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2014-06-19_DMP-RL_Aenderung_TrG.pdf
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der DMP-Richtlinie: Vom 19. Juni 2014 Inhalt 1. Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2 2. Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 2 3. Bürokratiekosten .......................................................................................................... 2 4. Verfahrensablauf .......................................................................................................... 2 5. Fazit ............................................................................................................................... 3 6. Zusammenfassende Dokumentation .......................................................................... 3 2 1. Rechtsgrundlage Durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG) vom 22. Dezember 2011 wurde die Regelungskompetenz für die Inhalte der strukturierten Behandlungsprogramme vom Bundesministerium für Gesundheit (Rechtsverordnung) auf den Gemeinsamen Bundesausschuss (Richtlinien) übertragen. Gemäß § 137f Abs. 2 SGB V regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137f Abs. 1 SGB V, welche auch die Anforderungen an die Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evaluation) umfassen (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Ziffer 6 SGB V). 2. Eckpunkte der Entscheidung Das Plenum des G-BA hat am 16. Februar 2012 die DMP-Richtlinie (DMP-RL) beschlossen, die die damaligen aktualisierten Empfehlungen zu chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD), Brustkrebs und Asthma bronchiale infolge des GKV-VStG in Richtlinienform überführte. Zudem hat das Plenum die DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP- A-RL) mit allgemeinen Anforderungen übergreifend für alle strukturierten Behandlungsprogramme beschlossen. § 6 mit den indikationsübergreifenden Regelungen zur Evaluation wurde offen gehalten. Durch den nun gleichzeitig getroffenen Beschluss zur Änderung der DMP-A-RL, der in § 6 Anforderungen an die Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evaluation) vorsieht, entsteht die Notwendigkeit auch die Teile der DMP-RL entsprechend anzupassen, die die Evaluation betreffen. Dies wird durch den vorliegenden Beschluss getan, indem auf die Geltung des § 6 der DMP-A-RL verwiesen wird. § 6 der DMP-A-RL regelt die Anforderungen an die Evaluation und löst die nach § 321 Satz 4 SGB V geltenden Anforderungen des § 28g RSAV in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ab. Die medizinischen Evaluationsparameter werden in der jeweiligen Ziffer 5 der Anlagen der DMP-A-RL normiert. Mit dem Inkrafttreten der jeweiligen indikationsspezifischen Regelung zur Evaluation wird eine durchgängige Evaluation stattfinden, da Grundlage für die medizinischen Evaluationsparameter in der jeweiligen Anlage der DMP-A-RL die fortlaufende Dokumentation ist und der erste Evaluationszeitraum nach der DMP-A-RL auch den Zeitraum seit der letzten Evaluation umfasst. 3. Bürokratiekosten Durch den vorgesehenen Beschluss entstehen keine neuen bzw. geänderten Informationspflichten für Leistungserbringer im Sinne von Anlage II zum 1. Kapitel VerfO und dementsprechend keine Bürokratiekosten. 4. Verfahrensablauf Der Unterausschuss Sektorenübergreifende Versorgung (UA SV) hat am 8. Februar 2012 in seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten der Neufassung des § 137f Abs. 2 SGB V die AG DMP-Evaluation damit beauftragt, Anforderungen an die Evaluation von DMP zu erarbeiten. Mit Beschluss vom 21. Juni 2012 richtete das Plenum für den Bereich DMP einen eigenständigen Unterausschuss ein. In der Sitzung der AG DMP-Evaluation am 3. Dezember 2013 wurde die Notwendigkeit deutlich, auch Teile der DMP-RL mit http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl111s2983.pdf%27%5D http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl111s2983.pdf%27%5D http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl111s2983.pdf%27%5D 3 Stand: 27.05.2014 redaktionellen Verweisen entsprechend anzupassen. Der Beschlussentwurf zur Änderung der DMP-RL wurde in der Sitzung des Unterausschusses DMP am 12. März 2013 beraten und die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens beschlossen. Anlage 1 enthält die Fassung des Beschlussentwurfs zur Änderung der DMP-RL und der Tragenden Gründe, die den stellungnahmeberechtigten Organisationen vorgelegt wurden. Die nach §§ 91 Abs. 5, Abs. 5a und 137f Abs. 2 Satz 5 SGB V stellungnahmeberechtigten Organisationen (Anlage 2) wurden mit Schreiben vom 14. März 2014 um ihre jeweilige Stellungnahme bis zum 11. April 2014 gebeten. Zum Beschlussentwurf zur Änderung der DMP-RL sind keine Stellungnahmen eingegangen. 5. Fazit Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 19. Juni 2014 einstimmig die Änderung der DMP -Richtlinie beschlossen. Die Patientenvertretung trägt den Beschluss mit. Der Beschluss tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. 6. Zusammenfassende Dokumentation Anlage 1: An die stellungnahmeberechtigten Organisationen versandter Beschlussentwurf zur Änderung der Richtlinie zur Regelung von Anforderungen an die Ausgestaltung von Strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137f Abs. 2 SGB V (DMP-Richtlinie) und der Tragenden Gründe Anlage 2: Aufstellung der angeschriebenen gesetzlich stellungnahmeberechtigten Organisationen Berlin, den 19. Juni 2014 Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V Der Vorsitzende Hecken Beschlussentwurf Anlage 1 Tragende Gründe zur Änderung der DMP-RL des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der DMP-Richtlinie (DMP- RL) Vom T. Monat JJJJ Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am T. Monat JJJJ beschlossen, die Richtlinie zur Regelung von Anforderungen an die Ausgestaltung von Strukturierten Be- handlungsprogrammen nach § 137f Abs. 2 SGB V (DMP-Richtlinie/DMP-RL) in der Fassung vom 16. Februar 2012 (BAnz AT B3 18.07.2012) wie folgt zu ändern: I. Die Richtlinie wird wie folgt geändert: 1. Teil B I. Ziffer 6 wird wie folgt neu gefasst: „6. Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evaluati- on) (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB V) Es gelten die in § 6 der DMP-Anforderungen-Richtlinie normierten Anforderungen an die Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evalu- ation).“ 2. Teil B II. Ziffer 6 wird wie folgt neu gefasst: „6. Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evaluati- on) (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB V) Es gelten die in § 6 der DMP-Anforderungen-Richtlinie normierten Anforderungen an die Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evalu- ation).“ 3. Teil B III. Ziffer 6 wird wie folgt neu gefasst: „6. Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evaluati- on) (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB V) Es gelten die in § 6 der DMP-Anforderungen-Richtlinie normierten Anforderungen an die Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evalu- ation).“ II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Anlage 1 Tragende Gründe zur Änderung der DMP-RL 2 Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsa- men Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht. Berlin, den T. Monat JJJJ Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V Der Vorsitzende Hecken http://www.g-ba.de/ Tragende Gründe Anlage 1 Tragende Gründe zur Änderung der DMP-RL zum Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der DMP-Richtlinie: Vom T. Monat JJJJ Inhalt 1. Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2 2. Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 2 3. Bürokratiekosten .......................................................................................................... 2 4. Verfahrensablauf .......................................................................................................... 2 5. Fazit ............................................................................................................................... 3 [Redaktionelle Hinweise sind in eckiger Klammer dargestellt.] Anlage 1 Tragende Gründe zur Änderung der DMP-RL 2 1. Rechtsgrundlage Durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG) vom 22. Dezember 2011 wurde die Regelungskompetenz für die Inhalte der strukturierten Behandlungsprogramme vom Bundesministerium für Gesundheit (Rechtsverordnung) auf den Gemeinsamen Bundesausschuss (Richtlinien) übertragen. Gemäß § 137f Abs. 2 SGB V regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137f Abs. 1 SGB V, welche auch die Anforderungen an die Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evaluation) umfassen (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Ziffer 6 SGB V). 2. Eckpunkte der Entscheidung Das Plenum des G-BA hat am 16. Februar 2012 die DMP-Richtlinie (DMP-RL) beschlossen, die die damaligen aktualisierten Empfehlungen zu chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD), Brustkrebs und Asthma bronchiale infolge des GKV-VStG in Richtlinienform überführte. Zudem hat das Plenum die DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP- A-RL) mit allgemeinen Anforderungen übergreifend für alle strukturierten Behandlungsprogramme beschlossen [redaktioneller Hinweis: geplant]. § 6 mit den indikationsübergreifenden Regelungen zur Evaluation wurde offen gehalten. Durch den nun gleichzeitig getroffenen Beschluss zur Änderung der DMP-A-RL, der in § 6 Anforderungen an die Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evaluation) vorsieht, entsteht die Notwendigkeit auch die Teile der DMP-RL entsprechend anzupassen, die die Evaluation betreffen. Dies wird durch den vorliegenden Beschluss getan, indem auf die Geltung des § 6 der DMP-A-RL verwiesen wird. § 6 der DMP-A-RL regelt die Anforderungen an die Evaluation und löst die nach § 321 Satz 4 SGB V geltenden Anforderungen des § 28g RSAV in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ab. Die medizinischen Evaluationsparameter werden in der jeweiligen Ziffer 5 der Anlagen der DMP-A-RL normiert. Mit dem Inkrafttreten der jeweiligen indikationsspezifischen Regelung zur Evaluation wird eine durchgängige Evaluation stattfinden, da Grundlage für die medizinischen Evaluationsparameter in der jeweiligen Anlage der DMP-A-RL die fortlaufende Dokumentation ist und der erste Evaluationszeitraum nach der DMP-A-RL auch den Zeitraum seit der letzten Evaluation umfasst. 3. Bürokratiekosten Gemäß § 5a VerfO ermittelt der Gemeinsame Bundesausschuss die infolge seiner Beschlüsse zu erwartenden Bürokratiekosten. Anlage II zum 1. Kapitel VerfO sieht vor, dass hierbei Informationspflichten der Leistungserbringer einer Betrachtung unterzogen werden. Der vorliegende Beschluss enthält keine Informationspflichten für Leistungserbringer. Daher entfällt eine entsprechende Bürokratiekostenermittlung. 4. Verfahrensablauf http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl111s2983.pdf%27%5D http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl111s2983.pdf%27%5D http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl111s2983.pdf%27%5D Anlage 1 Tragende Gründe zur Änderung der DMP-RL 3 5. Fazit Berlin, den T. Monat JJJJ Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V Der Vorsitzende Hecken Anlage 2 Tragende Gründe zur Änderung der DMP-RL Verteiler für das Stellungnahmeverfahren nach § 137f Abs. 2 Satz 5 SGB V und § 91 Abs. 5 und 5a SGB V Rechtsgrundlage im SGB V Stellungnahmeberechtigte Organisation § 91 Abs. 5 SGB V • Bundesärztekammer • Bundespsychotherapeutenkammer • Bundeszahnärztekammer § 91 Abs. 5a SGB V • Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit § 137f Abs. 2 Satz 5 SGB V • Arbeitsgemeinschaft Privater Heime Bundesverband e.V. • Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelverbände e. V. • Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.V. • Bundesverband Deutscher Privatkliniken e.V. • Deutsche Gesellschaft für medizinische Rehabilitation e.V. • Deutscher Heilbäderverband e.V. • Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e.V. • Verband Physikalische Therapie e.V. § 137f Abs. 2 Satz 5 SGB V • Deutsche Rentenversicherung Bund § 137f Abs. 2 Satz 5 SGB V Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften Anlage 2 Tragende Gründe zur Änderung der DMP-RL 2 (mit der Bitte um entsprechende Weiterleitung) § 137f Abs. 2 Satz 5 SGB V Zu den DMP Asthma bronchiale und Chronisch obstruktive Lungenerkrankung: • Deutscher Allergie und Asthmabund e.V. Zum DMP Brustkrebs: • Bundesverband Frauenselbsthilfe nach Krebs • FEM Frauengesundheit e.V. Zum den DMP Diabetes mellitus Typ 1 und Diabetes mellitus Typ 2: • Deutscher Diabetiker Bund e.V. Zum DMP Koronare Herzkrankheit: • Selbsthilfe-Initiative HFI e.V. § 137f Abs. 2 Satz 5 SGB V Bundesversicherungsamt § 137f Abs. 2 Satz 5 SGB V • Bundesverband der implantologisch tätigen Zahnärzte in Europa (BDIZ EDI) • Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft e.V. (DPhG) • Deutscher Verband für Gesundheitssport und Sporttherapie e.V. (DVGS) • Europäische Vereinigung für Vitalität und Aktives Altern e.V. (EVAA) • Gesellschaft Anthroposophischer Ärzte in Deutschland (GAÄD) • Gesellschaft für Phytotherapie e.V. (GPT) Anlage 2 Tragende Gründe zur Änderung der DMP-RL 3 • Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie e.V. (GWG) • Studiengemeinschaft Orthopädieschuhtechnik e.V. 1. Rechtsgrundlage 2. Eckpunkte der Entscheidung 3. Bürokratiekosten 4. Verfahrensablauf 5. Fazit 6. Zusammenfassende Dokumentation 2b_Beschluss_Änd. DMP-RL_TrGr_Anlage 1_Beschlussentwurf STN.pdf 2_2014-03-13_Beschlussentwurf_Änd. DMP-RL 4_2014-03-13_Entwurf TrGr für Änd. DMP-RL 1. Rechtsgrundlage 2. Eckpunkte der Entscheidung 3. Bürokratiekosten 4. Verfahrensablauf 5. Fazit
06.08.2014 Datei PD
2014-02-20_DMP_neue-DMP_BAnz.pdf
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beratung zur Festlegung weiterer geeigneter chronischer Krankheiten für strukturierte Behandlungsprogramme gemäß § 137f Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Einreichung von Vorschlägen) Vom 20. Februar 2014 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 20. Februar 2014 folgende Bekanntmachung beschlossen: „Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beratung zur Festlegung weiterer geeigneter chronischer Krankheiten für strukturierte Behandlungsprogramme gemäß § 137f Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Einreichung von Vorschlägen) Vom 20. Februar 2014 Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 SGB V legt in Richtlinien geeignete chronische Krankheiten fest, für die strukturierte Behandlungsprogramme entwickelt werden sollen, die den Behandlungsablauf und die Qualität der medizinischen Versorgung chronisch kranker Menschen verbessern. Im Jahr 2002 wurden erstmals folgende Erkrankungen benannt und für diese Anforderungen an die Ausgestaltung von Behandlungsprogrammen gemäß § 137f Abs. 2 SGB V entwickelt: — Diabetes mellitus Typ 1 und 2 BAnz AT 07.03.2014 B3 2 — Brustkrebs — Koronare Herzkrankheit — Chronische obstruktive Atemwegserkrankungen (Asthma bronchiale und COPD) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat 2005 zur Festlegung weiterer Erkrankungen ein Vorschlagsverfahren mit anschließender Priorisierung durchgeführt. Dabei wurde die chronische Herzinsuffizienz als eine geeignete Erkrankung identifiziert und als Modul in das DMP KHK integriert. Für die Festlegung geeigneter chronischer Krankheiten für strukturierte Behandlungsprogramme sind nach § 137f Abs. 1 SGB V insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. Zahl der von der Krankheit betroffenen Versicherten 2. Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität der Versorgung 3. Verfügbarkeit von evidenzbasierten Leitlinien 4. Sektorenübergreifender Behandlungsbedarf 5. Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs durch Eigeninitiative des Versicherten 6. Hoher finanzieller Aufwand der Behandlung. Mit dieser Veröffentlichung soll insbesondere den medizinischen Dachverbänden und Gesellschaften, den Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft und Praxis und den Spitzenverbänden der Selbsthilfe- und Patientenorganisationen erneut Gelegenheit gegeben werden, Vorschläge bezüglich der festzulegenden Krankheiten einzureichen. Anhand der gesetzlichen Kriterien und den bei der Umsetzung der bisherigen strukturierten Behandlungsprogramme gewonnenen Erfahrungen ist ein Fragenkatalog entwickelt worden, der als Grundlage für die Auswahl festzulegender Krankheiten dienen soll. Die Vorschläge sind anhand dieses Fragenkataloges zu begründen und innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger — möglichst in elektronischer Form — einzureichen. Den Fragenkatalog sowie weitere Erläuterungen erhalten Sie auf den Internetseiten des G-BA unter http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/1934 Den ausgefüllten Fragenkatalog sowie weitere Unterlagen senden Sie bitte an: dmp@g-ba.de. Berlin, den 20. Februar 2014 Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V Der Vorsitzende Hecken“ BAnz AT 07.03.2014 B3 http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/1934 mailto:dmp@g-ba.de
06.08.2014 Datei PD
2014-02-20_DMP_neue-DMP_Fragenkatalog__1_.pdf
Beschluss des G-BA (nach § 91 SGB V) vom 20.02.2014 Fragenkatalog Neue DMP Stand 23.01.2014 1 Fragenkatalog für Festlegungen geeigneter chronischer Krankheiten für neue strukturierte Behandlungsprogramme (DMP) Erläuterungen und Ausfüllhinweise Das Ziel der vom Gesetzgeber initiierten strukturierten Behandlungsprogramme (Disease- Management-Programme DMP) ist es, den Behandlungsablauf und die Qualität der medizinischen Versorgung chronisch Kranker zu verbessern. Maßgeblich für die Auswahl chronischer Krankheiten, für die strukturierte Behandlungsprogramme entwickelt werden sollen, sind die Zahl der von der Krankheit betroffenen Versicherten, die Möglichkeit zur Verbesserung der Versorgungsqualität, die Verfügbarkeit von evidenzbasierten Leitlinien, ein sektorenübergreifender Behandlungsbedarf, die Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs durch Eigeninitiative des Patienten und ein hoher finanzieller Aufwand. Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 SGB V legt in Richtlinien geeignete chronische Krankheiten fest, für die strukturierte Behandlungsprogramme entwickelt werden sollen, die den Behandlungsablauf und die Qualität der medizinischen Versorgung chronisch Kranker verbessern. Die Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien festgelegt. Diese bilden die Basis für Verträge zur praktischen Umsetzung von strukturierten Behandlungsprogrammen zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern. Der im Rahmen des Vorschlagsverfahrens entwickelte Fragenkatalog dient dazu, Informationen in strukturierter Form zur Bewertung und Auswahl geeigneter chronischer Krankheiten für strukturierte Behandlungsprogramme zu gewinnen. Bitte füllen Sie den Fragenkatalog so vollständig und präzise wie möglich aus. Sollten Sie einzelne Fragen nicht beantworten können, bitten wir Sie an dieser Stelle um eine kurze Kommentierung, da auch dies ein wertvoller Hinweis für die Beratungen sein kann. Für die Nachvollziehbarkeit ist es von besonderer Bedeutung, dass Sie aussagekräftiges Datenmaterial beifügen. Bitte ergänzen Sie daher Ihren Vorschlag durch Literatur- und Anlagenverzeichnisse. Die aus Ihrer Sicht besonders maßgebliche wissenschaftliche Literatur fügen Sie bitte - soweit möglich - als Volltextdokument in elektronischer Form bei. Das Vorschlagsverfahren soll die Möglichkeit bieten, sich an der Diskussion über die Auswahl weiterer geeigneter chronischer Krankheiten, für die strukturierte Beschluss des G-BA (nach § 91 SGB V) vom 20.02.2014 Fragenkatalog Neue DMP Stand 23.01.2014 2 Behandlungsprogramme entwickelt werden sollen, zu beteiligen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bewertet die eingereichten Vorschläge insbesondere anhand der im Fragenkatalog zugrunde gelegten gesetzlich definierten Kriterien und entscheidet, für welche chronischen Krankheiten die Entwicklung von strukturierten Behandlungsprogrammen beschlossen werden soll. Da es im Rahmen des Beratungsverfahrens zu Rückfragen an den/die Vorschlagende(n) kommen kann, bitten wir Sie, Ihre Korrespondenzadresse anzugeben. Der Gemeinsame Bundesausschuss behält sich vor, die Vorschläge ggf. auf seinen Internetseiten zu veröffentlichen, um die größtmögliche Transparenz des Verfahrens zu gewährleisten. Den ausgefüllten Fragenkatalog sowie weitere Unterlagen senden Sie bitte an: dmp@g-ba.de. mailto:dmp@g-ba.de Beschluss des G-BA (nach § 91 SGB V) vom 20.02.2014 Fragenkatalog Neue DMP Stand 23.01.2014 3 Fragenkatalog Name / Organisation: Korrespondenzadresse: Einleitende Fragen: 1. Auf welche chronische Erkrankung bezieht sich Ihr Antrag? 2. Auf welche Krankheitsdefinition und ggf. welchen Schweregrad bezieht sich Ihr Antrag? Sollten verschiedene Definitionen dieser chronischen Erkrankung vorliegen, so beschreiben Sie bitte die verschiedenen Definitionen und geben Sie an, warum Sie die von Ihnen gewählte Definition präferieren. Für die Beantwortung der folgenden Fragen ist die jeweils zugrunde liegende Definition darzulegen. Epidemiologie und Krankheitsverlauf: 3. Wie hoch ist die Prävalenz / Inzidenz der Erkrankung in Deutschland? 4. Benennen Sie krankheitsbedingte / assoziierte Begleit- und Folgeerkrankungen, einschließlich Angaben zu Häufigkeiten. 5. Wie hoch ist die Mortalität der Erkrankung? 6. Beschreiben Sie den Krankheitsverlauf inklusive patientenbezogener Aspekte zur Lebensqualität (z.B. mögliche Invalidisierung oder psychosoziale Faktoren). Versorgungsqualität: 7. Beschreiben Sie die Versorgungssituation in Bezug auf Über-, Unter- und Fehlversorgung und untermauern Sie Ihre Aussagen mit validen Belegen, auch unter Berücksichtigung sonstiger (z.B. geschlechtsspezifischer, ethnischer, schichtspezifischer, altersspezifischer) Aspekte der Erkrankung. 8. Welche prioritären krankheitsspezifischen Therapieziele (das beinhaltet auch die krankheitsbezogene Lebensqualität einschließlich der Beeinträchtigung beruflicher oder sonstiger Aktivitäten des täglichen Lebens) sollten durch ein DMP erreicht werden, und wie kann die Zielerreichung gemessen werden? 9. Beschreiben Sie die Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität der Versorgung. Evidenzbasierte Leitlinien: 10. Sind für die Erkrankung evidenzbasierte Leitlinien und/oder einschlägige Studien verfügbar? Wenn ja, geben Sie diese bitte an. An der Versorgung beteiligte Sektoren: 11. Welche Versorgungsebenen (z.B. Hausarzt, Facharzt, Krankenhäuser) sind bei der Behandlung der Erkrankung beteiligt? Wann und wie häufig ist ein Wechsel der Versorgungsebene notwendig? 12. Gibt es Verbesserungsmöglichkeiten in der Kooperation der Versorgungsebenen? Wenn ja, beschreiben Sie diese bitte. Beschluss des G-BA (nach § 91 SGB V) vom 20.02.2014 Fragenkatalog Neue DMP Stand 23.01.2014 4 Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs durch Eigeninitiative des Versicherten: 13. Kann der Krankheitsverlauf beispielsweise durch den persönlichen Lebensstil und/oder Verhaltensänderung (z.B. Ernährungs- und Bewegungsverhalten, Gewichtsmanagement) sowie Erlernen von Fähigkeiten zum Selbstmonitoring positiv beeinflusst werden? Wenn ja, beschreiben Sie diese Maßnahmen bitte. 14. Gibt es zielgruppenorientierte, strukturierte und insbesondere evaluierte Patienten- Schulungsprogramme? Wenn ja, benennen Sie diese und fügen Sie Belege für deren Wirksamkeit bezüglich der Therapieziele bei. Hoher finanzieller Aufwand der Behandlung und Folgekosten: 15. Beschreiben Sie die Höhe der durchschnittlichen Behandlungskosten und ggf. Folgekosten (z.B. Angaben zu ambulanten und stationären Behandlungskosten, Arzneimittelausgaben, krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitstagen, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder zur Pflegebedürftigkeit) Umsetzbarkeit eines DMP zur vorgeschlagenen Erkrankung: 16. Für eine rechtssichere Einschreibung in ein DMP ist es von entscheidender Bedeutung, dass eindeutige Diagnosekriterien bestehen, die die Erkrankung unmissverständlich klassifizieren und sie von möglichen ähnlichen Erkrankungen eindeutig abgrenzen. Geben Sie bitte eindeutige Kriterien für die Diagnose der Erkrankung in Bezug auf Ihre Definition an. 17. Erwarten Sie mögliche Vorbehalte der Betroffenen gegen die Teilnahme an einem DMP, z.B. Angst vor Stigmatisierung und/oder Akzeptanz-Probleme? 18. Inwieweit gibt es Überschneidungen zu existierenden DMP bei bestehender Komorbidität? Erfahrungen mit DMP aus dem In- und Ausland 19. Gibt es zur vorgeschlagenen Erkrankung bereits Erfahrungen aus dem In- und Ausland mit einem DMP oder mit einem vergleichbaren Programm? Nennen Sie beispielhaft Programme und ggf. deren Evaluationsergebnisse. Fragenkatalog Erläuterungen und Ausfüllhinweise
06.08.2014 Datei PD
Aufbewahrungs-DMP-AF-RL_2012-07-19.pdf
Richtlinie DMP-Aufbewahrungsfristen-Richtlinie, Stand: 19. Juli 2012 des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Regelung von Aufbewahrungsfristen der für die Durchführung von strukturierten Behandlungsprogrammen erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SGB V (DMP-Aufbewahrungsfristen-Richtlinie/DMP-AF- RL) in der Fassung vom 19. Juli 2012 veröffentlicht im Bundesanzeiger BAnz AT 02.10.2012 B2 in Kraft getreten am 3. Oktober 2012 2 DMP-Aufbewahrungsfristen-Richtlinie, Stand: 19. Juli 2012 Inhalt Präambel .............................................................................................................................. 3 § 1 Regelungsgegenstand und Rechtsgrundlagen ........................................................ 3 § 2 Aufbewahrungsfristen personenbezogener Daten ................................................... 3 § 2a Übergangsregelung ................................................................................................. 3 § 3 Geltungsdauer ......................................................................................................... 3 3 DMP-Aufbewahrungsfristen-Richtlinie, Stand: 19. Juli 2012 Präambel 1Mit der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Risikostruktur- Ausgleichsverordnung (23. RSAVÄndV) vom 23. Dezember 2010 wurde eine Verlängerung der Aufbewahrungsfristen im Sinne einer Übergangsregelung vorgenommen, die Zeit gibt, den noch ausstehenden Erkenntnisgewinn abzuwarten, der eine Neuregelung der Aufbewahrungsfrist ermöglicht, die zukünftig die für die Datenaufbewahrung und - verwendung unterschiedlichen Zwecke differenziert berücksichtigt. 2Die nachstehenden Regelungen nehmen diesen Auftrag zur Unterscheidung der Aufbewahrungsfristen in Abhängigkeit des Sinns und des Zwecks der gesetzlich vorgesehen Datenverwendung nicht vorweg. 3Neben der bereits bestehenden Verpflichtung des G-BA, die Inhalte der Anforderungen an die strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) zu überprüfen und anzupassen, wurde der G-BA durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz mit neuen Aufgaben versehen. 4Dies betrifft neben der Überführung der DMP in Richtlinien auch Neuregelungen im Bereich der Evaluation und Qualitätssicherung. In Abhängigkeit der weiteren Beratungen der Gremien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu DMP und ihrer Anforderungen, insbesondere an die Qualitätssicherung und Evaluation, soll daher ggf. noch eine Regelung zur Differenzierung der Aufbewahrungsfristen eingeführt werden. 5Bis zum Abschluss der Beratungen vermeiden die nachstehenden Regelungen insbesondere die unwiederbringliche Datenlöschung zum 1. Januar 2013. § 1 Regelungsgegenstand und Rechtsgrundlagen Diese Richtlinie regelt die Anforderungen an die Ausgestaltung der Aufbewahrungsfristen der für die Durchführung von strukturierten Behandlungsprogrammen erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SGB V. § 2 Aufbewahrungsfristen personenbezogener Daten In strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137f Abs. 1 SGB V ist vorzusehen, dass die nach § 28f Abs. 1 Nr. 1 RSAV zu erfassenden Daten fünfzehn Jahre, beginnend mit dem auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahr aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten zu löschen sind. § 2a Übergangsregelung 1§ 2 gilt entsprechend für die Dokumentationen nach den Anlagen 2, 6 und 8 der RSAV in der Fassung vor dem 01.01.2012 sofern sie noch nicht in eine Richtline nach § 137f Absatz 2 SGB V überführt wurden. 2Bis zum Ende der in § 137g Abs. 2 Satz 1 SGB V bestimmten Anpassungsfrist gilt die Aufbewahrungszeit nach § 28f Abs. 1 Nummer 3 sowie Abs. 1a der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der Fassung vor dem 01.01.2012 unter Anwendung der Löschfrist nach § 2 dieser Richtlinie als verlängert. § 3 Geltungsdauer Die Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
06.08.2014 Datei PD
2014-07-01-Festsetzung_festbetragsverfahren_festsetzung_ErlA_uterung_2014-07-01.pdf
19.05.2014 Arzneimittel-Festbeträge: Erläuterungen zur Festbetragsfestsetzung zum 01.07.2014 Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes vom 12.05.2014 Der GKV-Spitzenverband hat am 12.05.2014 Beschlüsse zur Festsetzung von Festbeträgen in sechs Gruppen der Stufe 1 gefasst: • Anastrozol, Gruppe 1 • Ciclopirox, Gruppe 1 • Exemestan, Gruppe 1 • Letrozol, Gruppe 1 • Levetiracetam, Gruppe 1 • Tolperison, Gruppe 1 Die Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes werden im Bundesanzeiger vom 20.05.2014 bekannt gemacht und treten am 01.07.2014 in Kraft. Als Service stehen sie ab dem 20.05.2014 mit weiteren Dateien auf folgender Webseite des GKV-Spitzenverbandes abrufbar zur Verfügung: www.gkv-spitzenverband.de/am_festbetraege Die Festbeträge der Festbetragsgruppen mit ausschließlich verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer beschlossen. Zu den auf dieser Ebene ermittelten Festbeträgen sind der Großhandelszuschlag und der Apothekenzuschlag gemäß der ab 01.08.2013 geltenden Fassung der Arzneimittelpreisverordnung sowie die Mehrwert- steuer in Höhe von 19 % hinzuzurechnen. Die Festbeträge der Festbetragsgruppen mit ausschließ- lich verschreibungsfreien Arzneimitteln werden auf Ebene der Apothekenverkaufspreise mit Mehr- wertsteuer beschlossen. Die Datei <2_*> enthält die Festsetzungsbeschlüsse. In der Servicedatei <3_*> sind die neu festgesetzten Festbeträge der Standardpackungen ausge- wiesen. In der Servicedatei <4_*> mit den Festbetragslinien sind für alle bekannten Wirkstärken- Packungsgrößen-Kombinationen die ab dem In-Kraft-Treten geltenden Festbeträge ausgewiesen. Darüber hinaus stehen mit den Dateien <5_*> als Serviceleistung verschiedene Textdateien bereit. Seite 2 / 3 Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an: GKV-Spitzenverband Abteilung Arznei- und Heilmittel Referat Arzneimittel- Festbeträge Reinhardtstr. 28 10117 Berlin Telefon: 030/206288-2331 Fax: 030/206288-82331 E-Mail: am-daten@gkv-spitzenverband.de Hinweise zu den Servicedateien <5.*> Die Servicedateien liegen im ASCII-Format mit Tabulator als Trennzeichen vor. Die Dateinamen ent- halten jeweils das Datum des Inkrafttretens der neuen Festbeträge. Der Preis- und Produktstand (Berechnungsstichtag) ist jeweils der 01.01.2014. Datensatzbeschreibung: Datei <5.1*>, Pharmazentralnummern-bezogene Text-Datei mit den Festbeträgen Feldname Erläuterung Festbetragsstufe nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 SGBV PZN Pharmazentralnummer Berechnungsname zusammengesetzt aus Angabe des Wirkstoffes und des Anbieters Arzneimittelname vom Anbieter gemeldeter Arzneimittelname Wirkstoffgruppe Wirkstoff bei Stufe 1, Wirkstoffgruppe bei Stufe 2 und 3 Gruppe Festbetragsgruppe, Untergruppennummer Wirkstoffkürzel Einzelwirkstoffkürzel bei Stufe 2 und 3 Darreichungsform Darreichungsformkürzel w Wirkstärke (bei Stufe 1) bzw. Wirkstärkenvergleichsgröße, Wirkstär- kenäquivalenzfaktor oder Wirkstärkenvergleichsfaktor (bei Stufe 2 und 3) Packungsgröße Packungsgröße in denjenigen Zähleinheiten (Stück, Hübe, g, ml o. ä.), die die jeweilige Wirkstoffmenge enthalten Preis Apothekenverkaufspreis inkl. MwSt. in Euro Preis_ Berechnungsebene bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Abgabepreis des pharmazeu- tischen Unternehmers in Euro Festbetrag_ Berechnungsebene bei Gruppen mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer in Euro Festbetrag Festbetrag auf Ebene der Apothekenverkaufspreise inkl. MwSt. in Euro Seite 3 / 3 Datensatzbeschreibung: Datei <5.2*>, Regressionsgleichungen Feldname Erläuterung Wirkstoffgruppe Wirkstoff bei Stufe 1, Wirkstoffgruppe bei Stufe 2 und 3 Gruppe Festbetragsgruppe, Untergruppennummer a Multiplikationsfaktor als Ergebnis der Regressionsanalyse b Exponent der Wirkstärke (Stufe1) bzw. der Wirkstärkenvergleichsgröße, des Wirkstärkenäquivalenzfaktors oder Wirkstärkenvergleichsfaktors (Stufe 2 und 3) c Exponent der Packungsgröße Bemerkung w_SP Wirkstärke (bei Stufe 1) bzw. Wirkstärkenvergleichsgröße, Wirkstär- kenäquivalenzfaktor oder Wirkstärkenvergleichsfaktor (bei Stufe 2 und 3) der Standardpackung pk_SP Packungsgröße der Standardpackung in denjenigen Zähleinheiten (Stück, Hübe, g, ml o. ä.), die die jeweilige Wirkstoffmenge enthalten Festbetrag_SP Festbetrag der Standardpackung, bei Gruppen mit verschreibungspflichti- gen Arzneimitteln auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Un- ternehmer in Euro Berechnungsebene bei Gruppen mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Ebene der Abga- bepreise der pharmazeutischen Unternehmer Datensatzbeschreibung: Datei <5.3*>, Darreichungsformenkürzel Feldname Erläuterung Kürzel Darreichungsformkürzel Langform Darreichungsform Datensatzbeschreibung: Datei <5.4*>, Einzelwirkstoffkürzel (nur bei Gruppen der Stufe 2 und 3) Feldname Erläuterung Kürzel Einzelwirkstoffkürzel Langform Einzelwirkstoff Trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Bearbeitung können Unstimmigkeiten nicht gänzlich ausge- schlossen werden. Eine Gewähr für die Richtigkeit dieser Daten kann daher nicht übernommen wer- den.
06.08.2014 Datei PD
2014-05-12_Bekanntmachung_von_BeschlA_sse_2014-07-01.pdf
Bekanntmachung von Beschlüssen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) nach § 35 SGB V vom 12. Mai 2014 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat durch Beschlüsse vom 15. August 2013 (BAnz AT 04.10.2013 B2) und vom 19. Dezember 2013 (BAnz AT 04.02.2014 B1, B2 und B3) sechs Festbetragsgruppen neu gebildet. Der GKV-Spitzenverband setzt gemäß § 35 Abs. 3 SGB V die Festbeträge für diese sechs Festbetragsgruppen fest: Festbetragsgruppe: 1 Wirkstärke 1 verschreibungspflichtig (w = Wirkstärke) orale Darreichungsformen Packungsgröße (pk) 100 Stück Filmtabletten Festbetrag 65,00 Euro auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer 1,000000 0,982678 p = 0,010830386 x w x pk Anastrozol Gruppenbeschreibung Standardpackung Regressionsgleichung Festbetragsgruppe: 1 Wirkstärke 7,72 verschreibungspflichtig (w = Wirkstärke) topische Darreichungsformen Packungsgröße (pk) 20 g oder ml Creme, Gel, Lösung, Lösung zum Auftropfen, Lösung/Pulver zur Festbetrag 2,84 Euro Anwendung auf der Haut auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer 1,000000 1,045989 p = 0,005643119 x w x pk Ciclopirox Gruppenbeschreibung Standardpackung Regressionsgleichung Festbetragsgruppe: 1 Wirkstärke 25 verschreibungspflichtig (w = Wirkstärke) orale Darreichungsformen Packungsgröße (pk) 100 Stück Filmtabletten, überzogene Tabletten Festbetrag 91,91 Euro auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer 1,000000 0,991799 p = 0,000415395 x w x pk Exemestan Gruppenbeschreibung Standardpackung Regressionsgleichung Festbetragsgruppe: 1 Wirkstärke 2,5 verschreibungspflichtig (w = Wirkstärke) orale Darreichungsformen Packungsgröße (pk) 100 Stück Filmtabletten Festbetrag 60,98 Euro auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer 1,000000 1,039547 p = 0,003333998 x w x pk Letrozol Gruppenbeschreibung Standardpackung Regressionsgleichung Festbetragsgruppe: 1 Wirkstärke 500 verschreibungspflichtig (w = Wirkstärke) feste orale Darreichungsformen Packungsgröße (pk) 100 Stück befilmtes Granulat, Filmtabletten Festbetrag 24,41 Euro auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer 1,060267 0,980434 p = 0,000015049 x w x pk Levetiracetam Gruppenbeschreibung Standardpackung Regressionsgleichung Festbetragsgruppe: 1 Wirkstärke 43,53 verschreibungspflichtig (w = Wirkstärke) orale Darreichungsformen Packungsgröße (pk) 96 Stück Filmtabletten Festbetrag 15,84 Euro auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer 1,270140 1,121994 p = 0,000049478 x w x pk Tolperison Gruppenbeschreibung Standardpackung Regressionsgleichung Für die hier aufgeführten Festbeträge und für die Festbeträge der jeweiligen Wirkstärken-Packungsgrößen-Kombinationen der entsprechenden Festbe- tragsgruppe, die sich durch Multiplikation des festgesetzten Festbetrages auf der Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer für die Standardpackung mit dem Ergebnis der zugehörigen Regressionsgleichung ergeben, gilt das folgende Umrechnungsverfahren auf die Ebene der Apothe- kenverkaufspreise mit Mehrwertsteuer: Zu dem rechnerisch ermittelten Wert werden gemäß der ab 1. August 2013 geltenden Fassung der Arzneimittel- preisverordnung für verschreibungspflichtige Arzneimittel der Großhandels- zuschlag in Höhe von 3,15 % (höchstens jedoch 37,80 €) zuzüglich 0,70 €, der Apothekenzuschlag in Höhe von 3 % zuzüglich 8,35 € und 0,16 € sowie die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % hinzugerechnet. Die Festbeträge gelten vom 1. Juli 2014 an. Diese Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes und ihre Begründungen können eingesehen werden beim: GKV-Spitzenverband Abteilung Arznei- und Heilmittel Referat Arzneimittel-Festbeträge Reinhardtstraße 28 10117 Berlin Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Beschlüsse kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Försterweg 2-6 14482 Potsdam schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeam- ten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin vom 27. Dezember 2006 (GVBl. S. 1183) idF vom 9. Dezember 2009 (GVBl. S. 881) bzw. der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (GVBl. II/06, S. 558) idF vom 23. November 2012 (GVBl. II Nr. 100) in die elektronische Poststelle des je- weiligen Gerichts zu übermitteln ist. Berlin, den 12. Mai 2014 GKV-Spitzenverband Der Vorstand Dr. Pfeiffer von Stackelberg Kiefer
06.08.2014 Datei PD
2014-07-01_UEbersicht_der_festbetraege_in_der_standardpackung.pdf
Festbetragsgruppen Stufe 1 verschreibungspflichtig Gruppe Wirkstärke/ Wirkstärken- äquivalenz- faktor/-ver- gleichsgröße Packungs- größe Festbetrag in €* Anastrozol 1 1 100 65,00 Ciclopirox 1 7,72 20 2,84 Exemestan 1 25 100 91,91 Letrozol 1 2,5 100 60,98 Levetiracetam 1 500 100 24,41 Tolperison 1 43,53 96 15,84 Übersicht der Festbeträge in der Standardpackung Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes zur Erstfestset zung von Festbeträgen vom 12. Mai 2014 Standardpackung * auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer GKV-Spitzenverband, Arzneimittel-Festbeträge Seite 1 von 1
06.08.2014 Datei PD
2014-07-01_Festbetragslinien_2014-07-01.pdf
verschreibungspflichtige Arzneimittel enthalten. Gruppen der Stufe 1 (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V) Festbetragsneufestsetzung Beschluss des GKV-Spitzenverbandes vom 12.05.2014 Inkrafttreten: 01.07.2014 Festbetragslinien für bekannte Wirkstärken-Packungsgrößen- Kombinationen zu Festbetragsgruppen, die nur Festbetragsneufestsetzung zum 01.07.2014 Gruppe: 1 verschreibungspflichtig Wirkstärke Packungs- größe Festbetrag* 1 28 34,52 1 30 36,16 1 50 52,57 1 60 60,74 1 98 91,55 1 100 93,17 1 120 109,29 *Ebene: Apothekenverkaufspreise mit MwSt. gemäß der Arzneimittelpreisverordnung in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung Anastrozol orale Darreichungsformen Filmtabletten Festbetragsneufestsetzung zum 01.07.2014 Gruppe: 1 verschreibungspflichtig Wirkstärke Packungs- größe Festbetrag* 7,72 20 14,58 7,72 30 16,48 7,72 50 20,35 7,72 100 30,31 *Ebene: Apothekenverkaufspreise mit MwSt. gemäß der Arzneimittelpreisverordnung in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung Ciclopirox topische Darreichungsformen Creme, Gel, Lösung, Lösung zum Auftropfen, Lösung/Pulver zur Anwendung auf der Haut Festbetragsneufestsetzung zum 01.07.2014 Gruppe: 1 verschreibungspflichtig Wirkstärke Packungs- größe Festbetrag* 25 28 43,86 25 30 46,20 25 60 80,99 25 98 124,89 25 100 127,20 25 120 150,23 *Ebene: Apothekenverkaufspreise mit MwSt. gemäß der Arzneimittelpreisverordnung in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung Exemestan orale Darreichungsformen Filmtabletten, überzogene Tabletten Festbetragsneufestsetzung zum 01.07.2014 Gruppe: 1 verschreibungspflichtig Wirkstärke Packungs- größe Festbetrag* 2,5 28 31,51 2,5 30 33,03 2,5 60 56,32 2,5 98 86,48 2,5 100 88,08 2,5 120 104,17 *Ebene: Apothekenverkaufspreise mit MwSt. gemäß der Arzneimittelpreisverordnung in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung Letrozol orale Darreichungsformen Filmtabletten Festbetragsneufestsetzung zum 01.07.2014 Gruppe: 1 verschreibungspflichtig Wirkstärke Packungs- größe Festbetrag* 250 50 18,48 250 100 25,79 250 200 40,20 375 50 22,51 375 200 55,87 500 50 26,62 500 100 41,85 500 200 71,88 750 50 35,03 750 100 58,42 750 200 104,58 1000 50 43,60 1000 100 75,34 1000 200 137,96 1250 50 52,31 1250 200 171,86 1500 50 61,13 1500 100 109,90 1500 200 206,17 *Ebene: Apothekenverkaufspreise mit MwSt. gemäß der Arzneimittelpreisverordnung in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung Levetiracetam feste orale Darreichungsformen befilmtes Granulat, Filmtabletten Festbetragsneufestsetzung zum 01.07.2014 Gruppe: 1 verschreibungspflichtig Wirkstärke Packungs- größe Festbetrag* 43,53 20 14,45 43,53 48 20,19 43,53 96 31,01 130,59 20 24,89 130,59 50 49,86 130,59 100 95,62 *Ebene: Apothekenverkaufspreise mit MwSt. gemäß der Arzneimittelpreisverordnung in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung Tolperison orale Darreichungsformen Filmtabletten
06.08.2014 Datei PD
2014-07-01_Anpassung_Bekanntmachung_beschlA_sse_2014-07-0114.pdf
Bekanntmachung von Beschlüssen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) nach § 35 SGB V vom 12. Mai 2014 Der GKV-Spitzenverband hat gemäß § 35 Abs. 5 SGB V die Festbeträge über- prüft und beschlossen, die Festbeträge für die nachfolgenden Festbetrags- gruppen mit ausschließlich verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 SGB V wie folgt anzupassen: Festbetragsgruppe: 2 Wirkstoff Wirkstärkenvergleichsgröße 1,1 (wvg = Wirkstärke / Vergleichsgröße) Alfuzosin 8,51 Alfuzosin hydrochlorid Packungsgröße (pk) 100 Stück Doxazosin 3,79 Doxazosin mesilat Silodosin 6,81 Tamsulosin 0,37 Tamsulosin hydrochlorid Terazosin 3,61 Terazosin hydrochlorid-2-Wasser verschreibungspflichtig Festbetrag 13,51 Euro auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen Filmtabletten, Hartkapseln, Hartkapseln mit veränderter 0,253680 0,972209 Wirkstofffreisetzung, Retard-Filmtabletten, retardierte Hartkapseln, p = 0,011093854 x wvg x pk Retardkapseln, Retardtabletten, Tabletten Alpha-Rezeptorenblocker Gruppenbeschreibung Standardpackung Vergleichsgröße Regressionsgleichung Festbetragsgruppe: 1 Wirkstoff Wirkstärkenvergleichsgröße 0,7 (wvg = Wirkstärke / Vergleichsgröße) Azilsartan 39 Azilsartan medoxomil Kalium-Salze Packungsgröße (pk) 98 Stück Candesartan 12 Candesartan cilexetil Eprosartan 600 Eprosartan mesilat Irbesartan 214,8 Irbesartan hydrochlorid Losartan 58,3 Losartan kalium Olmesartan 17,6 Olmesartan medoxomil Telmisartan 62 Valsartan 220,2 Festbetrag 13,41 Euro auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer verschreibungspflichtig orale, abgeteilte Darreichungsformen 0,370153 1,000903 p = 0,011596136 x wvg x pk Filmtabletten, Kapseln, Tabletten Angiotensin-II-Antagonisten Gruppenbeschreibung Standardpackung Vergleichsgröße Regressionsgleichung Festbetragsgruppe: 3 Wirkstoff Wirkstärkenvergleichsgröße 0,9 (wvg = Wirkstärke / Vergleichsgröße) Acebutolol 401 Acebutolol hydrochlorid Packungsgröße (pk) 100 Stück Betaxolol 15,5 Betaxolol hydrochlorid Bisoprolol 4,5 Bisoprolol hemifumarat Celiprolol 182,5 Celiprolol hydrochlorid Metoprolol 83,9 Metoprolol fumarat Metoprolol succinat Metoprolol tartrat Nebivolol 5 Nebivolol hydrochlorid Talinolol 75,2 Festbetrag 2,20 Euro auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer verschreibungspflichtig weitere Beta-Rezeptorenblocker, beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend 0,736527 0,714872 p = 0,040175221 x wvg x pk Filmtabletten, Tabletten, überzogene Tabletten Beta-Rezeptorenblocker Gruppenbeschreibung Standardpackung Vergleichsgröße Regressionsgleichung Festbetragsgruppe: 2 Wirkstoff Wirkstärkenvergleichsgröße 0,5 (wvg = Gesamtwirkstärke pro Packung / Vergleichsgröße) Ciprofloxacin 5008 Ciprofloxacin hydrochlorid-1-Wasser Packungsgröße (pk) 1 Packung Ciprofloxacin lactat Levofloxacin 3215 Levofloxacin-0,5-Wasser Ofloxacin 2031 Festbetrag 1,60 Euro auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer verschreibungspflichtig orale, abgeteilte Darreichungsformen 0,943252 p = 1,922858054 x wvg Filmtabletten, Tabletten mit veränderter Wirkstofffreisetzung Fluorchinolone Gruppenbeschreibung Standardpackung Vergleichsgröße Regressionsgleichung Festbetragsgruppe: 1 Wirkstoff Wirkstärkenvergleichsgröße 0,7 (wvg = Wirkstärke / Vergleichsgröße) Atorvastatin 27,9 Atorvastatin Calcium-Salze Packungsgröße (pk) 100 Stück Fluvastatin 53,9 Fluvastatin Natrium-Salze Lovastatin 27,2 Pitavastatin zurzeit nicht besetzt Pitavastatin Calcium-Salze Pravastatin 27,1 Pravastatin Natrium-Salze Rosuvastatin 12,5 Rosuvastatin Calcium-Salze Simvastatin 29,8 Festbetrag 5,57 Euro auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer verschreibungspflichtig orale, abgeteilte Darreichungsformen 0,988367 1,091808 Filmtabletten, Hartkapseln, Kapseln, Kautabletten, Retardtabletten, p = 0,009321477 x wvg x pk Tabletten HMG-CoA-Reduktasehemmer Gruppenbeschreibung Standardpackung Vergleichsgröße Regressionsgleichung Festbetragsgruppe: 1 Wirkstoff Wirkstärkenvergleichsgröße 0,6 (wvg = Wirkstärke / Vergleichsgröße) Esomeprazol 31,1 Esomeprazol Magnesium-Salze Packungsgröße (pk) 98 Stück Lansoprazol 24,1 Omeprazol 25,1 Omeprazol Magnesium-Salze Pantoprazol 30,9 Pantoprazol Natrium-Salze Rabeprazol 15,4 Rabeprazol Natrium-Salze verschreibungspflichtig Festbetrag 10,63 Euro auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer orale, abgeteilte Darreichungsformen Hartkapseln / Kapseln mit magensaftresistentem Granulat, Kapseln, magensaftresistente Hartkapseln / Kapseln / Tabletten, 0,570830 1,236946 magensaftresistentes Granulat zur Herstellung einer Suspension zum p = 0,004608912 x wvg x pk Einnehmen Protonenpumpenhemmer Gruppenbeschreibung Standardpackung Vergleichsgröße Regressionsgleichung Festbetragsgruppe: 1 Wirkstoff Wirkstärkenvergleichsgröße 1 (wvg = Wirkstärke / Vergleichsgröße) Almotriptan 12,5 Almotriptan malat Packungsgröße (pk) 6 Stück Eletriptan 38 Eletriptan hydrobromid Frovatriptan 2,5 Frovatriptan succinat-1-Wasser Naratriptan 2,5 Naratriptan hydrochlorid Rizatriptan 9,6 Rizatriptan benzoat Sumatriptan 82,7 Sumatriptan succinat Zolmitriptan 3,7 Festbetrag 9,62 Euro auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer verschreibungspflichtig orale, abgeteilte Darreichungsformen 0,177013 0,922586 Filmtabletten, Schmelztabletten, Sublingualtabletten, Tabletten, p = 0,191464593 x wvg x pk überzogene Tabletten Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten Gruppenbeschreibung Standardpackung Vergleichsgröße Regressionsgleichung Festbetragsgruppe: 1 Wirkstoff Wirkstärkenvergleichsgröße 0,9 (wvg = Gesamtwirkstärke pro Packung / Vergleichsgröße) Dolasetron zurzeit nicht besetzt Dolasetron mesilat Packungsgröße (pk) 1 Packung Dolasetron mesilat-(x)-Wasser Granisetron 9,3 Granisetron hydrochlorid Ondansetron 91,4 Ondansetron hydrochlorid Ondansetron hydrochlorid-(x)-Wasser Tropisetron 25 Tropisetron hydrochlorid Festbetrag 53,13 Euro auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer verschreibungspflichtig orale, abgeteilte Darreichungsformen 0,832452 Filmtabletten, Hartkapseln, Kapseln, Schmelzfilm, Schmelztabletten, p = 1,091668787 x wvg Tabletten Serotonin-5HT3-Antagonisten Gruppenbeschreibung Standardpackung Vergleichsgröße Regressionsgleichung Festbetragsgruppe: 1 Wirkstoff Wirkstärkenvergleichsgröße 1,3 (wvg = Gesamtwirkstärke pro Packung / Vergleichsgröße) Fluconazol 1367 Packungsgröße (pk) 1 Packung Itraconazol 2383 Festbetrag 38,60 Euro auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer verschreibungspflichtig orale, abgeteilte Darreichungsformen 0,997070 Filmtabletten, Hartkapseln, Kapseln p = 0,769822248 x wvg Triazole Gruppenbeschreibung Standardpackung Vergleichsgröße Regressionsgleichung Festbetragsgruppe: 1 Wirkstoff Wirkstärkenvergleichsgröße 0,3 (wvg = Gesamtwirkstärke pro Packung / Vergleichsgröße) Alendronsäure 1024 Alendronsäure Natrium-Salze Packungsgröße (pk) 1 Packung Alendronsäure Natrium-Salze und Additiva (Alfacalcidol) Alendronsäure Natrium-Salze und Additiva (Calcium, Colecalciferol) Alendronsäure Natrium-Salze und Additiva (Colecalciferol) Etidronsäure 8929 Etidronsäure Natrium-Salze Etidronsäure Natrium-Salze und Additiva (Calcium) Ibandronsäure 444 Ibandronsäure Natrium-Salze Risedronsäure 404 Risedronsäure Natrium-Salze Risedronsäure Natrium-Salze und Additiva (Calcium) Risedronsäure Natrium-Salze und Additiva (Calcium, Colecalciferol) Festbetrag 12,69 Euro Risedronsäure Natrium-Salze und Additiva (Colecalciferol) auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer verschreibungspflichtig orale Darreichungsformen 0,920980 p = 3,030824120 x wvg Filmtabletten, Lösung zum Einnehmen, Tabletten Bisphosphonate und Kombinationen von Bisphosphonate n mit Additiva Gruppenbeschreibung Standardpackung Vergleichsgröße Regressionsgleichung Festbetragsgruppe: 1 Wirkstoff Wirkstärkenvergleichsgröße 2 (wvg = Wirkstärke1 / Vergleichsgröße1 + Wirkstärke2 / Vergleichsgröße2) Perindopril + Indapamid 3,07 1,13 Perindopril arginin Packungsgröße (pk) 100 Stück Perindopril erbumin Ramipril + Piretanid 5 6 Festbetrag 42,26 Euro auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer verschreibungspflichtig abgeteilte orale Darreichungsformen 0,065273 1,045824 p = 0,007739337 x wvg x pk Filmtabletten, Tabletten Kombinationen von ACE-Hemmern mit weiteren Diuretik a Gruppenbeschreibung Standardpackung Vergleichsgröße Regressionsgleichung Festbetragsgruppe: 1 Wirkstoff Wirkstärkenvergleichsgröße 2,4 (wvg = Wirkstärke1 / Vergleichsgröße1 + Wirkstärke2 / Vergleichsgröße2) Candesartan + Hydrochlorothiazid 13,24 13,97 Candesartan cilexetil Packungsgröße (pk) 98 Stück Eprosartan + Hydrochlorothiazid 600 12,5 Eprosartan mesilat Irbesartan + Hydrochlorothiazid 255,45 14,73 Irbesartan hydrochlorid Losartan + Hydrochlorothiazid 65,21 16,3 Losartan kalium Olmesartan + Hydrochlorothiazid 18,81 17,77 Olmesartan medoxomil Telmisartan + Hydrochlorothiazid 71,76 14,34 Valsartan + Hydrochlorothiazid 170,1 17,11 Festbetrag 29,91 Euro auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer verschreibungspflichtig abgeteilte orale Darreichungsformen 0,645256 0,986654 p = 0,006166154 x wvg x pk Filmtabletten, Tabletten Kombinationen von Angiotensin-II-Antagonisten mit Hydrochlorothiazid Gruppenbeschreibung Standardpackung Vergleichsgröße Regressionsgleichung Festbetragsgruppe: 1 Wirkstoff Wirkstärkenvergleichsgröße 1,55 (wvg = Wirkstärke1 / Vergleichsgröße1 + Wirkstärke2 / Vergleichsgröße2) Beclometasondipropionat + Formoterol 200 9,82 Beclometasondipropionat, wasserfreies Packungsgröße (pk) 60 Hub Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser Budesonid + Formoterol 512,88 12,84 Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser Fluticason furoat + Vilanterol 150 25 Vilanterol trifenatat Fluticason propionat + Formoterol 339,1 11,36 Fluticason 17-propionat Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser Fluticason propionat + Salmeterol 517,48 88,84 Fluticason 17-propionat Salmeterol xinafoat Festbetrag 49,14 Euro auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer verschreibungspflichtig inhalative Darreichungsformen 0,921037 1,009768 Druckgasinhalation Lösung / Suspension, einzeldosiertes Pulver zur p = 0,010694920 x wvg x pk Inhalation, Pulver zur Inhalation Kombinationen von Glucocorticoiden mit langwirksame n Beta2- Sympathomimetika Gruppenbeschreibung Standardpackung Vergleichsgröße Regressionsgleichung Für die hier aufgeführten Festbeträge und für die Festbeträge der jeweiligen Wirkstärken-Packungsgrößen-Kombinationen der entsprechenden Festbe- tragsgruppe, die sich durch Multiplikation des festgesetzten Festbetrages auf der Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer für die Standardpackung mit dem Ergebnis der zugehörigen Regressionsgleichung ergeben, gilt das folgende Umrechnungsverfahren auf die Ebene der Apothe- kenverkaufspreise mit Mehrwertsteuer: Zu dem rechnerisch ermittelten Wert werden gemäß der ab 1. August 2013 geltenden Fassung der Arzneimittel- preisverordnung für verschreibungspflichtige Arzneimittel der Großhandels- zuschlag in Höhe von 3,15 % (höchstens jedoch 37,80 €) zuzüglich 0,70 €, der Apothekenzuschlag in Höhe von 3 % zuzüglich 8,35 € und 0,16 € sowie die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % hinzugerechnet. Die Festbeträge gelten vom 1. Juli 2014 an. Diese Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes und ihre Begründungen können eingesehen werden beim: GKV-Spitzenverband Abteilung Arznei- und Heilmittel Referat Arzneimittel-Festbeträge Reinhardtstraße 28 10117 Berlin Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Beschlüsse kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Försterweg 2-6 14482 Potsdam schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeam- ten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin vom 27. Dezember 2006 (GVBl. S. 1183) idF vom 9. Dezember 2009 (GVBl. S. 881) bzw. der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (GVBl. II/06, S. 558) idF vom 23. November 2012 (GVBl. II Nr. 100) in die elektronische Poststelle des je- weiligen Gerichts zu übermitteln ist. Berlin, den 12. Mai 2014 GKV-Spitzenverband Der Vorstand Dr. Pfeiffer von Stackelberg Kiefer
06.08.2014 Datei PD
20140701_Anpassung_Erlaeuerung_festbetragsverfahren_anpassung_erlA_uterung_2014-07-01.pdf
19.05.2014 Arzneimittel-Festbeträge: Erläuterungen zur Festbetragsanpassung zum 01.07.2014 Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes vom 12.05.2014 Der GKV-Spitzenverband hat am 12.05.2014 Beschlüsse zur Anpassung von Festbeträgen in 13 Gruppen gefasst. Die Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes werden im Bundesanzeiger vom 20.05.2014 bekannt gemacht und treten am 01.07.2014 in Kraft. Als Service stehen sie ab dem 20.05.2014 mit weiteren Dateien auf folgender Webseite des GKV-Spitzenverbandes abrufbar zur Verfügung: www.gkv-spitzenverband.de/am_festbetraege Die Festbeträge der Festbetragsgruppen mit ausschließlich verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer beschlossen. Zu den auf dieser Ebene ermittelten Festbeträgen sind der Großhandelszuschlag und der Apothekenzuschlag gemäß der ab 01.08.2013 geltenden Fassung der Arzneimittelpreisverordnung sowie die Mehrwert- steuer in Höhe von 19 % hinzuzurechnen. Die Festbeträge der Festbetragsgruppen mit ausschließ- lich verschreibungsfreien Arzneimitteln werden auf Ebene der Apothekenverkaufspreise mit Mehr- wertsteuer beschlossen. Die Datei <2_*> enthält die Anpassungsbeschlüsse. In der Servicedatei <3_*> sind die neu festgesetzten Festbeträge der Standardpackungen ausge- wiesen. In der Servicedatei <4_*> mit den Festbetragslinien sind für alle bekannten Wirkstärken- Packungsgrößen-Kombinationen die ab dem In-Kraft-Treten geltenden Festbeträge ausgewiesen. Darüber hinaus stehen mit den Dateien <5_*> als Serviceleistung verschiedene Textdateien bereit. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an: GKV-Spitzenverband Abteilung Arznei- und Heilmittel Referat Arzneimittel- Festbeträge Reinhardtstr. 28 10117 Berlin Telefon: 030/206288-2331 Fax: 030/206288-82331 E-Mail: am-daten@gkv-spitzenverband.de Seite 2 / 3 Hinweise zu den Servicedateien <5.*> Die Servicedateien liegen im ASCII-Format mit Tabulator als Trennzeichen vor. Die Dateinamen ent- halten jeweils das Datum des Inkrafttretens der neuen Festbeträge. Der Preis- und Produktstand (Berechnungsstichtag) ist jeweils der 01.01.2014. Datensatzbeschreibung: Datei <5.1*>, Pharmazentralnummern-bezogene Text-Datei mit den Festbeträgen Feldname Erläuterung Festbetragsstufe nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 SGBV PZN Pharmazentralnummer Berechnungsname zusammengesetzt aus Angabe des Wirkstoffes und des Anbieters Arzneimittelname vom Anbieter gemeldeter Arzneimittelname Wirkstoffgruppe Wirkstoff bei Stufe 1, Wirkstoffgruppe bei Stufe 2 und 3 Gruppe Festbetragsgruppe, Untergruppennummer Wirkstoffkürzel Einzelwirkstoffkürzel bei Stufe 2 und 3 Darreichungsform Darreichungsformkürzel w Wirkstärke (bei Stufe 1) bzw. Wirkstärkenvergleichsgröße, Wirkstär- kenäquivalenzfaktor oder Wirkstärkenvergleichsfaktor (bei Stufe 2 und 3) Packungsgröße Packungsgröße in denjenigen Zähleinheiten (Stück, Hübe, g, ml o. ä.), die die jeweilige Wirkstoffmenge enthalten Preis Apothekenverkaufspreis inkl. MwSt. in Euro Preis_ Berechnungsebene bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Abgabepreis des pharmazeu- tischen Unternehmers in Euro Festbetrag_ Berechnungsebene bei Gruppen mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer in Euro Festbetrag Festbetrag auf Ebene der Apothekenverkaufspreise inkl. MwSt. in Euro Seite 3 / 3 Datensatzbeschreibung: Datei <5.2*>, Regressionsgleichungen Feldname Erläuterung Wirkstoffgruppe Wirkstoff bei Stufe 1, Wirkstoffgruppe bei Stufe 2 und 3 Gruppe Festbetragsgruppe, Untergruppennummer a Multiplikationsfaktor als Ergebnis der Regressionsanalyse b Exponent der Wirkstärke (Stufe1) bzw. der Wirkstärkenvergleichsgröße, des Wirkstärkenäquivalenzfaktors oder Wirkstärkenvergleichsfaktors (Stufe 2 und 3) c Exponent der Packungsgröße Bemerkung w_SP Wirkstärke (bei Stufe 1) bzw. Wirkstärkenvergleichsgröße, Wirkstär- kenäquivalenzfaktor oder Wirkstärkenvergleichsfaktor (bei Stufe 2 und 3) der Standardpackung pk_SP Packungsgröße der Standardpackung in denjenigen Zähleinheiten (Stück, Hübe, g, ml o. ä.), die die jeweilige Wirkstoffmenge enthalten Festbetrag_SP Festbetrag der Standardpackung, bei Gruppen mit verschreibungspflichti- gen Arzneimitteln auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Un- ternehmer in Euro Berechnungsebene bei Gruppen mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Ebene der Abga- bepreise der pharmazeutischen Unternehmer Datensatzbeschreibung: Datei <5.3*>, Darreichungsformenkürzel Feldname Erläuterung Kürzel Darreichungsformkürzel Langform Darreichungsform Datensatzbeschreibung: Datei <5.4*>, Einzelwirkstoffkürzel (nur bei Gruppen der Stufe 2 und 3) Feldname Erläuterung Kürzel Einzelwirkstoffkürzel Langform Einzelwirkstoff Trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Bearbeitung können Unstimmigkeiten nicht gänzlich ausge- schlossen werden. Eine Gewähr für die Richtigkeit dieser Daten kann daher nicht übernommen wer- den.
06.08.2014 Datei PD
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