstärke)
orale Darreichungsformen Packungsgröße (pk) 100 Stück
Filmtabletten Festbetrag 65,00 Euro
auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer
1,000000 0,982678
p = 0,010830386 x w x pk
Anastrozol
Gruppenbeschreibung Standardpackung
Regressionsgleichung
Festbetragsgruppe: 1
Wirkstärke 7,72
verschreibungspflichtig (w = Wirkstärke)
topische Darreichungsformen Packungsgröße (pk) 20 g oder ml
Creme, Gel, Lösung, Lösung zum Auftropfen, Lösung/Pulver zur Festbetrag 2,84 Euro
Anwendung auf der Haut auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer
1,000000 1,045989
p = 0,005643119 x w x pk
Ciclopirox
Gruppenbeschreibung Standardpackung
Regressionsgleichung
Festbetragsgruppe: 1
Wirkstärke 25
verschreibungspflichtig (w = Wirkstärke)
orale Darreichungsformen Packungsgröße (pk) 100 Stück
Filmtabletten, überzogene Tabletten Festbetrag 91,91 Euro
auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer
1,000000 0,991799
p = 0,000415395 x w x pk
Exemestan
Gruppenbeschreibung Standardpackung
Regressionsgleichung
Festbetragsgruppe: 1
Wirkstärke 2,5
verschreibungspflichtig (w = Wirkstärke)
orale Darreichungsformen Packungsgröße (pk) 100 Stück
Filmtabletten Festbetrag 60,98 Euro
auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer
1,000000 1,039547
p = 0,003333998 x w x pk
Letrozol
Gruppenbeschreibung Standardpackung
Regressionsgleichung
Festbetragsgruppe: 1
Wirkstärke 500
verschreibungspflichtig (w = Wirkstärke)
feste orale Darreichungsformen Packungsgröße (pk) 100 Stück
befilmtes Granulat, Filmtabletten Festbetrag 24,41 Euro
auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer
1,060267 0,980434
p = 0,000015049 x w x pk
Levetiracetam
Gruppenbeschreibung Standardpackung
Regressionsgleichung
Festbetragsgruppe: 1
Wirkstärke 43,53
verschreibungspflichtig (w = Wirkstärke)
orale Darreichungsformen Packungsgröße (pk) 96 Stück
Filmtabletten Festbetrag 15,84 Euro
auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer
1,270140 1,121994
p = 0,000049478 x w x pk
Tolperison
Gruppenbeschreibung Standardpackung
Regressionsgleichung
Für die hier aufgeführten Festbeträge und für die Festbeträge der jeweiligen
Wirkstärken-Packungsgrößen-Kombinationen der entsprechenden Festbe-
tragsgruppe, die sich durch Multiplikation des festgesetzten Festbetrages auf
der Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer für die
Standardpackung mit dem Ergebnis der zugehörigen Regressionsgleichung
ergeben, gilt das folgende Umrechnungsverfahren auf die Ebene der Apothe-
kenverkaufspreise mit Mehrwertsteuer: Zu dem rechnerisch ermittelten Wert
werden gemäß der ab 1. August 2013 geltenden Fassung der Arzneimittel-
preisverordnung für verschreibungspflichtige Arzneimittel der Großhandels-
zuschlag in Höhe von 3,15 % (höchstens jedoch 37,80 €) zuzüglich 0,70 €,
der Apothekenzuschlag in Höhe von 3 % zuzüglich 8,35 € und 0,16 € sowie
die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % hinzugerechnet.
Die Festbeträge gelten vom 1. Juli 2014 an.
Diese Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes und ihre Begründungen können
eingesehen werden beim:
GKV-Spitzenverband
Abteilung Arznei- und Heilmittel
Referat Arzneimittel-Festbeträge
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Beschlüsse kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Försterweg 2-6
14482 Potsdam
schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeam-
ten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Die elektronische Form wird
durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land
Berlin vom 27. Dezember 2006 (GVBl. S. 1183) idF vom 9. Dezember 2009
(GVBl. S. 881) bzw. der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr
im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (GVBl. II/06, S. 558) idF vom
23. November 2012 (GVBl. II Nr. 100) in die elektronische Poststelle des je-
weiligen Gerichts zu übermitteln ist.
Berlin, den 12. Mai 2014
GKV-Spitzenverband
Der Vorstand
Dr. Pfeiffer von Stackelberg Kiefer
06.08.2014
Datei
PD
Festbetragsgruppen
Stufe 1
verschreibungspflichtig
Gruppe
Wirkstärke/
Wirkstärken-
äquivalenz-
faktor/-ver-
gleichsgröße
Packungs-
größe
Festbetrag
in €*
Anastrozol 1 1 100 65,00
Ciclopirox 1 7,72 20 2,84
Exemestan 1 25 100 91,91
Letrozol 1 2,5 100 60,98
Levetiracetam 1 500 100 24,41
Tolperison 1 43,53 96 15,84
Übersicht der Festbeträge in der Standardpackung
Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes zur Erstfestset zung
von Festbeträgen vom 12. Mai 2014
Standardpackung
* auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer
GKV-Spitzenverband, Arzneimittel-Festbeträge Seite 1 von 1
06.08.2014
Datei
PD
verschreibungspflichtige Arzneimittel enthalten.
Gruppen der Stufe 1 (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V)
Festbetragsneufestsetzung
Beschluss des GKV-Spitzenverbandes
vom 12.05.2014
Inkrafttreten: 01.07.2014
Festbetragslinien für bekannte Wirkstärken-Packungsgrößen-
Kombinationen zu Festbetragsgruppen, die nur
Festbetragsneufestsetzung zum 01.07.2014
Gruppe: 1
verschreibungspflichtig
Wirkstärke Packungs-
größe
Festbetrag*
1 28 34,52
1 30 36,16
1 50 52,57
1 60 60,74
1 98 91,55
1 100 93,17
1 120 109,29
*Ebene: Apothekenverkaufspreise mit MwSt. gemäß der Arzneimittelpreisverordnung in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung
Anastrozol
orale Darreichungsformen
Filmtabletten
Festbetragsneufestsetzung zum 01.07.2014
Gruppe: 1
verschreibungspflichtig
Wirkstärke Packungs-
größe
Festbetrag*
7,72 20 14,58
7,72 30 16,48
7,72 50 20,35
7,72 100 30,31
*Ebene: Apothekenverkaufspreise mit MwSt. gemäß der Arzneimittelpreisverordnung in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung
Ciclopirox
topische Darreichungsformen
Creme, Gel, Lösung, Lösung zum Auftropfen, Lösung/Pulver zur Anwendung auf der Haut
Festbetragsneufestsetzung zum 01.07.2014
Gruppe: 1
verschreibungspflichtig
Wirkstärke Packungs-
größe
Festbetrag*
25 28 43,86
25 30 46,20
25 60 80,99
25 98 124,89
25 100 127,20
25 120 150,23
*Ebene: Apothekenverkaufspreise mit MwSt. gemäß der Arzneimittelpreisverordnung in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung
Exemestan
orale Darreichungsformen
Filmtabletten, überzogene Tabletten
Festbetragsneufestsetzung zum 01.07.2014
Gruppe: 1
verschreibungspflichtig
Wirkstärke Packungs-
größe
Festbetrag*
2,5 28 31,51
2,5 30 33,03
2,5 60 56,32
2,5 98 86,48
2,5 100 88,08
2,5 120 104,17
*Ebene: Apothekenverkaufspreise mit MwSt. gemäß der Arzneimittelpreisverordnung in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung
Letrozol
orale Darreichungsformen
Filmtabletten
Festbetragsneufestsetzung zum 01.07.2014
Gruppe: 1
verschreibungspflichtig
Wirkstärke Packungs-
größe
Festbetrag*
250 50 18,48
250 100 25,79
250 200 40,20
375 50 22,51
375 200 55,87
500 50 26,62
500 100 41,85
500 200 71,88
750 50 35,03
750 100 58,42
750 200 104,58
1000 50 43,60
1000 100 75,34
1000 200 137,96
1250 50 52,31
1250 200 171,86
1500 50 61,13
1500 100 109,90
1500 200 206,17
*Ebene: Apothekenverkaufspreise mit MwSt. gemäß der Arzneimittelpreisverordnung in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung
Levetiracetam
feste orale Darreichungsformen
befilmtes Granulat, Filmtabletten
Festbetragsneufestsetzung zum 01.07.2014
Gruppe: 1
verschreibungspflichtig
Wirkstärke Packungs-
größe
Festbetrag*
43,53 20 14,45
43,53 48 20,19
43,53 96 31,01
130,59 20 24,89
130,59 50 49,86
130,59 100 95,62
*Ebene: Apothekenverkaufspreise mit MwSt. gemäß der Arzneimittelpreisverordnung in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung
Tolperison
orale Darreichungsformen
Filmtabletten
06.08.2014
Datei
PD
Bekanntmachung von Beschlüssen
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
(GKV-Spitzenverband)
nach § 35 SGB V
vom 12. Mai 2014
Der GKV-Spitzenverband hat gemäß § 35 Abs. 5 SGB V die Festbeträge über-
prüft und beschlossen, die Festbeträge für die nachfolgenden Festbetrags-
gruppen mit ausschließlich verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach
§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 SGB V wie folgt anzupassen:
Festbetragsgruppe: 2
Wirkstoff Wirkstärkenvergleichsgröße 1,1
(wvg = Wirkstärke / Vergleichsgröße)
Alfuzosin 8,51
Alfuzosin hydrochlorid Packungsgröße (pk) 100 Stück
Doxazosin 3,79
Doxazosin mesilat
Silodosin 6,81
Tamsulosin 0,37
Tamsulosin hydrochlorid
Terazosin 3,61
Terazosin hydrochlorid-2-Wasser
verschreibungspflichtig Festbetrag 13,51 Euro
auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer
weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale
Darreichungsformen
Filmtabletten, Hartkapseln, Hartkapseln mit veränderter 0,253680 0,972209
Wirkstofffreisetzung, Retard-Filmtabletten, retardierte Hartkapseln, p = 0,011093854 x wvg x pk
Retardkapseln, Retardtabletten, Tabletten
Alpha-Rezeptorenblocker
Gruppenbeschreibung Standardpackung
Vergleichsgröße
Regressionsgleichung
Festbetragsgruppe: 1
Wirkstoff Wirkstärkenvergleichsgröße 0,7
(wvg = Wirkstärke / Vergleichsgröße)
Azilsartan 39
Azilsartan medoxomil Kalium-Salze Packungsgröße (pk) 98 Stück
Candesartan 12
Candesartan cilexetil
Eprosartan 600
Eprosartan mesilat
Irbesartan 214,8
Irbesartan hydrochlorid
Losartan 58,3
Losartan kalium
Olmesartan 17,6
Olmesartan medoxomil
Telmisartan 62
Valsartan 220,2 Festbetrag 13,41 Euro
auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer
verschreibungspflichtig
orale, abgeteilte Darreichungsformen 0,370153 1,000903
p = 0,011596136 x wvg x pk
Filmtabletten, Kapseln, Tabletten
Angiotensin-II-Antagonisten
Gruppenbeschreibung Standardpackung
Vergleichsgröße
Regressionsgleichung
Festbetragsgruppe: 3
Wirkstoff Wirkstärkenvergleichsgröße 0,9
(wvg = Wirkstärke / Vergleichsgröße)
Acebutolol 401
Acebutolol hydrochlorid Packungsgröße (pk) 100 Stück
Betaxolol 15,5
Betaxolol hydrochlorid
Bisoprolol 4,5
Bisoprolol hemifumarat
Celiprolol 182,5
Celiprolol hydrochlorid
Metoprolol 83,9
Metoprolol fumarat
Metoprolol succinat
Metoprolol tartrat
Nebivolol 5
Nebivolol hydrochlorid
Talinolol 75,2
Festbetrag 2,20 Euro
auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer
verschreibungspflichtig
weitere Beta-Rezeptorenblocker, beta1-selektiv, abgeteilte orale
Darreichungsformen, normal freisetzend 0,736527 0,714872
p = 0,040175221 x wvg x pk
Filmtabletten, Tabletten, überzogene Tabletten
Beta-Rezeptorenblocker
Gruppenbeschreibung Standardpackung
Vergleichsgröße
Regressionsgleichung
Festbetragsgruppe: 2
Wirkstoff Wirkstärkenvergleichsgröße 0,5
(wvg = Gesamtwirkstärke pro Packung / Vergleichsgröße)
Ciprofloxacin 5008
Ciprofloxacin hydrochlorid-1-Wasser Packungsgröße (pk) 1 Packung
Ciprofloxacin lactat
Levofloxacin 3215
Levofloxacin-0,5-Wasser
Ofloxacin 2031 Festbetrag 1,60 Euro
auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer
verschreibungspflichtig
orale, abgeteilte Darreichungsformen 0,943252
p = 1,922858054 x wvg
Filmtabletten, Tabletten mit veränderter Wirkstofffreisetzung
Fluorchinolone
Gruppenbeschreibung Standardpackung
Vergleichsgröße
Regressionsgleichung
Festbetragsgruppe: 1
Wirkstoff Wirkstärkenvergleichsgröße 0,7
(wvg = Wirkstärke / Vergleichsgröße)
Atorvastatin 27,9
Atorvastatin Calcium-Salze Packungsgröße (pk) 100 Stück
Fluvastatin 53,9
Fluvastatin Natrium-Salze
Lovastatin 27,2
Pitavastatin zurzeit nicht besetzt
Pitavastatin Calcium-Salze
Pravastatin 27,1
Pravastatin Natrium-Salze
Rosuvastatin 12,5
Rosuvastatin Calcium-Salze
Simvastatin 29,8
Festbetrag 5,57 Euro
auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer
verschreibungspflichtig
orale, abgeteilte Darreichungsformen
0,988367 1,091808
Filmtabletten, Hartkapseln, Kapseln, Kautabletten, Retardtabletten, p = 0,009321477 x wvg x pk
Tabletten
HMG-CoA-Reduktasehemmer
Gruppenbeschreibung Standardpackung
Vergleichsgröße
Regressionsgleichung
Festbetragsgruppe: 1
Wirkstoff Wirkstärkenvergleichsgröße 0,6
(wvg = Wirkstärke / Vergleichsgröße)
Esomeprazol 31,1
Esomeprazol Magnesium-Salze Packungsgröße (pk) 98 Stück
Lansoprazol 24,1
Omeprazol 25,1
Omeprazol Magnesium-Salze
Pantoprazol 30,9
Pantoprazol Natrium-Salze
Rabeprazol 15,4
Rabeprazol Natrium-Salze
verschreibungspflichtig Festbetrag 10,63 Euro
auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer
orale, abgeteilte Darreichungsformen
Hartkapseln / Kapseln mit magensaftresistentem Granulat, Kapseln,
magensaftresistente Hartkapseln / Kapseln / Tabletten, 0,570830 1,236946
magensaftresistentes Granulat zur Herstellung einer Suspension zum p = 0,004608912 x wvg x pk
Einnehmen
Protonenpumpenhemmer
Gruppenbeschreibung Standardpackung
Vergleichsgröße
Regressionsgleichung
Festbetragsgruppe: 1
Wirkstoff Wirkstärkenvergleichsgröße 1
(wvg = Wirkstärke / Vergleichsgröße)
Almotriptan 12,5
Almotriptan malat Packungsgröße (pk) 6 Stück
Eletriptan 38
Eletriptan hydrobromid
Frovatriptan 2,5
Frovatriptan succinat-1-Wasser
Naratriptan 2,5
Naratriptan hydrochlorid
Rizatriptan 9,6
Rizatriptan benzoat
Sumatriptan 82,7
Sumatriptan succinat
Zolmitriptan 3,7
Festbetrag 9,62 Euro
auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer
verschreibungspflichtig
orale, abgeteilte Darreichungsformen
0,177013 0,922586
Filmtabletten, Schmelztabletten, Sublingualtabletten, Tabletten, p = 0,191464593 x wvg x pk
überzogene Tabletten
Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten
Gruppenbeschreibung Standardpackung
Vergleichsgröße
Regressionsgleichung
Festbetragsgruppe: 1
Wirkstoff Wirkstärkenvergleichsgröße 0,9
(wvg = Gesamtwirkstärke pro Packung / Vergleichsgröße)
Dolasetron zurzeit nicht besetzt
Dolasetron mesilat Packungsgröße (pk) 1 Packung
Dolasetron mesilat-(x)-Wasser
Granisetron 9,3
Granisetron hydrochlorid
Ondansetron 91,4
Ondansetron hydrochlorid
Ondansetron hydrochlorid-(x)-Wasser
Tropisetron 25
Tropisetron hydrochlorid Festbetrag 53,13 Euro
auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer
verschreibungspflichtig
orale, abgeteilte Darreichungsformen
0,832452
Filmtabletten, Hartkapseln, Kapseln, Schmelzfilm, Schmelztabletten, p = 1,091668787 x wvg
Tabletten
Serotonin-5HT3-Antagonisten
Gruppenbeschreibung Standardpackung
Vergleichsgröße
Regressionsgleichung
Festbetragsgruppe: 1
Wirkstoff Wirkstärkenvergleichsgröße 1,3
(wvg = Gesamtwirkstärke pro Packung / Vergleichsgröße)
Fluconazol 1367
Packungsgröße (pk) 1 Packung
Itraconazol 2383
Festbetrag 38,60 Euro
auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer
verschreibungspflichtig
orale, abgeteilte Darreichungsformen
0,997070
Filmtabletten, Hartkapseln, Kapseln p = 0,769822248 x wvg
Triazole
Gruppenbeschreibung Standardpackung
Vergleichsgröße
Regressionsgleichung
Festbetragsgruppe: 1
Wirkstoff Wirkstärkenvergleichsgröße 0,3
(wvg = Gesamtwirkstärke pro Packung / Vergleichsgröße)
Alendronsäure 1024
Alendronsäure Natrium-Salze Packungsgröße (pk) 1 Packung
Alendronsäure Natrium-Salze und Additiva (Alfacalcidol)
Alendronsäure Natrium-Salze und Additiva (Calcium, Colecalciferol)
Alendronsäure Natrium-Salze und Additiva (Colecalciferol)
Etidronsäure 8929
Etidronsäure Natrium-Salze
Etidronsäure Natrium-Salze und Additiva (Calcium)
Ibandronsäure 444
Ibandronsäure Natrium-Salze
Risedronsäure 404
Risedronsäure Natrium-Salze
Risedronsäure Natrium-Salze und Additiva (Calcium)
Risedronsäure Natrium-Salze und Additiva (Calcium, Colecalciferol) Festbetrag 12,69 Euro
Risedronsäure Natrium-Salze und Additiva (Colecalciferol) auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer
verschreibungspflichtig
orale Darreichungsformen 0,920980
p = 3,030824120 x wvg
Filmtabletten, Lösung zum Einnehmen, Tabletten
Bisphosphonate und Kombinationen von Bisphosphonate n mit
Additiva
Gruppenbeschreibung Standardpackung
Vergleichsgröße
Regressionsgleichung
Festbetragsgruppe: 1
Wirkstoff Wirkstärkenvergleichsgröße 2
(wvg = Wirkstärke1 / Vergleichsgröße1 + Wirkstärke2 / Vergleichsgröße2)
Perindopril + Indapamid 3,07 1,13
Perindopril arginin Packungsgröße (pk) 100 Stück
Perindopril erbumin
Ramipril + Piretanid 5 6 Festbetrag 42,26 Euro
auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer
verschreibungspflichtig
abgeteilte orale Darreichungsformen 0,065273 1,045824
p = 0,007739337 x wvg x pk
Filmtabletten, Tabletten
Kombinationen von ACE-Hemmern mit weiteren Diuretik a
Gruppenbeschreibung Standardpackung
Vergleichsgröße
Regressionsgleichung
Festbetragsgruppe: 1
Wirkstoff Wirkstärkenvergleichsgröße 2,4
(wvg = Wirkstärke1 / Vergleichsgröße1 + Wirkstärke2 / Vergleichsgröße2)
Candesartan + Hydrochlorothiazid 13,24 13,97
Candesartan cilexetil Packungsgröße (pk) 98 Stück
Eprosartan + Hydrochlorothiazid 600 12,5
Eprosartan mesilat
Irbesartan + Hydrochlorothiazid 255,45 14,73
Irbesartan hydrochlorid
Losartan + Hydrochlorothiazid 65,21 16,3
Losartan kalium
Olmesartan + Hydrochlorothiazid 18,81 17,77
Olmesartan medoxomil
Telmisartan + Hydrochlorothiazid 71,76 14,34
Valsartan + Hydrochlorothiazid 170,1 17,11 Festbetrag 29,91 Euro
auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer
verschreibungspflichtig
abgeteilte orale Darreichungsformen 0,645256 0,986654
p = 0,006166154 x wvg x pk
Filmtabletten, Tabletten
Kombinationen von Angiotensin-II-Antagonisten mit
Hydrochlorothiazid
Gruppenbeschreibung Standardpackung
Vergleichsgröße
Regressionsgleichung
Festbetragsgruppe: 1
Wirkstoff Wirkstärkenvergleichsgröße 1,55
(wvg = Wirkstärke1 / Vergleichsgröße1 + Wirkstärke2 / Vergleichsgröße2)
Beclometasondipropionat + Formoterol 200 9,82
Beclometasondipropionat, wasserfreies Packungsgröße (pk) 60 Hub
Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser
Budesonid + Formoterol 512,88 12,84
Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser
Fluticason furoat + Vilanterol 150 25
Vilanterol trifenatat
Fluticason propionat + Formoterol 339,1 11,36
Fluticason 17-propionat
Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser
Fluticason propionat + Salmeterol 517,48 88,84
Fluticason 17-propionat
Salmeterol xinafoat Festbetrag 49,14 Euro
auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer
verschreibungspflichtig
inhalative Darreichungsformen
0,921037 1,009768
Druckgasinhalation Lösung / Suspension, einzeldosiertes Pulver zur p = 0,010694920 x wvg x pk
Inhalation, Pulver zur Inhalation
Kombinationen von Glucocorticoiden mit langwirksame n Beta2-
Sympathomimetika
Gruppenbeschreibung Standardpackung
Vergleichsgröße
Regressionsgleichung
Für die hier aufgeführten Festbeträge und für die Festbeträge der jeweiligen
Wirkstärken-Packungsgrößen-Kombinationen der entsprechenden Festbe-
tragsgruppe, die sich durch Multiplikation des festgesetzten Festbetrages auf
der Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer für die
Standardpackung mit dem Ergebnis der zugehörigen Regressionsgleichung
ergeben, gilt das folgende Umrechnungsverfahren auf die Ebene der Apothe-
kenverkaufspreise mit Mehrwertsteuer: Zu dem rechnerisch ermittelten Wert
werden gemäß der ab 1. August 2013 geltenden Fassung der Arzneimittel-
preisverordnung für verschreibungspflichtige Arzneimittel der Großhandels-
zuschlag in Höhe von 3,15 % (höchstens jedoch 37,80 €) zuzüglich 0,70 €,
der Apothekenzuschlag in Höhe von 3 % zuzüglich 8,35 € und 0,16 € sowie
die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % hinzugerechnet.
Die Festbeträge gelten vom 1. Juli 2014 an.
Diese Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes und ihre Begründungen können
eingesehen werden beim:
GKV-Spitzenverband
Abteilung Arznei- und Heilmittel
Referat Arzneimittel-Festbeträge
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Beschlüsse kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Försterweg 2-6
14482 Potsdam
schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeam-
ten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Die elektronische Form wird
durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land
Berlin vom 27. Dezember 2006 (GVBl. S. 1183) idF vom 9. Dezember 2009
(GVBl. S. 881) bzw. der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr
im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (GVBl. II/06, S. 558) idF vom
23. November 2012 (GVBl. II Nr. 100) in die elektronische Poststelle des je-
weiligen Gerichts zu übermitteln ist.
Berlin, den 12. Mai 2014
GKV-Spitzenverband
Der Vorstand
Dr. Pfeiffer von Stackelberg Kiefer
06.08.2014
Datei
PD
19.05.2014
Arzneimittel-Festbeträge:
Erläuterungen zur Festbetragsanpassung zum 01.07.2014
Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes vom 12.05.2014
Der GKV-Spitzenverband hat am 12.05.2014 Beschlüsse zur Anpassung von Festbeträgen in 13
Gruppen gefasst.
Die Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes werden im Bundesanzeiger vom 20.05.2014 bekannt
gemacht und treten am 01.07.2014 in Kraft. Als Service stehen sie ab dem 20.05.2014 mit weiteren
Dateien auf folgender Webseite des GKV-Spitzenverbandes abrufbar zur Verfügung:
www.gkv-spitzenverband.de/am_festbetraege
Die Festbeträge der Festbetragsgruppen mit ausschließlich verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
werden auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer beschlossen. Zu den auf
dieser Ebene ermittelten Festbeträgen sind der Großhandelszuschlag und der Apothekenzuschlag
gemäß der ab 01.08.2013 geltenden Fassung der Arzneimittelpreisverordnung sowie die Mehrwert-
steuer in Höhe von 19 % hinzuzurechnen. Die Festbeträge der Festbetragsgruppen mit ausschließ-
lich verschreibungsfreien Arzneimitteln werden auf Ebene der Apothekenverkaufspreise mit Mehr-
wertsteuer beschlossen.
Die Datei <2_*> enthält die Anpassungsbeschlüsse.
In der Servicedatei <3_*> sind die neu festgesetzten Festbeträge der Standardpackungen ausge-
wiesen.
In der Servicedatei <4_*> mit den Festbetragslinien sind für alle bekannten Wirkstärken-
Packungsgrößen-Kombinationen die ab dem In-Kraft-Treten geltenden Festbeträge ausgewiesen.
Darüber hinaus stehen mit den Dateien <5_*> als Serviceleistung verschiedene Textdateien bereit.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
GKV-Spitzenverband
Abteilung Arznei- und Heilmittel
Referat Arzneimittel- Festbeträge
Reinhardtstr. 28
10117 Berlin
Telefon: 030/206288-2331
Fax: 030/206288-82331
E-Mail: am-daten@gkv-spitzenverband.de
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Hinweise zu den Servicedateien <5.*>
Die Servicedateien liegen im ASCII-Format mit Tabulator als Trennzeichen vor. Die Dateinamen ent-
halten jeweils das Datum des Inkrafttretens der neuen Festbeträge. Der Preis- und Produktstand
(Berechnungsstichtag) ist jeweils der 01.01.2014.
Datensatzbeschreibung: Datei <5.1*>, Pharmazentralnummern-bezogene Text-Datei mit den
Festbeträgen
Feldname Erläuterung
Festbetragsstufe nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 SGBV
PZN Pharmazentralnummer
Berechnungsname zusammengesetzt aus Angabe des Wirkstoffes und des Anbieters
Arzneimittelname vom Anbieter gemeldeter Arzneimittelname
Wirkstoffgruppe Wirkstoff bei Stufe 1, Wirkstoffgruppe bei Stufe 2 und 3
Gruppe Festbetragsgruppe, Untergruppennummer
Wirkstoffkürzel Einzelwirkstoffkürzel bei Stufe 2 und 3
Darreichungsform Darreichungsformkürzel
w Wirkstärke (bei Stufe 1) bzw. Wirkstärkenvergleichsgröße, Wirkstär-
kenäquivalenzfaktor oder Wirkstärkenvergleichsfaktor (bei Stufe 2 und 3)
Packungsgröße Packungsgröße in denjenigen Zähleinheiten (Stück, Hübe, g, ml o. ä.), die
die jeweilige Wirkstoffmenge enthalten
Preis Apothekenverkaufspreis inkl. MwSt. in Euro
Preis_
Berechnungsebene
bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Abgabepreis des pharmazeu-
tischen Unternehmers in Euro
Festbetrag_
Berechnungsebene
bei Gruppen mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf Ebene der
Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer in Euro
Festbetrag Festbetrag auf Ebene der Apothekenverkaufspreise inkl. MwSt. in Euro
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Datensatzbeschreibung: Datei <5.2*>, Regressionsgleichungen
Feldname Erläuterung
Wirkstoffgruppe Wirkstoff bei Stufe 1, Wirkstoffgruppe bei Stufe 2 und 3
Gruppe Festbetragsgruppe, Untergruppennummer
a Multiplikationsfaktor als Ergebnis der Regressionsanalyse
b Exponent der Wirkstärke (Stufe1) bzw. der Wirkstärkenvergleichsgröße, des
Wirkstärkenäquivalenzfaktors oder Wirkstärkenvergleichsfaktors (Stufe 2
und 3)
c Exponent der Packungsgröße
Bemerkung
w_SP Wirkstärke (bei Stufe 1) bzw. Wirkstärkenvergleichsgröße, Wirkstär-
kenäquivalenzfaktor oder Wirkstärkenvergleichsfaktor (bei Stufe 2 und 3)
der Standardpackung
pk_SP Packungsgröße der Standardpackung in denjenigen Zähleinheiten (Stück,
Hübe, g, ml o. ä.), die die jeweilige Wirkstoffmenge enthalten
Festbetrag_SP Festbetrag der Standardpackung, bei Gruppen mit verschreibungspflichti-
gen Arzneimitteln auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Un-
ternehmer in Euro
Berechnungsebene bei Gruppen mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Ebene der Abga-
bepreise der pharmazeutischen Unternehmer
Datensatzbeschreibung: Datei <5.3*>, Darreichungsformenkürzel
Feldname Erläuterung
Kürzel Darreichungsformkürzel
Langform Darreichungsform
Datensatzbeschreibung: Datei <5.4*>, Einzelwirkstoffkürzel (nur bei Gruppen der Stufe 2 und 3)
Feldname Erläuterung
Kürzel Einzelwirkstoffkürzel
Langform Einzelwirkstoff
Trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Bearbeitung können Unstimmigkeiten nicht gänzlich ausge-
schlossen werden. Eine Gewähr für die Richtigkeit dieser Daten kann daher nicht übernommen wer-
den.
06.08.2014
Datei
PD