15. AMG-Novelle
Neuerungen im Bereich:
- Klinische Forschung
- Compassionate Use
- Kinderarzneimittel
Dr. Andreas Franken
Bonn, 22.01.2009
15. AMG-Novelle
Klinische Forschung
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.3 22.01.2009
ZUSAMMENFASSUNG
§ Genehmigungspflichtige AM in nichtinterventionellen Prüfungen
§ 2-jährige Erfahrung nur für den Prüfer, der die Leitung innehat
§ Rekonstitution von IMPs erfordert keine Herstellungserlaubnis
§ Keine Zulassung für Gewebezubereitungen in klinischen Prüfungen
§ Mündliche Einwilligung in Ausnahmefällen möglich
§ BOB kann Kenntnisse aus dem Bereich der EK in die Entscheidung
einbeziehen
§ Die federführende EK kann nachträglich die zustimmende Bewertung
zurückziehen
§ Anforderungen an Prüfeinrichtungen per Rechtsverordnung
§ § 63b gilt nicht mehr für alle Arzneimittel in klinischen Prüfungen
§ Einschränkungen bei Empfängern der Meldungen nach § 67 Abs.1
§ Zusätzliche Übermittlung des Beobachtungsplans bei AWBs
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.4 22.01.2009
Genehmigungspflichtige AM in nichtinterventionellen Prüfungen
(Nummer 3 g; bzgl. § 4 Abs. 23; Seite 7; Begründung S. 56)
In Absatz 23 Satz 3 werden die Wörter „gemäß den in der Zulassung
festgelegten Angaben für seine Anwendung“ gestrichen und nach dem
Wort „Praxis“ die Wörter „;soweit es sich um ein zulassungspflichtiges
Arzneimittel handelt, erfolgt dies ferner gemäß den in der Zulassung
festgelegten Angaben für seine Anwendung“ eingefügt.
Die Änderung in Absatz 23 Satz 3 dient der Klarstellung, dass
eine nichtinterventionelle Prüfung auch die Beobachtung von
Wirkungen solcher Arzneimittel einschließen kann, für deren
Inverkehrbringen keine Zulassung, sondern eine Genehmigung
vorgeschrieben ist.
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.5 22.01.2009
Rekonstitution von IMPs erfordert keine Herstellungserlaubnis
(Nummer 11 d; bzgl. § 13 Abs. 2a; Seite 13; Begründung S. 61)
Keine Herstellungserlaubnis benötigt:
Der Inhaber einer Apotheke oder der Träger eines Krankenhauses für:
- die ausschließliche Überführung eines zur klinischen Prüfung
bestimmten Arzneimittels in seine anwendungsfähige Form unmittelbar
vor seiner Verabreichung (Rekonstitution)
- das Verpacken einschließlich der Kennzeichnung eines solchen
Arzneimittels, sofern dies dem Prüfplan entspricht und das zur
klinischen Prüfung bestimmte Arzneimittel ausschließlich zur
Anwendung in den von den genannten Apotheken versorgten
Einrichtungen bestimmt ist. (beispielsweise beim Verblinden solcher
Arzneimittel)
- Einer Erlaubnis bedürfen die in Satz 1 genannten Personen, Betriebe
und Einrichtungen auch nicht für die Rekonstitution von nach diesem
Gesetz zugelassenen oder registrierten Fertigarzneimitteln nach den
jeweiligen Angaben des pharmazeutischen Unternehmers unmittelbar
vor ihrer Verabreichung.
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.6 22.01.2009
2-jährige Erfahrung nur für den Prüfer, der die Leitung innehat
(Nummer 41; bzgl. § 40 Abs. 1; Seite 21; Begründung S. 70)
§ 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 Nummer 5 werden die Wörter „die Leitung von einem Prüfer, Hauptprüfer
oder Leiter der klinischen Prüfung wahrgenommen wird, der eine mindestens
zweijährige Erfahrung in der klinischen Prüfung von Arzneimitteln nachweisen kann“
durch die Wörter „die Prüfung von einem Prüfer mit mindestens zweijähriger Erfahrung
in der klinischen Prüfung von Arzneimitteln geleitet wird“ ersetzt.
5. sie in einer geeigneten
Einrichtung von einem
angemessen qualifizierten Prüfer
verantwortlich durchgeführt wird
und die Prüfung von einem Prüfer
mit mindestens zweijähriger
Erfahrung in der klinischen
Prüfung von Arzneimitteln
geleitet wird
5. sie in einer geeigneten
Einrichtung von einem
angemessen qualifizierten Prüfer
verantwortlich durchgeführt wird
und die Leitung von einem
Prüfer, Hauptprüfer oder Leiter
der klinischen Prüfung
wahrgenommen wird, der eine
mindestens zweijährige
Erfahrung in der klinischen
Prüfung von Arzneimitteln
nachweisen kann,
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.7 22.01.2009
Mündliche Einwilligung in Ausnahmefällen möglich
(Nummer 41; bzgl. § 40 Abs. 1; Seite 21; Begründung S. 70)
§ 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Kann die betroffene Person nicht schreiben, so kann in Ausnahmefällen statt der in Satz
3 Nr. 3 Buchstabe b und c geforderten schriftliche Einwilligung eine mündliche
Einwilligung in Anwesenheit von mindestens einem Zeugen erteilt werden. Der Zeuge
darf keine bei der Prüfstelle beschäftigte Person und kein Mitglied der Prüfgruppe
sein.“
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.8 22.01.2009
BOB kann Kenntnisse aus dem Bereich der EK in die Entscheidung
einbeziehen
(Nummer 42 b aa; bzgl. § 42 Abs. 2 Satz 3 neue Nr. 4; Seite 21;
Begründung S. 71) 1/2
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. der zuständigen Bundesoberbehörde Erkenntnisse vorliegen, dass die Prüfeinrichtung
für die Durchführung der klinischen Prüfung nicht geeignet ist oder dass die in den
vorgelegten Unterlagen nach Nummer 2 beschriebenen Voraussetzungen nicht
eingehalten werden können.“
Grundsätzlich sind die Prüfungsaufgaben zwischen den Bundesoberbehörden als
Genehmigungsbehörden und den Ethik-Kommissionen aufgeteilt. Es ist aber für den
Ausnahmefall, dass die Bundesoberbehörde Kenntnisse aus dem Zuständigkeitsbereich
der Ethik-Kommission hat, unbefriedigend, wenn die Bundesoberbehörde in Kenntnis
dieser Mängel gleichwohl eine Genehmigung erteilen müsste.
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.9 22.01.2009
(Nummer 42 b aa; bzgl. § 42 Abs. 2 Satz 3 neue Nr. 4; Seite 21;
Begründung S. 71) 2/2
Für die Bundesoberbehörde wird deshalb für den Fall, dass diese beispielsweise aus
Inspektionen Kenntnisse über Missstände im Hinblick auf die Eignung der Prüfstelle oder
der Einhaltung anderer Anforderungen (z.B. Dokumentationspflichten) hat, die Möglichkeit
zur Versagung der Genehmigung für die Durchführung der klinischen Prüfung
vorgesehen.
In Betracht kommen hier etwa:
§ Kenntnis der Bundesoberbehörden aus GCP-Inspektionen in anderen Verfahren,
dass im Prüfzentrum gegen die GCP verstoßen wird (Beispiel: Feststellung von
Fälschungen in einem Prüfzentrum).
§ Feststellung in einer „pre-approval-Inspektion“, dass im Prüfzentrum die erforderliche
Infrastruktur nicht vorhanden ist.
§ Aus den Antragsunterlagen ist deutlich, das die Sicherheit der Patienten nicht
gewährleistet ist (Beispiel: fehlende Voraussetzung für klinische Prüfungen First-in-
human nach 4.4.3 de Guideline on Strategies to Identify and Mitigate Risks for First-
in-human Clinical trials with Investigational Medicinal Products, 2007)
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.10 22.01.2009
Anforderungen an Prüfeinrichtungen per Rechtsverordnung
(Nummer 42 c; bzgl. § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4; Seite 22; Begründung 72)
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Regelungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung
der klinischen Prüfung und der Erzielung dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand
entsprechender Unterlagen zu treffen. In der Rechtsverordnung können insbesondere
Regelungen getroffen werden über:
...
4. die Anforderungen an die Prüfeinrichtung und an das Führen und Aufbewahren von
Nachweisen,
In Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 wird die Ermächtigung für die GCP-Verordnung klarstellend
erweitert, damit neben den bereits von der Ermächtigung erfassten Aufgaben und
Verantwortungsbereichen der beteiligten Personen und den Anforderungen an die
Dokumentation und auch sonstige Anforderungen an die Prüfeinrichtung geregelt werden
können.
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.11 22.01.2009
Die federführende EK kann nachträglich die zustimmende
Bewertung zurückziehen
Nummer 43 c; bzgl. § 42a neuer Abs. 4a; Seite 22; Begründung S. 72
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Rücknahme und Widerruf der
zustimmenden Bewertung durch die zuständige Ethik-Kommission, wenn ihr dafür
ausreichende Erkenntnisse vorliegen; dies gilt mit der Maßgabe, dass sich die
Versagungsgründe nach § 42 Abs. 1 Satz 7 richten.
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.12 22.01.2009
Nummer 43 c; bzgl. § 42a neuer Abs. 4a; Seite 22; Begründung S. 72
In Absatz 4a soll klargestellt werden, dass die Ethik-Kommission ihre zustimmende
Bewertung zurücknehmen oder widerrufen kann. Bei einem Verwaltungsakt - als solcher
ist das Votum der Ethik-Kommission zu bewerten - ist dies gängige Rechtspraxis. Bisher
beruhte die bislang von einzelnen Ethik-Kommissionen praktizierte Widerruf-
/Rücknahmemöglichkeit auf den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder, die bereits
bestehen und hinreichend klar sind.
Mit der Neuregelung wird zum einen klargestellt, dass die Ethik-Kommissionen beim
Vorliegen entsprechender Versagungsgründe aus ihrem Zuständigkeitsbereich ihr
zustimmendes Votum aufheben können. Durch die Anlehnung an die Absätze 1 und 2
fallen darüber hinaus bisher bestehende landesverfahrensrechtliche Einschränkungen für
Rücknahme und Widerruf weg.
Zum anderen wird klargestellt, dass bei den Aufhebungsvoraussetzungen nur an
bestehende Erkenntnisse der zuständigen Ethik-Kommission angeknüpft wird, nicht aber
zusätzliche Ermittlungs- oder Überwachungspflichten ausgelöst werden. Dies ist
sachgerecht, weil es zum einen der Aufgabe der Ethik-Kommission, Vertrauen zu
schaffen, entspricht, dass sich dies nicht in einem einmaligen Akt erschöpft, zum anderen
aber die Infrastruktur der Ethik-Kommissionen nicht so beschaffen sein kann, dass sie
ähnlich wie die Bundesoberbehörde oder der Sponsor ein Monitoring der klinischen
Prüfung betreibt.
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.13 22.01.2009
§ 63b gilt nicht mehr für alle Arzneimittel in klinischen Prüfungen
(Nummer 52; bzgl. § 63b Abs. 9 neu; Seite 27; Begründung S. 76)
§ 63b wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Die Dokumentations- und Meldepflichten der Absätze 1 bis 7 finden keine
Anwendung auf im Rahmen einer klinischen Prüfung zu prüfende Arzneimittel.“
Mit der Vorschrift werden zugelassene Arzneimittel, die in einer klinischen Prüfung zur
Anwendung kommen, von den allgemeinen Dokumentations- und Meldepflichten für
Nebenwirkungen ausgenommen. Für diese Arzneimittel gelten die entsprechenden
Regelungen der GCP-Verordnung. Damit entfallen die bisher vorgesehenen
doppelten Meldepflichten der Sponsoren, die zugleich pharmazeutische Unternehmer
sind.
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.14 22.01.2009
Einschränkungen bei Empfängern der Meldungen nach § 67 Abs.1
(Nummer 55; bzgl. § 67 Abs.1 Satz 5; Seite 27; Begründung S. 77)
a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Ist nach Satz 1 eine klinische Prüfung bei Menschen anzuzeigen, so sind der
zuständigen Behörde auch deren Sponsor, sofern vorhanden dessen Vertreter nach § 40
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 sowie sämtliche Prüfer, soweit erforderlich auch mit Angabe der
Stellung als Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prüfung namentlich zu benennen.“
Mit der Vorschrift wird unter Berücksichtigung von Erfahrungen aus der Praxis klargestellt,
dass die namentliche Bennennung der aufgeführten Personen nur an die
zuständige Behörde, und nicht mehr an die zuständige Bundesoberbehörde
erfolgen muss.
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.15 22.01.2009
Zusätzliche Übermittlung des Beobachtungsplans bei AWBs;
Einschränkung der Empfänger
(Nummer 55; bzgl. § 67 Abs.6; Seite 28; Begründung S. 78)
Absatz 6 wird wie folgt geändert
aa) In Satz 2 werden die Wörter „und Ziel“ durch die Wörter „, Ziel und
Beobachtungsplan“ ersetzt und nach dem Wort „sowie“ die Wörter „gegenüber der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen“
eingefügt.
Mit der Änderung wird unter Berücksichtigung von Erfahrungen aus der Praxis festgelegt,
dass bei Anzeige von Anwendungsbeobachtungen auch ein Beobachtungsplan
vorzulegen ist, aber die namentliche Nennung der beteiligten Ärzte nicht mehr an die
Bundesoberbehörde erfolgen soll. Damit soll die Überwachung von
Anwendungsbeobachtungen effektiver gestaltet werden.
15. AMG-Novelle
Compassionate Use
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.17 22.01.2009
ZUSAMMENFASSUNG
§ Erweiterung des CU auf AM, die noch einem
Zulassungsverfahren unterliegen; kostenlose Lieferung
§ Klarstellung des Vertriebsweges für CU-Präparate
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.18 22.01.2009
Erweiterung des CU auf AM, die noch einem Zulassungsverfahren
unterliegen; kostenlose Lieferung
(Nummer 20; bzgl. § 21 Abs. 6; Seite 16; Begründung S. 65)
dd) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Voraussetzungen“ das Wort „kostenlos“ eingefügt
und nach den Wörtern „behandelt werden können“ folgender Halbsatz eingefügt: „; dies
gilt auch für die nicht den Kategorien des Artikels 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG)
Nr. 726/2004 zugehörigen Arzneimittel“.
In Nummer 6 wird die kostenlose Bereitstellung eines nicht zugelassenen Arzneimittels in
Härtefällen vorgesehen, weil die Vermarktung eines Arzneimittels eine Zulassung bzw.
Vermarktungsgenehmigung voraussetzt. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung,
dass eine Vermarktung erst nach der Zulassung statthaft ist, und wirkt Umgehungen
entgegen. Darüber hinaus wird in Übereinstimmung mit § 80 klargestellt, dass auch
Arzneimittel, die dem Zulassungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz unterliegen, für
einen „Compassionate Use“ in Betracht kommen können.
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.19 22.01.2009
Klarstellung des Vertriebsweges für CU-Präparate
(Nummer 45 a; bzgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2 i neu; Seite 22; Begründung S. 73)
(1) Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler dürfen Arzneimittel, deren Abgabe
den Apotheken vorbehalten ist, außer an Apotheken nur abgeben an...
2. Krankenhäuser und Ärzte, soweit es sich handelt um ...
i) Arzneimittel, die im Falle des § 21 Abs. 2 Nr. 6 zur Verfügung gestellt werden,
Mit der Vorschrift werden weitere Ausnahmen vom Vertriebsweg festgelegt.
Dies erfolgt zum einen zur Klarstellung (der Begriff menschliches Gewebe wird
an die Definition in § 4 Abs. 30 angepasst, da nur Gewebezubereitungen, nicht
aber menschliches Gewebe erfasst werden sollen), zum anderen aus
praktischen Erfordernissen. Damit sollen Blutegel und Fliegenlarven an Ärzte,
Krankenhäuser und Heilpraktiker unmittelbar abgegeben werden dürfen sowie
Arzneimittel im Rahmen eines „Compassionate Use“ unmittelbar zur Verfügung
gestellt werden können.
15. AMG-Novelle
EU-Verordnung zu
Kinderarzneimitteln 1901/2006
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.21 22.01.2009
ZUSAMMENFASSUNG
§ Änderung der Zulassungsbedingungen im Pharma-Codex
§ Strafandrohung bei Verstoß gegen Post-Marketing-Surveillance
§ Ordnungswidrigkeiten bei:
§ Nichtaufbringung des Symbols ???
§ Nichteinhaltung der 2-Jahresfrist für Marktzugang
§ Nichtvorlage von Berichten bzgl. Risikominimierung
§ Nichtvorlage jährlicher Fortschrittsbrichte bei Zurückstellung
§ Nichtübertragung auf Dritte bei Ende der Nutzung der Zulassung
oder Versäumnis der Information der Agentur
§ Nichteingabe von Studien in Drittstaaten in die EudraCT-
Datenbank, die Bestandteil eines PIP sind
§ Nichtvorlage von pädiatrischen Studien bei der Behörde
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.22 22.01.2009
1901/2006 Artikel 54; Änderung des Pharma-Codex
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG erhält folgende
Fassung:
„1. Ein Arzneimittel darf in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr
gebracht werden, wenn von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats
nach dieser Richtlinie eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde
oder wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Kinderarzneimittel (*) erteilt wurde.“
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.23 22.01.2009
1901/2006 Artikel 7 (1/2)
(1) Ein Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen im Sinne des Artikels
6 der Richtlinie 2001/83/EG in Bezug auf ein Humanarzneimittel, dessen
Inverkehrbringen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht
in der Gemeinschaft genehmigt war, wird nur dann als zulässig betrachtet,
wenn er neben den Angaben und Unterlagen nach Artikel 8 Absatz 3 der
Richtlinie 2001/83/EG eines der folgenden Elemente enthält:
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.24 22.01.2009
1901/2006 Artikel 7 (2/2)
a) die Ergebnisse aller Studien sowie Einzelheiten zu sämtlichen Informationen,
die in Übereinstimmung mit einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept
durchgeführt bzw. zusammengetragen wurden;
b) eine Entscheidung der Agentur über die Gewährung einer
arzneimittelspezifischen Freistellung;
c) eine Entscheidung der Agentur über die Gewährung einer
Gruppenfreistellung nach Artikel 11;
d) eine Entscheidung der Agentur über die Gewährung einer Zurückstellung.
Für die Zwecke des Buchstabens a wird dem Antrag die Entscheidung der
Agentur über die Billigung des pädiatrischen Prüfkonzepts beigefügt.
(2) Die nach Absatz 1 vorgelegten Unterlagen decken kumulativ alle
Untergruppen der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe ab.
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.25 22.01.2009
1901/2006 Artikel 49; Sanktionen
(1) Unbeschadet des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der
Europäischen Gemeinschaften legt jeder Mitgliedstaat für Verstöße gegen
diese Verordnung oder die auf ihrer Grundlage erlassenen
Durchführungsvorschriften über Arzneimittel, die nach den Verfahren der
Richtlinie 2001/83/EG genehmigt sind, Sanktionen fest und trifft die zu ihrer
Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein.
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.26 22.01.2009
Nichtaufbringung des Symbols
(Nummer 70; bzgl. § 97 neue Nr. 36)
a). entgegen Artikel 32 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung bei Arzneimitteln, die für eine
pädiatrische Indikation zugelassen sind, das nach Artikel 32 Abs. 2 dieser Verordnung
festgelegte Symbol nicht auf den Behältnissen und soweit verwendet auf den äußeren
Umhüllungen angibt,
Recommendation of the Paediatric Committee to the European
Commission regarding the symbol, 20.12.2007
As a consequence of its analysis balance of benefits and risks of the symbol,
the Paediatric Committee was unable to recommend to the European
Commission any symbol for which the benefits would outweigh the risks
identified and dominated by potentially fatal medication errors.
(http://www.emea.europa.eu/pdfs/human/paediatrics/49824707en.pdf)
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.27 22.01.2009
(Nummer 70; bzgl. § 97 neue Nr. 36 ; Begründung S. 84)
Die Bußgeldvorschrift in der angefügten Nummer 36 Buchstabe a ist erforderlich, um das
sich aus Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 ergebende Gebot durchzusetzen.
Nach dieser Vorschrift wird bei Arzneimitteln, die für eine pädiatrische Indikation
zugelassen sind, auf dem Etikett das von der Kommission ausgewählte Symbol
hinzugefügt.
Diese Vorschrift statuiert somit ein Kennzeichnungsgebot für die betreffenden
Arzneimittel. In § 97 Abs. 2 Nr. 4 wird der Verstoß gegen die Kennzeichnungspflichten
des § 10 beim Inverkehrbringen eines Arzneimittels mit einem Bußgeld bedroht. Nach §
10 Abs. 1 Nr. 2 ist es bei Arzneimitteln, die für eine bestimmte Personengruppe (z.B.
Kinder) in den Verkehr gebracht werden, notwendig, diese auf dem Behältnis anzugeben.
Artikel 32 der Verordnung (EG) 1901/2006 gebietet für mit einer pädiatrischen Indikation
zugelassene Arzneimittel die Kennzeichnung mit einem besonderen Symbol. Durch die
besondere Kennzeichnung soll insbesondere der Zweck der
Kinderarzneimittelverordnung, die Versorgung der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe mit
speziell für diese entwickelten und getesteten Arzneimitteln zu verbessern, erreicht
werden. Zur Durchsetzung einer auch diesen Aspekt umfassenden Information der
Fachkreise und der Verbraucher ist es erforderlich, Zuwiderhandlungen gegen dieses
Gebot zu sanktionieren.
15.07.2014
Datei
PD
1
Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vor-
schriften1
„15. AMG – Novelle“
1 Stand: Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 18. Juni 2009
Übersicht zu wichtigeren arzneimittelrechtlichen Regelungen
Hans-Peter Hofmann, Dr. Dagmar Krüger, BMG Bonn
2
Anpassungen an die Kinderarzneimittelverordnung VO (EG)
Nr. 1901/2006 und an die Verordnung über Arzneimittel für
neuartige Therapien VO (EG) Nr. 1394/2007.
Begriffsbestimmungen § 4
• Insbes. Anpassung an die VO über Arzneimittel für neuar-
tige Therapien § 4 Absatz 9, Folgeregelungen
3
Sondervorschriften für bestimmte Arzneimittel für neuar-
tige Therapien § 4b
im Geltungsbereich des Gesetzes
• individuelle Zubereitungen für einen einzelnen Patienten
ärztlich verschrieben
• nach spezifischen Qualitätsnormen nicht routinemäßig
hergestellt
• in einer spezialisierten Einrichtung der Krankenversorgung
unter der fachlichen Verantwortung eines Arztes ange-
wendet
4
Anpassung der Informationsvorschriften in §§ 10, 11, 11a
an EG-Verordnungen (Klarstellungen)
Zulassungsverfahren
Klarstellende Anpassungen an EG-Verordnungen § 25
Straf- und Bußgeldvorschriften
Bewehrung von Verstößen gegen EG-Verordnungen
5
Weiterentwicklung des Gesetzes und Folgerungen aus der
Verwaltungspraxis
Arzneimittelbegriff § 2
• Neue Abgrenzung zu Bioziden
• Weitgehende Übernahme der Definition der Richtlinien
2001/83/EG und 2001/82/EG (Gemeinschaftskodex für
Human- bzw. Tierarzneimittel)
• Zweifelsfallregelung unter Berücksichtigung der Recht-
sprechung des EuGH
• Abgrenzung zu Medizinprodukten inhaltlich unverändert
6
Weitere Änderungen bei den Begriffsbestimmungen § 4
• Sera Absatz 3
• Impfstoffe Absatz 4
• Arzneimittel für neuartige Therapien Absatz 9 (s.o.)
• Xenogene Arzneimittel Absatz 21
• klinische Prüfung / Anwendungsbeobachtung Absatz 23
• Rekonstitution in Absatz 31, s. §§ 13, 64, 67
• Verbringen / Einfuhr Absatz 32
• anthroposophisches Arzneimittel Absatz 33
7
Ausnahmen vom Anwendungsbereich § 4a
• Aufhebung von § 4a Satz 1 Nummer 3
• komplementäre Regelungen in § 13 Absatz 2b und
§ 20d, für Tierarzneimittel in § 56a
• Präzisierung für Gewebe in der neuen Nummer 3
Anwendungsverbot für bedenkliche Arzneimittel § 5 Ab-
satz 1 (betrifft Humanarzneimittel)
8
Verbot von Arzneimitteln zu Dopingzwecken
Ergänzung des Besitzverbotes in § 6a Absatz 2a, Erstreckung
auf Wirkstoffe
Erstreckung der Verbotsvorschrift in § 8 Absatz 1 Nummer 1a
(Verbot gefälschter Arzneimittel) auf gefälschte Wirkstoffe
9
Kennzeichnung, Packungsbeilage, Fachinformation
überwiegend Änderungen zur Verbesserung der Systematik
und Klarstellungen in §§ 10, 11
Bekanntmachung statt Bezeichnungsverordnung § 10 Absatz
6 -Verfahrensvereinfachung
Anpassung an europäische Vorgaben und Klarstellung zur
Angabe zu „neuen Stoffen“ in § 11a
10
Vorschriften zur Herstellung von Arzneimitteln §§ 13 ff.
• Neustrukturierung zur besseren Lesbarkeit
• grundsätzliches Erfordernis einer Herstellungserlaubnis
• Ausnahmen für Ärzte und Heilpraktiker
• Herstellungserlaubnis auch möglich für (ausschließliches)
Prüfen
• Anpassungen im Hinblick auf die zwischenzeitlich in Kraft
getretene Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverord-
nung
11
• Ergänzung der Sondervorschriften für Gewebe (autologes
Blut zur Herstellung von biotechnologischen Gewebepro-
dukten….für das eine Erlaubnis nach § 20b oder § 20c er-
teilt wird)
12
Zulassung der Arzneimittel
Klarstellungen zu den Ausnahmevorschriften in § 21 Ab-
satz 2 , insbesondere
Nummer 1a nur für Arzneimittel, bei deren Herstellung Stoffe
menschlicher Herkunft eingesetzt werden
Nummer 1b Ausnahme bei Herstellung für Apotheken, denen
für einen Patienten eine Verschreibung vorliegt, aus im Gel-
tungsbereich des Gesetzes zugelassenen Arzneimitteln
13
a) aus zugelassenen Arzneimitteln nur für Zytostatikazuberei-
tungen, Arzneimittel zur parenteralen Ernährung sowie in an-
deren medizinisch begründeten besonderen Bedarfsfällen
b) patientenindividuell zusammengestellte Blister aus unver-
änderten Arzneimitteln,
c) in unveränderter Form abgefüllte Arzneimittel
Nummer 1e Heilwässer, Bademoore oder andere Peloide
(ortsgebundene Heilmittel)
Nummer 1f medizinische Gase
Nummer 1g Therapieallergene (entspricht der Regelung in
der bisherigen Nummer 1b)
14
Nummer 6 Arzneimittel für compassionate use, kostenloses
Zurverfügungstellen und Klarstellung im Hinblick auf national
zuzulassende Arzneimittel
§ 21a Genehmigung von Gewebezubereitungen
Klarstellung für Gewebezubereitungen zur klinischen Prüfung
Folgeregelungen und Klarstellungen
§ 22 Zulassungsunterlagen
Vorlage der Unterlagen teilweise auch in englischer Sprache
möglich
weitere Anpassung an europäisches Recht
15
Klarstellende Einschränkungen zu §§ 24b und 24d
Umweltprüfung
Bezugnahme und Verwertungsbefugnis
Zulassung §§ 25 bis 25c
Bestehen einer Standardzulassung kein Versagungsgrund
§ 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8
Beschränkung der Zuständigkeit der deutschen Zulassungs-
kommission auf Arzneimittel der besonderen Therapierich-
tungen § 25 Absatz 6
16
externe Gegensachverständige auch in europäischen Verfah-
ren § 25b
Ermächtigungsgrundlage für die Bundesoberbehörde zur
Umsetzung von Entscheidungen der Kommission § 25c
§ 28 Auflagen
zum Risikomanagementsystem
zu weiteren Unterlagen zur Bewertung von Umweltrisiken bei
Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren – in begründeten
Einzelfällen
17
Anzeigepflicht § 29
bestimmte Änderungen nach § 29 Absatz 2a unabhängig von
der Apothekenpflicht
§ 33 Kosten
Abweichende Verjährungsregelung bei Kosten für Zulassung
von Therapieallergenen
Möglichkeit von Entgelten für Nutzer von Standardzulassun-
gen
18
§ 36 Standardzulassungen
Überprüfung oder Überarbeitung von Monographien
§§ 39 bis 39d - Homöopathische und traditionelle pflanz-
liche Arzneimittel
Verzicht auf Verordnungen, entsprechende Regelungen wie
im Zulassungsverfahren
Aufnahme von Vorschriften zu Änderungen, zu Rücknahme,
Widerruf und Ruhen sowie zur Information der Öffentlichkeit
(§ 34 AMG) entsprechend den Vorschriften im 4. Abschnitt
des Gesetzes
19
§§ 40 bis 42a Klinische Prüfung
Klarstellung zur vom Prüfer geforderten Erfahrung § 40 Ab-
satz 1 Satz 3
mündliche Einwilligung bei schreibunfähigen Personen § 40
Absatz 1 Satz 4
Erweiterung der Versagungsgründe der zuständigen Bundes-
oberbehörde § 42 Absatz 2
Regelung für Rücknahme, Widerruf und Ruhen der zustim-
menden Bewertung der Ethik-Kommission § 42a
20
§ 43 Arzneimittelversand
Angaben über bestehende Versandhandelserlaubnisse im da-
tenbankgestützten Informationssystem
§ 47 Vertriebsweg
weitere Ausnahmen
Blutegel, Fliegenlarven
Peritonealdialyse, Abgabe im Rahmen ärztlich kontrollierter
Selbstbehandlung
Arzneimittel für compassionate use
Muster (Sonderrezept)
21
Tierarzneimittel: Antibiotikaresistenzen, detaillierte Abgabe-
mengenerfassung
§ 48 Verschreibungspflicht
Verschreibungspflicht kraft Gesetzes für neue Stoffe
Klarstellungen
Anhörung von Sachverständigen, Beteiligungsrecht von Bun-
desrat und Bundesministerien
Sonderrezept
22
§ 52b Bereitstellung von Arzneimitteln
• Umsetzung von Art. 81 der RL 2001/83/EG
• Gemeinwohlverpflichtung für pharmazeutische Unterneh-
mer und Großhändler
• Anspruch des vollversorgenden Großhandels auf ange-
messene und kontinuierliche Belieferung
• kein Kontrahierungszwang
• GWB bleibt unberührt
• klarstellende Ausnahme für Arzneimittel, die aus rechtli-
chen oder tatsächlichen Gründen nicht über den Groß-
handel ausgeliefert werden können
• Möglichkeit ergänzender Regelungen auf Grund § 54
23
§ 55 Arzneibuch
Verzicht auf Verordnung, statt dessen Bekanntmachung der
zuständigen Bundesoberbehörden
§ 63a Stufenplanbeauftragter
Anpassungen und Klarstellungen
keine spezifische Sachkenntnis
§ 63b Dokumentations- und Meldepflichten
Abgrenzung zu Meldepflichten im Rahmen der klinischen Prü-
fung Ausnahme für zugelassene Arzneimittel, die in einer kli-
nischen Prüfung zur Anwendung kommen – Geltung der
GCP-Verordnung
24
§§ 64 bis 69
Rekonstitution
Abnahmeinspektion auch bei Erlaubnissen nach § 20c oder
§ 72b
Reduzierung von Meldepflichten bei klinischer Prüfung
Standardzulassungen
Beobachtungsplan bei Anwendungsbeobachtungen
Informationsaustausch auch zur Abwehr von Arzneimittelrisi-
ken
Erweiterung behördlicher Eingriffsbefugnisse bei
nicht entsprechend den anerkannten pharmazeutischen Re-
geln hergestellten Wirkstoffen
25
§§ 72 bis 74 Einfuhr und Ausfuhr
Präzisierungen, Anpassungen und Klarstellungen
u.a. für Herstellungs- und Großhandelserlaubnisse
§ 79 Versorgungsmangel
§ 84a Konkurrenz der Auskunftsansprüche / Informationsfrei-
heitsgesetz
26
§§ 141, 144
Übergangsvorschriften für traditionelle pflanzliche Arzneimittel
Arzneimittel im Sinne des § 4b Absatz 1 Satz 1
sachkundige Person - § 15 Absatz 3a
Herstellungserlaubnis
Anzeige Standardzulassung
zu Arzneimitteln, die nach § 4a Satz 1 Nummer 3 (alt) herge-
stellt wurden
Weiteres Verfahren….
15.07.2014
Datei
PD
2009/06-25amg_novelle
Der Belieferungsanspruch des Großhandels und
Änderung der Großhandelsspanne -
ein Paradigmenwechsel mit Folgen
Dr. Hermann Kortland,
Geschäftsführer
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH)
anlässlich der BAH-Veranstaltung
"15. AMG-Novelle: Was ändert sich?"
am 25. Juni 2009 in Bonn
2009/06-25amg_novelle
Gliederung
• Rechtliche und politische Betrachtung der GH-
Regelungen
- Was ist nicht gekommen?
- Regelungsgehalt
- Offene Fragen / Umsetzungsprobleme
- EG-Arzneimittelrecht
• SGB V-Regelungen
2009/06-25amg_novelle
Was ist nicht gekommen?
• Neugestaltung der Großhandelshonorierung zu einem
preisabhängigen Höchstzuschlag und einem
preisunabhängigen Fixzuschlag
- Diskussionen seit Mai 2008 / PHAGRO-Vorschlag
- Unmittelbarer Zusammenhang mit Belieferungsanspruch
- Streitpunkt: Rabatte an Apotheken
• Keine Annexregelungen im SGB V / AMPreisV
• Bei direkt gelieferten Arzneimitteln Weiterleitung des GH-
Zuschlags an Krankenkassen als zusätzlicher Apothekenrabatt
• Keine Regelung zu Pick-Up-Stellen
• Warum?
2009/06-25amg_novelle
Bereitstellung von Arzneimitteln nach § 52b AMG-E
• Abs. 1: "PU und Betreiber von Arzneimittelgroßhandlungen
... stellen eine angemessene und kontinuierliche
Bereitstellung der Arzneimittel sicher, damit der Bedarf von
Patienten im Geltungsbereich dieses Gesetzes gedeckt
ist."
AB: Einbeziehung von pU und GH in den öffentlichen
Versorgungsauftrag (Public Service Obligation)
• Umsetzung von Art. 81 Abs. 2 RL 2001/83/EG
2009/06-25amg_novelle
Belieferungsanspruch nach § 52b Abs. 2 Satz 1 AMG-E
PU müssen im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit eine
bedarfsgerechte und kontinuierliche Belieferung vollver-
sorgender Arzneimittelgroßhandlungen gewährleisten.
Vollversorgende Arzneimittelgroßhandlungen sind GH,
die ein vollständiges, herstellerneutral gestaltetes Sortiment
an apothekenpflichtigen Arzneimitteln unterhalten, das
nach Breite und Tiefe so beschaffen ist, dass damit der
Bedarf von Patienten von den mit der Großhandlung in
Geschäftsbeziehung stehenden Apotheken werktäglich
innerhalb angemessener Zeit gedeckt werden kann; die
vorzuhaltenden Arzneimittel müssen dabei mindestens
dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen
entsprechen.
2009/06-25amg_novelle
Belieferungsanspruch nach § 52b AMG-E
AB
- "Konkretisierung" des Gemeinwohlauftrages (Anm.: Geht
über EG-Normbefehl hinaus)
- Garantie für eine zeitnahe Belieferung von Apotheken in
der Fläche und Angebotsbreite
- Kein Kontrahierungszwang - pU sind grundsätzlich frei, in
welcher Form und welchen Großhandlungen gegenüber
sie ihrer Belieferungspflicht nachkommen
→ Unstreitig: zumindest kein Verbot der Direktbelieferung
2009/06-25amg_novelle
Belieferungsanspruch nach § 52b AMG-E
AB
- "Bedarfsgerechte" Belieferung für den hiesigen Markt
- Bedarfsermittlung nach den Marktdaten des
Vorjahresmarktes mit Sicherheitszuschlag; bei
Neueinführungen Bedarfsschätzung
- Im Zweifel muss GH Bedarf belegen
2009/06-25amg_novelle
Belieferungsanspruch nach § 52b Abs. 2 Satz 2 AMG-E
• Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die dem Vertriebsweg
des § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9 oder des § 47a
unterliegen oder die aus anderen rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht über den Großhandel
ausgeliefert werden können
• AB: - Klarstellung für Sondervertriebsweg
- Besondere Gründe für abweichenden Vertriebsweg
müssen objektiv vorliegen
- Wirtschaftliche Erwägungen reichen nicht
- pU hat Darlegungs- und Beweislast für besondere
Gründe
2009/06-25amg_novelle
Offene Fragen / Umsetzungsprobleme
• Was heißt "im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit"?
• Was ist eine "vollversorgende Arzneimittelgroßhandlung"?
• Probleme bei der Bedarfsermittlung (siehe AB)
• Exakte Trennung zwischen hiesigem Markt und
Exportgeschäft?
• Was sind rechtliche oder tatsächliche Gründe für abweichenden
Vertriebsweg?
• Vor allem: Kein Kontrahierungszwang? Wortlaut "müssen" eindeutig
⇒ extrem aufwändiges Datenerfassungs- und
Kontrollsystem
⇒ Zivilrechtsstreitigkeiten zwischen GH und pU sind
vorprogrammiert
2009/06-25amg_novelle
Kontrahierungszwang nach § 52b Abs. 2 AMG-E
• Nicht gerechtfertigter und damit verfassungswidriger Eingriff in die durch
Art. 12 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des pU?
• Vereinbarkeit Art. 28 EG (Warenverkehrsfreiheit; freie Wahl des
Vertriebsweges) und mit Art. 81 Abs. 3 RL 2001/83/EG?
Danach müssen Umsetzungsregelungen "durch Gründe des
Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sein und in einem
angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel stehen."
⇒ Ist Kontrahierungszwang erforderlich und
verhältnismäßig, um eine zeitnahe Belieferung der
Apotheken sowohl in der Fläche als auch in der
Angebotsbreite zu garantieren?
⇒ Öffentlicher Versorgungsauftrag ist durch das bisherige
System gewährleistet
⇒ Ordnungspolitisch sauberer, GH-Honorierung neu zu gestalten?
2009/06-25amg_novelle
Bereitstellung von Arzneimitteln nach § 52b AMG-E
• Abs. 3 konkretisiert Bereitstellungsauftrag für GH
gegenüber Apotheken
• Abs. 4 stellt GWB-Anwendung klar (nur deklaratorische
Bedeutung)
2009/06-25amg_novelle
Der Belieferungsanspruch -
Genese zu Art. 81 Abs. 2 und 3 RL 2001/83/EG I
• KOM-Vorschlag vom 26.11.2001 sah kein Regelung vor
• EP beschließt am 23.10.2002 Abänderung 95 zu Art. 77 Abs. 3a
(neu): "Der Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen
eines Arzneimittels sorgt für die ununterbrochene Lieferung
dieses in dem betreffenden Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten
Arzneimittels an die in diesem Mitgliedstaat registrierten GH, damit
die Versorgung der Patienten mit dem Arzneimittel durch
Apotheken und Krankenhäuser gewährleistet ist."
• Begründung: "Es bestehen Hinweise darauf, dass die Hersteller
die Belieferung von GH mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
verweigern und/oder einschränken. Das widerspricht dem
Grundsatz des freien, gemeinsamen Binnenmarktes und
verursacht eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der
Versorgung der Patienten mit wichtigen Medikamenten."
2009/06-25amg_novelle
Der Belieferungsanspruch -
Genese zu Art. 81 Abs. 2 und 3 RL 2001/83/EG II
• Geänderter KOM-Vorschlag vom 3. April 2003
- Beschränkung auf den Bedarf des MS, in dem die
Versorgung stattfindet
- Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und
des Schutzes der öffentlichen Gesundheit
- Durchführungsbestimmungen müssen EG-Vertrag einhalten
2009/06-25amg_novelle
Der Belieferungsanspruch -
Genese zu Art. 81 Abs. 2 und 3 RL 2001/83/EG III
Wortlaut des Geänderten KOM-Vorschlages:
Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen
eines Arzneimittels sowie die Händler dieses Arzneimittels
in einem Mitgliedstaat sorgen in den Grenzen ihrer
jeweiligen Zuständigkeit für eine angemessene Versorgung
mit diesem Arzneimittel, so dass der Bedarf der Patienten
des betroffenen Mitgliedstaats gedeckt ist.
Darüber hinaus müssen die Durchführungsmodalitäten
durch den Schutz der öffentlichen Gesundheit begründet
und - an diesem Ziel gemessen - verhältnismäßig sein, sie
müssen den Vorschriften des EG-Vertrages, insbesondere
über den freien Warenverkehr und dem Wettbewerb
entsprechen.
2009/06-25amg_novelle
Der Belieferungsanspruch -
Genese zu Art. 81 Abs. 2 und 3 RL 2001/83/EG IV
• Gemeinsamer Standpunkt vom 29. September 2003 und
endgültige Beschlussfassung haben nur noch
redaktionelle Änderungen, regeln aber nur Public
Service Obligation
⇒ Aus Genese folgt: Der Gemeinschaftsgesetzgeber
lehnte Belieferungsanspruch des GH ab
2009/06-25amg_novelle
Conclusio
• EG-Gesetzgeber hat Belieferungsanspruch des GH
ausdrücklich nicht normiert
• Nach "Gintec"-Entscheidung des EuGH vom 08.11.2007
ist RL 2001/83/EG abschließend, restriktivere
nationale Regelungen gemeinschaftsrechtswidrig
• EU-Kommission am 22. Oktober 2007 zu schriftlicher
Anfrage E-4486/07
= RL 2001/83/EG schreibt kein bestimmtes
Distributionsmodell vor oder schließt andere aus
= "companies may choose the distribution model as
appropriate"
2009/06-25amg_novelle
Politische Betrachtung
• Sicherstellungsauftrag erfordert Bedarfsdeckung des
"hiesigen" Marktes
• Export durch GH und Apotheken (EG-)zulässig
• Potenzierung der Exportproblematik durch die zu
erwartende Aufhebung des USA-Importverbotes für
Arzneimittel
• Belieferungsanspruch: Ein Exportförderprogramm
2009/06-25amg_novelle
Wie geht es weiter?
• § 52b Abs. 2 AMG wird Gesetz (BRat am 10. Juli 2009)
• Zivilrechtsstreitigkeiten zwischen pU und GH - oder
besser doch Vereinbarungen zwischen pU und GH?
• Vorlage an den EuGH
• EuGH wird über EG-Konformität des Belieferungs-
anspruchs entscheiden
• Was kommt nach der 15. AMG-Novelle?
2009/06-25amg_novelle
Versorgungsverträge für parenterale Zubereitungen
(§ 129 Abs. 5 SGB V)
• Direktverträge zwischen Krankenkassen und einzelnen
Apotheken für in Apotheken hergestellte Arzneimittel zur
unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten
• Vereinbarung von Abschlägen auf ApU und
Apothekenspannen möglich
• Einkaufsvorteile sollen der GKV zugute kommen
• Ausweitung auf "parenterale Zubereitungen aus
Fertigarzneimitteln in der Onkologie" (vorher nur
Zytostatika)
2009/06-25amg_novelle
GKV-Abrechnung von Zubereitungen aus FAM
(§ 129 Abs. 5c SGB V)
• Hintergrund: Einkaufspreise von Krankenhaus- und öffentlichen Apotheken differieren
um bis zu 170% (PZ vom 15.01.2009, S. 54 - 58)
• FAM in parenteralen Zubereitungen werden von der AMPreisV ausgenommen (§ 1
Abs. 3 Nr. 8 AMPreisV) → freie Vereinbarung der Einkaufspreise zwischen pU und
Apotheker
• Es gelten zwischen DAV und GKV-SV vereinbarten Preise (Hilfstaxe nach § 5
AMPreisV)
• Andernfalls Abrechnung der tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise durch Apotheke,
höchstens Einkaufspreise nach der AMPreisV (gilt auch für Krankenhäuser)
• Abrechnung von Kostenvorteilen durch Teilmengen
• Falls keine Apothekenzuschlagsregelung in Hilfstaxe, gesetzlich bestimmte
Zuschläge (Arbeitspreise) bis zum 31.12.2011
• Alle Preise abzüglich 6% Herstellerabschlag
• Krankenkassen können Nachweise über Bezugsquellen und vereinbarte Preise von
Apotheken und pU verlangen
2009/06-25amg_novelle
Herstellerabschlag für FAM in parenteralen Zubereitungen
(§ 130a Abs. 1 SGB V)
• 6%iger Abschlag auf APU (AMPreisV)
• Entsprechender Abschlag für Teilmengen
• Für GKV-Abrechnung wird die PZN der FAM in parenteralen
Zubereitungen an Krankenkassen übermittelt
• Auch Angabe von Teilmengen: Sonderregelungen für
Zubereitungen aus mehr als 3 FAM
2009/06-25amg_novelle
Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit!
15.07.2014
Datei
PD
BAH-Veranstaltung:
15. AMG-Novelle: Was ändert sich?
Andrea Schmitz, BAH
25. Juni 2009
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG -Novelle"2 26.06.092 26.06.09
Übersicht
è Arzneimittel-Definition
è Definition anthroposophische Arzneimittel
è Anwendungsbereich – Täuschungsschutz
è Zulassung - Ausnahmen
è Pick-up-Stellen
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG -Novelle"3 26.06.09
Arzneimittelbegriff - § 2 Abs. 1
„(1) Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,
1. die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper
bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder
Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten
oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind, oder
2. die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder
einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um
entweder
a) die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische,
immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen,
zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b) eine medizinische Diagnose zu erstellen.
3 26.06.09
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG -Novelle"4 26.06.09
Arzneimittelbegriff – Zwitterregelung - § 2 Abs. 3a
„Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen
sind oder enthalten, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des
Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und
zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Satz 1 fallen
können.“
è Auslegung der Regelung vor Hintergrund des EuGH-Urteils vom 15.01.2009
("Red Rice")
è beachte: Erwägungsgrund 7 RL 2004/27/EG: wenn Produkt eindeutig unter
Definition anderer Produktgruppen fällt (z.B. MP), gilt RL nicht!
ð Problem: Kombinationsprodukte MP mit Arzneimittelanteil?
4 26.06.09
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG -Novelle"5 26.06.09
Arzneimittelbegriff: - alt - neu
§ 2 Abs. 1 - alt:
Arzneimittel sind Stoffe und Zubereitungen aus
Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch
Anwendung am oder im menschlichen oder
tierischen Körper
1. Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder
krankhafte Beschwerden zu heilen, zu
lindern, zu verhüten oder zu erkennen,
2. die Beschaffenheit, den Zustand oder die
Funktionen des Körpers oder seelische
Zustände erkennen zu lassen,
3. vom menschlichen oder tierischen Körper
erzeugte Wirkstoffe oder Körperflüssig-
keiten zu ersetzen,
4. Krankheitserreger, Parasiten oder
körperfremde Stoffe abzuwehren, zu
beseitigen oder unschädlich zu machen
oder
5. die Beschaffenheit, den Zustand oder die
Funktionen des Körpers oder seelische
Zustände zu beeinflussen.
§ 2 Abs. 1 - neu:
Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus
Stoffen,
1. die zur Anwendung im oder am
menschlichen oder tierischen Körper
bestimmt sind und als Mittel mit
Eigenschaften zur Heilung oder Linderung
oder zur Verhütung menschlicher oder
tierischer Krankheiten oder krankhafter
Beschwerden bestimmt sind, oder
2. die im oder am menschlichen oder tierischen
Körper angewendet oder einem Menschen
oder einem Tier verabreicht werden können,
um entweder
a) die physiologischen Funktionen durch
eine pharmakologische, immuno-
logische oder metabolische Wirkung
wiederherzustellen, zu korrigieren oder
zu beeinflussen oder
b) eine medizinische Diagnose zu
erstellen.
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG -Novelle"6 26.06.09
Arzneimittelbegriff: - alt - neu
§ 2 Abs. 2 - alt:
(2) Als Arzneimittel gelten
[...]
2. Gegenstände, die, ohne Gegenstände nach
Nummer 1 oder 1a zu sein, dazu bestimmt
sind, zu den in Absatz 1 Nr. 2 oder 5
bezeichneten Zwecken in den tierischen
Körper dauernd oder vorübergehend
eingebracht zu werden, ausgenommen
tierärztliche Instrumente,
§ 2 Abs. 2 - neu:
(2) Als Arzneimittel gelten
[...]
2. Gegenstände, die, ohne Gegenstände nach
Nummer 1 oder 1a zu sein, dazu bestimmt
sind, zu den in Absatz 1 Nr. 2 oder 5
bezeichneten Zwecken in den tierischen
Körper dauernd oder vorübergehend
eingebracht zu werden, ausgenommen
tierärztliche Instrumente,
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG -Novelle"7 26.06.09
Arzneimittelbegriff: - alt - neu
§ 2 Abs. 3 - alt:
Arzneimittel sind nicht
1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
2. kosmetische Mittel im Sinne des § 2 Abs. 5
des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches,
3. Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 des
Vorläufigen Tabakgesetzes,
4. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die
ausschließlich dazu bestimmt sind, äußerlich
am Tier zur Reinigung oder Pflege oder zur
Beeinflussung des Aussehens oder des
Körpergeruchs angewendet zu werden,
soweit ihnen keine Stoffe oder Zubereitungen
aus Stoffen zugesetzt sind, die vom Verkehr
außerhalb der Apotheke ausgeschlossen
sind,
5. (weggefallen)
§ 2 Abs. 3 - neu:
Arzneimittel sind nicht
1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
2. kosmetische Mittel im Sinne des § 2 Abs. 5
des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches,
3. Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 des
Vorläufigen Tabakgesetzes,
4. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die
ausschließlich dazu bestimmt sind, äußerlich
am Tier zur Reinigung oder Pflege oder zur
Beeinflussung des Aussehens oder des
Körpergeruchs angewendet zu werden,
soweit ihnen keine Stoffe oder
Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,
die vom Verkehr außerhalb der Apotheke
ausgeschlossen sind,
5. Biozid-Produkte nach § 3b des
Chemikaliengesetzes,
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG -Novelle"8 26.06.09
Arzneimittelbegriff: - alt - neu
§ 2 Abs. 3 - alt:
6. Futtermittel im Sinne des § 3 Nr. 11 bis 15 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
7. Medizinprodukte und Zubehör für
Medizinprodukte im Sinne des § 3 des
Medizinproduktegesetzes, es sei denn, es
handelt sich um Arzneimittel im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 2,
8. Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des
Transplantationsgesetzes, wenn sie zur
Übertragung auf menschliche Empfänger
bestimmt sind.
§ 2 Abs. 3 - neu:
6. Futtermittel im Sinne des § 3 Nr. 11 bis 15 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
7. Medizinprodukte und Zubehör für
Medizinprodukte im Sinne des § 3 des
Medizinproduktegesetzes, es sei denn, es
handelt sich um Arzneimittel im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 2,
8. Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des
Transplantationsgesetzes, wenn sie zur
Übertragung auf menschliche Empfänger
bestimmt sind.
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG -Novelle"9 26.06.09
Arzneimittelbegriff: - alt - neu
§ 2 Abs. 3a - neu:
Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind
oder enthalten, die unter Berücksichtigung
aller Eigenschaften des Erzeugnisses unter
eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1
fallen und zugleich unter die Begriffs-
bestimmung eines Erzeugnisses nach Absatz
3 fallen können.
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG -Novelle"10 26.06.09
Anthroposophisches Arzneimittel - § 4 Abs. 32
„(32) Anthroposophisches Arzneimittel ist ein Arzneimittel, das nach der
anthroposophischen Menschen- und Naturerkenntnis entwickelt wurde,
nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen,
nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen
homöopathischen Zubereitungsverfahren oder nach einem besonderen
anthroposophischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden ist und
das bestimmt ist, entsprechend den Grundsätzen der
anthroposophischen Menschen- und Naturerkenntnis angewendet zu
werden.“
è Halbsatz sehr strittig! Keine Änderung
10 26.06.09
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG -Novelle"11 26.06.09
Ausnahmen vom Anwendungsbereich - §§ 4a, § 4b
§ Nr. 3 von Abs. 1 Satz 1 wird aufgehoben:
AMG auch anwendbar für Arzneimittel, die vom Arzt selbst zur
Anwendung bei seinen eigenen Patienten oder unter seiner
Verantwortung hergestellt werden. è Arzneimittelsicherheit!
§ Ausnahme für AM für neuartige Therapien in eigenen § 4b unter
best. Voraussetzungen (individuelle Zubereitung für einzelnen
Patienten ärztlich verschrieben, nach spez. Qualitätsnormen nicht
routinemäßig hergestellt, in einer spezialisierten Einrichtung der
Krankenversorgung unter fachl. Verantwortung eines Arztes
angewendet),
è keine Zulassung nach §§ 21 ff., aber gem. Abs. 3 Genehmigung
(§ 21a Abs. 2 - 8 entspr.)
è Abschnitte 4 und 7 des AMG gelten nicht!
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG -Novelle"12 26.06.09
Bedenkliche Arzneimittel - Täuschungsschutz - §§ 5 und 8
§ Ergänzung um Verbot der Anwendung bedenklicher Arzneimittel
(nicht mehr nur in Verkehr bringen) - § 5 AMG
§ Verbote zum Schutz vor Täuschungen (§ 8) werden auf Wirkstoffe
ausgedehnt:
è insb. auch hinsichtlich Fälschungen - § 8 Abs. 1 Nr. 1a
§ Änderung in Nr. 2a): Irreführung hinsichtl. therapeutischer
Wirksamkeit Arzneimittel
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG -Novelle"13 26.06.09
Ausnahmen von Zulassungspflicht - § 21 Abs. 2
Einer Zulassung bedarf es nicht für AM, die ....
...
1b. andere als die in Nr. 1a genannten AM sind und für Apotheken, denen für
einen Patienten eine Verschreibung vorliegt, aus im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zugelassenen AM
a) als Zytostatikazubereitung oder für die parenterale Ernährung sowie
in anderen medizinisch begründeteten besonderen Bedarfsfällen,
sofern es für die ausreichende Versorgung des Patienten erforderlich ist
und kein zugelassenes AM zur Verfügung steht, hergestellt werden oder
b) als Blister aus unveränderten AM hergestellt werden oder
c) in unveränderter Form abgefüllt werden
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG -Novelle"14 26.06.09
Ausnahmen von Zulassungspflicht - § 21 Abs. 2
Einer Zulassung bedarf es nicht für AM, die ....
...
1e. Heilwässer, Bademoore oder andere Peloide sind, die nicht im Voraus
hergestellt und nicht in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten
Packung in den Verkehr gebracht werden, oder die ausschließlich zur
äußeren Anwendung oder zur Inhalation vor Ort bestimmt sind,
ð z.B. Heilquellen, Fangopackungen (?)
1f. medizinische Gase sind und die für einzelne Personen aus im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Arzneimitteln durch
Abfüllen und Kennzeichnen in Unternehmen, die nach § 50 zum
Einzelhandel mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken befugt sind,
hergestellt werden,
1g. als Therapieallergene für einzelne Patienten auf Grund einer Rezeptur
hergestellt werden
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG -Novelle"15 26.06.09
Arzneimittelsicherheit - §§ 63 a ff.
§ § 63a Abs. 1: Aufgabe des Stufenplanbeauftragten auch
Einrichtung und Führung eines Pharmakovigilanzsystems è
Klarstellung (s.a § 22 Abs. 2 Nr. 5)
§ § 63a Abs. 2: Sachkenntnis Stufenplanbeauftragter: kein
Hochschulstudium der Humanmedizin, Humanbiologie,
Veterinärmedizin und Pharmazie und damit keine spezielle
Sachkenntnis mehr! (entspr. RL 2001/83/EG) nur noch Regelung der
möglichen Personalunion mit §§ 14 oder 20c (warum nicht mit
Infobeauftragten?)
§ § 28: Auflagenbefugnis hinsichtl. Risikomangementsystem è
besser EG-Pharmapaket abwarten
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG -Novelle"16 26.06.09
Arzneimittelsicherheit - §§ 63 a ff.
§ § 63b Abs. 7: Neuregelung und Neustrukturierung für:
§ Verpflichtungen der Abs. 1 bis 5b (einschließlich PSURs!) für
Inhaber der Registrierung nach § 39a (traditionelle pflanzliche
Arzneimittel) und entspr. Mitvertreiber bzw. Nutzer der
Standardzulassung èPharmapaket RL Pharmakovigilanz sieht
keine PSUR-Pflicht für registrierte traditionelle pflanzl. AM vor!!
§ Verpflichtung der Abs. 1 bis 4 (keine PSURs!) für Inhaber von
Registrierungen nach § 38 (Homöopathika) sowie entspr.
Mitvertreiber und Standardregistrierungen
§ Verpfl. vor der Zulassung und Möglichkeit der Vereinbarungen zw.
Zulassungsinhaber und Mitvertreiber
ðÄnderung ggü. Regierungsentwurf: Statt Sätze 1 - 2 gelten
unabhängig davon, ob AM noch in Verkehr oder Zulassung
besteht, nun Verweis auf Absätze 1 - 4!
§ Abs. 8: Keine doppelte Dokumentationspflichten für AM im
Rahmen der klinischen Prüfung!!
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG -Novelle"17 26.06.09
Pick-up-Stellen: diskutierte Regelungen
Änderung § 11a ApoG:
§ Gesetzl. Anforderungen müssen gewährleistet werden (statt schriftl.
Versicherung)
§ Gewerbebetrieb nach § 50 AMG
§ Möglichkeit der Inanspruchnahme kostenloser Beratung durch
pharmazeutisches Personal der Versandapotheke
§ Sammlung in gesondert aufgestellten und geschlossenen
Sammelbehälter, versehen mit Namen und Anschrift der
Versandapotheke
§ Leeren des Sammelbehälters und AM-Ausgabe durch besonders
eingewiesene Person
§ Lieferungen für jeden Adressaten gesondert verpackt, mit Namen
und Anschrift versehen und äußerlich unversehrt
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG -Novelle"18 26.06.09
Pick-up-Stellen: diskutierte Regelungen
Änderung § 11a ApoG:
§ Zwischenlagerung der AM (Abholung und Rücksendung) in
getrennten und gesicherten Raum
§ Nachweis der Abholberechtigung durch Personlausweis und ggf.
zusätzlich schriftlicher Vollmacht
§ Verpflichtung des Gewerbebetriebs zur Rücksendung, wenn AM
nicht innerhalb von 7 Tagen angeholt wurde
§ Deutlich machen, dass Gewerbetrieb und Versandapotheke 2
unabhägige voneinander getrennte Betriebe
§ Gewerbetriebe müssen nach § 67 AMG angezeigt werden und
unterliegen der Überwachung (§ 64 AMG)
è Aber: Keine politische Einigung!
Pick-up-Stellen bleiben ungeregelt!
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG -Novelle"19 26.06.09
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung
15.07.2014
Datei
PD
15. AMG-Novelle
Ausstattungsmaterialien
Standardzulassungen
Änderung von Zulassungen u.a.
BAH-Informationsveranstaltung
am 25. Juni 2009
Dr. Rose Schraitle
BAH
15. AMG-Novelle - Kennzeichnung
§ 10 Abs. 1 Nr. 8
"8. die Wirkstoffe nach Art und Menge und weitereweitere
sonstige Bestandteilesonstige Bestandteile nach der Art, soweit dies ..."
15. AMG-Novelle - Kennzeichnung
§ 10 Abs. 1, neuer Satz 4neuer Satz 4:
"Arzneimittel, die nach einer homöopathischen
Verfahrenstechnik hergestellt werden und nach
§ 25 zugelassen sind, sind zusätzlich mit einem
Hinweis auf die homöopathische Beschaffenheit
zu kennzeichnen."
[bisher: § 10 Abs. 4 Satz 3]
15. AMG-Novelle – Kennzeichnung
§ 10 Absatz 5:
NeufassungNeufassung (Tierarzneimittel)
15. AMG-Novelle - Kennzeichnung
§ 10 Abs. 1 Satz 5, "Sonstige Angaben"
"Weitere Angaben, die nicht durch eine Verordnung der
Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben oder
bereits nach einer solchen Verordnung zulässig sind,
sind zulässig, soweit sie mit der Anwendung des
Arzneimittels in Verbindung stehen, ..."
[gleichlautend in § 11 und 11a AMG]
- schließt die Verwendung von Symbolen ein -
15. AMG-Novelle - Kennzeichnung
§§ 10 Abs. 6 Satz 1:10 Abs. 6 Satz 1:
Ablösung der Bezeichnungsverordnung durch
Bekanntmachung der Bezeichnungen
(BfArM, PEI, BVL)
Veröffentlichung der zu verwendenden
Bezeichnungen in einer Datenbank
15. AMG-Novelle - Kennzeichnung
§§ 10 Abs. 8 Satz 4 (neu):10 Abs. 8 Satz 4 (neu):
Sonderregelungen für die Kennzeichnung
kleiner Behältnisse finden auch auf andere
kleine Behältnisse als die in Satz 3 genannten*
Anwendung, sofern in Verfahren nach § 25b
(MRP, DCP) abweichende Anforderungen an
kleine Behältnisse zugrunde gelegt werden.
* max. 10 ml Rauminhalt, Ampullen mit nur
einer Gebrauchseinheit
15. AMG-Novelle - Kennzeichnung
Neu:Neu:
-- §§ 10 Abs. 8 a, 10 Abs. 8 a,
Kennzeichnung von Frischplasma-
zubereitungen und Zubereitungen aus
Blutzellen
- §§ 10 Abs. 8 b,10 Abs. 8 b,
Kennzeichnung von Gewebezubereitungen
15. AMG-Novelle - Gebrauchsinformation
§ 11 Absatz 4 , Sätze 5 und 6 neu:
betrifft Angaben in der Gebrauchs-
information für Tierarzneimittel,
•die in das Register für homöopathische
Arzneimittel eingetragen sind, oder die nach §
38 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 60 Abs. 1 von der
Registrierung freigestellt sind, und für
•traditionelle pflanzliche Arzneimittel für Tiere
15. AMG-Novelle – Fach-/Gebrauchsinformation
§ 109 Abs. 1 Satz 2 und 3
"Altarzneimittel-Hinweis" in Gebrauchs- und
Fachinformation
wird gestrichen
Begründung:
- Nachzulassung abgeschlossen
- erhebliche Zweifel an der europarechtlichen
Zulässigkeit der Angabe
15. AMG-Novelle – Fachinformation
§ 11a Absatz 1
"1. die Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt von der
Stärke und der Darreichungsform; § 10 Abs. 1a findet
Anwendung;"
ð In der Fachinformation kann die Angabe
des/der Wirkstoff(e)s nach der Bezeichnung
entfallen
15. AMG-Novelle - Fachinformation
§ 11a Abs. 1d (aktuelle Fassung)
"Bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche, (...) Verschreibung
abgegeben werden dürfen, ist auch der Hinweis
"verschreibungspflichtig", bei Betäubungsmitteln (...), die
nur in Apotheken an Verbraucher abgegeben werden
dürfen, der Hinweis "apothekenpflichtig"; bei Arzneimitteln,
die einen Stoff oder eine Zubereitung nach § 48 Abs. 2
Nr. 1 enthalten, der Hinweis, dass diese Arzneimittel
einen Stoff enthalten, dessen Wirkung in der
medizinischen Wissenschaft noch nicht allgemein
bekannt ist, anzugeben."
...
15. AMG-Novelle - Fachinformation
§§ 11a Abs. 1d (neu)11a Abs. 1d (neu) - 2 -
"... anzugeben, bei Arzneimitteln, die einen Stoff oder
eine Zubereitung nach §§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
enthalten, ist eine entsprechende Angabe zu enthalten, ist eine entsprechende Angabe zu
machenmachen."
"entsprechende Angabe":
• Formulierung variabel?
• über welchen Zeitraum anzugeben?
15. AMG-Novelle - Fachinformation
§ 48 Verschreibungspflicht
Neu: Absatz 1 Nr. 3
"(1) Arzneimittel, die
1. ...
2. ...
3.3. Arzneimittel im Sinne des (...) sind, die Stoffe Arzneimittel im Sinne des (...) sind, die Stoffe
mit in der medizinischen Wissenschaft nicht mit in der medizinischen Wissenschaft nicht
allgemein bekannten Wirkungen oder allgemein bekannten Wirkungen oder
Zubereitungen solcher Stoffe enthaltenZubereitungen solcher Stoffe enthalten, ,
dürfen nur bei Vorliegen einer (...) Verschreibung (...)
abgegeben werden."
15. AMG-Novelle – Registrierung Homöopathika
§ 39 Absatz 2b (neu)
Der Antragsteller hat der zuständigen Bundesober-behörde
unter Beifügung entsprechender Unterlagen unverzüglich
Anzeige zu erstatten, wenn sich Änderungen in den Angaben
und Unterlagen nach § 38 Absatz 2 Satz 1 ergeben. § 29
Absatz 2 und 2a gelten entsprechend.
Änderung des Herstellungs- oder Prüfverfahrens auch bei
registrierten Homöopathika nicht zustimmungspflichtig
(Referentenentwurf:
„Eine Änderung des Herstellungs- oder Prüfverfahrens darf
erst vollzogen werden, wenn die zuständige Behörde
zugestimmt hat; § 29 Absatz 2a Satz 3 gilt entsprechend.“)
15. AMG-Novelle – Änderung reg. Homöopathika
§ 39 Absatz 2b (neu)
Eine neue Registrierung ist in folgenden Fällen zu
beantragen:
1. bei einer Änderung der Zusammensetzung der
Wirkstoffe nach Art oder Menge, einschließlich einer
Änderung der Potenzstufe,
2. bei einer Änderung der Darreichungsform, soweit es
sich nicht um eine Änderung nach § 29 Absatz 2a Satz 1
Nummer 3 handelt,
3. bei einer Verkürzung der Wartezeit, soweit es sich
nicht um eine Änderung nach § 29 Absatz 2a Satz 1
Nummer 6 handelt.
15. AMG-Novelle – Änderung von Zulassungen
§ 29 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1
(zustimmungspflichtige Änderungsaspekte)
Die Wörter "soweit sie Arzneimittel betrifft, die vom Verkehr
außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind"
werden gestrichen
Die Änderungsaspekte des Absatzes 2a sind zukünftig
auch bei freiverkäuflichen Arzneimitteln zustimmungspflichtig;
Gleichstellung der freiverkäuflichen mit den apotheken-
pflichtigen Arzneimitteln
15. AMG-Novelle – Übergangsregelungen 109a/39a
§ 141 Abs. 14
Überführung von § 109a-Nachzulassungen
in Registrierungen nach § 39a
„Die Zulassung nach § 105 i.V.m. § 109a erlischt ferner
nach Entscheidung über den Antrag auf Zulassung oder
Registrierung nach § 39a. Nach der Entscheidung darf
das Arzneimittel noch zwölf Monate in der bisherigen
Form in den Verkehr gebracht werden.
15. AMG-Novelle – Übergangsregelungen 109a/39a
§ 141 Abs. 14
Begründung des Bundestags-Gesundheits-
ausschusses (17.06.2009)
„Es ist angesichts der Besonderheit der von § 109a
erfassten traditionellen Arzneimittel sachgerecht, dass
die Arzneimittel, für die ein Antrag auf Registrierung
gestellt wurde und über den entschieden worden ist,
für einen Übergangszeitraum weiterhin verkehrsfähig
sind. Hierdurch wird den Unternehmen auch ermöglicht,
die gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen des
Arzneimittels an den Registrierungsstatus
vorzunehmen.“
15. AMG-Novelle - Standardzulassungen
Standardzulassung vs. Individualzulassung
§ 25 Absatz 2 Nr. 8
(keine Individualzulassung, wenn
Standardzulassung existiert)
- wird gestrichen -
Standardzulassung steht zukünftig einem
individuellen Zulassungsantrag für ein gleiches
Arzneimittel nicht mehr entgegen
15. AMG-Novelle - Standardzulassungen
§§ 33 Absatz 5 (neu):33 Absatz 5 (neu):
"(5) Für die Nutzung von Monographien im Rahmen
von Standardzulassungen nach § 36 verlangt das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Entgelte. Dabei können pauschale Entgelt-
vereinbarungen mit den Verbänden, denen die Nutzer
angehören, getroffen werden. Für die Bemessung der
Entgelte findet Absatz 2 Satz 3* entsprechende
Anwendung."
* Bemessungsgrundlage ist der durchschnittliche
Personal- und Sachaufwand
15. AMG-Novelle - Standardzulassungen
§§ 36 Absatz 5 (neu):36 Absatz 5 (neu):
"(5) Die der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zugrunde
liegenden Monographien sind von der zuständigen
Bundesoberbehörde regelmäßig zu überprüfen und
soweit erforderlich, an den jeweils gesicherten Stand
der Wissenschaft und Technik anzupassen. Dabei
sind die Monographien darauf hin zu prüfen, ob die
Anforderungen an Qualität, Wirksamkeit und
Unbedenklichkeit einschließlich eines positiven
Nutzen-Risiko-Verhältnisses, für die von der Pflicht
zur Zulassung freigestellten Arzneimittel, weiterhin als
erwiesen gelten können."
15. AMG-Novelle - Standardzulassungen
§ 67 Allgemeine Anzeigepflicht
Absatz 5 neu:Absatz 5 neu:
"Wer als pharmazeutischer Unternehmer ein
Arzneimittel, das nach § 36 Abs. 1 von der
Zulassung freigestellt ist, in den Verkehr bringt,
hat dies zuvor (...) anzuzeigen."
...
15. AMG-Novelle - Standardzulassungen
§ 67 Allgemeine Anzeigepflicht
Absatz 5 neu: Absatz 5 neu: Nutzung von Standardzulassungen Nutzung von Standardzulassungen
zukzuküünftig anzeigennftig anzeigen
In der Anzeige sind anzugeben:
• der Hersteller,
• die verwendete Bezeichnung
• die verwendeten nicht wirksamen Bestandteile,
soweit nicht in der VO nach § 36 AMG festgelegt,
• tatsächliche Zusammensetzung des Arzneimittels,
soweit die VO nach § 36 AMG diesbezügliche
Unterschiede erlaubt (betrifft Teemischungen)
..
15. AMG-Novelle - Standardzulassungen
§ 67 Allgemeine Anzeigepflicht - 3 -
Absatz 5 neu (Standardzulassungen):Absatz 5 neu (Standardzulassungen):
Zukünftig auch anzeigepflichtig:
• Änderung der gemeldeten Angaben
• Ende des Inverkehrbringens
Anzeigepflicht besteht ab 01.01.2010 für
bereits in Verkehr befindliche Arzneimittel
(§ 144 Abs. 6)
15. AMG-Novelle - Standardzulassungen
-4-
Aktualisierung der Standardmonografien –
Vorschlag der Verbände BAH, BPI und ABDA
zur Vorgehensweise
Überarbeitung der Monografien in Schritten:
1.Fehlerhafte Angaben korrigieren, wichtige
Aktualisierungen vornehmen
2.Fach- und Gebrauchsinformationen überprüfen
und ggf. überarbeiten
3.Dokumentationen überprüfen und ergänzen
15. AMG-Novelle - Standardzulassungen
-5-
Entgeltstruktur für die Nutzung von
Standardzulassungen
Zu berücksichtigen:
- Aufwand der Behörde
- verringerter Aufwand für die Nutzer im
Vergleich zu Individualzulassungen
- Anreiz für die weitere Nutzung
- einfaches, unbürokratisches System
15. AMG-Novelle - Standardzulassungen
-6-
Vorschläge für Eckpunkte einer zukünftigen
Entgeltstruktur (BAH, BPI, ABDA)
• Einstandsentgelt
• Nutzungsentgelt (Fünfjahresturnus)
• Individuelles Entgelt für industrielle Nutzung
• Pauschales Entgelt für Apotheken
• Staffelung der Entgelte, abhängig von der
Zahl der genutzten Standardzulassungen
• Umsatzunabhängiges Entgelt (Ermäßigungs-
tatbestände?)
15.07.2014
Datei
PD
Referentenentwurf "15. AMG-Novelle"
Bonn, 22.01.2009
RA Christian Meeser
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller2 22.01.2009
Überblick
§ Herstellungserlaubnis / Sachkenntnis
- §§ 13 bis 16 AMG
§ Public service obligation / Preise
- § 52b AMG (Bereitstellung von Arzneimitteln)
- § 78 AMG (Preise / Großhandelszuschlag)
§ Verbringungsverbot
- § 73 AMG
§ Änderungen im SGB V
- §§ 129, 130a, 300 SGB V
§ Betäubungsmittelgesetz
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller3 22.01.2009
Herstellungserlaubnis / Sachkenntnis
Änderungen in § 13 AMG
§ Neustrukturierung des § 13 Abs. 1 AMG
§ § 13 Abs. 1 Satz 2 AMG wird wie folgt formuliert:
"Satz 1 findet auf eine Prüfung, auf deren Grundlage die Freigabe des
Arzneimittels für das Inverkehrbringen erklärt wird, entsprechende
Anwendung."
§ Begr.: Option der eigenständigen Erlaubnis für Betriebe, die
freigaberelevante Prüfungen separat vom Herstellungsbetrieb vornehmen
§ BAH: Satz 2 liest sich, als bestünde Erlaubnispflicht; daher folgender
Formulierungsvorschlag:
" Satz 1 findet auf eine Prüfung, auf deren Grundlage die Freigabe des
Arzneimittels für das Inverkehrbringen erklärt wird, auf Antrag des
Betriebs entsprechende Anwendung"
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller4 22.01.2009
Herstellungserlaubnis / Sachkenntnis
Änderungen in § 13 AMG
§ Neufassung Absatz 2a
§ 1:1 Anpassung an Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2005/28/EG
§ Ohne Erlaubnis dürfen nur Veränderungen eines als Fertigarzneimittel
bezogenen Arzneimittels zum Zwecke der Anwendung in der klinischen
Prüfung vorgenommen werden, die ausschließlich dessen Überführung in
seine anwendungsfähige Form (Rekonstitution) dienen
(§ 13 Abs. 2a Satz 1).
§ Ebenfalls keine Erlaubnis erforderlich für die Rekonstitution von nach dem
AMG zugelassenen oder registrierten Fertigarzneimitteln nach den
jeweiligen Angaben des pharmazeutischen Unternehmers unmittelbar vor
ihrer Verabreichung (§ 13 Abs. 2a Satz 2)
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller5 22.01.2009
Herstellungserlaubnis / Sachkenntnis
Änderungen in § 16 AMG
§ Neuer Satz 2 - "Soweit die Erlaubnis die Prüfung von Arzneimitteln oder
Wirkstoffen umfasst, ist die Art der Prüfung aufzuführen."
§ Spezifikation mindestens dahingehend, ob es sich um mikrobiologische
Testung steriler oder nicht steriler Arzneimittel oder um chemische,
physikalische oder biologische Prüfungen handelt (entsprechend der von
der Europäischen Kommission veröffentlichten Verfahren für Inspektionen
und Informationsaustausch)
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller6 22.01.2009
Herstellungserlaubnis / Sachkenntnis
Änderungen in § 14 AMG und in § 15 AMG
§ Streichung des Leiters der Herstellung und des Leiters der
Qualitätskontrolle als Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung in § 14
§ Personell wird nunmehr allein auf die sachkundige Person abgestellt
§ Zur Klarstellung werden in § 15 Abs. 1 (Nachweis der erforderlichen
Sachkenntnis der sachkundigen Person) die Wörter "in der
Arzneimittelprüfung" durch die Wörter "auf dem Gebiet der qualitativen
Analyse von Arzneimitteln, der quantitativen Analyse ihrer Wirkstoffe
sowie sonstiger Prüfungen, die erforderlich sind, um die Qualität der
Arzneimittel zu gewährleisten" ersetzt (in Anlehnung an Art. 49 Abs. 3 der
Richtlinie 2001/83/EG)
§ Zwecks besserer Lesbarkeit wird § 15 Abs. 3a neu gegliedert, in Nr. 3 des
Abs. 3a werden zudem besondere Anforderungen an die Sachkenntnis
für xenogene Arzneimittel gestellt
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller7 22.01.2009
Public service obligation / Preise
Neuer § 52b AMG - Bereitstellung von Arzneimitteln
§ Abs. 1: Pharmazeutische Unternehmer und Betreiber von
Arzneimittelgroßhandlungen stellen eine angemessene und
kontinuierliche Bereitstellung des Arzneimittels sicher, damit der Bedarf
von Patienten gedeckt ist.
§ Abs. 2: Pharmazeutische Unternehmer müssen im Rahmen ihrer
Verantwortlichkeit eine bedarfsgerechte und kontinuierliche Belieferung
vollversorgender Arzneimittelgroßhandlungen gewährleisten.
§ Vollversorgende Arzneimittelgroßhandlungen: solche, die ein
vollständiges, herstellerneutrales Sortiment an apothekenpflichtigen
Arzneimitteln unterhalten, das nach Breite und Tiefe so beschaffen ist,
dass damit der Bedarf von Patienten von den mit der Großhandlung in
Geschäftsbeziehung stehenden Apotheken werktäglich innerhalb
angemessener Zeit gedeckt werden kann.
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller8 22.01.2009
Public service obligation / Preise
Neuer § 52b AMG - Bereitstellung von Arzneimitteln
§ Vorzuhaltende Arzneimittel müssen mindestens dem durchschnittlichen
Bedarf für zwei Wochen entsprechen
§ In § 54 Abs. 2 Nr. 1 AMG wird im Zusammenhang damit die Möglichkeit
eröffnet, im Rahmen von Betriebsverordnungen nähere Anforderungen
zur Bereitstellung und Bevorratung von Arzneimitteln festzulegen
§ Begr. zu § 52b (Auszug): "Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 81
der Richtlinie 2001/83/EG [...] Durch die Änderung wird
pharmazeutischen Unternehmern und Arzneimittelgroßhändlern im
erforderlichen Umfang ein öffentlicher Sicherstellungsauftrag für die
Versorgung mit Arzneimitteln zugewiesen. [...] In Absatz 2 wird in
Konkretisierung des Gemeinwohlauftrags vollversorgenden
Großhandlungen ein grundsätzlicher Anspruch auf eine angemessene
und kontinuierliche Belieferung gegenüber pharmazeutischen
Unternehmern eingeräumt."
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller9 22.01.2009
Public service obligation / Preise
Neuer § 52b AMG - Bereitstellung von Arzneimitteln
§ Kritik des BAH
è Konkretisierung im Sinne eines Belieferungsanspruchs des
Großhandels, wie in Abs. 2 vorgesehen, lässt sich dem
Regelungsgehalt des Art. 81 der Richtlinie 2001/83/EG nicht
entnehmen
è Verbindliche Festschreibung des Vertriebswegs Großhandel stellt
einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit des Herstellers dar und
ist aus wettbewerbs- und verfassungsrechtlichen Gründen nicht
haltbar
è Belieferungspflicht ungeeignet, da Engpässe durch Verkäufe aus
dem Handel an Exporteure verursacht werden; dieser Handel würde
durch Belieferungspflicht noch gefördert
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller10 22.01.2009
Public service obligation / Preise
§ 78 AMG - neu: Abs. 1a betr. Großhandelszuschlag
§ "Das Bundesministerium und das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie legen einen Vorschlag zur Neugestaltung der
Großhandelsspanne in der Arzneimittelpreisverordnung vor, der zum
1. Januar 2010 umgesetzt werden und in Kraft treten kann. Die
Großhandelszuschläge sollen von dem derzeitigen prozentualen,
preisabhängigen Zuschlag auf einen preisunabhängigen Fixbetrag plus
prozentualem Logistikzuschlag umgestellt werden. Dabei ist
sicherzustellen, dass es nicht zu einer finanziellen Mehrbelastung der
gesetzlichen Krankenversicherung kommt."
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller11 22.01.2009
Public service obligation / Preise
§ 78 AMG - neu: Abs. 1a betr. Großhandelszuschlag
§ Stellungnahme des BAH:
è Entkopplung von Arzneimittelpreis und Großhandelszuschlag
entspricht grds. der Systematik des GKV-Arzneimittelvertriebswegs
(Apothekenfixzuschlag)
è Grds. ist für die Berechnung eines angemessenen Festzuschlags die
Offenlegung aller Kalkulationsgrundlagen des pharmazeutischen
Großhandels erforderlich
è Damit muss zwingend eine Anpassung der Festbeträge einhergehen
(analog zur Umrechnung der Festbeträge im Jahr 2003 - fixer
Apothekenzuschlag) - vom BMG bereits zugesagt
è Hinweis, dass rezeptfreie Arzneimittel ausnahmslos nicht unter die
AMPreisV fallen
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller12 22.01.2009
Verbringungsverbot
Änderungen in § 73 AMG
§ Neuer Abs. 1b:
"Es ist verboten, gefälschte Arzneimittel oder gefälschte Wirkstoffe in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen. Die zuständige Behörde
kann in begründeten Fällen insbesondere zum Zwecke der Untersuchung
oder Strafverfolgung Ausnahmen zulassen."
§ BAH: Verstoß sollte als Straftat geahndet werden, nach dem Entwurf
ist lediglich Ahndung als Owi vorgesehen
§ Zeitaufwendiges Antragsverfahren für Ausnahmen, daher folgenden Satz
3 anfügen:
"Die Strafverfolgungsbehörden und der pharmazeutische Unternehmer,
dessen Arzneimittel bzw. Wirkstoff gefälscht worden ist, müssen dies zum
Zwecke der Untersuchung und Strafverfolgung lediglich bei der
zuständigen Behörde anzeigen."
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller13 22.01.2009
Verbringungsverbot
Änderungen in § 73 AMG
§ Neustrukturierung des Absatzes 3 (Einzelbestellung von in Deutschland
nicht zugelassenen Arzneimitteln) zwecks Klarstellung und
Rechtsbereinigung
§ Einschränkung, dass in Deutschland keine vergleichbaren Arzneimittel
zur Verfügung stehen dürfen, gilt nunmehr für alle nicht in Deutschland
zugelassenen Arzneimitteln (bisher gilt diese Einschränkung nicht für im
EU-Raum oder EWR-Raum zugelassene Arzneimittel)
§ In Abs. 3 Satz 2 wird bzgl. des Erfordernisses der ärztlichen bzw.
zahnärztlichen Verschreibung auf die "Abgabe" des Arzneimittels
abgestellt; der BAH fordert, dass auf das "Verbringen" abgestellt wird
(Vermeidung von Vorratsbestellungen)
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller14 22.01.2009
SGB V
Änderungen im SGB V
§ Einkaufsvorteile / Rabatte für Arzneimittel, die aufgrund besonderer
Fallgestaltungen nicht unter das Verbot des § 78 Abs. 3 AMG fallen
(insbes. Rabatte bei onkologischen Rezepturen), sollen den
Krankenkassen zur Entlastung der Beitragszahler weitergeleitet werden
§ In § 129 Abs. 5a SGB V ist nunmehr vorgesehen, dass für die
Abrechnung von Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln die tatsächlich
entstandenen Kosten zu berechnen sind
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller15 22.01.2009
SGB V
Änderungen im SGB V
§ Neuer Satz 6 in § 130a Abs. 1 SGB V: "Satz 1 und Absatz 3b gelten auch
für Fertigarzneimittel, aus denen Zubereitungen erstellt werden, sofern für
deren Bezug die Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz oder auf
Grund von § 129 Abs. 5a gelten." D.h. der Herstellerabschlag wird auf
solche Rezepturen ausgedehnt
§ BAH: Tatsächliche Einkaufspreise dieser AM liegen häufig unter den für
die Abschlagsbemessung maßgeblichen einheitlichen Abgabepreisen -
Herstellerzwangsabschläge sollten auf Grundlage der tatsächlich
entstandenen Kosten für Fertigarzneimittel in Zubereitungen
berechnet werden
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller16 22.01.2009
SGB V
Änderungen im SGB V
§ Dementsprechend Folgeänderung in § 300 SGB V, neuer Satz 2 in Abs. 1
eingefügt: "Satz 1 gilt auch für Fertigarzneimittel, aus denen
Zubereitungen erstellt oder wirtschaftliche Einzelmengen abgegeben
werden."
§ D.h. Verpflichtung zur Angabe des Arzneimittelkennzeichens auf dem
Rezept auch für Fertigarzneimittel, aus denen Zubereitungen erstellt sind
§ BAH: Zweifel, ob die technischen Voraussetzungen für das
elektronische Auslesen von Einzel-PZNs derzeit gegeben sind;
hinsichtlich der Abrechnung von Herstellerabschlägen für
patientenindividuelle Zubereitungen, in denen Teilmengen einer Packung
verwendet werden, besteht Gefahr einer Doppelabrechnung des
Abschlags zulasten der Arzneimittel-Hersteller, da Anbrüche häufig
weiterverwendet werden
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller17 22.01.2009
Betäubungsmittelgesetz
§ Anpassung an Regelungen und Änderungen im AMG
§ Anpassung von Verweisungen an geänderte Bezugsvorschriften
§ Verwaltungsvereinfachung
§ Korrektur des Strafrahmens in § 30a BtMG: 6 Monate bis 10 Jahre
Freiheitsstrafe für minder schwere Fälle der Betäubungsmittelstraftaten
§ redaktionelle Änderungen und Klarstellungen
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller18 22.01.2009
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
15.07.2014
Datei
PD
BAH-Veranstaltung:
15. AMG-Novelle und
EG-Pharmapaket
Andrea Schmitz, BAH
22. Januar 2009
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG-Novelle"2 22.01.092 22.01.09
„15. AMG-Novelle“: Übersicht
AMG:
§ Definitionen
§ Anwendungsbereich – Täuschungsschutz
§ Ausstattungsmaterialien
§ Zulassung – Auflagen – Standardzulassung – Generische Zulassung –
Altarzneimittelhinweis
§ Herstellungserlaubnis – Sachkenntnis
§ Registrierung
§ Klinische Prüfung
§ Vertriebsweg – Verschreibungspflicht
§ Public service obligation – Großhandelszuschlag
§ Arzneimittelsicherheit
§ Einfuhr – Ausfuhr – Verbringungsverbot
§ Übergangsregelungen
BtmG
AmPreisV
SGB V
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG-Novelle"3 22.01.09
Zeitplan
§ Spätestens Juni 2./3. Lesung im Bundestag
§ 2. Durchgang Bundesrat spätestens am 10. Juli 2009
§ Sehr enges Zeitkorsett
§ Vorherige politischer Abstimmung
§ è Ergo: Kein Diskussionsraum (laut BMG in Verbändeanhörung
am 20.01.2009)
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG-Novelle"4 22.01.09
Definitionen
§ Arzneimittel - § 2 Abs. 1 und Abs. 3
§ Sera - § 4 Abs. 3
§ Impfstoffe - § 4 Abs. 4
§ Arzneimittel für neuartige Therapien - § 4 Abs. 9
§ Xenogene Arzneimittel - § 4 Abs. 21
§ Klinische Prüfung - § 4 Abs. 23
§ Verbringen + Einfuhr - § 4 Abs. 31
§ Anthroposophisches Arzneimittel - § 4 Abs. 32
4 22.01.09
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG-Novelle"5 22.01.09
Arzneimittelbegriff - § 2 Abs. 1
„(1) Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,
1. die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper
bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder
Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten
oder krankhafter Beschwerden bezeichnet werden, oder
2. die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder
einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um
entweder
a) die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische,
immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen,
zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b) eine medizinische Diagnose zu erstellen.
è Überlegung, ob "bestimmt" statt "bezeichnet" in Nr. 1
5 22.01.09
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG-Novelle"6 22.01.09
Arzneimittelbegriff – Zwitterregelung - § 2 Abs. 3 S. 1
„Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen
sind oder enthalten, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des
Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und
zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Satz 1 fallen
können.“
è Auslegung der Regelung vor Hintergrund des EuGH-Urteils vom 15.01.2009
("Red Rice")
è beachte: Erwägungsgrund 7 RL 2004/27/EG: wenn Produkt eindeutig unter
Definition anderer Produktgruppen fällt (z.B. MP), gilt RL nicht!
S. 2, Nr. 5:
„5. Biozid-Produkte nach § 3b des Chemikaliengesetzes“
6 22.01.09
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG-Novelle"7 22.01.09
Arzneimittel für neuartige Therapien - § 4 Abs. 9
„(9) Arzneimittel für neuartige Therapien sind Gentherapeutika,
somatische Zelltherapeutika oder biotechnologisch bearbeitete
Gewebeprodukte nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur
Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 (Abl. EU Nr. L 324 S. 121).“
7 22.01.09
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG-Novelle"8 22.01.09
Verbringen und Einfuhr - § 4 Abs. 31
„(31) Verbringen ist jede Beförderung in den, durch den oder aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes. Einfuhr ist das Verbringen aus
Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind, in den Geltungsbereich des Gesetzes, mit
Ausnahme der Beförderung durch den Geltungsbereich des Gesetzes
unter zollamtlicher Überwachung oder der Überführung in ein
Zolllagerverfahren oder eine Freizone des Kontrolltyps II.“
8 22.01.09
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG-Novelle"9 22.01.09
Anthroposophisches Arzneimittel - § 4 Abs. 32
„(32) Anthroposophisches Arzneimittel ist ein Arzneimittel, das nach der
anthroposophischen Menschen- und Naturerkenntnis entwickelt wurde,
nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen,
nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen
homöopathischen Zubereitungsverfahren oder nach einem besonderen
anthroposophischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden ist und
das bestimmt ist, entsprechend den Grundsätzen der
anthroposophischen Menschen- und Naturerkenntnis angewendet zu
werden.“
è Halbsatz kursiv sehr strittig!
9 22.01.09
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG-Novelle"10 22.01.09
Ausnahmen vom Anwendungsbereich - § 4a
§ Nr. 3 von Abs. 1 Satz 1 wird aufgehoben:
AMG auch anwendbar für Arzneimittel, die vom Arzt selbst zur
Anwendung bei seinen eigenen Patienten oder unter seiner
Verantwortung hergestellt werden. è Arzneimittelsicherheit!
§ Ausnahme für AM für neuartige Therapien unter best.
Voraussetzungen (individuelle Zubereitung für einzelnen Patienten
ärztlich verschrieben, nach spez. Qualitätsnormen nicht
routinemäßig hergestellt, in einem Krankenhaus unter fachl.
Verantwortung eines Arztes angewendet),
è keine Zulassung nach §§ 21 ff., aber gem. Abs. 3 Genehmigung
(§ 21a Abs. 2 - 8 entspr.)
è Abschnitte 4 und 7 gelten nicht!
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG-Novelle"11 22.01.09
Bedenkliche Arzneimittel - Täuschungsschutz - §§ 5 und 8
§ Ergänzung um Verbot der Anwendung bedenklicher Arzneimittel
(nicht mehr nur in Verkehr bringen) - § 5 AMG
§ Verbote zum Schutz vor Täuschungen (§ 8) werden auf Wirkstoffe
ausgedehnt:
è insb. auch hinsichtlich Fälschungen - § 8 Abs. 1 Nr. 1b
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG-Novelle"12 22.01.09
Ausstattungsmaterialien - §§ 10 ff.
Kennzeichnung - § 10
§ Abs. 1, neuer Satz 4: zugelassene homöopathische Arzneimittel: Hinweis
auf homöopathische Beschaffenheit (bislang Abs. 4, S. 3)
§ Abs. 1, neuer S. 5: "Weitere Angaben, die nicht durch eine Verordnung
der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben oder bereits nach
einer solchen Verordnung zulässig sind, sind zulässig, soweit sie mit der
Anwendung ..." è auch Packungsbeilage und Fachinformation!
§ Neustrukturierung Abs. 5 (Tierarzneimittel)
§ Abs. 6, Nr. 1: Keine Bezeichnungsverordnung mehr, sondern
Veröffentlichung der Bezeichnungen durch BfArM plus PEI plus
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
§ Abs. 8: Überarbeitung: Spezialregelung für kleine Behältnisse, Ampullen,
Blister + abweichende Größen bei kleinen Behältnissen im
europäischen Kontext (§ 25b) erlaubt
§ Neuer Abs. 9a: Sonderregelung für Spezialpräparate
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG-Novelle"13 22.01.09
Ausstattungsmaterialien - §§ 10 ff.
Packungsbeilage - § 11
§ Weitere Angaben: s. Kennzeichnung
§ Auch bei Warnhinweisen ggf. auf bes. Situation best.
Personengruppen hinzuweisen
Fachinformation - § 11a
§ Weitere Angaben: s.o.
etc.
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG-Novelle"14 22.01.09
Vertriebsweg - § 47
§ Anpassung: statt menschl. Gewebe Gewebezubereitungen (entspr.
Definition)
§ Blutegel und Fliegenlarven unmittelbar an Ärzte, Krankenhäuser und
Heilpraktiker
§ Arzneimittel im Rahmen compassionate use an Ärzte und
Krankenhäuser
§ Weitere Einschränkung der Musterabgabe: keine
Betäubungsmittel und AM, deren Verschreibung bes.
Sicherheitsanforderungen genügen muß (Sonderrezept nach § 48
Abs. 2 S. 3,
è derzeit aktueller Fall: Talidomid)
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG-Novelle"15 22.01.09
Verschreibungspflicht - § 48
§ Arzneimittel mit "neuen" Stoffen unterliegen mit
Marktzugangsberechtigung der Verschreibungspflicht (wie
automatische Verschreibungspflicht nach § 49 vor 14. AMG-
Novelle) è mit Inkrafttreten der Verschreibungspflichtverordnung
endet Verschreibungspflicht nach Gesetz (deshalb keine zeitliche
Limitierung im Gesetz, aber in Verordnung?) - Abs. 1, 2
§ Abs. 2, S. 3: Verschreibung auf Sonderrezept
(bes. Sicherheitsanforderungen)
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG-Novelle"16 22.01.09
Arzneimittelsicherheit - §§ 63 a ff.
§ § 63a Abs. 1: Aufgabe des Stufenplanbeauftragten auch
Einrichtung und Führung eines Pharmakovigilanzsystems è
Klarstellung (s.a § 22 Abs. 2 Nr. 5)
§ § 63a Abs. 2: Sachkenntnis Stufenplanbeauftragter: kein
Hochschulstudium der Humanmedizin, Humanbiologie,
Veterinärmedizin und Pharmazie und damit keine spezielle
Sachkenntnis mehr! (entspr. RL 2001/83/EG) nur noch Regelung der
möglichen Personalunion mit §§ 14 oder 20c (warum nicht mit
Infobeauftragten?)
§ § 28: Auflagenbefugnis hinsichtl. Risikomangementsystem è
besser EG-Pharmapaket abwarten
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG-Novelle"17 22.01.09
Arzneimittelsicherheit - §§ 63 a ff.
§ § 63b Abs. 7: Neuregelung und Neustrukturierung für:
§ Verpflichtungen der Abs. 1 bis 5b (einschließlich PSURs!) für
Inhaber der Registrierung nach § 39a (traditionelle pflanzliche
Arzneimittel) und entspr. Mitvertreiber bzw. Nutzer der
Standardzulassung èPharmapaket RL Pharmakovigilanz sieht
keine PSUR-Pflicht für registrierte traditionelle pflanzl. AM vor!!
§ Verpflichtung der Abs. 1 bis 4 (keine PSURs!) für Inhaber von
Registrierungen nach § 38 (Homöopathika) sowie entspr.
Mitvertreiber und Standardregistrierungen
§ Verpfl. vor der Zulassung und Möglichkeit der Vereinbarungen zw.
Zulassungsinhaber und Mitvertreiber wie bisher
§ Abs. 8: Keine doppelte Dokumentationspflichten für AM im
Rahmen der klinischen Prüfung!!
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG-Novelle"18 22.01.09
Übergangsregelung - §§ 141 u. 144
§ § 141 Abs. 14: neuer Satz:
"Die Zulassung nach § 105 in Verbindung mit §109a erlischt ferner
nach Entscheidung über den Antrag auf Zulassung oder
Registrierung nach § 39a."
§ Keine rechtskräftige Entscheidung, sondern nur Entscheidung
ist maßgebend!
§ Selbst bei positiver Entscheidung sofortige Umsetzung? Keine
Übergangsregelung vorgesehen!
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG-Novelle"19 22.01.09
Übergangsregelung - §§ 141 u. 144
§ § 144 Übergangsgregelung zur "15. AMG-Novelle":
§ Abs. 1: Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien
weiterhin, wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens diese Arzneimittel
befugt herstellt und eine entspr. Herstellungserlaubnis innerhalb
von 6 Monaten beantragt
§ Abs. 2: Inverkehrbringen von Arzneimitteln für neuartige
Therapien weiterhin, wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens diese
Arzneimittel befugt in Verkehr bringt und innerhalb von
10 Monaten Genehmigung nach § 4a Abs. 3 S. 1 beantragt
§ Abs. 3: Anzeigepflicht für Standardzulassungen (§ 67 Abs. 5)
ab 1. Januar 2010, wenn Arzneimittel zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens bereits in Verkehr
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller - " 15. AMG-Novelle"20 22.01.09
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung
15.07.2014
Datei
PD
Referentenentwurf
15. AMG-Novelle
Änderungsvorschläge zu Zulassung,
Standardzulassungen und Registrierung
BAH-Informationsveranstaltung
am 22.01.2009
Dr. Rose Schraitle
BAH
Referentenentwurf 15. AMG-Novelle
Kennzeichnung, Packungsbeilage, Fachinformation
§ 10 Abs. 1 Nr. 8
"8. die Wirkstoffe nach Art und Menge und weitereweitere
sonstige Bestandteilesonstige Bestandteile nach der Art, soweit dies ..."
[§ 29 Abs. 2a Nr. 2: "... der wirksamenwirksamen Bestandteile,
ausgenommen der arzneilich wirksamen Bestandteile"]
Referentenentwurf 15. AMG-Novelle
§ 10 Abs. 1 Satz 5, "Sonstige Angaben"
"Weitere Angaben, die nicht durch eine Verordnung der
Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben oder
bereits nach einer solchen Verordnung zulässig sind,
sind zulässig, soweit sie mit der Anwendung des
Arzneimittels in Verbindung stehen, ..."
[gleichlautend in § 11 und 11a AMG]
- schließt die Verwendung von Symbolen ein -
Referentenentwurf 15. AMG-Novelle
§ 10 Abs. 8 Satz 4 (neu):§ 10 Abs. 8 Satz 4 (neu):
Sonderregelungen für die Kennzeichnung kleiner
Behältnisse finden auch auf andere kleine Behältnisse
als die in Satz 3 genannten* Anwendung, sofern in
Verfahren nach § 25b (MRP, DCP) abweichende
Anforderungen an kleine Behältnisse zugrunde gelegt
werden.
* max. 10 ml Rauminhalt, Ampullen mit nur einer
Gebrauchseinheit
Referentenentwurf 15. AMG-Novelle
§ 11 Abs. 3 Satz 1
Hinweis "Unverkäufliches Muster" in der
Gebrauchsinformation von Homöopathika
entfällt
Referentenentwurf 15. AMG-Novelle
§ 11a Abs. 1
"1. die Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt von der
Stärke und der Darreichungsform; § 10 Abs. 1a findet
Anwendung;"
ð In der Fachinformation kann die Angabe
des/der Wirkstoff(e)s nach der Bezeichnung
entfallen
Referentenentwurf 15. AMG-Novelle
§ 11a Abs. 1d (aktuelle Fassung)
"Bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche, (...)
Verschreibung abgegeben werden dürfen, ist auch der
Hinweis "verschreibungspflichtig", bei
Betäubungsmitteln (...), die nur in Apotheken an
Verbraucher abgegeben werden dürfen, der Hinweis
"apothekenpflichtig"; bei Arzneimitteln, die einen Stoff
oder eine Zubereitung nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 enthalten,
der Hinweis, dass diese Arzneimittel einen Stoff
enthalten, dessen Wirkung in der medizinischen
Wissenschaft noch nicht allgemein bekannt ist,
anzugeben." ...
Referentenentwurf 15. AMG-Novelle
§ 11a Abs. 1d (neu)§ 11a Abs. 1d (neu) - 2 -
"... anzugeben, bei Arzneimitteln, die einen Stoff oder
eine Zubereitung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
enthalten, ist eine entsprechende Angabe zu machenenthalten, ist eine entsprechende Angabe zu machen."
"entsprechende Angabe":
• Formulierung variabel?
• über welchen Zeitraum anzugeben?
Referentenentwurf 15. AMG-Novelle
§ 48 Verschreibungspflicht
"(1) Arzneimittel, die
1. ...
2. ...
3.3. Arzneimittel im Sinne des (...) sind, die Stoffe mit Arzneimittel im Sinne des (...) sind, die Stoffe mit
in der medizinischen Wissenschaft nicht in der medizinischen Wissenschaft nicht
allgemein bekannten Wirkungen oder allgemein bekannten Wirkungen oder
Zubereitungen solcher Stoffe enthalten, Zubereitungen solcher Stoffe enthalten,
dürfen nur bei Vorliegen einer ..."
Referentenentwurf 15. AMG-Novelle
§ 22 Zulassungsunterlagen
Absatz 1a (neu):Absatz 1a (neu):
"Die Angaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 müssen in
deutscher, die übrigen Angaben in deutscher oder
englischer Sprache beigefügt werden, andere
Angaben oder Unterlagen können im
Zulassungsverfahren statt in deutscher auch in
englischer Sprache gemacht oder vorgelegt werden,
soweit es sich nicht um Angaben handelt, die für die
Kennzeichnung, die Packungsbeilage oder die
Fachinformation verwendet werden."
Referentenentwurf 15. AMG-Novelle
§ 24a Verwendung von Unterlagen eines - 1 -
Vorantragstellers
"Eine teilweise Bezugnahme ist nicht zulässig."
Notice to Applicants:
Zustimmung zur Bezugnahme muss alle Unterlagen zu Klinik,
Pharm.-Tox. und pharm. Qualität umfassen; nicht zulässig,
dass Antragsteller eigene Studienergebnisse vorlegt.
Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (Rechtssache C-106101):
Antragsteller kann auch im konsensualen Verfahren eigene
Unterlagen vorlegen: "hybrides abgekürztes Verfahren"
Referentenentwurf 15. AMG-Novelle
- 2 -
§ 24b Zulassung eines Generikums, Unterlagenschutz
Bezugnahme auf Unterlagen zur Bewertung möglicher
Umweltrisiken (§ 22 Abs. 3a): nicht mehr zulässig
("... Bezugnahmemöglichkeit auf Unterlagen zur
Umweltprüfung nach dem geltenden europäischen Recht
auch nach Ablauf der Schutzfristen nicht gegeben ist.")
BMG, 20.01.09:
Regelungen zum Bereich Unterlagenschutz /
Bezugnahme werden nochmals einer sorgfältigen
Prüfung unterzogen
Referentenentwurf 15. AMG-Novelle
§ 25 Entscheidung über die Zulassung /
Abs. 2 Versagungsgründe
Nr. 1:
"die vorgelegten Unterlagen einschließlich einschließlich
solcher Unterlagen, die aufgrund einer solcher Unterlagen, die aufgrund einer
Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Verordnung der Europäischen Gemeinschaft
vorzulegen sindvorzulegen sind, unvollständig sind."
Z. B. Forderungen, die sich aus der
Kinderarzneimittel-Verordnung ergeben
Referentenentwurf 15. AMG-Novelle
§ 25 Abs. 6 Satz 1
"Vor der Entscheidung über die Zulassung eines
Arzneimittels, das den Therapierichtungen den Therapierichtungen
Phytotherapie, Homöopathie oder Phytotherapie, Homöopathie oder
Anthroposophie zuzurechnen ist undAnthroposophie zuzurechnen ist und der
Verschreibungspflicht nach § 48 Abs. 2 Nr. 1
unterliegt, ist eine Zulassungskommission zu
hören."
ð Abschaffung der Kommission A
Referentenentwurf 15. AMG-Novelle
§ 25b MRP, DCP:
Möglichkeit für Behörde, auch bei europäischen
Verfahren auf externe Gegensachverständige
zurückzugreifen
Referentenentwurf 15. AMG-Novelle
§ 28 Auflagebefugnis
Ausweitung der Auflagebefugnis auf
- Vorlage eines Risikomanagement Systems
- Tierarzneimittel: Vorlage weiterer Unterlagen
zur Bewertung möglicher Umweltrisiken
Referentenentwurf 15. AMG-Novelle
§ 29 Abs. 2a
(Änderungen mit Zustimmungspflicht)
Ausweitung der Zustimmungspflicht
(Abs. 2a AMG) auf
freiverkäufliche Arzneimittel
Referentenentwurf 15. AMG-Novelle
Homöopathika
Aufhebung der Verordnung über homöopathische
Arzneimittel; § 39 Abs. 2a neu:
Regelungen zur Anzeigepflicht /
Änderungen des Herstellungs- oder Prüfverfahrens
zustimmungspflichtig
BMG 20.01.09:
Erscheint angemessen, homöopathische Arzneimittel
sind wesentlich durch das Herstellungsverfahren
definiert
Referentenentwurf 15. AMG-Novelle
§ 39 Abs. 2b:
Neuregistrierung bei Änderung der
Zusammensetzung der Wirkstoffe nach Art oder
Menge, einschließlich einer Änderung der
Potenzstufe
BAH:
Neuregistrierung unangemessen; Umsetzung
einer Änderung, insbesondere Erhöhung des
Verdünnungsgrades, sollte im Rahmen einer
Änderungsanzeige erfolgen
Referentenentwurf 15. AMG-Novelle
Kennzeichnung fiktiv zugelassener
Arzneimittel
"Altarzneimittel-Hinweis" in Gebrauchs- und
Fachinformation (§ 109 Abs. 1 Satz 2 und 3)
wird gestrichen
Begründung:
- Nachzulassung abgeschlossen
- erhebliche Zweifel an der europarechtlichen
Zulässigkeit der Angabe
Referentenentwurf 15. AMG-Novelle
Standardzulassungen
§ 33 Absatz 5 (neu):§ 33 Absatz 5 (neu):
"(5) Für die Nutzung von Monographien im Rahmen von
Standardzulassungen nach § 36 verlangt das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Entgelte. Dabei können pauschale Entgelt-
vereinbarungen mit den Verbänden, denen die Nutzer
angehören, getroffen werden. Für die Bemessung der
Entgelte findet Absatz 2 Satz 3* entsprechende
Anwendung."
* Bemessungsgrundlage ist der durchschnittliche
Personal- und Sachaufwand
Referentenentwurf 15. AMG-Novelle
§ 25 Absatz 8
(keine Individualzulassung, wenn
Standardzulassung existiert)
- wird gestrichen -
Standardzulassung steht zukünftig einem
individuellen Zulassungsantrag für ein gleiches
Arzneimittel nicht mehr entgegen
Referentenentwurf 15. AMG-Novelle
§ 36 Absatz 5 (neu):§ 36 Absatz 5 (neu):
"(5) Die der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu
Grunde liegenden Monographien sind von der
zuständigen Bundesoberbehörde kontinuierlich
daraufhin zu überprüfen, ob sie weiterhin dem
Stand der Wissenschaft und Technik
entsprechen und die Qualität, Wirksamkeit und
Unbedenklichkeit der von der Zulassung
freigestellten Arzneimittel, einschließlich eines
positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses, weiterhin
als erwiesen gelten kann."
Referentenentwurf 15. AMG-Novelle
Standardzulassungen
Überprüfung der Qualität, Wirksamkeit und
Unbedenklichkeit der von der "Zulassung"
(besser: Einzelzulassung) freigestellten
Arzneimittel:
BAH:
Auch die Kriterien für traditionelle pflanzliche
Arzneimittel bei der Überprüfung und
Überarbeitung berücksichtigen
Referentenentwurf 15. AMG-Novelle
§ 67 Allgemeine Anzeigepflicht
Absatz 5 neu:Absatz 5 neu:
"Wer als pharmazeutischer Unternehmer ein
Arzneimittel, das nach § 36 Abs. 1 von der
Zulassung freigestellt ist, in den Verkehr bringt,
hat dies zuvor (...) anzuzeigen."
...
Referentenentwurf 15. AMG-Novelle
§ 67 Allgemeine Anzeigepflicht - 2 -
Absatz 5 neu Absatz 5 neu (Nutzung von Standardzulassungen):(Nutzung von Standardzulassungen):
In der Anzeige sind anzugeben:
² der Hersteller,
² die verwendete Bezeichnung
² die verwendeten nicht wirksamen Bestandteile,
soweit nicht in der VO nach § 36 AMG festgelegt,
² tatsächliche Zusammensetzung des Arzneimittels,
soweit die VO nach § 36 AMG diesbezügliche
Unterschiede erlaubt (betrifft Teemischungen)
..
Referentenentwurf 15. AMG-Novelle
§ 67 Allgemeine Anzeigepflicht - 3 -
Absatz 5 neu (Standardzulassungen):Absatz 5 neu (Standardzulassungen):
Zukünftig auch anzeigepflichtig:
• Änderung der gemeldeten Angaben
• Ende des Inverkehrbringens
(Anzeigepflicht gültig ab 01.01.2010 für bereits
in Verkehr befindliche Arzneimittel)
Referentenentwurf 15. AMG-Novelle
- 4-
Regelungen der 15. AMG-Novelle zu
Standardzulassungen: "Problem gelöst"?
BMG 20.01.09:
Neuregelungen stellen Zwischenlösung dar,
Zukunft der Standardzulassungen nach wie
vor ungewiss, Frage der Übereinstimmung
mit EU-Recht besteht weiter
15.07.2014
Datei
PD
Stand: 8. Februar 2005 (geändert)
Entwurf für ein
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes∗)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3586), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom .....2004 (BGBl. I S. ) wird wie
folgt geändert:
1. Dem Gesetz wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:
„Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen
§
Zweck des Gesetzes 1
Arzneimittelbegriff 2
Stoffbegriff 3
Sonstige Begriffsbestimmungen 4
Ausnahmen vom Anwendungsbereich 4a
Zweiter Abschnitt
Anforderungen an die Arzneimittel
§
Verbot bedenklicher Arzneimittel 5
∗) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
- Richtlinie 2004/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der
Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich traditioneller
pflanzlicher Arzneimittel (ABl. EG Nr. L 136 S. 85),
- Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der
Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 136 S.
34);
und der
- Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der
Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 136 S. 58).
- 2 -
Ermächtigung zum Schutz der Gesundheit 6
Verbot von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport 6a
Radioaktive und mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel 7
Verbote zum Schutz vor Täuschung 8
Der Verantwortliche für das Inverkehrbringen 9
Kennzeichnung der Fertigarzneimittel 10
Packungsbeilage 11
Fachinformation 11a
Ermächtigung für die Kennzeichnung, die Packungsbeilage und die Packungsgrößen 12
Dritter Abschnitt
Herstellung von Arzneimitteln
§
Herstellungserlaubnis 13
Entscheidung über die Herstellungserlaubnis 14
Sachkenntnis 15
Begrenzung der Herstellungserlaubnis 16
Fristen für die Erteilung 17
Rücknahme, Widerruf, Ruhen 18
Verantwortungsbereich 19
Anzeigepflichten 20
Geltung für Wirkstoffe und andere Stoffe 20a
Vierter Abschnitt
Zulassung der Arzneimittel
§
Zulassungspflicht 21
Zulassungsunterlagen 22
Besondere Unterlagen bei Arzneimitteln für Tiere 23
Sachverständigengutachten 24
Verwendung von Unterlagen eines Vorantragstellers 24a
Zulassung eines Generikums, Unterlagenschutz 24b
Nachforderungen 24c
Allgemeine Verwertungsbefugnis 24d
Entscheidung über die Zulassung 25
Vorprüfung 25a
- 3 -
Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dezentralisiertes Verfahren 25b
Arzneimittelprüfrichtlinien 26
Fristen für die Erteilung 27
Auflagenbefugnis 28
Anzeigepflicht, Neuzulassung 29
Rücknahme, Widerruf, Ruhen. 30
Erlöschen 31
Staatliche Chargenprüfung 32
Kosten 33
Information der Öffentlichkeit 34
Ermächtigungen zur Zulassung und Freistellung 35
Ermächtigung für Standardzulassungen 36
Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Rates
der Europäischen Union für das Inverkehrbringen, Zulassungen von Arzneimitteln
aus anderen Staaten 37
Fünfter Abschnitt
Registrierung von Arzneimitteln
§
Registrierung homöopathischer Arzneimittel 38
Entscheidung über die Registrierung homöopathischer Arzneimittel 39
Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel 39a
Registrierungsunterlagen für traditionelle pflanzliche Arzneimittel 39b
Entscheidung über die Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel 39c
Sonstige Verfahrensvorschriften für traditionelle pflanzliche Arzneimittel 39d
Sechster Abschnitt
Schutz des Menschen bei der klinischen Prüfung
§
Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung 40
Besondere Voraussetzungen der klinischen Prüfung 41
Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmigungsverfahren bei der
Bundesoberbehörde 42
Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung 42a
- 4 -
Siebter Abschnitt
Abgabe von Arzneimitteln
§
Apothekenpflicht, Inverkehrbringen durch Tierärzte 43
Ausnahme von der Apothekenpflicht 44
Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen von der Apothekenpflicht 45
Ermächtigung zur Ausweitung der Apothekenpflicht 46
Vertriebsweg 47
Sondervertriebsweg, Nachweispflichten 47a
Verschreibungspflicht 48
Automatische Verschreibungspflicht (aufgehoben) 49
Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln 50
Abgabe im Reisegewerbe 51
Verbot der Selbstbedienung 52
Großhandel mit Arzneimitteln 52a
Anhörung von Sachverständigen 53
Achter Abschnitt
Sicherung und Kontrolle der Qualität
§
Betriebsverordnungen 54
Arzneibuch 55
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren 55a
Neunter Abschnitt
Sondervorschriften für Arzneimittel, die bei Tieren angewendet werden
§
Fütterungsarzneimittel 56
Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte 56a
Ausnahmen 56b
Erwerb und Besitz durch Tierhalter, Nachweise 57
Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen 58
Klinische Prüfung und Rückstandsprüfung bei Tieren, die der
Lebensmittelgewinnung dienen 59
Verkehr mit Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen 59a
- 5 -
Stoffe zur Durchführung von Rückstandskontrollen 59b
Nachweispflichten für Stoffe, die als Tierarzneimittel verwendet werden können 59c
Heimtiere 60
Befugnisse tierärztlicher Bildungsstätten 61
Zehnter Abschnitt
Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken
§
Organisation 62
Stufenplan 63
Stufenplanbeauftragter 63a
Dokumentations- und Meldepflichten 63b
Elfter Abschnitt
Überwachung
§
Durchführung der Überwachung 64
Probenahme 65
Duldungs- und Mitwirkungspflicht 66
Allgemeine Anzeigepflicht 67
Datenbankgestütztes Informationssystem 67a
Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten 68
Maßnahmen der zuständigen Behörden 69
Überwachung von Stoffen, die als Tierarzneimittel verwendet werden können 69a
Zwölfter Abschnitt
Sondervorschriften für Bundeswehr,
Bundesgrenzschutz, Bereitschaftspolizei, Zivilschutz
§
Anwendung und Vollzug des Gesetzes 70
Ausnahmen 71
Dreizehnter Abschnitt
- 6 -
Einfuhr und Ausfuhr
§
Einfuhrerlaubnis 72
Zertifikate 72a
Verbringungsverbot 73
Ausfuhr 73a
Mitwirkung von Zolldienststellen 74
Vierzehnter Abschnitt
Informationsbeauftragter, Pharmaberater
§
Informationsbeauftragter 74a
Sachkenntnis 75
Pflichten 76
Fünfzehnter Abschnitt
Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen
§
Zuständige Bundesoberbehörde 77
Unabhängigkeit und Transparenz 77a
Preise 78
Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten 79
Ermächtigung für Verfahrensregelungen 80
Verhältnis zu anderen Gesetzen 81
Allgemeine Verwaltungsvorschriften 82
Angleichung an Gemeinschaftsrecht 83
Sechzehnter Abschnitt
Haftung für Arzneimittelschäden
§
Gefährdungshaftung 84
Auskunftsanspruch 84a
Mitverschulden 85
Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung 86
Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung. 87
Höchstbeträge 88
- 7 -
Schadensersatz durch Geldrenten 89
Verjährung (aufgehoben) 90
Weitergehende Haftung 91
Unabdingbarkeit 92
Mehrere Ersatzpflichtige 93
Deckungsvorsorge 94
Örtliche Zuständigkeit 94a
Siebzehnter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§
Strafvorschriften 95
Strafvorschriften 96
Bußgeldvorschriften 97
Einziehung 98
Achtzehnter Abschnitt
Überleitungs- und Übergangsvorschriften
Erster Unterabschnitt
§
Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes 99
zur Neuordnung des Arzneimittelrechts bis
124
Zweiter Unterabschnitt
§
Übergangsvorschriften aus Anlass des Ersten Gesetzes 125
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes und
126
Dritter Unterabschnitt
§
Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten Gesetzes 127
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes bis
131
- 8 -
Vierter Unterabschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlass des Fünften Gesetzes zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes § 132
Fünfter Unterabschnitt
Übergangsvorschrift aus Anlass des Siebten Gesetzes zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes § 133
Sechster Unterabschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlass des Transfusionsgesetzes § 134
Siebter Unterabschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlass des Achten Gesetzes zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes § 135
Achter Unterabschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlass des Zehnten Gesetzes zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes § 136
Neunter Unterabschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlass des Elften Gesetzes zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes § 137
Zehnter Unterabschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes § 138
Elfter Unterabschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes § 140“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
- 9 -
a) In Absatz 1 wird der Punkt gestrichen und es wird folgender Halbsatz angefügt: „oder
andere zur Abgabe an Verbraucher bestimmte Arzneimittel, bei deren Zubereitung in
sonstiger Weise ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt oder die
ausgenommen in Apotheken gewerblich hergestellt werden.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „arzneilich wirksame Bestandteile“ durch das Wort
„Wirkstoffe“ ersetzt.
c) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
„(12) Die Wartezeit ist die Zeit, die bei bestimmungsgemäßer Anwendung des Arznei-
mittels nach der letzten Anwendung des Arzneimittels bei einem Tier bis zur
Gewinnung von Lebensmitteln, die von diesem Tier stammen, zum Schutz der
öffentlichen Gesundheit einzuhalten ist und die gewährleistet, dass Rückstände in
diesen Lebensmitteln die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom
26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von
Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
(ABl. EG Nr. L 224 S. 1) festgelegten zulässigen Höchstmengen für pharmakologisch
wirksame Stoffe nicht überschreiten.“
d) In Absatz 14 werden die Wörter „das Abpacken und das Kennzeichnen“ durch die
Wörter „das Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe“ ersetzt.
e) In Absatz 18 wird nach Satz 1 der folgende Satz angefügt:
„Der pharmazeutische Unternehmer ist bei zulassungs- oder registrierungspflichtigen
Arzneimitteln der Inhaber der Zulassung oder Registrierung.“
f) Nach Absatz 25 werden folgende Absätze 26 bis 29 angefügt:
„(26) Homöopathisches Arzneimittel ist ein Arzneimittel, das nach einem im Europäi-
schen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell gebräuch-
lichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen ho-
möopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden ist. Ein homöopathisches
Arzneimittel kann auch mehrere Wirkstoffe enthalten.
(27) Ein mit der Anwendung des Arzneimittels verbundenes Risiko ist
a) jedes Risiko im Zusammenhang mit der Qualität, Sicherheit oder
Wirksamkeit des Arzneimittels für die Gesundheit der Patienten oder die
öffentliche Gesundheit, bei zur Anwendung bei Tieren bestimmten
Arzneimitteln für die Gesundheit von Mensch oder Tier,
- 10 -
b) jedes Risiko unerwünschter Auswirkungen auf die Umwelt.
(28) Das Nutzen-Risiko-Verhältnis umfasst eine Bewertung der positiven therapeuti-
schen Wirkungen des Arzneimittels im Verhältnis zu dem Risiko nach Absatz 27 Buch-
stabe a, bei zur Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimitteln auch nach Absatz 27
Buchstabe b.
(29) Pflanzliche Arzneimittel sind Arzneimittel, die als Wirkstoff ausschließlich einen
oder mehrere pflanzliche Stoffe oder eine oder mehrere pflanzliche Zubereitungen oder
eine oder mehrere solcher pflanzlichen Stoffe in Kombination mit einer oder mehreren
solcher pflanzlichen Zubereitungen enthalten.“
3. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bestellt der pharmazeutische Unternehmer einen örtlichen Vertreter, entbindet ihn dies
nicht von seiner rechtlichen Verantwortung.“
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor den darauf folgenden Nummern werden nach dem Wort „Weise“
die Wörter „und in Übereinstimmung mit den Angaben nach § 11a“ eingefügt.
bbb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Inhabers der Zulassung
und, soweit vorhanden, der Name des von ihm benannten Vertreters,
2. die Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt von der Angabe der Stärke
und der Darreichungsform, und, soweit angezeigt, dem Hinweis, ob es zur
Anwendung für Säuglinge, Kinder oder Erwachsene bestimmt ist,“
ccc) Die Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Art der Anwendung; es ist Raum für die Angabe der verschriebenen
Dosierung vorzusehen,“
- 11 -
ddd) In Nummer 8 werden die Wörter „arzneilich wirksamen Bestandteile“ durch das
Wort „Wirkstoffe“ ersetzt.
eee) In der Nummer 13 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 14 angefügt:
„14. Anwendungshinweise bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.“
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Weitere Angaben sind zulässig, soweit sie mit der Anwendung des Arzneimittels
in Zusammenhang stehen, für die Patienten wichtig sind und den Angaben nach
§ 11a nicht widersprechen.“
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Bei Arzneimitteln, die nicht mehr als drei Wirkstoffe enthalten, muss die internati-
onale Kurzbezeichnung der Weltgesundheitsorganisation angegeben werden oder,
soweit eine solche nicht vorhanden ist, die gebräuchliche Bezeichnung; dies gilt nicht,
wenn in der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung des Wirkstoffs nach Absatz
1 Nr. 8 enthalten ist.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei Arzneimitteln, die in das Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen
sind, sind außer dem deutlich erkennbaren Hinweis „Homöopathisches Arzneimittel"
ausschließlich die folgenden Angaben zu machen:
1. wissenschaftliche Bezeichnung der Urtinktur und der Verdünnungsgrad;
dabei sind die Symbole aus den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen
zu verwenden; setzt sich das homöopathische Arzneimittel aus zwei oder
mehr Ursubstanzen zusammen, kann der wissenschaftliche Name der
Ursubstanzen durch einen Phantasienamen ersetzt werden;
2. Name und Anschrift des Inhabers der Registrierung und, sofern
abweichend, des Herstellers;
3. Art der Anwendung;
4. Verfalldatum; Absatz 7 findet Anwendung;
5. Darreichungsform;
- 12 -
6. der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl;
7. Hinweis, dass Arzneimittel unzugänglich für Kinder aufbewahrt werden
sollen, weitere besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung
und Warnhinweise, soweit dies nach Absatz 2 erforderlich oder
vorgeschrieben ist;
8. Chargennummer;
9. Registrierungsnummer mit der Abkürzung „Reg- Nr.“ und der Angabe
"Registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer
therapeutischen Indikation" und
10. bei Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen der Hinweis an den
Anwender, bei während der Anwendung des Arzneimittels fortdauernden
Krankheitssymptomen medizinischen Rat einzuholen.
Satz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel, die nach § 38 Abs. 1 Satz 3 von der Registrie-
rung freigestellt sind. Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik
hergestellt und nach § 25 zugelassen sind, sind mit einem Hinweis auf die homöo-
pathische Beschaffenheit zu kennzeichnen.“
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Die Behältnisse von traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln nach § 39a müssen
ferner den Hinweis enthalten, dass das Arzneimittel
1. ein traditionelles Arzneimittel ist, das ausschließlich aufgrund langjähriger
Anwendung für das Anwendungsgebiet registriert ist und
2. der Anwender bei fortdauernden Krankheitssymptomen oder beim
Auftreten anderer als der in der Packungsbeilage erwähnten
Nebenwirkungen einen Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige
qualifizierte Person konsultieren sollte.“
An die Stelle der Angabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 tritt die Registrierungsnummer mit
der Abkürzung „Reg.-Nr.“.“
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
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aa) In Absatz 5 wird Satz 3 gestrichen.
bb) Nach dem bisherigen Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 1 Satz 1 Nr. 14 findet keine Anwendung.“
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert
aaa) Das Wort „und“ nach dem Wort „Sprache“ wird durch ein Komma ersetzt und es
werden nach dem Wort „Schrift“ die Wörter „und in Übereinstimmung mit den
Angaben nach § 11a“ eingefügt.
bbb) Die Nummern 1 bis 15 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 8 ersetzt:
„1. zur Identifizierung des Arzneimittels,
a) die Bezeichnung des Arzneimittels; § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1a und Abs.
10 Satz 3 finden entsprechende Anwendung,
b) die Stoff- oder Indikationsgruppe oder die Wirkungsweise;
2. die Anwendungsgebiete;
3. eine Aufzählung von Informationen, die vor der Einnahme des Arzneimittels
bekannt sein müssen,
a) Gegenanzeigen,
b) entsprechende Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung,
c) Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln oder anderen Mitteln, soweit
sie die Wirkung des Arzneimittels beeinflussen können,
d) Warnhinweise, insbesondere soweit dies durch Auflage der zuständigen
Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 angeordnet oder durch
Rechtsverordnung vorgeschrieben ist;
4. die für eine ordnungsgemäße Anwendung erforderlichen Anleitungen
a) Dosierung,
b) Art der Anwendung,
c) Häufigkeit der Verabreichung, erforderlichenfalls mit Angabe des
genauen Zeitpunkts, zu dem das Arzneimittel verabreicht werden
kann oder muss,
- 14 -
sowie, soweit erforderlich und je nach Art des Arzneimittels
d) Dauer der Behandlung, falls diese begrenzt werden soll,
e) Hinweise für den Fall der Überdosierung, der unterlassenen Einnahme
oder Hinweise auf die Gefahr von unerwünschten Folgen des Absetzens,
f) die ausdrückliche Empfehlung, bei Fragen zur Klärung der Anwendung
den Arzt oder Apotheker zu befragen;
5. die Nebenwirkungen, zu ergreifende Gegenmaßnahmen sind, soweit dies
nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich
ist, anzugeben; den Hinweis, dass der Patient aufgefordert werden soll, dem
Arzt oder Apotheker jede Nebenwirkung mitzuteilen, die in der
Packungsbeilage nicht aufgeführt ist;
6. einen Hinweis auf das auf der Verpackung angegebene Verfalldatum sowie
a) Warnung davor, das Arzneimittel nach Ablauf dieses Datums
anzuwenden,
b) soweit erforderlich entsprechend Absatz 2 besondere Vorsichtsmaß-
nahmen für die Aufbewahrung,
c) Warnung vor bestimmten sichtbaren Anzeichen dafür, dass das
Arzneimittel nicht mehr zu verwenden ist,
d) vollständige qualitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen und
sonstigen Bestandteilen sowie quantitative Zusammensetzung nach
Wirkstoffen unter Verwendung gebräuchlicher Bezeichnungen für jede
Darreichungsform des Arzneimittels; § 10 Abs. 2 und 6 finden Anwen-
dung,
e) Darreichungsform und Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl
für jede Darreichungsform des Arzneimittels,
f) Name und Anschrift des Inhabers der Zulassung und, soweit vorhanden,
seines Vertreters;
g) Name und Anschrift des Herstellers, der das Fertigarzneimittel für das
Inverkehrbringen freigegeben hat;
7. bei einem Arzneimittel, das unter anderen Bezeichnungen in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 28 bis 39 der Richtlinie
2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung
eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der jeweils geltenden
Fassung oder Artikel 31 bis 43 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Tierarzneimittel in der jeweils geltenden Fassung genehmigt ist, ein
- 15 -
Verzeichnis der in den einzelnen Mitgliedstaaten genehmigten Bezeich-
nungen;
8. das Datum der letzten Überarbeitung der Packungsbeilage.“
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Weitere Angaben sind zulässig, soweit sie mit der Anwendung des Arzneimittels
in Zusammenhang stehen, für die Patienten wichtig sind und den Angaben nach
§ 11a nicht widersprechen.“
cc) In Satz 6 ist die Angabe „Nr. 7 bis 9“ durch die Angabe „Nr. 3 Buchstabe a bis c“
zu ersetzen.
dd) Satz 7 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Arzneimitteln, die in das Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen
sind, sind an Stelle der Angaben nach Absatz 1 die in § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2
vorgeschriebenen Angaben zu machen.“
c) In Absatz 3a werden nach dem Wort „hat, “ die Wörter „und bei Arzneimitteln aus hu-
manem Blutplasma zur Fraktionierung das Herkunftsland des Blutplasmas“ eingefügt.
d) Nach Absatz 3a werden folgende Absätze 3b und 3c eingefügt:
„(3b) Bei traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln nach § 39a ist bei den Angaben nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 anzugeben, dass das Arzneimittel ein traditionelles Arzneimittel
ist, das ausschließlich aufgrund langjähriger Anwendung für das Anwendungsgebiet
registriert ist. Zusätzlich ist in die Packungsbeilage der Hinweis nach § 10 Abs. 4a Satz
1 Nr. 2 aufzunehmen.
(3c) Der Inhaber der Zulassung hat dafür zu sorgen, dass die Packungsbeilage auf
Ersuchen von Patientenorganisationen bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, in Formaten verfügbar ist, die für blinde und sehbehinderte
Personen geeignet sind.“
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 sind nach dem Wort „müssen“ die Wörter „zusätzlich zu den
Angaben nach Absatz 1 Satz 1, die in der nach Artikel 61 der Richtlinie
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2001/82/EG vorgeschriebenen Reihenfolge aufzuführen sind,“ einzufügen.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
cc) Satz 3 wird folgt gefasst:
„Die Angabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b kann entfallen.“
6. § 11a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:
„Der pharmazeutische Unternehmer ist verpflichtet, Ärzten und Zahnärzten,
Tierärzten, Apothekern und, soweit es sich um nicht verschreibungspflichtige
Arzneimittel handelt, anderen Personen, die die Heilkunde oder Zahnheilkunde
berufsmäßig ausüben, für Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2
Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind und der Zulassungspflicht unterliegen, auf
Anforderung eine Gebrauchsinformation für Fachkreise (Fachinformation) zur
Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Fertigarzneimittel, die nach § 36 von
der Zulassung freigestellt sind, soweit sie für den Verkehr außerhalb der
Apotheken nicht freigegeben sind.“
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort „Schrift“ werden die Wörter „in Übereinstimmung mit der im
Rahmen der Zulassung genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des
Arzneimittels“ eingefügt.
bbb) Die Nummern 1 bis 19 werden durch folgende Nummern 1 bis 10 ersetzt:
„1. die Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt von der Stärke und der
Darreichungsform; § 10 Abs. 1a findet entsprechende Anwendung;
2. qualitative und quantitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen und den
sonstigen Bestandteilen, deren Kenntnis für eine zweckmäßige Verabrei-
chung des Mittels erforderlich ist, unter Angabe der üblichen gebräuchlichen
oder chemischen Bezeichnung; § 10 Abs. 6 findet Anwendung;
3. Darreichungsform;
- 17 -
4. Klinische Angaben:
4.1 Anwendungsgebiete,
4.2 Dosierung und Art der Anwendung bei Erwachsenen und, soweit das
Arzneimittel zur Anwendung bei Kindern bestimmt ist, bei Kindern,
4.3 Gegenanzeigen,
4.4 besondere Warn- und Vorsichtshinweise für die Anwendung und bei
immunologischen Arzneimitteln alle besonderen Vorsichtsmaßnahmen,
die von Personen, die mit immunologischen Arzneimitteln in Berührung
kommen und von Personen, die diese Arzneimittel Patienten
verabreichen, zu treffen sind, sowie von dem Patienten zu treffenden
Vorsichtsmaßnahmen, soweit dies durch Auflagen der zuständigen
Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a angeordnet
oder durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist,
4.5 Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln oder anderen Mitteln, soweit
sie die Wirkung des Arzneimittels beeinflussen können,
4.6 Verwendung bei Schwangerschaft und Stillzeit,
4.7 Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Bedienung von Maschinen und zum
Führen von Kraftfahrzeugen,
4.8 Nebenwirkungen,
4.9 Überdosierung: Symptome, Notfallmaßnahmen, Gegenmittel;
5. Pharmakologische Eigenschaften:
5.1 pharmakodynamische Eigenschaften,
5.2 pharmakokinetische Eigenschaften,
5.3 vorklinische Sicherheitsdaten;
6. Pharmazeutische Angaben:
6.1 Liste der sonstigen Bestandteile,
6.2 Hauptinkompatibilitäten,
6.3 Dauer der Haltbarkeit, erforderlichenfalls nach Rekonstitution des
Arzneimittels oder bei erstmaliger Öffnung des Behältnisses,
6.4 besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung,
6.5 Art und Inhalt des Behältnisses,
6.6 besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung von angebrochenen
Arzneimitteln oder der davon stammenden Abfallmaterialien, um
Gefahren für die Umwelt zu vermeiden;
7. Inhaber der Zulassung;
- 18 -
8. Zulassungsnummer;
9. Datum der Erteilung der Zulassung oder der Verlängerung der Zulassung;
10. Datum der Überarbeitung der Fachinformation.“
cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden durch folgende Sätze 4 und 5 ersetzt:
„Weitere Angaben sind zulässig, wenn sie mit der Anwendung des Arzneimittels
im Zusammenhang stehen und den Angaben nach Satz 3 nicht widersprechen;
sie müssen von den Angaben nach Satz 3 deutlich abgesetzt und abgegrenzt
sein. Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die nach § 21 Abs. 2 einer Zulassung nicht
bedürfen; bei Arzneimitteln, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik
hergestellt sind, sind die Besonderheiten der jeweiligen Therapierichtung zu be-
rücksichtigen.“
b) In Absatz 1a werden nach dem Wort „hat,“ die Wörter „und bei Arzneimitteln aus hu-
manem Blutplasma zur Fraktionierung das Herkunftsland des Blutplasmas“ einzufügen.
c) Absatz 1c wird wie folgt gefasst:
„(1c) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sind unter der
Nummer 4 „klinische Angaben“ folgende Angaben aufzunehmen:
„4.1 Angabe der Tierart, bei der das Arzneimittel angewendet werden soll (Zieltierart),
4.2 Angaben zur Anwendung mit besonderem Hinweis auf die Zieltierarten,
4.3 Gegenanzeigen,
4.4 besondere Warnhinweise bezüglich jeder Zieltierart,
4.5 besondere Warnhinweise für den Gebrauch, einschließlich der von der
verabreichenden Person zu treffenden besonderen Sicherheitsvorkehrungen,
4.6 Nebenwirkungen (Häufigkeit und Schwere),
4.7 Verwendung bei Trächtigkeit, Eier- oder Milcherzeugung,
4.8 Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und andere Wechselwirkungen,
4.9 Dosierung und Art der Anwendung,
4.10 Überdosierung: Notfallmaßnahmen, Symptome; Gegenmittel, soweit
erforderlich,
4.11 Wartezeit für sämtliche Lebensmittel, einschließlich jener, für die keine
Wartezeit besteht.
Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 5.3 entfallen.“
d) Nach Absatz 1c werden folgende Absätze 1d bis 1f eingefügt:
„(1d) Bei traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln nach § 39a ist bei den Angaben nach
- 19 -
Absatz 1 Satz 3 Nr. 4.1 auch anzugeben, dass das Arzneimittel ein traditionelles Arz-
neimittel ist, das ausschließlich aufgrund langjähriger Anwendung für das Anwen-
dungsgebiet registriert ist.
(1e) Bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschrei-
bung abgegeben werden dürfen, ist auch der Hinweis "Verschreibungspflichtig", bei
Betäubungsmitteln der Hinweis "Betäubungsmittel", bei sonstigen Arzneimitteln, die nur
in Apotheken an Verbraucher abgegeben werden dürfen, der Hinweis "Apotheken-
pflichtig", bei Arzneimitteln, die einen Stoff oder eine Zubereitung nach § 48 Abs. 2 Nr.
1 enthalten der Hinweis, dass diese Arzneimittel einen Stoff enthalten, dessen Wirkung
in der medizinischen Wissenschaft noch nicht allgemein bekannt ist, anzugeben.
(1f) Bei Arzneimitteln, die nach § 24b zugelassen sind, können Angaben nach Absatz
1, die sich auf Anwendungsgebiete oder Dosierungen beziehen, die zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens noch unter das Patentrecht fielen, entfallen.“
7. In § 12 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „arzneilich wirksame Bestandteile“ durch das Wort
„Wirkstoffe“ ersetzt.
8. In § 13 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Gentransfer-Arzneimitteln, “ die Wörter
„somatische Zelltherapeutika, “ eingefügt.
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 bis 5 wie folgt gefasst:
„1. nicht mindestens eine Person mit der nach § 15 erforderlichen Sachkenntnis
(sachkundige Person nach § 14) vorhanden ist, die für die in § 19 genannten
Tätigkeiten verantwortlich ist; diese sachkundige Person kann mit einer der in
Nummer 2 genannten Personen identisch sein,
2. Personal mit ausreichender fachlicher Qualifikation und praktischer Erfahrung
und in ausreichender Zahl, davon insbesondere ein Leiter der Herstellung und
ein Leiter der Qualitätskontrolle, nicht vorhanden ist,
3. (aufgehoben)
- 20 -
4. die sachkundige Person nach Nummer 1 und die in Nummer 2 genannten Leiter
die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
5. die sachkundige Person nach Nummer 1, die ihr obliegenden Verpflichtungen
nicht ständig erfüllen kann,“
b) Die Absätze 2 und 2a werden wie folgt gefasst:
„(2) In Betrieben, die ausschließlich die Erlaubnis für das Herstellen von
Fütterungsarzneimitteln aus Arzneimittel-Vormischungen beantragen, kann der
Leiter der Herstellung gleichzeitig Leiter der Qualitätskontrolle sein. Die leitende
ärztliche Person nach § 4 Satz 1 Nr. 2 des Transfusionsgesetzes kann zugleich
die sachkundige Person nach Absatz 1 Nr. 1 sein.
(2a) In Betrieben oder Einrichtungen, die ausschließlich Transplantate zur
Verwendung innerhalb dieser Einrichtung herstellen, kann der Leiter der
Herstellung gleichzeitig Leiter der Qualitätskontrolle sein.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
10. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor den darauffolgenden Nummern die Wörter
„Herstellungsleiter oder als Kontrollleiter“ durch die Wörter „sachkundige Person nach
§ 14“ ersetzt und nach den Nummern die Wörter „für den Herstellungsleiter eine
mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Arzneimittelherstellung oder in der
Arzneimittelprüfung und für den Kontrollleiter“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „zur Herstellung von Blutzubereitungen“ und
der Satzteil nach dem Wort „erstreckt“ gestrichen.
11. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die zuständigen Behörden geben die Daten über die Erlaubnis in eine Datenbank nach
§ 67a ein.“
12. Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst:
- 21 -
„§ 19
Verantwortungsbereich
Die sachkundige Person nach § 14 ist dafür verantwortlich, dass jede Charge des
Arzneimittels entsprechend den Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln
hergestellt und geprüft wurde. Sie hat die Einhaltung dieser Vorschriften für jede
Arzneimittelcharge in einem fortlaufenden Register oder einem vergleichbaren Dokument
vor deren Inverkehrbringen zu bescheinigen.
§ 20
Anzeigepflichten
Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung einer der in § 14 Abs. 1 genannten
Angaben unter Vorlage der Nachweise der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Bei
einem unvorhergesehenen Wechsel der sachkundigen Person nach § 14 hat die Anzeige
unverzüglich zu erfolgen.“
13. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom
22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und
Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäi-
schen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. EG Nr. L 214 S. 1)“ durch die
Wörter „Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung
und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäi-
schen Arzneimittel-Agentur (ABI. EG Nr. L 136 S. 1)“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „in dieser Apotheke“ durch die Wörter „im
Rahmen einer bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. Arzneimittel aus Stoffen menschlicher Herkunft zur autologen oder
gerichteten, für eine bestimmte Person vorgesehene, Anwendung sind, es
sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne von § 4 Abs. 4, 9 und
20,“
- 22 -
cc) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma und in Nummer 5 der Punkt
durch das Wort „oder“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6. unter den in Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/ 2004 genannten
Voraussetzungen für eine Anwendung bei Patienten zur Verfügung ge-
stellt werden, die an einer zur Invalidität führenden chronischen und
schweren Krankheit leiden oder deren Krankheit lebensbedrohend ist, und
die mit einem zugelassenen Arzneimittel nicht zufriedenstellend behandelt
werden können (compassionate use); Verfahrensregelungen werden in
einer Rechtsverordnung nach § 80 bestimmt“
14. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 11 wird das Wort „kurzgefasste“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Ergebnisse der vorklinischen pharmakologischen und toxikologischen
Versuche,“
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Ergebnisse der klinischen Prüfungen.“
ccc) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden folgende
Nummern 4 bis 7 angefügt:
„4. eine Erklärung, dass die klinischen Prüfungen, die außerhalb der
Europäischen Union durchgeführt wurden, den ethischen
Anforderungen der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung
von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. EG Nr. L
121 S. 34) gleichwertig sind,
- 23 -
5. eine detaillierte Beschreibung des Pharmakovigilanz- und soweit
zutreffend des Risikomanagement-Systems, das der Antragsteller
einführen wird,
6. den Nachweis, dass der Antragsteller über eine qualifizierte
Person nach § 63a verfügt, die mit den notwendigen Mitteln zur
Wahrnehmung der Verpflichtungen nach § 63a ausgestattet ist,
7. eine Kopie jeder Ausweisung des Arzneimittels als Arzneimittel für
seltene Leiden gemäß Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999
über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. EG Nr. L 18 S.1).“
ddd) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Die Ergebnisse“ die Wörter „nach Satz 1 Nr.
1 bis 3“ eingefügt.
c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei einem Arzneimittel, das seit mindestens zehn Jahren in der Europäischen
Union allgemein medizinisch verwendet wurde, dessen Wirkungen und
Nebenwirkungen bekannt und aus dem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial
ersichtlich sind,“
d) In Absatz 3a werden die Wörter „arzneilich wirksamen Bestandteil“ und „arzneilich
wirksame Bestandteil“ jeweils durch das Wort „Wirkstoff“ ersetzt.
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
“bei der es sich zugleich um die Zusammenfassung der Produktmerkmale han-
delt.“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der zuständigen Bundesoberbehörde sind bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Menschen bestimmt sind, außerdem die Ergebnisse von Bewertungen der
Packungsbeilage vorzulegen, die in Zusammenarbeit mit Patienten-Zielgruppen
durchgeführt wurden.“
- 24 -
15. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird vor den Wörtern „wirksamen Bestandteilen“ das Wort
„pharmakologisch“ eingefügt und nach den Wörtern „zu begründen“ das Komma
durch das Wort „und“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
cc) Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst:
„2. bei einem Arzneimittel, dessen pharmakologisch wirksamer Bestandteil in
Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 nicht aufgeführt
ist, eine Bescheinigung vorzulegen, durch die bestätigt wird, dass bei der
Europäischen Arzneimittel-Agentur vor mindestens 6 Monaten ein Antrag
nach Anhang V auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen gemäß
der genannten Verordnung gestellt wurde.“
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit § 25 Abs. 2 Satz 5 Anwendung findet.“
16. In § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird nach dem Wort „ausreicht“ ein Punkt eingefügt und der
nachfolgende Satzteil gestrichen.
17. § 24a wird wie folgt gefasst:
„§ 24a
Verwendung von Unterlagen eines Vorantragstellers
Der Antragsteller kann auf Unterlagen nach § 22 Abs. 2, 3, 3c und § 23 Abs. 1 einschließ-
lich der Sachverständigengutachten nach § 24 Abs. 1 Satz 2 eines früheren Antragstellers
(Vorantragsteller) Bezug nehmen, sofern er die schriftliche Zustimmung des Vorantragstel-
lers einschließlich dessen Bestätigung vorlegt, dass die Unterlagen auf die Bezug genom-
men wird, die Anforderungen der Arzneimittelprüfrichtlinien nach § 26 erfüllen. Der Voran-
tragsteller hat sich auf eine Anfrage auf Zustimmung innerhalb einer Frist von drei Monaten
zu äußern.“
- 25 -
18. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
„§ 24b
Zulassung eines Generikums, Unterlagenschutz
(1) Bei einem Generikum im Sinne von Absatz 2 kann ohne Zustimmung des Voran-
tragstellers auf die Unterlagen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3c und § 23 Abs.
1 einschließlich der Sachverständigengutachten nach § 24 Abs. 1 Satz 2 des Arzneimittels
des Vorantragstellers (Referenzarzneimittel) Bezug genommen werden, sofern das Refe-
renzarzneimittel seit mindestens acht Jahren zugelassen ist; dies gilt auch für eine Zulas-
sung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Ein Generikum, das gemäß
dieser Bestimmung zugelassen wurde, darf frühestens nach Ablauf von zehn Jahren nach
Erteilung der ersten Genehmigung für das Referenzarzneimittel in den Verkehr gebracht
werden. Der in Satz 2 genannte Zeitraum wird auf höchstens elf Jahre verlängert, wenn der
Inhaber der Zulassung innerhalb von acht Jahren seit der Zulassung die Erweiterung der
Zulassung um eines oder mehrere neue Anwendungsgebiete erwirkt, die bei der wissen-
schaftlichen Bewertung vor ihrer Zulassung durch die zuständige Bundesoberbehörde als
von bedeutendem klinischem Nutzen im Vergleich zu bestehenden Therapien beurteilt
werden.
(2) Die Zulassung als Generikum nach Absatz 1 erfordert, dass das betreffende Arznei-
mittel die gleiche Zusammensetzung der Wirkstoffe nach Art und Menge und die gleiche
Darreichungsform wie das Referenzarzneimittel aufweist und die Bioäquivalenz durch Bio-
verfügbarkeitsstudien nachgewiesen wurde. Die verschiedenen Salze, Ester, Ether, Iso-
mere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder Derivate eines Wirkstoffs gelten als ein
und derselbe Wirkstoff, es sei denn, ihre Eigenschaften unterscheiden sich erheblich hin-
sichtlich der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit. In diesem Fall müssen vom An-
tragsteller ergänzende Unterlagen vorgelegt werden, die die Unbedenklichkeit oder Wirk-
samkeit der verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Kom-
plexe oder Derivate eines zugelassenen Wirkstoffs belegen. Die verschiedenen oralen
Darreichungsformen mit sofortiger Wirkstofffreigabe gelten als ein und dieselbe Darrei-
chungsform. Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, Bioverfügbarkeitsstudien vorzulegen,
wenn er auf sonstige Weise nachweist, dass das Generikum die nach dem Stand der Wis-
senschaft für die Bioäquivalenz relevanten Kriterien erfüllt. In den Fällen, in denen das Arz-
neimittel nicht die Anforderungen eines Generikums erfüllt oder in denen Bioäquivalenz
nicht durch Bioäquivalenzstudien nachgewiesen werden kann, oder bei einer Änderung des
Wirkstoffs, des Anwendungsgebietes, der Stärke, der Darreichungsform oder der Ausbie-
tung gegenüber dem Referenzarzneimittel sind die Ergebnisse der entsprechenden vorkli-
nischen oder klinischen Versuche vorzulegen.
- 26 -
(3) Sofern das Referenzarzneimittel nicht von der zuständigen Bundesoberbehörde zuge-
lassen wurde, hat der Antragsteller im Antragsformular den Mitgliedstaat anzugeben, in
dem das Referenzarzneimittel genehmigt wurde oder ist. Die zuständige Bundesoberbe-
hörde ersucht in diesem Fall die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats binnen
eines Monats eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass das Referenzarzneimittel ge-
nehmigt ist oder wurde, sowie die vollständige Zusammensetzung des Referenzarzneimit-
tels und andere Unterlagen, sofern diese für die Zulassung des Generikums erforderlich
sind.
(4) Sofern die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, in dem ein Antrag einge-
reicht wird, die zuständige Bundesoberbehörde um Übermittlung der in Absatz 3 Satz 2 ge-
nannten Angaben oder Unterlagen ersucht, hat die zuständige Bundesoberbehörde diesem
Ersuchen binnen eines Monats zu entsprechen, sofern mindestens acht Jahre nach
Erteilung der ersten Genehmigung für das Referenzarzneimittel vergangen sind.
(5) Erfüllt ein biologisches Arzneimittel, das einem biologischen Referenzarzneimittel ähn-
lich ist, die für Generika geltenden Anforderungen nach Absatz 2 nicht, weil insbesondere
die Ausgangsstoffe oder der Herstellungsprozess des biologischen Arzneimittels sich von
dem des biologischen Referenzarzneimittels unterscheiden, so sind die Ergebnisse geeig-
neter vorklinischer und klinischer Versuche hinsichtlich dieser Abweichungen vorzulegen.
Die Art und Anzahl der vorzulegenden zusätzlichen Unterlagen müssen den nach dem
Stand der Wissenschaft relevanten Kriterien entsprechen. Die Ergebnisse anderer Versu-
che aus den Zulassungsunterlagen des Referenzarzneimittels sind nicht vorzulegen.
(6) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1 wird, wenn es sich um einen Antrag
für ein neues Anwendungsgebiet eines bekannten Wirkstoffs handelt, der seit mindestens
zehn Jahren in der Europäischen Union allgemein medizinisch verwendet wird, eine nicht
kumulierbare Ausschließlichkeitsfrist von einem Jahr für die Daten gewährt, die aufgrund
bedeutender vorklinischer oder klinischer Studien im Zusammenhang mit dem neuen An-
wendungsgebiet gewonnen wurden.
(7) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 finden keine Anwendung auf Generika, die zur Anwen-
dung bei Tieren bestimmt sind. Der in Absatz 1 Satz 2 genannte Zeitraum verlängert sich
1. bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Fischen oder Bienen bestimmt sind, auf drei-
zehn Jahre,
2. bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei einer oder mehreren Tierarten, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, bestimmt sind und die einen neuen Wirkstoff
- 27 -
enthalten, der am 30. April 2004 noch nicht in der Gemeinschaft zugelassen war, bei
jeder Erweiterung der Zulassung auf eine weitere Tierart, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dient, die innerhalb von fünf Jahren seit der Zulassung erteilt worden ist,
um ein Jahr. Dieser Zeitraum darf jedoch bei einer Zulassung für vier oder mehr
Tierarten, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen insgesamt dreizehn Jahre
nicht übersteigen.
Die Verlängerung des Zehnjahreszeitraums für ein Arzneimittel für eine Tierart, die der
Lebensgewinnung dient, auf elf, zwölf oder dreizehn Jahre wird unter der Voraussetzung
genehmigt, dass der Inhaber der Zulassung ursprünglich auch die Festsetzung der Rück-
standshöchstmengen für die von der Zulassung betroffenen Tierarten beantragt hat.“
19. „§ 24b Nachforderungen“ wird zu „§ 24c Nachforderungen“ und wie folgt geändert:
In Satz 1, 2 und 3 werden die Wörter „Zulassungsinhabern“ und „Zulassungsinhaber“ durch
die Wörter „Inhabern der Zulassung“ oder „Inhaber der Zulassung“ ersetzt.
20. „§ 24c Allgemeine Verwertungsbefugnis“ wird zu „§ 24d Allgemeine Verwertungsbefugnis“.
21. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die zuständige Bundesoberbehörde darf die Zulassung nur versagen, wenn
1. (unverändert)
2. das Arzneimittel nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend geprüft worden ist oder das
andere wissenschaftliche Erkenntnismaterial nach § 22 Abs. 3 nicht dem
jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht,
3. (unverändert)
4. (unverändert)
5. das Nutzen-Risiko-Verhältnis ungünstig ist,
- 28 -
5a. bei einem Arzneimittel, das mehr als einen Wirkstoff enthält, eine
ausreichende Begründung fehlt, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag
zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet, wobei die
Besonderheiten der jeweiligen Arzneimittel in einer risikogestuften
Bewertung zu berücksichtigen sind,
6. (unverändert)
6a. (aufgehoben)
6b. bei Arzneimittel-Vormischungen die zum qualitativen und quantitativen
Nachweis der pharmakologisch wirksamen Bestandteile in den
Fütterungsarzneimitteln angewendeten Kontrollmethoden nicht
routinemäßig durchführbar sind,
6c. (unverändert)
7. (unverändert)
8. das Arzneimittel durch Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 1 von der Pflicht
zur Zulassung freigestellt oder mit einem solchen Arzneimittel in der Art
der Wirkstoffe identisch sowie in deren Menge vergleichbar ist, soweit
kein berechtigtes Interesse an einer Zulassung nach Absatz 1 zu
Exportzwecken glaubhaft gemacht wird.“
bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Die medizinischen Erfahrungen der jeweiligen Therapierichtung sind zu
berücksichtigen. Die Zulassung darf nach Satz 1 Nr. 6c nicht versagt werden,
wenn das Arzneimittel zur Behandlung einzelner Einhufer bestimmt ist, bei denen
die in Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/82/EG genannten Voraussetzungen
vorliegen, und es die übrigen Voraussetzungen des Artikels 6 Abs. 3 dieser
Richtlinie erfüllt.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „wirksamen Bestandteile“ jeweils durch das Wort „Wirk-
stoffe“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- 29 -
aa) Vor Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ist die zuständige Bundesoberbehörde der Auffassung, dass eine
Zulassung aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht erteilt werden kann,
teilt sie dies dem Antragsteller unter Angabe von Gründen mit.“
bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und wie folgt gefasst:
„Dem Antragsteller ist dabei Gelegenheit zu geben, Mängel innerhalb einer
angemessenen Frist, jedoch höchstens innerhalb von sechs Monaten
abzuhelfen.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „(EWG) Nr. 2309/93“ durch die Angabe „(EG) Nr.
726/2004“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 49“ durch die Angabe „§ 48 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.
e) Der Absatz 5a wird wie folgt gefasst:
„(5a) Die zuständige Bundesoberbehörde erstellt ferner einen Beurteilungsbericht über
die eingereichten Unterlagen zur Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit; bei Arz-
neimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, bezieht sich der Beurteilungsbericht auch auf die Ergebnisse der
Rückstandsprüfung. Der Beurteilungsbericht ist zu aktualisieren, wenn hierzu neue
Informationen verfügbar werden.“
f) Die Absätze 5b bis 5e werden aufgehoben.
g) In Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 49“ jeweils durch die An-
gabe „§ 48 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.
h) In Absatz 8 Satz 4 werden die Angaben „6 und 7“ durch die Angaben „6, 7 und 7a“ er-
setzt.
i) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Werden verschiedene Stärken, Darreichungsformen, Verabreichungswege oder
Ausbietungen eines Arzneimittels zugelassen, so sind diese Gegenstand einer einheit-
lichen umfassenden Zulassung; dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Er-
weiterungen. Dabei ist eine einheitliche Zulassungsnummer zu verwenden, der weitere
Kennzeichen zur Unterscheidung der Darreichungsformen oder Konzentrationen hin-
zugefügt werden müssen.“
- 30 -
22. In § 25a werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:
„(4) Stellt die zuständige Bundesoberbehörde fest, dass ein gleich lautender Zulassungsan-
trag in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geprüft wird, lehnt sie den An-
trag ab und setzt den Antragsteller in Kenntnis, dass ein Verfahren nach § 25b Anwendung
findet.
(5) Wird die zuständige Bundesoberbehörde gemäß § 22 unterrichtet, dass sich ein Antrag
auf ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits zugelassenes Arz-
neimittel bezieht, lehnt sie den Antrag ab, es sei denn, er wurde gemäß § 25b eingereicht.“
23. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt
„§ 25b
Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dezentralisiertes Verfahren
(1) Für die Erteilung einer Zulassung oder Genehmigung in mehr als einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union hat der Antragsteller einen auf identischen Unterlagen beruhenden
Antrag in diesen Mitgliedstaaten einzureichen; dies kann in englischer Sprache erfolgen.
(2) Ist das Arzneimittel zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union genehmigt oder zugelassen worden, ist diese Zulassung auf
der Grundlage des von diesem Staat übermittelten Beurteilungsberichtes anzuerkennen, es
sei denn, dass Anlass zu der Annahme besteht, dass die Zulassung des Arzneimittels eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit, bei Arzneimitteln zur Anwendung
bei Tieren eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für
die Umwelt darstellt. In diesem Ausnahmefall hat die zuständige Bundesoberbehörde nach
Maßgabe des Artikels 29 der Richtlinie 2001/83/EG oder des Artikels 33 der Richtlinie
2001/82/EG zu verfahren.
(3) Ist das Arzneimittel zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht zugelassen, hat die zu-
ständige Bundesoberbehörde, soweit sie Referenzmitgliedstaat im Sinne von Artikel 28 der
Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 32 der Richtlinie 2001/82/EG ist einen Beurteilungsbe-
richt, einen Entwurf der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und einen Ent-
wurf für die Kennzeichnung und die Packungsbeilage zu erstellen und den zuständigen
Mitgliedstaaten und dem Antragsteller zu übermitteln.
- 31 -
(4) Für die Anerkennung der Zulassung eines anderen Mitgliedstaates finden die Vor-
schriften in Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG oder Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG
Anwendung.
(5) Bei einer abweichenden Entscheidung bezüglich der Zulassung, ihrer Aussetzung oder
Rücknahme finden die Vorschriften der Artikel 30, 32, 33 und 34 der Richtlinie 2001/83/EG
oder Artikel 34, 36, 37 und 38 der Richtlinie 2001/82/EG Anwendung.
Im Falle einer Entscheidung nach Artikel 34 der Richtlinie 2001/83/EG oder nach Artikel 38
der Richtlinie 2001/82/EG ist über die Zulassung nach Maßgabe der nach diesen Artikeln
getroffenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des
Rates der Europäischen Union zu entscheiden. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwal-
tungsgerichtsordnung findet bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der zuständigen
Bundesoberbehörden nach Satz 2 nicht statt. Ferner findet § 25 Abs. 6 keine Anwendung.
(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einer homöopathischen
Verfahrenstechnik hergestellt worden sind.“
24. § 26 Abs. 3 wird aufgehoben.
25. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie im Fall der Aussetzung nach § 25 Abs. 5d“ ge-
strichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei Verfahren nach § 25b Abs. 3 verlängert sich die Frist zum Abschluss des Ver-
fahrens entsprechend den Vorschriften in Artikel 28 der Richtlinie 2001/83/EG oder Ar-
tikel 32 der Richtlinie 2001/82/EG um drei Monate.“
26. In § 28 wird Absatz 3d aufgehoben.
27. § 29 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Antragsteller hat der zuständigen Bundesoberbehörde unter Beifügung ent-
sprechender Unterlagen unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich Änderungen in
den Angaben und Unterlagen nach den §§ 22 bis 24a und 25b ergeben. Die Verpflich-
tung nach Satz 1 hat nach Erteilung der Zulassung der Inhaber der Zulassung zu er-
füllen.“
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1d eingefügt:
„(1a) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen Bundesoberbehörde zusätzlich
zu den Verpflichtungen nach Absatz 1 und § 63b unverzüglich alle Verbote oder Be-
schränkungen durch die zuständigen Behörden jedes Landes, in dem das betreffende
Arzneimittel in Verkehr gebracht wird, sowie alle anderen neuen Informationen mitzu-
teilen, die die Beurteilung des Nutzens und der Risiken des betreffenden Arzneimittels
beeinflussen könnten. Er hat auf Verlangen der zuständigen Bundesoberbehörde auch
alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass das Nutzen-Risiko-Ver-
hältnis weiterhin positiv zu bewerten ist.
(1b) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen Bundesoberbehörde den Zeit-
punkt für das Inverkehrbringen des Arzneimittels unter Berücksichtigung der unter-
schiedlichen zugelassenen Darreichungsformen und Stärken mitzuteilen.
(1c) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen Bundesoberbehörde anzuzeigen,
sofern das Inverkehrbringen des Arzneimittels vorübergehend oder endgültig einge-
stellt wird. Die Anzeige hat spätestens zwei Monate vor der Einstellung des Inver-
kehrbringens zu erfolgen, es sei denn, dass Umstände vorliegen, die er nicht zu ver-
treten hat.
(1d) Der Inhaber der Zulassung hat alle Daten im Zusammenhang mit dem Umsatz-
volumen des Arzneimittels sowie alle ihm vorliegenden Daten im Zusammenhang mit
dem Verschreibungsvolumen mitzuteilen, sofern die zuständige Bundesoberbehörde
dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit fordert.“
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird Nummer 2 gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 Nr. 1 gilt auch für eine Erweiterung der Zieltierarten bei Arzneimitteln, die
- 33 -
nicht zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen.“
d) In Absatz 3 Nr.1 werden die Wörter „arzneilich wirksamen Bestandteile“ durch das
Wort „Wirkstoffe“ ersetzt.
e) In Absatz 4 wird die Angabe „(EWG) Nr. 2309/93“ durch die Angabe „(EG) Nr.
726/2004“ ersetzt.
f) In Absatz 5 wird die Angabe „EU“ durch die Angabe „EG“ ersetzt.
28. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6a,“ gestrichen
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „6a,“ gestrichen, das Komma am Satzende durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
„; dabei sind Auflagen nach § 28 Abs. 3 und 3a jährlich zu überprüfen, “
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) In den Fällen der Absätze 1 und 1a ist die Zulassung zu ändern, wenn dadurch
der in Absatz 1 genannte betreffende Versagungsgrund entfällt oder der in Absatz 1a
genannten Entscheidung entsprochen wird. In den Fällen des Absatzes 2 kann die
Zulassung geändert werden, wenn dies ausreichend ist, um den Belangen der
Arzneimittelsicherheit zu entsprechen.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „1 und 2“ durch die Angabe „1 bis 2a“ ersetzt.
29. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Erlöschen“ ein Komma und das Wort
„Verlängerung“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. wenn das zugelassene Arzneimittel innerhalb von drei Jahren nach Erteilung
der Zulassung nicht in den Verkehr gebracht wird, oder wenn sich ein zugelasse-
- 34 -
nes Arzneimittel, das nach der Zulassung in den Verkehr gebracht wurde, in drei
aufeinanderfolgenden Jahren nicht mehr im Verkehr befindet.“
bb) In Nummer 3 wird vor dem Wort „Erteilung“ das Wort „erstmaligen“ eingefügt und
das Wort „drei“ durch „sechs“ ersetzt.
cc) In Nummer 3a wird vor den Wörtern „wirksamen Bestandteils“ das Wort „pharma-
kologisch“ eingefügt und die Angabe „541/95“ durch die Angabe „1084/2003“
ersetzt.
dd) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„In den Fällen des Satz 1 Nr.1 kann die zuständige Behörde Ausnahmen
gestatten, sofern dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes für Mensch oder
Tier erforderlich ist.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Eine Zulassung, die verlängert wird, gilt ohne zeitliche Begrenzung, es sei denn,
dass die zuständige Bundesoberbehörde bei der Verlängerung nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 3 eine weitere Verlängerung um fünf Jahre nach Maßgabe der Vorschriften in Ab-
satz 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2 angeordnet hat, um eine unmittelbare
oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier zu verhüten.“
d) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen Bundesoberbehörde dazu eine über-
arbeitete Fassung der Unterlagen in Bezug auf die Qualität, Sicherheit und Wirksam-
keit vorzulegen, in der alle seit der Erteilung der Zulassung vorgenommenen Änderun-
gen berücksichtigt sind.“
e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die Zulassung ist“ die Wörter „in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 oder Absatz 1a“ eingefügt und es wird die Angabe
„6a“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Abs. 5 Satz 5 und Abs. 5a gelten entsprechend.“
- 35 -
30. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Arzneimittelrisiken“ die Wörter „ , für das
Widerspruchsverfahren gegen einen aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Verwaltungsakt oder die aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1
oder § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erfolgte Festsetzung von Kosten" eingefügt und die
Angabe „541/95 der Kommission vom 10. März 1995“ durch die Angabe „1084/2003“
ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Im Fall von § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes werden
Aufwendungen bis zur Höhe der für das Widerspruchsverfahren festgesetzten
Gebühren und Auslagen erstattet.“
31. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Information der Öffentlichkeit“
b) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt in Nummer 8 durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 9 angefügt:
„9. eine Entscheidung zur Verlängerung einer Schutzfrist nach § 24b Abs. 1 Satz 3
oder Abs. 7 oder zur Gewährung einer Schutzfrist nach § 24b Abs. 6.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die zuständige Bundesoberbehörde stellt der Öffentlichkeit Informationen
1. über die Erteilung einer Zulassung zusammen mit der Zusammenfassung
der Produktmerkmale und
2. den Beurteilungsbericht mit einer Stellungnahme in Bezug auf die
Ergebnisse von pharmazeutischen, vorklinischen und klinischen
Versuchen für jedes beantragte Anwendungsgebiet nach Streichung aller
vertraulicher Angaben kommerzieller Art,
3. im Falle einer Zulassung mit Auflagen für ein Arzneimittel, das zur
Anwendung am Menschen bestimmt ist, die Auflagen zusammen mit
Fristen und den Zeitpunkten der Erfüllung unverzüglich zur Verfügung;
dies betrifft auch Änderungen der genannten Informationen.“
- 36 -
d) Es werden folgende Absätze 1b bis 1d eingefügt:
„(1b) Ferner sind Entscheidungen über den Widerruf, die Rücknahme oder das
Ruhen einer Zulassung öffentlich zugänglich zu machen.
(1c) Die Absätze 1a und 1b finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach
der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigt sind.
(1d) Die zuständige Bundesoberbehörde stellt die Informationen nach Absatz
1a und 1b auf elektronischen Speichermedien oder zur Einsichtnahme vor
Ort zur Verfügung.“
32. § 37 wird im Absatz 1 Satz 1 die Angabe „(EWG) Nr. 2309/93“ durch die Angabe „(EG) Nr.
726/2004“ ersetzt.
33. Die Überschrift zum Fünften Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Registrierung von Arzneimitteln“
34. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Registrierung homöopathischer Arzneimittel“
b) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 ist die Angabe „oder § 49“ zu streichen.
35. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Registrierung“ die Wörter „homöopathischer
Arzneimittel“ angefügt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 25 Abs. 5 Satz 5 findet“ durch die Wörter „§ 25
Abs. 4 und 5 Satz 5 finden“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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aa) In Nummer 4a werden nach dem Wort „dienen ,“ die Wörter“ und es einen
pharmakologisch wirksamen Bestandteil enthält, der nicht in Anhang II der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt ist, “
bb) Nach der Nummer 5a wird die die folgende Nummer 5b eingefügt:
„5b. das Arzneimittel nicht entsprechend Artikel 14 der Richtlinie 2001/83/EG
oder Artikel 17 der Richtlinie 2001/82/EG weder mehr als einen Teil pro
Zehntausend der Urtinktur oder bei Arzneimitteln, die zur
Anwendung bei Menschen bestimmt sind, noch mehr als den
hundertsten Teil der nicht in homöopathischen, der Verschreibungspflicht
nach § 48 unterliegenden Arzneimitteln verwendeten kleinsten Dosis
enthält,“
cc) In der Nummer 9 werden die Wörter „oder gegen die Verordnung (EWG) Nr.
2377/90“ gestrichen.
d) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Anerkennung der Registrierung eines anderen Mitgliedstaates findet
Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG und für Arzneimittel, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG entsprechende
Anwendung; die Vorschriften der Artikel 29 Abs. 4, 5 und 6 und Artikel 30 bis 34
der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 33 Abs. 4, 5 und 6 und Artikel 34 bis 38
finden keine Anwendung.“
e) Absatz 2b wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Erteilung“ das Wort „erstmaligen“ eingefügt und das
Wort „ drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für das Erlöschen und die Verlängerung der Registrierung gilt § 31
entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versagungsgründe nach Absatz 2
Anwendung finden.“
36. Nach § 39 werden folgende §§ 39a bis 39d eingefügt:
- 38 -
„§ 39a
Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel
Fertigarzneimittel, die pflanzliche Arzneimittel und Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1
sind, dürfen als traditionelle pflanzliche Arzneimittel nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde registriert sind. Dies gilt auch für
pflanzliche Arzneimittel, die Vitamine oder Mineralstoffe enthalten, sofern die Vitamine oder
Mineralstoffe die Wirkung der traditionellen pflanzlichen Arzneimittel im Hinblick auf das
Anwendungsgebiet oder die Anwendungsgebiete ergänzen.
§ 39b
Registrierungsunterlagen für traditionelle pflanzliche Arzneimittel
(1) Dem Antrag auf Registrierung müssen vom Antragsteller folgende Angaben und Un-
terlagen in deutscher Sprache beigefügt werden:
1. die in § 22 Abs. 1 genannten Angaben,
2. die in § 22 Abs. 2 Nr. 1 genannten Ergebnisse der analytischen Prüfung,
3. die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels mit den in § 11a Abs. 1
und 1d genannten Angaben,
4. bibliographische Angaben über die traditionelle Anwendung oder Berichte von
Sachverständigen, aus denen hervorgeht, dass das betreffende oder ein ent-
sprechendes Arzneimittel zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens
dreißig Jahren, davon mindestens fünfzehn Jahre in der Europäischen Union
medizinisch verwendet wird, das Arzneimittel unter den angegebenen
Anwendungsbedingungen unschädlich ist und dass die pharmakologischen
Wirkungen oder die Wirksamkeit des Arzneimittels aufgrund langjähriger
Anwendung und Erfahrung plausibel sind,
5. bibliographischer Überblick betreffend die Angaben zur Unbedenklichkeit
zusammen mit einem Sachverständigengutachten gemäß § 24 und, soweit zur
Beurteilung der Unbedenklichkeit des Arzneimittels erforderlich die dazu
notwendigen weiteren Angaben und Unterlagen,
6. Registrierungen oder Zulassungen, die der Antragsteller in einem anderen
Mitgliedstaat oder in einem Drittland für das Inverkehrbringen des Arzneimittels
erhalten hat, sowie Einzelheiten etwaiger ablehnender Entscheidungen über eine
Registrierung oder Zulassung in der Gemeinschaft oder einem Drittland und die
Gründe für diese Entscheidungen.
- 39 -
Der Nachweis der medizinischen Verwendung über einen Zeitraum von dreißig Jahren
gemäß Satz 1 Nr. 4 gilt auch dann als erfüllt, wenn für das Inverkehrbringen keine spe-
zielle Genehmigung für ein Arzneimittel erteilt wurde. Er ist ebenfalls erfüllt, wenn die
Anzahl oder Menge der Inhaltsstoffe des Arzneimittels während dieses Zeitraums her-
abgesetzt wurde. Ein Arzneimittel ist ein entsprechendes Arzneimittel im Sinne des
Satz 1 Nr. 4, wenn es ungeachtet der verwendeten Hilfsstoffe dieselben Wirkstoffe,
denselben oder einen ähnlichen Verwendungszweck, eine äquivalente Stärke und Do-
sierung und denselben oder einen ähnlichen Verabreichungsweg wie das Arzneimittel
hat, für das der Antrag auf Registrierung gestellt wird.
(2) Anstelle der Vorlage der Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5
kann auch Bezug genommen werden auf eine gemeinschaftliche Pflanzenmo-
nographie nach Artikel 16h Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG oder eine Listenposition
nach Artikel 16f dieser Richtlinie.
(3) Enthält das Arzneimittel mehr als einen pflanzlichen Wirkstoff oder Stoff nach § 39a
Abs. 1 Satz 2 sind die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Angaben für die Kombination
vorzulegen. Sind die einzelnen Wirkstoffe nicht hinreichend bekannt, so sind auch
Angaben zu den einzelnen Wirkstoffen zu machen.
§ 39c
Entscheidung über die Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat das traditionelle pflanzliche Arzneimittel zu re-
gistrieren und dem Antragsteller die Registrierungsnummer schriftlich mitzuteilen. § 25 Abs.
4 sowie Abs. 5 Satz 5 finden entsprechende Anwendung. Die Registrierung gilt nur für das
im Bescheid aufgeführte traditionelle pflanzliche Arzneimittel. Die zuständige Bundesober-
behörde kann den Bescheid über die Registrierung mit Auflagen verbinden. Auflagen kön-
nen auch nachträglich angeordnet werden. § 28 Abs. 2 und 4 finden Anwendung.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde hat die Registrierung zu versagen, wenn der Antrag
nicht die in § 39b vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen enthält oder
1. die qualitative oder quantitative Zusammensetzung nicht den Angaben nach
§ 39b Abs. 1 entspricht oder sonst die pharmazeutische Qualität nicht ange-
messen ist,
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2. die Anwendungsgebiete nicht ausschließlich denen traditioneller pflanzlicher
Arzneimittel entsprechen, die nach ihrer Zusammensetzung und dem Zweck ihrer
Anwendung dazu bestimmt sind, am Menschen angewandt zu werden, ohne
dass es der ärztlichen Aufsicht im Hinblick auf die Stellung einer Diagnose,
die Verschreibung oder die Überwachung der Behandlung bedarf,
3. das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädlich sein kann,
4. die Unbedenklichkeit von Vitaminen oder Mineralstoffen, die in dem Arzneimittel
enthalten sind, nicht nachgewiesen ist,
5. die Angaben über die traditionelle Anwendung unzureichend sind, insbesondere
die pharmakologischen Wirkungen oder die Wirksamkeit auf der Grundlage der
langjährigen Verwendung und Erfahrung nicht plausibel sind,
6. das Arzneimittel nicht ausschließlich in einer bestimmten Stärke und Dosierung
zu verabreichen ist,
7. das Arzneimittel nicht ausschließlich zur oralen oder äußerlichen Anwendung
oder zur Inhalation bestimmt ist,
8. die nach § 39b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erforderliche zeitliche Vorgabe nicht erfüllt ist,
9. für das traditionelle pflanzliche Arzneimittel eine Zulassung gemäß § 21 bean-
tragt ist oder erteilt wurde.
(3) Die Registrierung erlischt nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer erstmaligen Erteilung,
es sei denn, dass spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Verlänge-
rung gestellt wird. Für das Erlöschen und die Verlängerung der Registrierung gilt § 31 ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass die Versagungsgründe nach Absatz 2 Anwendung fin-
den.
§ 39d
Sonstige Verfahrensvorschriften für traditionelle pflanzliche Arzneimittel
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde teilt dem Antragsteller, der Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaften und der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäi-
schen Union auf Anforderung eine von ihr getroffene ablehnende Entscheidung über die
- 41 -
Registrierung als traditionelles Arzneimittel und die Gründe hierfür mit.
(2) Ist das Arzneimittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
registriert worden, ist die erteilte Registrierung anzuerkennen. Dies gilt auch für Re-
gistrierungen nach § 39b Abs. 2.
(3) Die zuständige Bundesoberbehörde kann den nach Artikel 16h der Richtlinie
2001/83/EG eingesetzten Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel auf Antrag um eine Stel-
lungnahme zum Nachweis der traditionellen Anwendung ersuchen, wenn Zweifel im Hin-
blick auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bestehen.
(4) Wenn das Arzneimittel seit weniger als fünfzehn Jahren innerhalb der Gemeinschaft
verwendet worden ist, aber ansonsten die Voraussetzungen einer Registrierung nach
§§ 39a bis § 39c vorliegen, so hat die zuständige Bundesoberbehörde das nach Artikel 16c
Abs. 4 der Richtlinie 2001/83/EG vorgesehene Verfahren unter Beteiligung des Ausschus-
ses für pflanzliche Arzneimittel einzuleiten.
(5) Wird ein pflanzlicher Stoff, eine pflanzliche Zubereitung oder eine Kombination davon in
der Liste nach Artikel 16f der Richtlinie 2001/83/EG gestrichen, so sind Registrierungen, die
diesen Stoff enthaltende pflanzliche Arzneimittel betreffen und die unter Bezugnahme auf §
39b Absatz 2 vorgenommen wurden, zu widerrufen, sofern nicht innerhalb von drei
Monaten die in § 39b Absatz 1 genannten Angaben und Unterlagen vorgelegt werden.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, für traditionelle pflanzliche Arzneimittel ent-
sprechend den Vorschriften der Zulassung
1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die
Anzeigepflicht, die Registrierung, die Löschung, die Bekanntmachung und
2. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
die Kosten der Registrierung zu erlassen.“
37. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April
2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prü-
- 42 -
fungen mit Humanarzneimitteln (ABl. EG Nr. L 121 S. 34)“ gestrichen.
b) In Satz 3 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:
„2a. nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck der klinischen
Prüfung eines Arzneimittels, das aus einem gentechnisch veränderten Orga-
nismus oder einer Kombination von gentechnisch veränderten Organismen
besteht oder solche enthält, unvertretbare schädliche Auswirkungen auf die
Gesundheit Dritter und die Umwelt nicht zu erwarten sind,“
38. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 wird nach der Angabe „2“ die Angabe „, 2a“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 7 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:
„1. die unter die Nummern 1 oder 2 oder Nummer 3 Gedankenstrich 1 bis 4 oder
Nummer 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 fallen,“
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „europäische Datenbank“ das Wort „und“
gestrichen und ein Komma angefügt.
bb) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „Durchführung und Überwachung der
klinischen Prüfung“ die Wörter „oder bei klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln,
die aus einem gentechnisch veränderten Organismus oder einer Kombination
von gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, für
die Abwehr von Gefahren für die Gesundheit Dritter oder für die Umwelt in ihrem
Wirkungsgefüge“ eingefügt. Nach den Wörtern „genutzt werden“ wird das
Semikolon durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. die Aufgaben und Befugnisse der Behörden zur Abwehr von Gefahren für
die Gesundheit Dritter und für die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge bei
klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln, die aus einem gentechnisch
veränderten Organismus oder einer Kombination von gentechnisch
veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten;“
- 43 -
39. In § 42a Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Europäische Agentur für die Beurteilung von
Arzneimitteln“ durch die Wörter „Europäische Arzneimittel-Agentur“ ersetzt.
40. § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48
Verschreibungspflicht
(1) Arzneimittel, die
1. durch Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 4
und 5, bestimmte Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände sind
oder denen solche Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind, oder
die
2. nicht unter Nummer 1 fallen und zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung
von Lebensmitteln dienen, bestimmt sind,
dürfen nur nach Vorlage einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen
Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die
Abgabe zur Ausstattung von Kauffahrteischiffen durch Apotheken nach Maßgabe der
hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Arzneimittel, die den Anforderungen entsprechen, die von der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 67 Doppelbuchstabe aa
der Richtlinie 2001/82/EG aufgestellt und vom Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt
gemacht worden sind.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände mit in der medizinischen
Wissenschaft nicht allgemein bekannten Wirkungen, die in Arzneimitteln im
Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 enthalten sind, zu bestimmen. Dies gilt
auch für Zubereitungen aus in ihren Wirkungen allgemein bekannten Stoffen,
wenn die Wirkungen dieser Zubereitungen in der medizinischen Wissenschaft nicht
allgemein bekannt sind, es sei denn, dass die Wirkungen nach Zusammen-
setzung, Dosierung, Darreichungsform oder Anwendungsgebiet der Zuberei-
tungen bestimmbar sind. Dies gilt nicht für Arzneimittel, die Zubereitungen aus
Stoffen bekannter Wirkungen sind, soweit diese außerhalb der Apotheken
abgegeben werden dürfen,
- 44 -
oder nach Anhörung von Sachverständigen
2. Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände zu bestimmen,
a) die die Gesundheit des Menschen oder, sofern sie zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, die Gesundheit des Tieres oder die Umwelt auch
bei bestimmungsgemäßem Gebrauch unmittelbar oder mittelbar
gefährden können, wenn sie ohne ärztliche, zahnärztliche oder
tierärztliche Überwachung angewendet werden, oder
b) die häufig in erheblichem Umfang nicht bestimmungsgemäß gebraucht
werden, wenn dadurch die Gesundheit von Mensch oder Tier unmittelbar
oder mittelbar gefährdet werden kann,
3. die Verschreibungspflicht für Arzneimittel aufzuheben, wenn aufgrund der bei der
Anwendung des Arzneimittels gemachten Erfahrungen feststeht, dass die
Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; bei
Arzneimitteln nach Nummer 1 kann frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten der
zugrundeliegenden Rechtsverordnung die Verschreibungspflicht aufgehoben
werden,
4. für Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen vorzuschreiben, dass sie nur
abgegeben werden dürfen, wenn in der Verschreibung bestimmte Höchstmengen
für den Einzel- und Tagesgebrauch nicht überschritten werden oder wenn die
Überschreitung vom Verschreibenden ausdrücklich kenntlich gemacht worden
ist,
5. zu bestimmen, dass ein Arzneimittel auf eine Verschreibung nicht wiederholt
abgegeben werden darf oder unter welchen Voraussetzungen eine wiederholte
Abgabe zulässig ist,
6. vorzuschreiben, dass ein Arzneimittel nur auf eine Verschreibung von Ärzten
eines bestimmten Fachgebietes oder zur Anwendung in für die Behandlung mit
dem Arzneimittel zugelassenen Einrichtungen abgegeben werden darf und über
die Verschreibung, Abgabe und Anwendung Nachweise geführt werden müssen,
7. Vorschriften über die Form und den Inhalt der Verschreibung, einschließlich der
Verschreibung in elektronischer Form, zu erlassen.
- 45 -
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 4 und 5,
kann auf bestimmte Dosierungen, Potenzierungen, Darreichungsformen, Fertigarzneimittel
oder Anwendungsbereiche beschränkt werden. Ebenso kann eine Ausnahme von der Ver-
schreibungspflicht für die Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger vorgesehen wer-
den, soweit dies für eine ordnungsgemäße Berufsausübung erforderlich ist. Die
Beschränkung auf bestimmte Fertigarzneimittel zur Anwendung am Menschen nach Satz 1
erfolgt, wenn gemäß Artikel 74a der Richtlinie 2001/83/EG die Aufhebung der
Verschreibungspflicht aufgrund signifikanter vorklinischer oder klinischer Versuche erfolgt
ist; dabei ist der nach Artikel 74a vorgesehene Zeitraum von einem Jahr zu beachten.
(4) Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und dem Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Arbeit erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
(5) Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um
Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.“
41. § 49 wird aufgehoben.
42. In § 54 Absatz 4 wird nach der Angabe „nach § 13“ die Angabe „,§ 52a oder § 72“ einge-
fügt.
43. In § 56a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 dürfen Arzneimittel für Einhufer, die der Ge-
winnung von Lebensmitteln dienen und in Teil III - A des Kapitels IX des Equidenpasses im
Sinne der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Do-
kument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45),
geändert durch die Entscheidung 2000/68/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999
(ABl. EG Nr. L 23 S. 72), eingetragen sind, angewendet, verschrieben oder abgegeben
werden, wenn sie Stoffe enthalten, die in der aufgrund von Artikel 10 Abs. 3 der Richtlinie
2001/82/EG erstellten Liste aufgeführt sind. Die Liste wird vom Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht.“
- 46 -
44. § 59 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Von den Tieren, bei denen diese Prüfungen durchgeführt werden, dürfen Lebensmittel
nicht gewonnen werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine angemessene
Wartezeit festgelegt. Die Wartezeit muss
1. mindestens der Wartezeit nach der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
entsprechen und gegebenenfalls einen Sicherheitsfaktor einschließen, mit dem
die Art des Arzneimittels berücksichtigt wird, oder
2. wenn Höchstmengen für Rückstände von der Gemeinschaft gemäß der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgelegt wurden, gewährleisten, dass diese
Höchstmengen in den Lebensmitteln, die von den Tieren gewonnen werden,
nicht überschritten werden.“
45. In § 59a wird in Absatz 2 Satz 3 die Angabe „oder § 49“ gestrichen.
46. § 59b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Rückstandsnachweisverfahren“ durch die Wörter
„Stoffe zur Durchführung von Rückstandskontrollen“ ersetzt.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der pharmazeutische Unternehmer hat für Arzneimittel, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, der
zuständigen Behörde die zur Durchführung von Rückstandskontrollen erforderlichen
Stoffe auf Verlangen in ausreichender Menge gegen eine angemessene
Entschädigung zu überlassen;“
47. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Kleinnagern“ durch die Wörter „Kleinnagern,
Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „ Herstellungsleiter gleichzeitig Kontroll- und
Vertriebsleiter sein kann und der“ gestrichen.
48. In § 62 Satz 2 werden die Wörter „Europäischen Arzneimittelagentur“ durch die Wörter „Eu-
ropäischen Arzneimittel-Agentur“ ersetzt.
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49. § 63a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „hat eine“ die Wörter „in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union ansässige qualifizierte“ eingefügt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Er hat ferner sicherzustellen, dass auf Verlangen der zuständigen
Bundesoberbehörde weitere Informationen für die Beurteilung des Nutzen-
Risikoverhältnisses eines Arzneimittels, einschließlich eigener Bewertungen,
unverzüglich und vollständig übermittelt werden.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Herstellungs-, Kontroll- oder Vertriebsleiter“
durch die Wörter „sachkundige Person nach § 14“ ersetzt.
50. § 63b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Zulassungsinhaber“ durch die Wörter „Inhaber der
Zulassung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Zulassungsinhaber“ durch die Wörter „Inhaber der
Zulassung“ und die Wörter „Europäische Agentur für die Beurteilung von
Arzneimitteln“ durch die Wörter „Europäische Arzneimittel-Agentur“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Inhaber der Zulassung, der die Zulassung im Wege der gegenseitigen
Anerkennung erhalten hat, stellt ferner sicher, dass jeder Verdachtsfall
1. einer schwerwiegenden Nebenwirkung oder
2. einer Nebenwirkung beim Menschen aufgrund der Anwendung eines
zur Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimittels, der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgetreten ist, auch der zuständigen
Behörde des Mitgliedstaates zugänglich ist, dessen Zulassung Grundlage
der Anerkennung war oder die im Rahmen eines Schiedsverfahrens nach
Artikel 32 der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 36 der Richtlinie
2001/82/EG Berichterstatter war.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende Sätze 1 bis 3 ersetzt:
„Der Inhaber der Zulassung hat, sofern nicht durch Auflage oder in Satz 5 oder 6
- 48 -
anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der in Absatz 1 und in § 63a Abs. 1
genannten Verpflichtungen der zuständigen Bundesoberbehörde einen
regelmäßig aktualisierten Bericht über die Unbedenklichkeit des Arzneimittels
unverzüglich nach Aufforderung oder mindestens alle sechs Monate nach der
Zulassung bis zum Inverkehrbringen vorzulegen. Ferner hat er solche Berichte
unverzüglich nach Aufforderung oder mindestens alle sechs Monate während der
ersten beiden Jahre nach dem ersten Inverkehrbringen und einmal jährlich in den
folgenden zwei Jahren vorzulegen. Danach hat er die Berichte in Abständen von
drei Jahren oder unverzüglich nach Aufforderung vorzulegen.“
bb) Im bisherigen Satz 4 werden die Wörter „bis zu einer fünfjährigen Dauer“
gestrichen.
cc) In Satz 6 wird das Wort „Zulassungsinhaber“ durch die Wörter „Inhaber der
Zulassung“ ersetzt.
e) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 5a und 5b eingefügt:
„(5a) Die zuständige Bundesoberbehörde kann in Betrieben und Einrichtungen die
Arzneimittel herstellen oder in den Verkehr bringen oder klinisch prüfen, die Sammlung
und Auswertung von Arzneimittelrisiken und die Koordinierung notwendiger Maßnah-
men überprüfen. Zu diesem Zweck können Beauftragte der zuständigen Bundesober-
behörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde Betriebs- und Geschäftsräume zu
den üblichen Geschäftszeiten betreten, Unterlagen einsehen sowie Auskünfte verlan-
gen.
(5b) Der Inhaber der Zulassung darf im Zusammenhang mit seinem zugelassenen
Arzneimittel keine die Pharmakovigilanz betreffenden Informationen ohne vorherige
oder gleichzeitige Mitteilung an die zuständige Bundesoberbehörde öffentlich bekannt
machen. Er stellt sicher, dass solche Informationen in objektiver und nicht irreführender
Weise dargelegt werden.“
f) In Absatz 6 werden die Wörter „Europäische Agentur für die Beurteilung von
Arzneimitteln“ durch die Wörter „Europäische Arzneimittel-Agentur“ ersetzt.
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten entsprechend für den
Inhaber der Registrierung, für den Antragsteller vor Erteilung der Zulassung
und für den Inhaber der Zulassung unabhängig davon, ob sich das
- 49 -
Arzneimittel noch im Verkehr befindet oder die Zulassung noch besteht.“ .
bb) In Satz 2 wird die Angabe „1 bis 5“ durch die Angabe „1 bis 5a“ und das Wort
„Zulassungsinhaber“ durch das Wort „Inhaber der Zulassung“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Zulassungsinhaber“ jeweils durch das Wort „Inhaber der
Zulassung“ ersetzt.
h) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird vor dem Wort „und" die Angabe „(EWG) Nr. 2309/93“ durch die
Angabe „(EG) Nr. 726/2004“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Arzneimitteln, bei denen eine Zulassung der zuständigen
Bundesoberbehörde Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ist oder bei
denen eine Bundesoberbehörde Berichterstatter in einem Schiedsverfahren
nach Artikel 32 der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 36 der Richtlinie
2001/82/EG ist, übernimmt die zuständige Bundesoberbehörde die
Verantwortung für die Analyse und Überwachung aller Verdachtsfälle
schwerwiegender Nebenwirkungen, die in der Europäischen Gemeinschaft
auftreten.“
51. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „menschlicher oder tierischer oder mikrobieller
Herkunft“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem „Gentransfer-Arzneimittel, “ die Wörter
„somatische Zelltherapeutika, “ eingefügt.
c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Die zuständige Behörde hat Betrieben und Einrichtungen, die Arzneimittel, Wirkstoffe
oder Stoffe herstellen, innerhalb von neunzig Tagen nach der Besichtigung eine
Bestätigung auszustellen, dass die Herstellung oder Prüfung nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik vorgenommen wird, oder wenn die Voraussetzungen nicht
vorliegen, die Bestätigung zu versagen. Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn
nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben; sie ist
zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Angaben über
- 50 -
die Ausstellung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf sind in eine Daten-
bank nach § 67a einzugeben.
d) In Absatz 4a wird die Angabe „(EWG) Nr. 2309/93“ durch die Angabe „(EG) Nr.
726/2004“ ersetzt.
52. § 66 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die gleiche Verpflichtung besteht für die sachkundige Person nach § 14, den Leiter der
Herstellung, Leiter der Qualitätskontrolle, Stufenplanbeauftragten, Informationsbeauftragten
und den Leiter der klinischen Prüfung sowie deren Vertreter, auch im Hinblick auf Anfragen
der zuständigen Bundesoberbehörde.“
53. In § 67a wird Absatz 1 wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arzneimittel“ die Wörter „und deren Hersteller
oder Einführer“ eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „zuständigen“ die Wörter „Behörden oder“
eingefügt.
c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Daten aus dem Informationssystem werden an die zuständigen Behörden und
Bundesoberbehörden für ihre im Gesetz geregelten Aufgaben sowie an die
Europäische Arzneimittel-Agentur übermittelt.“
54. In § 68 werden in den Absätzen 3 und 5 die Wörter „Europäische Agentur für die Beurtei-
lung von Arzneimitteln“ jeweils durch die Wörter „Europäische Arzneimittel-Agentur“ ersetzt.
55. In § 69 wird Absatz 1a wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „(EWG) Nr. 2309/93“ durch die Angabe „(EG) Nr.
726/2004“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „Die zuständigen Behörden unterrichten“ durch die Wörter
„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 unterrichten die zuständigen Behörden" ersetzt
und nach dem Wort „Mitgliedstaaten“ die Wörter „ , in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 die
- 51 -
Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Arzneimittel-
Agentur“ eingefügt.
c) In Satz 4 werden nach dem Wort „Bundesoberbehörde“ die Wörter “das Ruhen der
Zulassung anordnen oder“ eingefügt.
56. In § 72 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„§ 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und die §§ 14 bis 20a finden entsprechende Anwendung.“
57. In § 72a Abs. 1 Satz 1 ist die Angabe „4 Buchstabe a“ durch die Angabe „4“ zu ersetzen.
58. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 Nr. 6a, Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 und Satz
3 und Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „49,“ gestrichen.
59. In § 74a Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Stufenplanbeauftragter“ die Wörter
„, Herstellungs-, Kontroll- oder Vertriebsleiter“ gestrichen.
60. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
"§ 77a
Unabhängigkeit und Transparenz
(1) Die zuständigen Bundesoberbehörden und die zuständigen Behörden stellen im
Hinblick auf die Gewährleistung von Unabhängigkeit und Transparenz sicher, dass mit der
Zulassung und Überwachung befasste Bedienstete der Zulassungsbehörden oder anderer
zuständiger Behörden oder von ihnen beauftragte Sachverständige keine finanziellen oder
sonstigen Interessen in der pharmazeutischen Industrie haben, die ihre Neutralität
beeinflussen könnten. Diese Personen geben jährlich dazu eine Erklärung ab.
.
- 52 -
(2) Im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz machen die
zuständigen Bundesoberbehörden und die zuständigen Behörden die Geschäftsordnungen
ihrer Ausschüsse, die Tagesordnungen sowie die Ergebnisprotokolle ihrer Sitzungen,
öffentlich zugänglich; dabei sind Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse zu wahren."
61. In § 79 Abs. 1 wird der Punkt am Ende von Satz 1 durch ein Semikolon ersetzt und folgen-
der Satzteil angefügt:
„insbesondere können Regelungen getroffen werden, um einer Verbreitung von Gefahren
zu begegnen, die als Reaktion auf die vermutete oder bestätigte Verbreitung von
krankheitserregenden Substanzen, Toxinen, Chemikalien oder einer Kernstrahlung auftre-
ten können.“
62. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. der zuständigen Bundesoberbehörde im Falle des compassionate use nach § 21
Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr.
726/2004,“
b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:
„In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3a können insbesondere die Aufgaben der
zuständigen Bundesoberbehörde im Hinblick auf die Beteiligung der Europäischen
Arzneimittel-Agentur und des Ausschusses für Humanarzneimittel entsprechend Artikel
83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 sowie die Verantwortungsbereiche der
behandelnden Ärzte und der pharmazeutischen Unternehmer oder Sponsoren geregelt
werden, einschließlich von Anzeige-, Dokumentations- und Berichtspflichten
insbesondere für Nebenwirkungen entsprechend Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 25 der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004. Dabei können auch Regelungen für Arzneimittel
getroffen werden, die unter den Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
entsprechenden Voraussetzungen Arzneimittel betreffen, die nicht zu den in Artikel 3
Abs. 1 oder 2 dieser Verordnung genannten gehören.“
63. § 95 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Le
bensmitteln dienen, und nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden
dürfen, entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 48 Abs. 2 ohne Vorlage einer Verschreibung abgibt.“
- 53 -
64. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter „Europäische Gemeinschaften“ durch die Wörter
„Europäische Union“ ersetzt.
b) In Nummer 6 werden die Wörter „oder Abs. 3d“ gestrichen.
c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
„9a. entgegen § 39a Fertigarzneimittel als traditionelle pflanzliche Arzneimittel
ohne Registrierung in den Verkehr bringt,“
d) In Nummer 10 wird nach der Angabe“2,“ die Angabe „2a,“ eingefügt.
e) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. entgegen § 48 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 48 Abs.
2, jeweils auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4, ohne Vorlage der erforderlichen
Verschreibung Arzneimittel abgibt, wenn die Tat nicht in § 95 Abs. 1 Nr. 6 mit
Strafe bedroht ist,"
f) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„17. entgegen § 59 Abs. 2 Satz 1 Lebensmittel gewinnt,“
g) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
„20. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verbindung mit
Artikel 8 Abs. 3 Buchstabe c bis e, h bis ia oder ib der Richtlinie 2001/83/EG
eine Angabe oder eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig beigefügt
oder“
h) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
„21. entgegen Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verbindung mit
Artikel 12 Abs. 3 Buchstabe c bis e, h bis j oder k der Richtlinie 2001/82/EG eine
Angabe oder eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig beigefügt.“
65. § 97 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2, 2a, 3a, 3b, 4, Abs. 5 Satz 2 oder
Abs. 6 Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs.
- 54 -
1 Nr. 1, Arzneimittel ohne die vorgeschriebene Packungsbeilage in den Verkehr
bringt,“
b) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1“ durch die Angabe § 29 Abs. 1 bis 1d
ersetzt, nach dem Wort „Anzeige“ das Wort „Mitteilung“ und nach dem Wort „erstattet“
die Wörter „oder macht“ eingefügt.
c) In Nummer 9 werden die Wörter „ ,auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4,“ gestrichen.
d) Nummer 24a wird wie folgt gefasst:
„24a. entgegen § 59b Stoffe auf Verlangen nicht überlässt,“
e) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:
„32. entgegen Artikel 16 Abs. 2 oder Artikel 41 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr.
726/2004, jeweils in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2, die Europäische
Arzneimittel-Agentur oder die zuständige Bundesoberbehörde über etwaige
neue Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
unterrichtet, “
f) In Nummer 33 werden die Wörter „Artikel 22 Abs. 1 Unterabs. 1 oder 2 oder Artikel 44
Abs. 1 Unterabs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93“ durch die Wörter
„Artikel 24 Abs. 1 oder 2 oder Artikel 49 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr.
726/2004“ und die Wörter „Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln“
durch die Wörter „Europäischen Arzneimittel-Agentur“ ersetzt.
g) Nummer 34 wird wie folgt gefasst:
„34. entgegen Artikel 24 Unterabs. 1 oder Artikel 49 Abs. 3 Unterabs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 eine dort bezeichnete Unterlage nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig führt oder“.
h) In Nummer 35 werden die Wörter „Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arz-
neimitteln“ durch die Wörter „Europäischen Arzneimittel-Agentur“ ersetzt.
66. Nach § 139 wird folgende Zwischenüberschrift und folgender § 140 angefügt:
„Elfter Unterabschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes
- 55 -
§ 140
(1) Arzneimittel, die sich am [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des 14. Gesetzes zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes] im Verkehr befinden und den Vorschriften der §§ 10
und 11 unterliegen, müssen ein Jahr nach der ersten auf den [einsetzen: Tag des Inkraft-
tretens des 14. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes] erfolgenden Verlänge-
rung der Zulassung oder Registrierung oder, soweit sie von der Zulassung oder
Registrierung freigestellt sind, zu dem in der Rechtsverordnung nach § 36 oder § 39
genannten Zeitpunkt oder, soweit sie keiner Verlängerung bedürfen, am 1. September
2006 vom pharmazeutischen Unternehmer entsprechend den Vorschriften der §§ 10 und
11 in den Verkehr gebracht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Arzneimittel nach
Satz 1 vom pharmazeutischen Unternehmer, nach diesem Zeitpunkt weiterhin von Groß-
und Einzelhändlern mit einer Kennzeichnung und Packungsbeilage in den Verkehr
gebracht werden, die den bis zum [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des 14. Gesetzes
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes] geltenden Vorschriften entspricht. § 109 bleibt
unberührt.
(2) Der pharmazeutische Unternehmer hat für Fertigarzneimittel, die sich am [einsetzen:
Tag vor dem Inkrafttreten des 14. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes] im
Verkehr befinden, mit dem ersten auf den [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des
14. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes] gestellten Antrag auf Verlängerung
der Zulassung der zuständigen Bundesoberbehörde den Wortlaut der Fachinformation vor-
zulegen, die § 11a in der Fassung dieses Gesetzes entspricht; soweit diese Arzneimittel
keiner Verlängerung bedürfen, gilt die Verpflichtung vom [einsetzen: 1. Tag des 12. Monats
nach Inkrafttreten des 14. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes] an.
(3) Die Person, die am [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des 14. Gesetzes zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes] befugt ist nach § 19 die Tätigkeit einer sachkundigen
Person auszuüben, ist sachkundige Person nach § 14.
(4) Die Zeiträume für den Unterlagenschutz nach § 24b Abs. 1, 4 und 8 gelten nicht für
Referenzarzneimittel, deren Zulassung vor dem 30. Oktober 2005 beantragt wurde; für
diese Arzneimittel gilt § 24a in der bis zum [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des
14. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes] geltenden Fassung und beträgt der
Zeitraum in Absatz 4 zehn Jahre.
- 56 -
(5) Für Arzneimittel, deren Zulassung vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des 14.
Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes] noch nicht verlängert wurde, gilt bis zum
[einsetzen: 1. Tag des 13. Monats des Inkrafttretens des 14. Gesetzes zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes] die in § 31 Abs. 1 Nr. 3 in der vor dem [einsetzen: Tag des
Inkrafttretens des 14.Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes] geltenden Fassung
genannte Frist. Für Arzneimittel, deren Zulassung vor dem 1.1. 2001 verlängert wurde oder
deren Zulassungsverlängerung vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des 14.Gesetzes
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes] beantragt wurde, findet § 31 Abs. 1 Nr. 3 in der bis
zum [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des 14.Gesetzes zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes] Anwendung. Die zuständige Bundesoberbehörde kann für
Arzneimittel, deren Zulassung nach dem 1.1. 2001 und vor dem [einsetzen: Tag des
Inkrafttretens des 14.Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes] verlängert wurde,
das Erfordernis einer weiteren Verlängerung anordnen, sofern dies erforderlich ist, um eine
unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier zu
verhüten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Registrierungen.
(6) § 25 Abs. 9 und § 34 Abs. 1a finden keine Anwendung auf Arzneimittel, deren Zulas-
sung vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des 14. Gesetzes zur Änderung des Arz-
neimittelgesetzes] beantragt wurde.
(7) Für Arzneimittel, die bis zum [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des 14. Gesetzes zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes] als homöopathische Arzneimittel registriert worden
sind, finden die [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des 14. Gesetzes zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes] geltenden Vorschriften weiter Anwendung.
(8) § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 findet erst Anwendung, nachdem die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften die Anforderungen nach Artikel 67 Doppelbuchstabe aa der
Richtlinie 2001/82/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG, aufgestellt hat und diese
vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, spätestens jedoch am 1. Januar 2007.
(9) § 56a Abs. 2a. findet erst Anwendung, nachdem die dort genannte Liste erstellt und
vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bun-
desanzeiger bekannt gemacht worden ist.
- 57 -
(10) Die Zulassung eines Arzneimittels, die nach § 105 in Verbindung mit § 109a verlängert
wurde, erlischt am 30. April 2011, es sei denn, dass vor dem Zeitpunkt des Erlöschens ein
Antrag auf Zulassung oder Registrierung nach § 39a gestellt wurde.“
Artikel 2
Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
Das Heilmittelwerbegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3068), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031)
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird in Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender
Satzteil angefügt:
"sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die
Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne
medizinische Notwendigkeit bezieht."
1a. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die Angabe „Nr. 6
Buchstabe d“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 7, 9 und 13“ durch die Angabe „Satz 1
Nr. 3 Buchstabe a und c und Nr. 5“ ersetzt.
2. Dem § 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
‚Eine Werbung für traditionelle pflanzliche Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz
registriert sind, muss folgenden Hinweis enthalten: „Traditionelles pflanzliches Arznei-
- 58 -
mittel zur Anwendung bei [spezifiziertes Anwendungsgebiet/spezifizierte Anwendungs-
gebiete] ausschließlich aufgrund langjähriger Anwendung“.‘
3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:
„2. die Zuwendungen oder Werbegaben in
a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag
oder
b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge
gleicher Ware
gewährt werden; für apothekenpflichtige Arzneimittel gilt dies nur, soweit die
Zuwendungen oder Werbegaben zusätzlich zur Lieferung eines
pharmazeutischen Unternehmers oder Großhändlers an die in § 47 des
Arzneimittelgesetzes genannten Personen, Einrichtungen oder Behörden
gewährt werden.
4. In § 10 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil ange-
fügt:
„das gleiche gilt für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im Rahmen der
vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig sind.“
5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Außerhalb der Fachkreise darf sich die Werbung für Arzneimittel und
Medizinprodukte nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der
in Abschnitt A der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim
Menschen beziehen, die Werbung für Arzneimittel außerdem nicht auf die Erkennung,
Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt B dieser Anlage aufgeführten
Krankheiten oder Leiden beim Tier.“
6. Die Anlage (zu § 12) wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 12)
Krankheiten und Leiden,
auf die sich die Werbung gemäß § 12 nicht beziehen darf
- 59 -
A. Krankheiten und Leiden beim Menschen
1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)
meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger
verursachte Infektionen,
2. Bösartige Neubildungen,
3. Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit,
4. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des
Wochenbetts.“
B. Krankheiten und Leiden beim Tier
1. Nach der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Ver-
ordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzeige- oder meldepflichtige Seuchen oder Krankheiten,
2. Bösartige Neubildungen,
3. bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen, Ziegen und Schafen,
4. Kolik bei Pferden und Rindern.“
Artikel 3
Änderung des Patentgesetzes
In § 11 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
(BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2005 (BGBl.
I S. 146), wird nach Nummer 2a die folgende Nummer 2b eingefügt:
„2b. Studien und Versuche, die für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen
Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union oder einer
arzneimittelrechtlichen Zulassung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
erforderlich sind ."
- 60 -
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- 61 -
Begründung:
A Allgemeiner Teil
Das Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung der Revision der europäischen
pharmazeutischen Gesetzgebung (Richtlinie 2004/27/EG und Richtlinie 2004/28/EG vom
31.3.2004) sowie der Richtlinie über traditionelle pflanzliche Arzneimittel (2004/24/EG vom
31.3.2004) in das Arzneimittelgesetz (AMG), das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das
Patentgesetz (PatG).
• Mit den in den Richtlinien 2004/27/EG und 2004/28/EG enthaltenen Regelungen sind die
Richtlinien 2001/83/EG und 2001/82/EG geändert worden. Gegenstand sind im
Wesentlichen Bestimmungen über den Unterlagenschutz, die Verlängerung der Zulassung
und die Pharmakovigilanz.
• Die Richtlinie 2004/24/EG über traditionelle pflanzliche Arzneimittel, die ebenfalls die
Richtlinie 2001/83/EG ändert, erfordert insbesondere die Einfügung eines besonderen
Registrierungsverfahrens in den §§ 39a bis 39d AMG.
• Aufgrund der Richtlinie 2004/27/EG werden zusätzlich Änderungen im
Heilmittelwerbegesetz (HWG) und im Patentgesetz (PatG) erforderlich. Im HWG wird u.a.
die Werbung für nicht verschreibungspflichtige und nicht erstattungsfähige Arzneimittel
erleichtert. Im PatG wird die so genannte „Roche- Bolar- Regelung“ verankert, die
bestimmte Handlungen von Generikaherstellern vor Ablauf des Patents ermöglicht.
• In Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 werden in § 21 die rechtlichen
Voraussetzungen zur Anwendung des bislang nicht geregelten „compassionate use“ in
Deutschland geschaffen. Die Regelung gilt für die in der Verordnung aufgeführten Kriterien;
in einer Rechtsverordnung nach § 80 werden zur näheren Ausgestaltung
Verfahrensregelungen getroffen werden.
Darüber hinaus sind Anpassungen von Vorschriften des AMG im Hinblick auf Erfahrungen aus
der Vollzugspraxis notwendig.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des
Grundgesetzes. Der Bund kann diese konkurrierende Gesetzgebungskompetenz auch in
Anspruch nehmen denn die Änderung der bundesgesetzlichen Regelungen sind im Sinne von
- 62 -
Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
Die Regelungen zum Zulassungs- und Registrierungsverfahrens für Arzneimittel sollen die im
Rahmen der Europäischen Union vereinheitlichten Regelungen in deutsches Recht überführen.
Diese europäischen Regelungen zielen auf die Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit und
damit des Gesundheitsschutzes auf einem europaeinheitlichem hohen Niveau ab und tragen
zugleich entscheidend zur Realisierung des Binnenmarktes im Arzneimittelbereich bei.
Mit der gleichen Zielsetzung sollen weitere Regelungen im Rahmen der
Arzneimittelrisikoüberwachung (Pharmakovigilanz) in deutsches Recht überführt werden, die
darauf abzielt, die Gesundheit der Patientinnen und Patienten bestmöglich zu schützen.
Diese im Rahmen der Europäischen Union vereinheitlichten Vorschriften erfordern zwingend
entsprechende bundeseinheitliche Regelungen, um das europäische Sicherheits- und
Schutzniveau umfassend und einheitlich auf Deutschland zu übertragen. Einheitliche
Regelungen für die hier angesprochenen Bereiche der Zulassungs- und
Registrierungsverfahren sowie die Risikoüberwachung (Pharmakovigilanz) sind europarechtlich
vorgeschrieben; darüber hinaus wäre es auch aus Gründen der Arzneimittelsicherheit und der
Wettbewerbsbedingungen für die betroffenen Marktbeteiligten nicht hinnehmbar, wenn hierfür
im Bundesgebiet unterschiedliche Anforderungen gelten würden.
Gerade bei im Bundesgebiet geltenden unterschiedlichen Zulassungs- und
Registrierungsvorschriften wäre auch eine Gefährdung der Arzneimittelversorgung in
Einzelfällen nicht ausgeschlossen. Eine unterschiedliche rechtliche Behandlung würde
insgesamt erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit unzumutbare Behinderungen für den
Verkehr mit Arzneimitteln im Bundesgebiet erzeugen.
Beim Bund entsteht aufgrund der Ausweitung von Aufgaben in den europäischen Verfahren,
der Pflicht zu Pharmakovigilanzinspektionen und den geänderten Pflichten zur Vorlage von
regelmäßigen Pharmakovigilanzberichten sowie der Erweiterung der Verpflichtung zur
Transparenz behördlichen Handelns ein zusätzlicher Aufwand für das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).
Demgegenüber werden die Bundesoberbehörden in geringerem Umfang bei der Verlängerung
entlastet. Insgesamt wird der zusätzliche Aufwand durch die vorgesehenen Maßnahmen zur
Straffung und Beschleunigung des Verfahrens - vor allem den Erlass von Verfahrensregelungen
über die elektronische Einreichung von Unterlagen - teilweise wieder gemindert. Die
dargestellten neuen Aufgaben erfordern neue Stellen beim BfArM und beim Paul-Ehrlich-Institut
sowie beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die bislang noch
- 63 -
nicht berücksichtigt worden sind. An Sachmitteln ergibt sich jährlich ein Mehraufwand beim
BfArM, beim PEI und beim BVL. Daraus ergeben sich jährliche Mehraufwendungen beim
BfArM, PEI und BVL. Die Kosten werden im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens
konkretisiert werden. Die bei den zuständigen Bundesoberbehörden anfallenden Personal- und
Sachausgaben lassen sich durch kostendeckende Gebühren zumindest weit überwiegend
refinanzieren.
Bei den Arzneimittelüberwachungsbehörden der Länder dürften die Änderungen der
Vorschriften zu keinem oder nur einem geringfügigen Mehraufwand führen.
Bei den Verkehrskreisen, die Arzneimittel herstellen und vertreiben, entsteht zusätzlich
Aufwand durch die teilweise weiter gehenden Verpflichtungen bei der Registrierung
traditioneller pflanzlicher Arzneimitteln. Andererseits ergeben sich Erleichterungen durch die
grundsätzliche Beschränkung auf nur noch eine einmalige Verlängerung der Zulassung. Es
kann nicht ausgeschlossen werden, dass insgesamt bei pharmazeutischen Unternehmern,
insbesondere bei mittelständischen Unternehmen zusätzliche Kostenbelastungen entstehen
können. Eine nähere Quantifizierung der Kostenbelastung ist im Hinblick auf nicht abschätzbare
unternehmerische Entscheidungen nicht möglich.
Auswirkungen auf die Arzneimittelpreise können nicht ausgeschlossen werden. Wegen des
statistisch geringen Gewichts der Arzneimittel im Rahmen der Lebenshaltungskosten sind
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu
erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht wird dem Gesetz vorangestellt; sie erhält Gesetzesrang.
Zu Nummer 2 (§ 4)
- 64 -
Die in den Absätzen 1, 2, 12, 14, 18 und 26 bis 29 neu aufgenommenen oder ergänzten
Begriffsbestimmungen sind in Anpassung an geltendes oder neues EU-Recht oder zur
Präzisierung im Hinblick auf Erfahrungen aus der Vollzugspraxis erforderlich.
Durch die in Absatz 1 aufgenommene Erweiterung des Begriffs „Fertigarzneimittel“ erfolgt eine
Anpassung an die Vorgaben im Gemeinschaftsrecht in Artikel 2 Abs. 1 der geänderten
Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 2 Abs. 1 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG für das
Inverkehrbringen von Arzneimitteln. Die bisher verwendete Legaldefinition umfasste schon
industriell hergestellte Arzneimittel und wird nunmehr auf alle industriell, nicht zwingend im
Voraus hergestellte Arzneimittel erweitert. Eine industrielle Herstellung schließt eine breite
Herstellung nach einheitlichen Vorschriften entsprechend der Guten Herstellungspraxis, die
nicht aufgrund einer Verschreibung für eine bestimmte Person erfolgt, ein.
In Absatz 12 wird die Definition des Begriffs „Wartezeit“ entsprechend Artikel 1 Nr. 9 der
geänderten Richtlinie 2001/82/EG präzisiert.
In Absatz 14 wird der Begriff „Inverkehrbringen“ um die Freigabe, dem letzten Schritt in der
Arzneimittelherstellung, erweitert. Damit wird klargestellt, dass auch die Freigabe unter den
Begriff „Herstellen“ fällt. Die Freigabe ist Aufgabe der sachkundigen Person, die einem
Herstellungsbetrieb mit Herstellungserlaubnis angehört.
Die Ergänzung in Absatz 18 stellt eine Präzisierung ohne inhaltliche Abweichung dar; sie dient
auch der Klarstellung der in § 9 aufgenommenen Ergänzungen.
In Absatz 26 wird mit der Aufnahme des neuen Begriffs „Homöopathisches Arzneimittel“ eine
Angleichung an die Terminologie im EU-Recht gemäß Artikel 1 Nr. 5 der geänderten Richtlinie
2001/83/EG und Artikel 1 Nr. 8 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG vorgenommen.
Die mit den Absätzen 27 und 28 neu aufgenommenen Definitionen für die Begriffe „mit der
Verwendung des Arzneimittels verbundenes Risiko“ und „Nutzen- Risiko- Verhältnis“ sind im
Hinblick auf neue Regelungen zur Zulassung von Generika, der Zulassungsentscheidung und
der Überwachung erforderlich; sie entsprechen den Definitionen in Artikel 1 Nr. 28 und 28a der
geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 1 Nr. 19 und 20 der geänderten Richtlinie
2001/82/EG.
Die Aussage im Hinblick auf „therapeutische Wirkungen“ in Absatz 28 gilt sinngemäß für
diagnostische oder prophylaktische Wirkungen.
Die Aufnahme des Begriffs „pflanzliche Arzneimittel“ ist zur Identifikation der traditionellen
pflanzlichen Arzneimittel, für die das in Umsetzung der Richtlinie 2004/24/EG in § 39a
- 65 -
vorgesehene Registrierungsverfahren eingeführt werden soll, erforderlich. Im Hinblick auf die
Auslegung der Begriffe „pflanzliche Stoffe“ und „pflanzliche Zubereitungen“ finden die
Definitionen in Artikel 1 Absatz 31 und 32 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG Anwendung.
Zu Nummer 3 (§ 9)
Die in § 9 Abs. 2 ergänzte Vertreterregelung berücksichtigt die entsprechenden Vorschriften der
geänderten Richtlinie 2001/83/EG (Artikel 1 Nr. 18a und Artikel 6 Abs. 1a) und der geänderten
Richtlinie 2001/82/EG (Artikel 1 Nr. 17a und Artikel 5 Abs. 2). Bei der Ergänzung handelt es
sich um eine Klarstellung, die insoweit keine Änderung der gängigen Rechtspraxis vorsieht. D.
h. ungeachtet der Bestellung eines Vertreters bleibt die rechtliche Verantwortung beim
pharmazeutischen Unternehmer. Mit der Formulierung „örtlicher Vertreter“ wird ausgedrückt,
dass der Vertreter seinen Sitz in der Gemeinschaft haben muss.
Zu Nummer 4 (§ 10)
Zu Buchstabe a
In Absatz 1 Satz 1 werden die zur Kennzeichnung von Arzneimitteln in Artikel 54 der
geänderten Richtlinie 2001/83/EG und in Artikel 58 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG
vorgesehenen neuen Pflichtangaben berücksichtigt. In Nummer 1 wird die Angabe des
Vertreters ergänzt. In Nummer 2 wird vorgeschrieben, dass abweichend zur bisherigen
Rechtslage nunmehr die Stärke und Darreichungsform immer anzugeben sind. Nummer 7 trägt
der Forderung im überarbeiteten Gemeinschaftsrecht Rechnung, dass Raum für die
verschriebene Dosierung vorzusehen ist. Nummer 8 greift die nach EU-Recht schon eingeführte
Unterteilung der Inhaltsstoffe eines Arzneimittels in Wirkstoffe und sonstige Bestandteile auf. In
Nummer 14 ist der zusätzliche Kennzeichnungshinweis für verschreibungsfreie Arzneimittel
nach Artikel 54 Buchstabe n der geänderten Richtlinie 2001/83/EG berücksichtigt. Satz 3
enthält eine ebenfalls in Artikel 54 dieser Richtlinie vorgesehene Präzisierung.
Zu Buchstabe b
In Absatz 1a wird die Vorgabe der geänderten Richtlinie 2001/83/EG (Art. 54 Buchstabe a),
dass bei einem Arzneimittel, das bis zu drei Wirkstoffen enthält, die internationale
Kurzbezeichnung der Weltgesundheitsorganisation angegeben werden muss, berücksichtigt.
Zu Buchstabe c
In Absatz 4 sind die in Artikel 69 Abs. 2 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 64
Abs. 2 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG vorgesehenen Vorschriften zur Kennzeichnung
homöopathischer Arzneimittel übernommen worden. Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung in
Blindenschrift besteht hiernach nicht. Der in der Richtlinie verwendete Begriff
- 66 -
„Registriernummer“ wird im Gesetz durch „Registrierungsnummer“ ersetzt. Die Angabe von
Warnhinweisen nach Nummer 7 kann Beschränkungen im Hinblick auf die Dosierung oder auf
Personengruppen enthalten.
Zu Buchstabe d
Absatz 4a berücksichtigt die in Artikel 16g Abs. 2 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG
vorgesehenen zusätzlichen Pflichtangaben für die Kennzeichnung traditioneller pflanzlicher
Arzneimittel.
Zu Buchstabe e
Die Streichung von Satz 3 in Absatz 5 deckt sich mit den Vorgaben der Richtlinie 2004/28/EG.
Bei dem neuen Satz 4 handelt es sich um eine Klarstellung.
Zu Nummer 5 (§ 11)
Zu Buchstabe a
Die bisherigen Pflichtangaben der Packungsbeilage in Absatz 1 werden an die geänderten
Angaben und die Reihenfolge in Artikel 59 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG angepasst.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung des § 10 Abs. 4.
Zu Buchstabe c
Absatz 3a erfährt keine inhaltliche Veränderung; es wird nur die geltende Vorschrift nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 14a aufgenommen.
Zu Buchstabe d
Absatz 3b berücksichtigt zusätzliche Pflichtangaben für die Packungsbeilage von traditionellen
pflanzlichen Arzneimitteln entsprechend Artikel 16g Abs. 2 der geänderten Richtlinie
2001/83/EG.
Absatz 3c greift Vorschriften in Artikel 56a der geänderten Richtlinie 2001/83/EG auf, wonach
der Inhaber der Zulassung dafür zu sorgen hat, dass die Packungsbeilage auf Ersuchen von
Patientenorganisationen in Formaten verfügbar ist, die für blinde und sehbehinderte Personen
geeignet sind. Ausgestaltungsmöglichkeiten (z. B. Einrichtung einer Hotline, Verfügbarkeit von
Lesegeräten) sollen nicht im Gesetz vorgeschrieben werden.
Zu Buchstabe e
- 67 -
Die Änderungen in Absatz 4 erfolgen in Umsetzung der Vorschriften in Artikel 61 und 62 der
geänderten Richtlinie 2001/82/EG.
Zu Nummer 6 (§ 11a)
Zu Buchstabe a
Die Vorschriften zur Fachinformation in § 11a (Sätze 1 bis 3) werden entsprechend den
Vorschriften (Angaben, Reihenfolge) für die Zusammenfassung der Produktmerkmale nach
Artikel 11 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 14 der geänderten Richtlinie
2001/82/EG gefasst. Die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Fachinformation wird gegenüber
geltendem Recht präzisiert.
Auch für die der Zulassungspflicht unterliegende Homöopathika ist eine Fachinformation
vorzulegen nach Artikel 16 Abs. 1 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 19 Abs. 1
der geänderten Richtlinie 2001/82/EG.
Für traditionelle pflanzliche Arzneimittel ist ebenfalls eine Fachinformation erforderlich
(geänderte Richtlinie 2001/83/EG Art. 16c Absatz 1 Buchstabe a).
Zu Buchstabe b
Absatz 1a erfährt keine inhaltliche Änderung; es wird nur die bisherige Regelung in Absatz 1
Satz 2 Nr. 17a aufgenommen.
Zu Buchstabe c
In Absatz 1c werden für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, anstelle der
Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 die entsprechenden Angaben nach Artikel 14 Nr. 4 der
geänderten Richtlinie 2001/82/EG aufgeführt.
Zu Buchstabe d
Absatz 1d enthält Zusatzangaben für traditionelle pflanzliche Arzneimittel entsprechend den
Vorschriften in Artikel 16c der geänderten Richtlinie 2001/83/EG.
Absatz 1e entspricht dem bisherigen Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und enthält im Hinblick auf die
Kenntlichmachung von Arzneimitteln mit neuen Stoffen Folgeänderungen in Anpassung an die
Neufassung des § 48.
Absatz 1f greift die Regelung in Artikel 11 Satz 2 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und
Artikel 14 Satz 2 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG auf.
- 68 -
Zu Nummer 7 (§ 12)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 8 (§ 13)
Die Ergänzung der in Absatz 4 Satz 2 genannten Arzneimittel, Zubereitungen und Stoffe um
somatische Zelltherapeutika, die einer Erlaubnis im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut
bedürfen, ist sachgerecht nach Art dieser Arzneimittel.
Zu Nummer 9 (§ 14)
Zu Buchstabe a
Mit der Änderung des § 14 erfolgt eine Anpassung an schon bestehende EU-rechtliche
Vorschriften in Artikel 48 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 52 der Richtlinie 2001/82/EG,
wonach der Inhaber einer Herstellungserlaubnis ständig und ununterbrochen über mindestens
eine sachkundige Person verfügen muss. In Abgrenzung zu der qualifizierten Person nach §
63a wird diese als sachkundige Person nach § 14 bezeichnet. Die sachkundige Person kann
gleichzeitig Leiter der Herstellung oder Leiter der Qualitätskontrolle sein: Für den Leiter der
Herstellung oder der Qualitätskontrolle werden keine spezifischen Sachkenntnisse festgelegt,
jedoch muss das Personal in verantwortlichen Positionen und insbesondere in einer
Schlüsselstellung gemäß Kapitel 2 des EU-GMP Leitfadens entsprechend qualifiziert und
betriebsintern bestimmt sein. Der Leiter der Herstellung und der Leiter der Qualitätskontrolle
müssen gemäß Kapitel 2 des EU-GMP-Leitfadens unabhängig voneinander sein.
Zu Buchstabe b und c
Eine Beschränkung der Vorschriften nach Absatz 1 wird nur für das Herstellen von
Fütterungsarzneimitteln und für Transplantate als sachgerecht angesehen. Die weitere
Änderung in Absatz 2 dient der Klarstellung.
Zu Nummer 10 (§ 15)
Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen in § 14 Abs. 1.
Zu Nummer 11 (§ 17)
Die Änderung entspricht Artikel 40 Abs. 4 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 44
Abs. 4 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG. Danach ist der Europäischen Arzneimittel-
Agentur (EMEA) eine Kopie der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 (Herstellungs- und
- 69 -
Einfuhrerlaubnis) zu übermitteln, deren Inhalte in einer gemeinschaftlichen Datenbank geführt
werden sollen. Der Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten wird nach § 67a
bestimmt.
Zu Nummer 12 (§§ 19 und 20)
Die Änderung in § 19 ist eine Folgeänderung zu § 14 und entspricht den geltenden und neuen
Regelungen in Artikel 51 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 55 der Richtlinie 2001/82/EG.
Die (in § 14 eingeführte) sachkundige Person ist dafür verantwortlich, dass jede hergestellte
Charge gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und entsprechend den der Zulassung
zugrunde gelegten Anforderungen hergestellt und kontrolliert worden ist. Die sachkundige
Person muss in jedem Fall, insbesondere aber sobald die Arzneimittel in den Verkehr gebracht
werden, in einem Register oder in einem hierfür vorgesehenen gleichwertigen Dokument
bescheinigen, dass jede Produktionscharge den Bestimmungen entspricht. Die Vorschrift gilt -
ausgenommen die Führung eines Registers - auch für Wirkstoffe. Dies ist in § 20a konkretisiert.
Die Änderung in § 20 ist eine Folgeänderung im Hinblick auf die Einführung einer sachkundigen
Person in § 14 und entspricht geltendem EU-Recht (Artikel 46 Buchstabe c der Richtlinie
2001/83/EG und Artikel 50 Buchstabe c der Richtlinie 2001/82/EG).
Zu Nummer 13 (§ 21)
Zu Buchstabe a
Die Änderung erfolgt aus redaktionellen Gründen im Hinblick auf die in der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 erfolgte Fortentwicklung des europäischen Arzneimittelrechts.
Zu Buchstabe b
Die Änderung in Nummer 1 berücksichtigt, dass mit einer Apothekenbetriebserlaubnis nunmehr
bis zu vier Apotheken betrieben werden können und die in der Haupt- Apotheke hergestellten
Defekturarzneimittel im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs an die Filialapotheken
abgegeben werden dürfen.
Bei der Änderung in Nummer 1a handelt es sich um eine Änderung im Hinblick auf die in § 4
Abs. 1 erfolgte Erweiterung des Begriffs Fertigarzneimittel. Aus dieser folgt, dass autologe und
gerichtete Zubereitungen aus Blut, Zellen, Gewebe und Substanzen menschlicher Herkunft der
Zulassungspflicht zu unterstellen sind, soweit diese industriell hergestellt werden. Das ist aber
aufgrund der Verschiedenartigkeit dieser Zubereitungen und der vorgesehenen Zuordnung zu
bestimmten Personen mangels Standardisierbarkeit nicht praktikabel. Im Übrigen ist eine
qualitätsgesicherte Herstellung und Abgabe durch die Vorschriften zur Herstellungserlaubnis
- 70 -
gesichert, die auf die Herstellung auch der autologen und gerichteten Arzneimittel Anwendung
finden. Die Rückausnahme betrifft Arzneimittel, die aufgrund ihrer Art und Herstellungsweise
einer Zulassung bedürfen.
Nummer 6 greift die in Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 vorgesehenen
Sonderregelungen zur vorzeitig geduldeten Anwendung eines noch nicht zugelassenen
Arzneimittels aus humanitären Erwägungen (compassionate use) auf. Nach bisherigem Recht
stehen neuartige Arzneimittel, von deren Anwendung ein hoher therapeutischer Nutzen erwartet
wird, bis zu ihrer Zulassung bedürftigen Patienten nicht zur Verfügung, ausgenommen im
Rahmen einer klinischen Prüfung oder eines Notstandes. Nunmehr werden die rechtlichen
Voraussetzungen zur Bereitstellung solcher Arzneimittel geschaffen. Eine Anwendung der
Regelung kommt nur bei schwer kranken Patienten, die mit einem zugelassenen Arzneimittel
bislang nicht zufriedenstellend behandelt werden konnten, in Betracht. Die betreffenden
Arzneimittel müssen zudem nach Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 entweder
Gegenstand eines Antrags auf Zulassung nach Artikel 6 dieser Verordnung oder Gegenstand
einer noch nicht abgeschlossenen klinischen Prüfung sein. Danach ist auch eine Bereitstellung
von Arzneimitteln nach Abschluss einer klinischen Prüfung bis zum Abschluss des
Zulassungsverfahrens an Patienten möglich, die dieses neu zuzulassende Arzneimittel im
Rahmen einer klinischen Prüfung erhalten haben. Nach ihrer Zweckbestimmung ist die
Regelung zum compassionate use auf Arzneimittel beschränkt, für die die klinische Erprobung
nahezu abgeschlossen ist, so dass seitens des Herstellers ausreichende Unterlagen zur
Dokumentation von Wirksamkeit, Sicherheit und zur Qualität des Arzneimittels vorliegen. Die
Bedingungen für die Verwendung der betreffenden Arzneimittel und ihre Bereitstellung an die
Zielpatienten sind zu kontrollieren. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Anwendung
registriert und der Patient und behandelnde Arzt ausreichend über die Eigenschaften des noch
nicht zugelassenen Arzneimittels informiert werden. Es sind auch die Verpflichtungen zur
Mitteilung von Nebenwirkungen nach Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 zu beachten. Nähere Verfahrensregelungen werden in einer Rechtsverordnung nach
§ 80 bestimmt.
Zu Nummer 14 (§ 22)
Zu Buchstabe a und b
Mit den Änderungen in Absatz 1 und 2 werden die dem Zulassungsantrag beizufügenden
Angaben und Unterlagen an neue Vorschriften in Artikel 8 Abs. 3 der geänderten Richtlinie
2001/83/EG und Artikel 12 Abs. 3 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG angepasst und
präzisiert.
Zu Buchstabe c
- 71 -
In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird die Zulassungsvorschrift für Arzneimittel mit bekannten Wirkungen
und Nebenwirkungen (well established use) durch den Hinweis, dass das betreffende
Arzneimittel mindestens zehn Jahre in der Europäischen Union allgemein medizinisch
angewandt sein muss, im Sinne von Artikel 10a der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und
Artikel 13a der geänderten Richtlinie 2001/82/EG weiter konkretisiert. Soweit zutreffend, sind
die Erfahrungen der besonderen Therapierichtungen zu berücksichtigen.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe e
In Absatz 7 Satz 1 wird klargestellt, dass es sich bei der Fachinformation nach § 11a um die
Zusammenfassung der Produktmerkmale handelt. Die nachfolgende Ergänzung durch einen
neuen Satz 2, dass der Bundesoberbehörde Bewertungen der Packungsbeilage vorzulegen
sind, die in Zusammenarbeit mit Patienten-Zielgruppen durchgeführt wurden, erfolgt in
Anpassung an Artikel 61 Abs. 1 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG.
Zu Nummer 15 (§ 23)
Die Änderungen in Absatz 1 berücksichtigen neue Vorschriften in Artikel 12 Abs. 1 Unterabsatz
1 und 2 sowie Abs. 3 Buchstabe h und p der geänderten Richtlinie 2001/82/EG für
Tierarzneimittel. Hiernach darf bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
zukünftig ein Antrag auf Zulassung erst nach Einreichung eines gültigen Antrags auf
Festsetzung der Rückstandshöchstmengen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 gestellt
werden. Zwischen den Anträgen muss eine Frist von 6 Monaten liegen. Die bisher vorgesehene
Beschreibung von Rückstandsnachweisverfahren entfällt. Sonderregelungen für Einhufer sind
in § 25 aufgegriffen worden.
Zu Nummer 16 (§ 24)
Es handelt sich um eine Folgeänderung basierend auf den Änderungen in § 23.
Zu Nummer 17 (§ 24a)
Den unterschiedlichen Anforderungen bei einer bezugnehmenden Zulassung und erweiterten
Bestimmungen zum Unterlagenschutz im EU-Recht wird durch getrennte Darstellungen im
Gesetz Rechnung getragen. § 24a Abs. 1 Satz 1 enthält die Bestimmungen zur Verwendung
von Unterlagen bei Zustimmung des Vorantragstellers entsprechend Artikel 10c der geänderten
Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 13c der geänderten Richtlinie2001/82/EG.
- 72 -
Zu Nummer 18 (§ 24b)
§ 24b wird neugefasst unter Präzisierung der bisher geltenden Vorschriften für die Zulassung
von Generika und Berücksichtigung der neuen EU-rechtlichen Bestimmungen über
Schutzfristen für Humanarzneimittel und Tierarzneimittel. Die Änderungen entsprechen den
Vorschriften in Artikel 10 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 13 der geänderten
Richtlinie 2001/82/EG und sind aufgrund Artikel 14 Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
erforderlich.
Voraussetzung für die Anwendung der geänderten Schutzvorschriften des Review bei
Humanarzneimitteln für neue und bekannte Stoffe in § 24b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 7 ist die
Gewährung einer neuen Indikation. Bei neuen Stoffen wird (in Absatz 1) als weitere
Voraussetzung entsprechend Artikel 10 Abs. 1 Unterabsatz 4 der geänderten Richtlinie
2001/83/EG ein bedeutender klinischer Nutzen gegenüber bestehenden Therapien
(„therapeutischer Mehrwert“), bei bekannten Stoffen werden (in Absatz 6) Daten in Form
bedeutender vor- oder klinischer Studien im Zusammenhang mit der neuen Indikation
entsprechend Artikel 10 Absatz 5 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG gefordert. Die bei
Vorliegen dieser Voraussetzungen zu gewährenden Schutzfristen erstrecken sich bei neuen
Stoffen auf den Verwertungsschutz und den Vermarktungsschutz, bei bekannten Stoffen auf
den Verwertungsschutz. Von einem bedeutenden klinischen Nutzen einer neuen Indikation
gemäß Absatz 1 Satz 3 ist dann auszugehen, wenn es für das neue Anwendungsgebiet bislang
keine anerkannte Therapie gibt oder die neue Therapie ein vergleichsweise günstigeres
Nutzen-Risikoverhältnis aufweist. Dies gilt auch für eine Verbesserung der Lebensqualität
(Änderung der Dosierung) oder den Nachweis der Wirksamkeit bei bislang nicht von der
Zulassung erfassten (neuen) Personengruppen oder speziellen Unterformen einer Erkrankung.
Das Ausmaß der erzielten Effekte muss dabei in jedem Fall klinisch bedeutsam sein. Der im
Gesetz in Anpassung an die Richtlinien verwendete Begriff „Therapie“ ist sinngemäß auf eine
prophylaktische oder diagnostische Anwendung anzuwenden.
Eine Gewährung der Schutzfrist nach Absatz 6 im Anschluss an die Verlängerung einer
Schutzfrist nach Absatz 1 Satz 2 ist zulässig. Als Belege für die neue Indikation eines
bekannten Wirkstoffs sind zulassungsstatusrelevante Daten und nicht allgemein zu dem
betreffenden Stoff verfügbares Erkenntnismaterial vorzulegen.
Die Bekanntmachung einer Entscheidung zur Verlängerung oder Gewährung einer Schutzfrist
ist in § 34 vorgesehen.
- 73 -
Zu Nummer 19 (§ 24c)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 20 (§ 24d)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 21 (§ 25)
Zu Buchstabe a
Bei den Änderungen in Absatz 2 Satz 1 handelt es sich um erforderliche inhaltliche und
technische Anpassungen. Der in der Einfügung in Nummer 2 enthaltene Hinweis auf den
„jeweils gesicherten“ Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis zielt ebenso wie die
gleichlautende Formulierung im ersten Halbsatz darauf, dass die Zulassungsbehörde bei ihrer
Entscheidung die Pluralität therapeutischer Richtungen und wissenschaftlicher Denkansätze zu
respektieren hat (s. Ausschussbericht zum Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom
24.08.1976). Die Änderung in Nummer 5 erfolgt in Umsetzung von Artikel 26 Abs. 1 Buchstabe
a der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 30 Buchstabe a der geänderten Richtlinie
2001/82/EG; es handelt sich um eine Präzisierung und keine inhaltliche Abweichung. Die
Änderungen in den Nummern 6a und 6b berücksichtigen Änderungen in § 23. Die Änderung in
Nummer 8 stellt eine redaktionelle Änderung dar.
Satz 4 (Abs. 2) enthält eine Klarstellung, Satz 5 (Abs. 2) berücksichtigt Sonderregelungen für
die Zulassung von Tierarzneimitteln zur Behandlung von bestimmten Equiden, die als nicht zur
Schlachtung für den menschlichen Verzehr entsprechend Artikel 6 Abs. 3 und Artikel 10 Abs. 2
und 3 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG erklärt sind. Mit der Sonderregelung wird
bezweckt, die Versorgung mit Tierarzneimitteln zu verbessern.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe c
Die Änderung in Absatz 4 präzisiert Verfahren bei den Bundesoberbehörden; die festgestellten
Mängel sind von diesen hiernach in der Mitteilung konkret zu benennen.
Zu Buchstabe d
Die Änderung in Absatz 5 Satz 3 ist aus redaktionellen Gründen im Hinblick auf die in der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erfolgte Fortschreibung des europäischen Arzneimittelrechts
- 74 -
vorgenommen worden; die Änderung in Absatz 5 Satz 5 ist eine Folgeänderung zu den
Änderungen in § 48.
Zu Buchstabe e
Die Änderung in Absatz 5a trägt Änderungen hinsichtlich der Vorlage von
Rückstandsuntersuchungen entsprechend § 23 Rechnung. Regelungen für Zulassungen im
Rahmen einer gegenseitigen Anerkennung sind in § 25b Abs. 2 aufgegriffen worden
Zu Buchstabe f
Die Streichung der Absätze 5b bis 5e gründet sich auf die Aufnahme der geänderten
Vorschriften im EU-Recht bei der gegenseitigen Anerkennung oder dem dezentralisierten
Verfahren, die jetzt in einem neuen § 25b berücksichtigt sind.
Zu Buchstabe g
Die Änderung in Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 ist eine Folgeänderung zu den
Änderungen in § 48.
Zu Buchstabe h
Die schon lange bestehenden Spezialvorschriften für die Zulassung der in Absatz 8 genannten
Arzneimittel machen eine Beteiligung der „Kinder-Kommission“ nach Absatz 7a entbehrlich.
Arzneimittel, wie Impfstoffe, sind schon immer auf die Anwendung gerade bei Kindern
ausgerichtet. Der bei der Zulassungsbehörde vorhandene Sachverstand ist so weit gehend,
dass die zwingende Einbeziehung externer Expertise nicht erforderlich ist und das
Zulassungsverfahren insoweit entlastet werden kann.
Zu Buchstabe i
Die Änderung in Absatz 9 greift den Grundsatz der einheitlichen umfassenden Zulassung - wie
in Artikel 6 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 5 der geänderten Richtlinie
2001/82/EG vorgesehen - auf.
Der Begriff „Ausbietung“ umfasst unterschiedliche Verkaufsformen, z.B. Packungsgrößen (20
oder 50 Tabletten) oder Infusionslösungen (Glasflasche oder Beutel).
Zu Nummer 22 (§ 25a)
Die Änderungen in § 25a ergänzen die vorhandenen Vorschriften entsprechend Artikel 17 Abs.
2 und Artikel 18 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG sowie Artikel 21 Abs. 2 und Artikel 22 der
geänderten Richtlinie 2001/82/EG.
- 75 -
Zu Nummer 23 (§ 25b)
In § 25b werden die neuen Regelungen im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dem
dezentralisierten Verfahren im Kapitel 4 der geänderten Richtlinien 2001/83/EG und
2001/82/EG aufgegriffen.
Absatz 1 enthält eine Verfahrensvereinfachung der Art, dass ein Antrag auch in englischer
Sprache eingereicht werden kann.
Absatz 2 präzisiert das Verfahren bei einer bestehenden Zulassung, das im aktuellen AMG in §
25 Abs. 5b geregelt ist. Absatz 3 enthält Vorschriften für das Verfahren bei noch nicht
vorliegender Zulassung. Absatz 4 nimmt Bezug auf die insgesamt anzuwendenden Verfahren.
Absatz 5 enthält die bei einem Schiedsverfahren anzuwendenden Vorschriften. Die zuständige
Bundesoberbehörde hat darzulegen, warum sie schwerwiegende Gründe für die öffentliche
Gesundheit sieht.
Zu Nummer 24 (§ 26)
Mit der Streichung von Absatz 3 wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Notwendigkeit
von Bioverfügbarkeitsstudien anhand von Europäischen Leitlinien (u.a. Note for Guidance
CPMP / EWP/ QWP/ 1401/98) bestimmt wird, so dass die zuständige Bundesoberbehörde von
der Verpflichtung, eine Liste der Arzneimittel, für die Bioverfügbarkeits- Untersuchungen
erforderlich sind, zu veröffentlichen, entbunden werden kann.
Zu Nummer 25 (§ 27)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 25.
Zu Buchstabe b
Absatz 3 greift die im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung nach Artikel 28 Abs. 2 der
geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 32 Abs. 2 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG
vorgesehene Fristverlängerung bei noch nicht vorliegender Zulassung entsprechend § 25 Abs.
3 auf.
Zu Nummer 26 (§ 28)
Bei der Streichung des Absatzes 3d handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund von
Änderungen in § 23.
- 76 -
Zu Nummer 27 (§ 29)
Zu Buchstabe a und b
Die Erweiterung der Anzeigepflichten in den Absätzen 1 bis 1d greift neue Anzeigepflichten für
den Inhaber der Zulassung entsprechend Artikel 23 und 23a der geänderten Richtlinie
2001/83/EG sowie Artikel 27 Abs. 3 und 27a der geänderten Richtlinie 2001/82/EG auf.
Zu Buchstabe c
Die Streichung der Nummer 2 in Satz 1 erfolgt in Anpassung an EU-Recht.
Zu Buchstabe d bis f
Die Änderung in Absatz 3 Nr. 1 berücksichtigt die nach EU-Recht schon eingeführte
Unterteilung der Inhaltsstoffe eines Arzneimittels in Wirkstoffe und sonstige Bestandteile.
Die Änderung in Absatz 4 ist aus redaktionellen Gründen im Hinblick auf die in der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 erfolgte Fortentwicklung des europäischen Arzneimittelrechts vorgenommen
worden. Die Änderung in Absatz 5 stellt ebenfalls eine redaktionelle Änderung dar.
Zu Nummer 28 (§ 30)
Zu Buchstabe a
Die Streichung der „Nr. 6a“ in Absatz 2 Nr. 1 und 2 ist eine Folgeänderung zu Änderungen in
den §§ 23, 24 und 25, wonach der Antragsteller im Zulassungsverfahren kein
Rückstandsnachweisverfahren mehr beschreiben muss. Die Ergänzung (in Nr. 2), wonach
Auflagen nach § 28 Abs. 3 und 3a jährlich zu überprüfen sind, ist erforderlich in Umsetzung von
Artikel 22 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 26 Abs. 3 der geänderten Richtlinie
2001/82/EG.
Zu Buchstabe b und c
Die Aufnahme der Vorschrift in Absatz 2a enthält die Klarstellung, dass die Änderung der
Zulassung in den genannten Fällen erfolgen kann.
Die Änderung in Absatz 3 ist eine Folgeänderung zu Absatz 2a.
Zu Nummer 29 (§ 31)
In § 31 sind neue Vorschriften im Hinblick auf das Erlöschen und die Verlängerung der
Zulassung in Artikel 24 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 28 der geänderten
Richtlinie 2001/82/EG und redaktionelle Anpassungen infolge von Änderungen anderer AMG-
- 77 -
Vorschriften aufgenommen worden.
Zu Nummer 30 (§ 33)
Der Widerspruch gegen Entscheidungen der nach dem AMG zuständigen Behörden des Bun-
des bewirkt, dass sich diese als Widerspruchsbehörden nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO
erneut mit dem Sachverhalt, der dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegt, befassen
müssen. In der Regel ist hierzu eine Prüfung komplexer fachlicher und rechtlicher
Fragestellungen erforderlich. Im Hinblick auf das in Absatz 2 Satz 2 enthaltene Gebot kosten-
deckende Gebühren zu bestimmen, und weil für die Bearbeitung ein erheblicher Aufwand
erforderlich sein kann, ist es nicht mehr sachgerecht an der Kostenfreiheit für Wi-
derspruchsverfahren festzuhalten. Durch die Änderung von Absatz 1 und die durch die
Neufassung von Absatz 4 bewirkte Aufhebung der bisher geltenden Kostenfreiheit von
Widerspruchsverfahren, wird der Verordnungsgeber ermächtigt, zukünftig Gebühren und
Auslagen für Widerspruchsverfahren gegen Sachentscheidungen der nach dem AMG
zuständigen Behörden der Bundes sowie gegen entsprechende Kostenbescheide zu
bestimmen.
Unter Berücksichtigung der Subsidiarität des VwVfG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) bei
entgegenstehenden Rechtsvorschriften des Bundes, dient die Neufassung von Absatz 4
daneben einer angemessenen Begrenzung des Interesses des Widerspruchsführers an einer
Erstattung seiner Aufwendungen auf die Höhe der für das Widerspruchsverfahren festgesetzten
Gebühren und Auslagen.
Zu Nummer 31 (§ 34)
Die Änderungen in § 34 berücksichtigen die neuen Vorschriften zur Information der
Öffentlichkeit in Artikel 21 Abs. 3 und 4, Artikel 22 und Artikel 125 der geänderten Richtlinie
2001/83/EG sowie Artikel 25 Abs. 3 und 4, Artikel 26 Abs. 3 und Artikel 94 Abs. 3 der
geänderten Richtlinie 2001/82/EG.
Zu Nummer 32 (§ 37)
Die Änderung in Absatz 4 ist aus redaktionellen Gründen im Hinblick auf die in der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 erfolgte Fortentwicklung des europäischen Arzneimittelrechts vorgenommen
worden.
Zu Nummer 33 (Überschrift Fünfter Abschnitt)
- 78 -
Die Neufassung der Überschrift ist eine Folge der Erweiterungen um die §§ 39a ff.; sie
berücksichtigt, dass nunmehr in diesem Abschnitt auch die Registrierung traditioneller
pflanzlicher Arzneimittel geregt wird.
Zu Nummer 34 (§ 38)
Die Neufassung der Überschrift ist eine Folgeänderung aufgrund der Einführung eines
Registrierungsverfahrens für traditionelle pflanzliche Arzneimittel in § 39a, die Änderung in
Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 48.
Zu Nummer 35 (§ 39)
Zu Buchstabe a und b
Die Neufassung der Überschrift ist eine Folgeänderung aufgrund der Einführung eines
Registrierungsverfahrens für traditionelle pflanzliche Arzneimittel in § 39a, die Änderung in
Absatz 1 Satz 2 ist eine Folgeänderung zur Änderung von § 25.
Zu Buchstabe c
Die Voraussetzungen zur Anwendung des Registrierungsverfahrens werden weiterhin über
Versagungsgründe festgelegt. Die Aufzählung in Absatz 2 wird um die Nummer 5b in
Anpassung an Artikel 14 Abs. 1 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 17 Abs. 1
Buchstabe c der geänderten Richtlinie 2001/82/EG erweitert. Die Änderungen in Nummer 4a
und 9 berücksichtigen insbesondere die Möglichkeit, bestimmte homöopathische Arzneimittel
auch dann zu registrieren, wenn sie zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der
Lebensmittelgewinnung dienen und stellen im Übrigen Präzisierungen dar.
Zu Buchstabe d
Absatz 2b Satz 1 und Satz 2 enthalten Regelungen, die den Änderungen im Hinblick auf die
Verlängerung und das Erlöschen in § 31 entsprechen.
Zu Nummer 36 (§§ 39a bis 39d)
Die neuen Vorschriften in den §§ 39a bis 39d berücksichtigen das in Kapitel 2a der geänderten
Richtlinie 2001/83/EG (Artikel 16a bis i) für traditionelle pflanzliche Arzneimittel anzuwendende
Registrierungsverfahren.
Zu Nummer 37 (§ 40)
Zu Buchstabe a
- 79 -
Bei der Änderung in Satz 1 handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b
Mit der GCP-Verordnung (GCP-V) ist die Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG für den Bereich der
klinischen Prüfung mit Arzneimitteln, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO)
oder einer Kombination von gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche
enthalten, umgesetzt gesetzt worden. Die Freisetzungsrichtlinie gibt u.a. die Verpflichtung des
Antragstellers vor, der Genehmigungsbehörde eine Darlegung und Bewertung der Risiken für
die Gesundheit Dritter und für die Umwelt vorzulegen. Nach § 9 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 der
GCP-V umfasst die Genehmigung der klinischen Prüfung durch die zuständige
Bundesoberbehörde die Genehmigung der Freisetzung dieser gentechnisch veränderten
Organismen im Rahmen der klinischen Prüfung. Da die behördliche Prüfung der Freisetzung
auch Drittschutz- und Umweltaspekte mit einzubeziehen hat, ist die vorzunehmende Abwägung
von Dritt- und Umweltschutzaspekten und die Vertretbarkeit der klinischen Prüfung mit GVO-
Arzneimitteln im Gesetz (§ 40 Satz 3 Nr. 2a) als eigene Voraussetzung formuliert worden, die
sich im Übrigen in einem entsprechenden Versagungsgrund widerspiegelt.
Zu Nummer 38 (§ 42)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 40 Satz 3 Nr. 2a.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Anpassung an die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 im
Hinblick auf Arzneimittel, deren Inverkehrbringen obligat einer zentralen Zulassung bedarf.
Zu Buchstabe c
Die Verordnungsermächtigung des § 42 Abs. 3 wird um die Möglichkeit erweitert, in der
Rechtsverordnung eine behördliche Information der Öffentlichkeit über Gesundheits- und
Umweltgefahren aus klinischen Prüfungen mit GVO-Arzneimitteln vorzusehen. Dies entspricht
Artikel 8 Abs. 2 der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG.
Zu Nummer 39 (§ 42a)
Es handelt sich um eine Anpassung an die erfolgte Umbenennung der EMEA.
Zu Nummer 40 (§ 48)
- 80 -
Die bisherigen §§ 48 und 49 werden aus Gründen der Verfahrensvereinfachung zu einer
Vorschrift zusammen gefasst.
Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 greift Änderungen bei der Unterstellung unter die
Verschreibungspflicht in Artikel 67 Doppelbuchstabe aa der geänderten Richtlinie 2001/82/EG
auf. Bei Lebensmittel liefernden Tieren sollen hiernach Arzneimittel dem Grundsatz nach nur
dann eingesetzt werden, wenn eine (tierärztlich festgestellte) Indikation vorliegt. Dies soll
dadurch erreicht werden, dass Arzneimittel, die zur Anwendung bei Lebensmittel liefernden
Tieren bestimmt sind, der Verschreibungspflicht unterstellt werden. Die Mitgliedstaaten dürfen
nur noch bei bestimmten Arzneimitteln, die auf Gemeinschaftsebene noch festzulegenden
Kriterien entsprechen, von diesem Grundsatz abweichen. Für diese Arzneimittel soll das bisher
geltende Verfahren, d.h. Unterstellung unter die Verschreibungspflicht im Falle des Vorliegens
der Voraussetzungen nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Freistellung von der Verschreibungspflicht,
wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, beibehalten werden. Für die Änderung soll eine
Übergangsfrist gelten.
Absatz 2 sieht Verfahrensvereinfachungen durch Einbeziehung des bislang getrennt laufenden
Verordnungsverfahrens nach § 49 vor. Die Ergänzung von „Fertigarzneimitteln“ in Absatz 3
berücksichtigt Vorschriften zum Unterlagenschutz bei einer Änderung des Verschreibungsstatus
nach Artikel 74a der geänderten Richtlinie2001/83/EG.
Zu Nummer 41 (§ 49)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 48.
Zu Nummer 42 (§ 54)
Die Einfügung in Absatz 4 von „§ 52a“ erfolgt zur Klarstellung, dass die Betriebsverordnung für
Arzneimittelgroßhandelsbetriebe dann für Apotheken gilt, wenn diese im Sinne von § 52a
erlaubnispflichtigen Großhandel betreiben. Die Einfügung von „§ 72“ ist eine redaktionelle
Änderung.
Zu Nummer 43 (§ 56a)
Die Änderung berücksichtigt Sonderregelungen für Equiden in Artikel 10 Abs. 3 der geänderten
Richtlinie 2001/82/EG.
- 81 -
Equiden, die gemäß dem Equidenpass identifiziert und endgültig aus der Lebensmittelkette
ausgeschlossen sind, dienen nicht der Gewinnung von Lebensmitteln und unterfallen damit
auch nicht den speziellen arzneimittelrechtlichen Bestimmungen für Lebensmittel liefernde
Tiere. Dagegen unterliegen Equiden, die gemäß dem Equidenpass der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, den speziellen arzneimittelrechtlichen Bestimmungen für solche Tiere.
Vor dem Hintergrund, dass auch solche Equiden häufig nicht primär zur Gewinnung von
Lebensmitteln, sondern vielmehr in erster Linie zur Nutzung in Sport und Freizeit gehalten
werden, ermöglicht die vorgesehene Änderung zur arzneilichen Versorgung der Tiere auch den
Einsatz von Arzneimitteln, die gemeinschaftsrechtlich gelistete Stoffe enthalten. Dabei wird der
Verbraucherschutz durch die in diesem Fall einzuhaltende Wartezeit von sechs Monaten
sichergestellt.
Zu Nummer 44 (§ 59)
Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 95 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG.
Entsprechend dem Ansatz der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird die bisher geltende
Regelung, nach der von Tieren, bei denen klinische Prüfungen oder Rückstandsprüfungen
durchgeführt wurden, nur dann Lebensmittel gewonnen werden dürfen, wenn mit Rückständen
nicht zu rechnen ist, durch eine Regelung abgelöst, die nicht mehr auf die Rückstandsfreiheit,
sondern auf die gesundheitliche Unbedenklichkeit etwaiger Rückstände für den Verbraucher
abstellt. Diese wird durch eine angemessene Wartezeit sichergestellt.
Zu Nummer 45 (§ 59a)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 48.
Zu Nummer 46 (§ 59b)
Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 27 Abs. 2 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG
und stellt eine Folgeänderung zu § 23 (Änderung in Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb)
dar.
Zu Nummer 47 (§ 60)
Buchstabe a
- 82 -
Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 2 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG.
Die Einbeziehung von Frettchen und nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden
Kaninchen in die Ausnahmeregelungen des § 60 soll die Verfügbarkeit von Arzneimitteln für
diese Tierarten verbessern.
Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 14.
Zu Nummer 48 (§ 62)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 49 (§ 63a)
Zu Buchstabe a
Die Änderungen in Absatz 1 greifen geltende und neue Vorschriften in Artikel 103 der
kodifizierten Humanarzneimittel-Richtlinie auf, die den Stufenplanbeauftragten betreffen.
Zu Buchstabe b
Bei der Änderung in Absatz 2 handelt es sich um eine Folgeänderung zu § 14.
Zu Nummer 50 (§ 63b)
Zu Buchstabe a und b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe c
Die Regelungen in Absatz 3 zur Weitermeldung von Nebenwirkungen im Verfahren der
gegenseitigen Anerkennung werden an Artikel 104 Abs. 5 der geänderten Richtlinie
2001/83/EG und an Artikel 75 Abs. 4 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG angepasst, wonach
diese Meldungen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates zugänglich zu machen sind.
Zu Buchstabe d
Die Änderungen in Absatz 5 Satz 1 und 2 berücksichtigen neue Dokumentationspflichten zur
Pharmakovigilanz entsprechend Artikel 104 Abs. 6 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und
Artikel 75 Abs. 5 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG.
- 83 -
Zu Buchstabe e
Mit Absatz 5a werden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung von
Pharmakovigilanz- Inspektionen entsprechend Artikel 111 Abs. 1 Buchstabe d der geänderten
Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 80 Abs. 1 Buchstabe d der geänderten Richtlinie 2001/82/EG
geschaffen. Damit wird der zuständigen Bundesoberbehörde ermöglicht, im Benehmen mit der
zuständigen Überwachungsbehörde die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 63b vor Ort zu
prüfen. Die Prüfungen erstrecken sich insbesondere auf Einzelfallmeldungen (Fristen,
Bewertung, Nachverfolgung u.a.), Periodic Safety Update Reports (PSURs) sowie auf die
Organisationsstruktur des vorhandenen Pharmakovigilanzsystems. Die Überprüfung erfordert
eine hohe Sachkompetenz. Die Zuständigkeit für die Pharmakovigilanz- Inspektionen ist
deshalb bei den Zulassungsbehörden angesiedelt worden, da diese aufgrund ihrer Aufgaben im
Pharmakovigilanzbereich über die nötigen Informationen und Daten zu
Nebenwirkungsmeldungen aus der nationalen UAW-Datenbank und der EU- Eudravigilance-
Datenbank, wie auch zum Stand der eingegangenen PSURs, verfügen. Die mit den
Pharmakovigilanz -Inspektionen zu prüfenden Unterlagen und Daten sind zudem eng mit der
Zulassung verknüpft, eine fehlende Compliance mit den durch die Zulassung vorgegebenen
Anforderungen könnte eine Änderung des Zulassungsstatus durch direkte regulatorische
Maßnahmen der betreffenden Zulassungsbehörde nach sich ziehen.
Der Umfang der Tätigkeiten und die Kosten für diese Inspektionen werden im Verlauf des
Gesetzgebungsverfahrens näher bestimmt. Unter der Voraussetzung, dass vorläufig nur
anlassbezogene Inspektionen durchgeführt werden, wird der Umfang der Tätigkeiten auf 5
bis10 Inspektionen im Jahr geschätzt und der jeweilige Stellenbedarf mit einer Wissenschaftler -
Stelle und einer Projektbegleiterstelle angegeben. Sofern auch Regelinspektionen erforderlich
werden, wird von einem etwas höheren Umfang und höheren Stellenbedarf auszugehen sein.
Absatz 5b greift die Vorschrift in Artikel 104 Abs. 9 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und
Artikel 75 Abs. 8 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG auf.
Zu Buchstabe f
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe g
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen und Klarstellungen.
Zu Buchstabe h
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung sowie um eine Regelung zum
Verantwortungsbereich der Behörde, die als Repräsentantin des Referenzmitgliedstaates
aufgetreten ist in Übereinstimmung mit den angegebenen Vorschriften der Richtlinien.
- 84 -
Zu Nummer 51 (§ 64)
Zu Buchstabe a und b
Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 ist erforderlich zur Erweiterung der Überwachungsaufgabe auf
alle Wirkstoffe. Die Änderung in Absatz 2 Satz 3 entspricht der Änderung in § 13.
Zu Buchstabe c
Die Vorschrift entspricht Artikel 111 Abs. 5 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG bzw. Artikel
80 Abs. 5 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG wird. Danach ist dem Hersteller von
Arzneimitteln, Wirkstoffen oder Ausgangsstoffen oder dem Zulassungsinhaber, soweit
erforderlich, innerhalb von 90 Tagen nach einer durch die zuständige Behörde durchgeführten
Inspektion ein Zertifikat über die Gute Herstellungspraxis auszustellen. Die Informationen sind
in eine von der EMEA im Namen der Gemeinschaft geführte Datenbank ein zu geben. Die
Vorgaben für die Ausstellung / Verweigerung von Zertifikaten gilt auch für Drittlandinspektionen
oder von Inspektionen beim Inhaber einer Zulassung nach § 21 oder einer Genehmigung für
das Inverkehrbringen nach der Verordnung (EG) Nr. 736/2004, soweit diese die Grundsätze
und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis einhalten müssen.
Buchstabe d
Die Änderung in Absatz 4a ist aus redaktionellen Gründen im Hinblick auf die in der Verordnung
2004 (EG) Nr. 726/2004 erfolgte Fortentwicklung des europäischen Arzneimittelrechts
vorgenommen worden.
Zu Nummer 52 (§ 66)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 14.
Zu Nummer 53 (§ 67a)
Buchstabe a
Bei den Änderungen in den Sätzen 1, 3 und 4 handelt es sich um notwendige Ergänzungen
aufgrund der europäischen Vorschriften.
Zu Nummer 54 (§ 68)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
- 85 -
Zu Nummer 55 (§ 69)
Zu Buchstabe a
Die Änderung in Absatz 1a Satz 1 Nr. 2 ist aus redaktionellen Gründen im Hinblick auf die in der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erfolgte Fortentwicklung des europäischen Arzneimittelrechts
vorgenommen worden.
Zu Buchstabe b
Die Änderung in Absatz 1a Satz 3 trägt den unterschiedlichen Vorschriften beim Ergreifen
dringlicher nationaler Maßnahmen aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsschutzes im Falle
einer zentralen Zulassung entsprechend Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und im
Falle des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung entsprechend Artikel 36 Abs. 2 der
Richtlinie 2001/83/EG sowie Artikel 40 Abs. 2 der Richtlinie 2001/82/EG Rechnung.
Zu Buchstabe c
In Änderung in Satz 4 ist aufgrund von Erfahrungen aus der Vollzugspraxis sachgerecht.
Zu Nummer 56 (§ 72)
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu § 14 und entspricht Artikel 51 Abs. 1 Buchstabe b der
geänderten Richtlinie 2001/83/EG. Bei aus Drittländern eingeführten Arzneimitteln hat die
sachkundige Person dafür Sorge zu tragen, dass jede Arzneimittelcharge in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausreichend geprüft wurde, um die Qualität der Arzneimittel
entsprechend den der Zulassung oder Genehmigung für das Inverkehrbringen zugrunde
gelegten Anforderungen zu gewährleisten oder die Voraussetzungen des § 72a erfüllt sind. Das
Nähere regelt die Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer.
Zu Nummer 57 (§ 72a)
Es handelt sich um eine Korrektur infolge einer bereits früher erfolgten Änderung von § 2 Abs.
4.
Zu Nummer 58 (§ 73)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung und um eine Folgeregelung zu der Änderung
von § 48.
Zu Nummer 59 (§ 74a)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 14.
- 86 -
Zu Nummer 60 (§ 77a)
Die neu aufgenommene Regelung berücksichtigt Artikel 126b der geänderten Richtlinie
2001/83/EG. Bei der Umsetzung der Regelung sind die Vorschriften der Richtlinie unter
Wahrung berechtigter Informationsinteressen der Öffentlichkeit und auch Praktikabilitätsaspekte
zu berücksichtigen.
Zu Nummer 61 (§ 79)
Die Ergänzung in Absatz 1 erfolgt in Anpassung an Artikel 5 Abs. 2 und 3 der geänderten
Richtlinie2001/83/EG.
Zu Nummer 62 (§ 80)
Die Einführung des „compassionate use“ in § 21 Abs. 2 Nr. 6 erfordert Verfahrensregelungen,
die näher bestimmt werden. Eine Erweiterung der Regelung auf Arzneimittel, die nicht einer
zentralen Zulassung bedürfen, wird als zweckmäßig angesehen.
Zu Nummer 63 (§ 95)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Änderungen in § 48.
Zu Nummer 64 (§ 96)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe b bis h
Bei den Änderungen handelt sich um erforderliche inhaltliche und technische Anpassungen.
Zu Nummer 65 (§ 97)
Bei den Änderungen handelt sich um erforderliche inhaltliche und technische Anpassungen
Zu Nummer 66 (§ 140)
Es werden die erforderlichen Übergangsbestimmungen getroffen.
- 87 -
Absatz 1 betrifft nach dem Vorbild bisher üblicher Übergangsbestimmungen die Anwendung der
geänderten Vorschriften zu Kennzeichnung und Packungsbeilage, Absatz 2 die
entsprechenden Regelungen zur Fachinformation.
Absatz 3 enthält eine Besitzstandswahrung für Personen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes
aufgrund § 138 die Aufgaben der sachkundigen Person wahrgenommen haben.
In Absatz 4 wird entsprechend den Vorgaben in den geänderten Richtlinien 2001/82/EG und
2001/83/EG bestimmt, dass die neuen Vorschriften für den Unterlagenschutz nur für solche
Referenzarzneimittel gelten, deren Zulassung nach dem gemeinschaftlich festgelegten Datum
(30. Oktober 2005) beantragt worden ist.
Absatz 5 enthält eine Vorschrift, die die Anwendung der geänderten Vorschriften für die
Verlängerung betrifft. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, dass ein Absehen von einer
Verlängerung nach Inkrafttreten des Gesetzes sachgerecht ist, wenn bereits eine
Verlängerungsentscheidung vorliegt, bei der Nutzen und Risiko aufgrund einer aktuellen
Bewertung vorgenommen worden ist.
Absatz 6 betrifft die erforderliche schrittweise Anwendung der Vorschriften über die einheitliche
Zulassung und deren Publizierung. Absatz 7 trägt dem Umstand Rechnung, dass zu den
geänderten Vorschriften der Richtlinien zum erforderlichen Verdünnungsgrad von
homöopathischen Arzneimitteln eine Richtlinie der Kommission vorgesehen ist, so dass eine
Vorschrift zum Bestandsschutz sachgerecht ist. Absatz 8 und Absatz 9 berücksichtigen, dass
im Bereich der Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren noch Maßnahmen der Europäischen
Kommission ausstehen.
In Absatz 10 wird entsprechend der Richtlinie 2004/24/EG eine Übergangsregelung für
Arzneimittel bestimmt, die nach dem bisherigen Verfahren für traditionelle Arzneimittel
zugelassen worden sind.
Zu Artikel 2 (Änderung des Heilmittelwerbegesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Durch die Ergänzung sollen sog. Schönheitsoperationen in den Anwendungsbereich des
Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz)
einbezogen werden. Schönheitschirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit, wie
z.B. Brustvergrößerungen durch Implantate oder Fettabsaugung zur Verbesserung der
Körperformen, sind - wie jeder operative Eingriff - mit Risiken verbunden, die zu erheblichen
Gesundheitsschäden führen können. Angesichts der rapide steigenden Zahlen von
schönheitschirurgischen Eingriffen ist es daher - wie im Fall von krankheitsbezogenen Eingriffen
- notwendig, die Werbung für diese Verfahren dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete
- 88 -
des Heilwesens zu unterwerfen. Insbesondere bestimmte Formen der suggestiven oder
irreführenden Werbung, wie sie inzwischen weit verbreitet sind, werden damit verboten.
Zu Nummer 1a (§ 4)
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an Änderungen des § 11 AMG.
Zu Nummer 2 (§ 5)
Die Änderung setzt Artikel 16g Absatz 3 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG um.
Zu Nummer 3 (§ 7)
Die Änderung dient der Klarstellung im Hinblick auf die Gewährung von Bar- und
Naturalrabatten bei Medizinprodukten. Die bestehende Regelung für den Arzneimittelbereich
wurde in ihrer Lesbarkeit verbessert, ohne inhaltliche Änderungen vorzunehmen.
Zu Nummer 4 (§ 10)
Die Änderung verbietet entsprechend Artikel 88 Abs. 2 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG
die Öffentlichkeitswerbung für erstattungsfähige Arzneimittel. Das Arzt-Patientenverhältnis soll
nicht durch eine intensive Bewerbung erstattungsfähiger Arzneimittel belastet werden. Die
Möglichkeiten der Öffentlichkeitswerbung für nicht erstattungsfähige Arzneimittel werden durch
die in Nummer 6 aufgenommene Änderung des Anhangs zu § 12 HWG erweitert.
Zu Nummer 5 (§ 12)
Die bisherige Differenzierung zwischen der Werbung für Arzneimittel und der für
Medizinprodukte wird infolge der Änderungen der Anlage zu § 12 (siehe zu Nummer 6)
aufgegeben. Die Neufassung berücksichtigt zudem, dass Medizinprodukte bereits nach der
Definition des § 3 Nr. 1 Medizinproduktegesetz nur zur Anwendung am Menschen zu dienen
bestimmt sind.
Zu Nummer 6 (Anlage zu § 12)
Zu Teil A. Krankheiten und Leiden beim Menschen
Maßstab für die Änderung des Anhangs zu § 12 HWG ist der Schutz gesundheitlicher
Individualinteressen und auch solcher der Allgemeinheit, denn eine durch Werbung beeinflusste
unsachgemäße Selbstbehandlung kann nicht nur den Kranken selbst, sondern bei einigen
Krankheiten auch Dritte gefährden. Deshalb soll die Publikumswerbung für Arzneimittel
bezüglich gravierender Krankheiten und Leiden weiterhin werblichen Restriktionen unterworfen
bleiben.
- 89 -
Dies gilt insbesondere für nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige, durch
Krankheitserreger verursachte Krankheiten. Hier birgt eine durch Werbung beeinflusste
Selbstbehandlung erhebliche Gefahren für die erkrankte Person aber auch und vor allem für die
Bevölkerung.
Auch die Werbung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit der Indikation bösartige
Neubildungen (Krebs) soll weiterhin werblichen Restriktionen unterworfen bleiben. Obgleich
einige Krebsarten gut heilbar sind bzw. eine gestiegene 5-Jahres-Überlebensrate aufweisen,
liegt für die Gesamtheit aller Krebserkrankungen und über die Geschlechter hinweg die relative
5-Jahres-Überlebensrate derzeit nur bei gut 50 %. Damit bleibt Krebs eine Erkrankung mit
hoher Letalität, z.T. schlechten Behandlungserfolgen und insgesamt großer Angstbesetzung.
Würde für verschreibungsfreie Arzneimittel, die für die Indikation „Krebs“ allgemein oder in
Teilaspekten zugelassen sind, Werbung ermöglicht werden, bestünde die Gefahr, dass
Patienten - ggf. ohne ärztliche Kontrolle - mit Verdacht auf eine bösartige Erkrankung oder mit
feststehender Diagnose zunächst versuchen, allein mit diesen Arzneimitteln die Krankheit zu
bekämpfen und damit wertvolle Zeit für eine hochspezifische Behandlung zu versäumen oder
diese wegen möglicher Wechselwirkungen zu gefährden. Gerade für die Indikation Krebs ist
deshalb die direkte Information durch den behandelnden Arzt ohne Beeinflussung durch
Werbung zu bevorzugen.
Die Aufnahme der Suchtkrankheiten in den Katalog ist gerechtfertigt, um staatliche
Aufklärungskampagnen zu Suchtkrankheiten, insbesondere Alkoholabhängigkeit, nicht zu
entwerten. Dieser Gesichtspunkt gilt nur eingeschränkt für die Nikotinabhängigkeit, bei der
staatliche Aufklärungskampagnen gerade auch darauf gerichtet sind, Wege aus der
Nikotinabhängigkeit - auch durch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel - aufzuzeigen.
Krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts sind
ebenfalls mit Angstgefühlen verbunden, die eine auf Steigerung des Arzneimittelkonsums
gerichtete Werbung vor allem im Hinblick auf den Schutz des ungeborenen Lebens nicht
angezeigt erscheinen lassen.
Zu B. Krankheiten und Leiden beim Tier
Die Restriktionen hinsichtlich der Publikumswerbung für Arzneimittel, die zur Anwendung bei
den in Teil B der Anlage zu § 12 des Heilmittelwerbegesetzes aufgeführten
Anwendungsgebieten bestimmt sind, dienen dem Tierschutz und der Tierseuchenbekämpfung.
Hinsichtlich der Arzneimittel, die zur Behandlung von anzeige- oder meldepflichtigen Seuchen
oder Krankheiten bestimmt sind, gelten die dargestellten Erwägungen für Arzneimittel zur
Behandlung von nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen, durch Krankheitserreger
verursachten Krankheiten entsprechend.
Bösartige Neubildungen sollen neu in den Katalog aufgenommen werden, da sie mit
erheblichen Schmerzen für die betroffenen Tiere einhergehen können und eine frühzeitige
spezifische Behandlung für die Heilungsaussichten in der Regel essentiell ist. Durch Werbung
- 90 -
für Arzneimittel zur Behandlung solcher Erkrankungen ist zu befürchten, dass Tieren aufgrund
verzögerter tierärztlicher Konsultation nach initialer Selbstbehandlung durch den Tierhalter
Schmerzen und Leiden entstehen. Die gleiche Erwägung gilt für die Aufrechterhaltung der
Werberestriktionen für Arzneimittel, die zur Behandlung von Koliken bei Pferden und Rindern
bestimmt sind. Die Werberestriktionen für Arzneimittel, die zur Behandlung des ansteckenden
Scheidenkatarrhs der Rinder, von Fruchtbarkeitsstörungen der Pferde und Rinder sowie von
infektiösen Aufzuchtskrankheiten der Tiere bestimmt sind, werden aufgehoben, da diese
Anwendungsgebiete an Bedeutung verloren haben bzw. nicht mit erheblichen Schmerzen bei
den Tieren einhergehen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Patentgesetzes)
Mit dem neuen § 11 Nr. 2b. Patentgesetz werden Artikel 10 Abs. 6 der geänderten Richtlinie
2001/83/EG und Artikel 13 Abs. 6 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG umgesetzt. Diese
sogenannte Bolarregelung stellt solche Studien und Versuche und die sich daraus ergebenden
praktischen Anforderungen vom Patentschutz frei, die für eine arzneimittelrechtliche Zulassung
durch Zulassungsbehörden in Deutschland oder in den anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder für eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 erforderlich sind. Die Herstellung von Arzneimitteln wird von § 11 Nr. 2b.
Patentgesetz erfasst, soweit sie für die Durchführung der Studien und Versuche erforderlich ist.
Zu Artikel 4
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Die notwendigen Übergangsbestimmungen sind in Artikel
1 Nummer 66 (§ 140 AMG) aufgenommen worden.
Entwurf für ein
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes()
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgend
Neunter Unterabschnitt
15.07.2014
Datei
PD
BUNDESVERBAND DER
ARZNEIMITTEL-HERSTELLER e.V.
Vorläufige Stellungnahme des
Bundesverbandes der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH)
zum Referentenentwurf eines
Vierzehnten Gesetzes zur Änderung
des Arzneimittelgesetzes
(Stand: 08.02.2005)
- 2 -
Nach Beratung in seinen zuständigen Gremien nimmt der Bundesverband der Arz-
neimittel-Hersteller e.V. (BAH) zum Referentenentwurf für ein Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (14. AMG-Novelle, Stand: 08.02.2005) nach-
folgend Stellung. Die Stellungnahme behandelt lediglich die für die Mitgliedsfirmen
des BAH relevanten Neuregelungsvorschläge und orientiert sich dabei an der im
Entwurf vorgegebenen Chronologie. Dabei werden Vorschläge für und Anmerkungen
zu den Übergangsvorschriften zusammengefasst zu Art. 1 Nr. 66 - § 140 behandelt.
Allgemeiner Teil
Die 14. AMG-Novelle dient überwiegend der Transformation des novellierten europä-
ischen Rechts in nationales Recht. In diesem Zusammenhang werden nahezu
sämtliche Regelungsbereiche des Arzneimittelgesetzes (AMG) tiefgreifenden Ände-
rungen unterzogen, die auch bei der Umsetzung in den Mitgliedsunternehmen des
Verbandes zu einer Vielzahl von Umstrukturierungen und neuen Belastungen führen
werden. Bedauerlicherweise ist es im Zuge des Rechtssetzungsverfahrens auf euro-
päischer Ebene nicht umfassend gelungen, bestimmte Regelungen, deren
Zielsetzung, die Verbesserung des Verbraucherschutzes und der Arzneimittelsicher-
heit, kritisch zu hinterfragen ist, zu verhindern. Dies gilt z.B. für eine Vielzahl
mehrfach geforderter Angaben im Bereich der Kennzeichnung, Packungsbeilage,
aber auch für die von einigem Unverständnis gekennzeichneten Regelungen für die
besonderen Therapierichtungen, sowie für die teilweise sehr praxisfernen Regelun-
gen bei der Zulassung, Zulassungsverlängerung aber auch Registrierung
traditioneller Arzneimittel. Auch gibt es im EG-Recht Sollbruchstellen, unklare Ver-
weisungen, unpräzise Begriffsverwendungen, die bei noch umzusetzenden
Richtlinienrecht noch hinnehmbar sein mögen, aber bei der Transformation in unmit-
telbar geltendes, zum großen Teil strafbewehrtes, nationales Recht dringend
vermieden und nachgebessert werden müssen. Insoweit wünscht sich der BAH, dass
die Bundesregierung bei der Umsetzung zumindest in entscheidenden Bereichen nur
sinngemäße, am Wortlaut des EG-Rechts orientierte Regelungen vorsieht und so
vorhandene Spielräume auch im Dienst einer klaren und präzisen deutschen Ge-
setzgebung nutzt.
Deshalb wird sich der Verband insbesondere im weiteren seiner Stellungnahme da-
für einsetzen, dass Spielräume, die das europäische Recht gewährt, genutzt,
aber auch ausreichende Übergangsfristen eingeräumt werden, um die Belastung
für die Industrie, aber auch für die Behörden, möglichst gering zu halten.
Grundsätzlich begrüßt es der BAH, dass die Bundesregierung eine rechtzeitige Um-
setzung des novellierten europäischen Rechts beabsichtigt. Kritisch beurteilt es der
Verband jedoch, dass der ehrgeizige Zeitplan (Abschluss des Verfahrens um den
30.10.2005) durch eine extreme Verkürzung der Stellungnahmefrist zum nunmehr
vorliegenden Referentenentwurf erreicht werden soll. Die verbleibenden drei Wochen
sind für den BAH zu kurz, um auf der Basis der Diskussion mit seinen Mitgliedsun-
ternehmen eine fundierte abschließende Stellungnahme abzugeben. Von daher kann
die Stellungnahme nur als vorläufig gewertet werden, und der Verband behält sich
- 3 -
vor, im parlamentarischen Verfahren Nachbesserungen bisher nicht entsprechend
kommentierter Regelungen einzufordern.
Schwerpunkte der Stellungnahme behandeln folgende Regelungsbereiche:
- Zulassungsinhaber, örtlicher Vertreter, pharmazeutischer Unternehmer
- Kennzeichnung und Packungsbeilage
- Herstellungserlaubnis und verantwortliche Personen
- Abschaffung des Zulassungsverlängerungsverfahrens - Stichtagsregelung
- Besondere Regelungen für homöopathische Arzneimittel
- Registrierungsverfahren für traditionelle Arzneimittel
- Übergangsfristen
- Heilmittelwerbegesetz
Bezüglich all dieser Vorschriften sieht der BAH Klärungs- bzw. erheblichen Nachbes-
serungsbedarf, der sich auch vor dem Hintergrund des novellierten europäischen
Rechts rechtfertigen bzw. vertreten lässt.
Bevor der BAH die Regelungen im einzelnen kommentiert, möchte er noch auf die
spezielle Problematik zweier im Arzneimittelgesetz erfasster Produktgruppen einge-
hen, deren Hersteller und Vertreiber im BAH organisiert sind.
Dabei handelt es sich zunächst um die Heilwässer. Wie bekannt ist, gehören die
Heilwässer nach deutschem Verständnis zu den Arzneimitteln und unterliegen somit
grundsätzlich des Vorschriften des AMG, ein Regelungsansatz, der auch aktuell von
den Betroffenen nicht nur akzeptiert, sondern für richtig erachtet wird. In der Vergan-
genheit ist es dem Gesetzgeber auch immer gelungen, durch die Schaffung und
Weiterentwicklung von Sonderregelungen den Besonderheiten dieser Gruppe bezüg-
lich Herstellung und Vermarktung Rechnung zu tragen. Nach Ansicht des BAH
berücksichtigt das vorliegende Änderungsgesetz diesen Sonderstatus der Heilwäs-
ser jedoch nicht ausreichend, und dies gilt für nahezu sämtliche Regelungsbereiche,
Kennzeichnung und Packungsbeilage, Herstellung und Zulassung. Die Summe der
Neuregelungen, ohne dass die speziellen Bedingungen für die Heilwässer ausrei-
chend berücksichtigt werden, wirkt sich für eine Vielzahl der ca. 50 deutschen
Heilbrunnen existenziell bedrohlich aus. Der BAH wird im Rahmen seiner Anmerkun-
gen zu den einzelnen Regelungen nicht regelmäßig auf die besondere Situation der
Heilwässer eingehen, sondern verweist insoweit auf die Stellungnahme der Deut-
schen Heilbrunnen im Verband Deutscher Mineralbrunnen und hofft, dass das
Ministerium bei der Überarbeitung des Referentenentwurfs die vorgeschlagenen
Neuregelungen in Bezug auf die besondere Stellung der Heilwässer angemessen
modifiziert.
Von besonderer Bedeutung sind die Neuregelungen auch für Blut und Blutproduk-
te. Ohne im Besonderen Teil der Stellungnahme auf die Auswirkungen der einzelnen
Regelungen auf diese Produktgruppe durch die Neuregelungen eingehen zu wollen,
- 4 -
macht eine Analyse einer Vielzahl von Neuregelungen in ihren Auswirkungen auf die
Blut- und Blutprodukte nachdrücklich deutlich, dass das AMG für diese Produkte
nicht konzipiert ist und zeitnah dringend eine Sonderregelung dieser Produkte im
Transfusionsgesetz überlegt werden sollte. Dies entspräche auch den europäischen
Vorgaben, die in Art. 3 Nr. 6 Gemeinschaftskodex Vollblut, Plasma und Blutzellen
menschlichen Ursprungs mit Ausnahme des Plasmas, bei dessen Herstellung ein
industrielles Verfahren zur Anwendung kommt, aus dem Anwendungsbereich der
Richtlinie ausnehmen. Für diese Produkte wurde die Richtlinie 2002/98/EG geschaf-
fen, die durch die Richtlinie 2004/33/EG ergänzt wurde und durch eine technische
Richtlinie vervollständigt werden soll. Dieses Vorgehen auf europäischer Ebene ist
aufgrund der Besonderheit dieser Produktgruppe und der Komplexität der notwendi-
gen Regelungen auch sinnvoll und angemessen und sollte in Deutschland auch
wegen damit verbundener Rechtsklarheit alsbald nachvollzogen werden. Bezüglich
der Bewertung der einzelnen Regelungen des Entwurfs verweist der BAH auf die
Stellungnahme des Deutschen Roten Kreuzes, dessen Blutspendedienst dem BAH
als Mitglied angehört.
Besonderer Teil
Zu Art. 1 Nr. 2 a) - § 4 Abs. 1
Durch diese Neuregelung wird der Begriff des Fertigarzneimittels auch auf solche
Arzneimittel erweitert, die, ohne dass sie bereits in einer verbraucherabgabefertigen
Packung vorliegen, industriell oder gewerblich hergestellt worden sind. Grundsätzlich
ergibt sich diese Erweiterung aus dem europäischen Recht, der BAH hält eine Kon-
kretisierung dieses erweiterten Anwendungsbereichs, aus dem sich vor allem
Rechtsfolgen im Hinblick auf die Zulassungs- und Kennzeichnungspflicht ergeben, in
der Begründung für wünschenswert.
Unabhängig davon ist der BAH der Ansicht, dass hier dringend eine Übergangsvor-
schrift für bisher nicht, aber nach neuem Recht zulassungspflichtige Arzneimittel
eingeführt werden muss, da diese ansonsten mit Inkrafttreten der 14. AMG-Novelle
nicht mehr legal verkehrsfähig sind.
Dazu schlägt der BAH einen entsprechenden zusätzlichen Absatz in § 140 vor, der
im Zusammenhang mit der Stellungnahme des Verbandes zu den Übergangsvor-
schriften erläutert wird (s. Seite 22 der Stellungnahme).
Zu Art. 1 Nr. 2 d) - § 4 Abs. 14
Die mit dieser Regelung vorgenommene Erweiterung des Begriffs "Herstellen" auf
den Vorgang der Freigabe wird grundsätzlich akzeptiert. Allerdings ist es für den
Verband nicht ganz nachvollziehbar, dass man diese Regelung zum jetzigen Zeit-
- 5 -
punkt, nachdem man im vergangenen Jahr die Regelung zur Freigabe umfassend im
Rahmen der Pharmabetriebs-Verordnung geändert hat, vornimmt. Der BAH hätte es
begrüßt, wenn hier ein einheitlicher Neuregelungsprozess durchgeführt worden wäre
und man nicht der Industrie, nachdem diese nun gerade die Regelungen der letzten
Novelle umgesetzt hat, weitere Neuregelungen zumutet.
Zu Art. 1 Nr. 2 e) - § 4 Abs. 18 Satz 2
Der BAH begrüßt grundsätzlich, dass mit dieser Neuregelung klargestellt wird, dass
der Inhaber der Zulassung oder Registrierung pharmazeutischer Unternehmer ist,
so wie dies bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesehen wird. Aller-
dings hält der BAH die vorgenommene Veränderung auch im Zusammenhang mit
den Änderungen in § 9 und den Vorschriften zur Kennzeichnung, Packungsbeilage
und Fachinformation für missverständlich, da durch sie der Eindruck entstehen kann,
dass es neben dem Inhaber der Zulassung als pharmazeutischen Unternehmer kei-
nen weiteren pharmazeutischen Unternehmer, Mitvertreiber, geben kann. Da dies
nicht die Absicht der Bundesregierung ist und dazu auch auf der Basis des novellier-
ten EG-Rechts keinerlei Veranlassung besteht, schlägt der BAH zur Klarstellung
folgende Änderung vor:
§ 4 Absatz 18 wird wie folgt gefasst:
"Der pharmazeutische Unternehmer ist bei zulassungs- oder registrierungs-
pflichtigen Arzneimitteln der Inhaber der Zulassung oder Registrierung.
Pharmazeutischer Unternehmer ist auch, wer Arzneimittel unter seinem Namen
in den Verkehr bringt."
Zu Art. 1 Nr. 2 f) - § 4 Abs. 28
Vor dem Hintergrund des novellierten EG-Rechts ist die Definition des Nutzen-
Risiko-Verhältnisses in Absatz 28, an die in den Zulassungsvorschriften angeknüpft
wird, erforderlich. Der BAH möchte anregen, dass in der Begründung ausdrücklich
darauf hingewiesen wird, dass zur Interpretation dieser geänderten Formulierung an
die gefestigte Rechtsprechung zum „begründeten Verdacht schädlicher Wirkun-
gen...“, auf den nach wie vor in § 5 abgestellt wird, angeknüpft wird und mit dieser
Neuformulierung im Ergebnis keine inhaltlich andere Bewertung verbunden ist.
Zu Art. 1 Nr. 4 a) aa) aaa) - § 10 Abs. 1 Satz 1
Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Übereinstimmung mit den Angaben der
Kennzeichnung auf Behältnis und äußerer Umhüllung mit den Angaben nach § 11a
ist entbehrlich. Aus § 8 ergibt sich bereits, dass irreführende und somit auch wider-
sprüchliche Angaben nicht zulässig sind. Darüber hinaus ist in § 10 Abs. 1 Satz 2
bereits der Hinweis auf § 11a vorgesehen.
- 6 -
Zu Art. 1 Nr. 4 a) aa) bbb) - § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Die Neuregelung, wonach der Inhaber der Zulassung und falls vorhanden, der Ver-
treter anzugeben ist, ist unzureichend, da dies die Angabe einer anderen Person als
den Inhaber der Zulassung, die das Arzneimittel unter ihrem Namen in den Verkehr
bringt, ausschließt. Da dies jedoch nicht Absicht der Bundesregierung ist und die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Fällen des Mitvertriebs eine
Kennzeichnung des Zulassungsinhabers und des Mitvertreibers als pharmazeutische
Unternehmer verlangt, schlägt der BAH vor, wie bisher auf den/ die pharmazeuti-
schen Unternehmer statt auf den Inhaber der Zulassung abzustellen (s. Seite 5 der
Stellungnahme).
Ergänzend wird angeregt, hier vom örtlichen Vertreter, entsprechend dem Wortlaut
in § 9 AMG (Art. 1 Nr. 3) zu sprechen. Damit werden Unsicherheiten darüber vermie-
den, ob es sich beim örtlichen Vertreter nach § 9 um eine andere Person handelt als
den Vertreter in §§ 10 und 11 AMG.
Der Wortlaut von Nummer 1 lautet dann:
"der Name oder die Firma ... des oder der pharmazeutischen
Unternehmer und soweit vorhanden, des örtlichen Vertreters,“
Zu Art. 1 Nr. 4 a) aa) bbb) - § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Durch diese Neuformulierung werden mehrere Neuregelungen getroffen. Zum einen
ist stets die Angabe der Stärke und der Darreichungsform vorgesehen und zum
anderen Hinweise auf verschiedene Altersgruppen. Bei der Formulierung fällt auf,
dass keine Ausnahme für die Fälle, dass diese Zusätze schon Bezeichnungsbe-
standteil sind, vorgesehen wird. Darüber hinaus bleibt unklar, was unter dem Hinweis
„soweit angezeigt“ zu verstehen ist und welche Stärke bei Kombinationsarzneimit-
teln angegeben werden soll.
Um Diskussionen zu vermeiden, schlägt der BAH eine am Wortlaut des EG-Rechts
orientierte Formulierung unter Beibehaltung der bisherigen Ausnahmeregelung vor.
Es besteht keine Notwendigkeit, Stärke und Darreichungsform mehrfach zu nennen.
Nummer 2 könnte folgendermaßen formuliert werden:
"die Bezeichnung gefolgt von der Angabe der Stärke und der Darreichungs-
form, es sei denn, dass diese Angaben bereits in der Bezeichnung enthalten
sind, und gegebenenfalls den Hinweis, ob das Arzneimittel zur Anwendung für
Säuglinge, Kinder oder Erwachsene bestimmt ist,“
Allerdings möchte der Verband darauf hinweisen, dass auch aus der Formulierung
im EG-Recht nicht hinreichend deutlich wird, unter welchen Voraussetzungen der
Hinweis auf die Altersgruppen erfolgen muss. Gilt das für eine ausschließliche oder
- 7 -
auch schon für eine überwiegende Anwendung. Hier wäre eine Klarstellung im Laufe
des Gesetzgebungsverfahrens hilfreich.
Zu Art. 1 Nr. 4 a) aa) ccc) - § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
Vor dem Hintergrund der bisherigen Zulassungspraxis des BfArM, das bei Angabe
der Art der Anwendung eine exakte Dosierungsanleitung, wie sie für die Packungs-
beilage vorgeschrieben ist, verlangt, wäre es hilfreich, wenn hier seitens des
Gesetzgebers klargestellt würde, dass für die Kennzeichnung Oberbegriffe, wie z.B.
zum Einnehmen, zum Einreiben etc. ausreichend sind, um die durch diese Angabe
auf der äußeren Umhüllung bzw. dem Behältnis beabsichtige Erstinformation des
Patienten/Verbrauchers sicherzustellen.
Darüber hinaus wäre es ebenfalls hilfreich, wenn im Rahmen des Gesetzgebungs-
verfahrens pragmatische Hinweise zur Umsetzung der Neuregelung „Raum für die
verschriebene Dosierung“ erfolgen würden. Der Verband warnt davor, bei der Um-
setzung dieser Vorschrift konkrete und zu hohe Anforderungen an Größe, Ort etc. zu
stellen, die ohne, dass damit mehr Verbraucherschutz verbunden ist, ökonomisch
nicht mehr vertretbar sind. Pragmatische Hinweise, eventuell auch im Vorgriff auf
europäische Empfehlungen, würde der Verband außerordentlich begrüßen. Zur Ori-
entierung bzw. als Basis können die "Standard Terms" der Europäischen
Arzneibuch-Kommission dienen.
Zu Art. 1 Nr. 4 a) aa) eee) - § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14
Nach der neuen Nummer 14 sind bei rezeptfreien Arzneimitteln „Anwendungshin-
weise“ zu geben. Diese Vorschrift beruht auf der bereits in der Richtlinie 92/27/EWG
enthaltenen Regelung, nach der bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln der
„Verwendungszweck“ angegeben werden soll. Im Zuge der Umsetzung dieser
Richtlinie durch die 5. AMG-Novelle war bewusst auf eine Umsetzung verzichtet
worden, da der Regelungsgehalt und damit die Sinnhaftigkeit dieser Angabe auch im
Hinblick auf mögliche Abgrenzungsschwierigkeiten zu den Anwendungsgebieten für
fragwürdig erachtet wurde. Diese Analyse ist auch noch heute gültig, so dass der
BAH dafür plädiert, auf die Umsetzung dieser Regelung zu verzichten.
Sollte jedoch eine Umsetzung für notwendig erachtet werden, so sollte der Wortlaut
des Richtlinientextes übernommen werden und anstelle des Wortes „Anwendungs-
hinweise“ das Wort „Verwendungszweck“ verwendet werden. Darüber hinaus
erwartet der BAH dann auch diesbezüglich vom Gesetzgeber hinreichende Hinweise
zur Umsetzung dieser Vorschrift, da ansonsten zu befürchten ist, dass die zuständi-
gen Behörden hier den Abdruck der vollständigen Anwendungsgebiete erwarten,
während nach Ansicht des BAH mit dieser Angabe dem Verwender und vielleicht
auch dem Apotheker oder sonstigen Verkäufer lediglich eine erste Orientierung zur
Verwendung des nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels gegeben werden soll.
Verwendungszweck im Sinne dieser Vorschrift wären z.B. Angaben wie Hustensaft,
Halstablette, Schnupfenspray.
- 8 -
Zu Art. 1 Nr. 4 a) bb) - § 10 Abs. 1 Satz 3
§ 10 Absatz 1 Satz 3 wird insoweit geändert, als zusätzliche Angaben nicht mehr
für die gesundheitliche Aufklärung, sondern für den Patienten wichtig sein müssen.
Insofern wird hier der Gedanke des Verbraucher- bzw. Patientenschutzes stärker in
den Mittelpunkt gerückt. Diese Änderung ist in der Sache entbehrlich. Bereits jetzt
sind weitere Angaben nur dann zulässig, wenn diese für die gesundheitliche Aufklä-
rung im Zusammenspiel mit dem Arzneimittel wichtig sind. Ein Zusammenhang mit
dem Patienten ergibt sich daher ohnehin. Jedenfalls sollte hier statt von „Patienten“
von „Anwendern“ gesprochen werden. Bei vorbeugenden Arzneimitteln z.B. hat man
es nicht mit Patienten zu tun, so dass die Formulierung „Anwender“ hier besser ge-
eignet erscheint.
Zu Art. 1 Nr. 4 b) - § 10 Abs. 1a
Der BAH hält diese neue Regelung im EG-Recht und damit auch deren Umsetzung
in nationales Recht für überflüssig und auch nicht nachvollziehbar, da eine Angabe
der Wirkstoffe bereits im Rahmen der Zusammensetzung erfolgt, und begrüßt von
daher die hier vom Gesetzgeber beibehaltene Ausnahmeregelung. Vor dem Hinter-
grund der bereits mehrfach im Zusammenhang mit den neuen
Kennzeichnungsregeln dargestellten Befürchtungen einer praxisfernen Umsetzung
hält es der Verband auch hier für erforderlich, dass im Zuge des Gesetzgebungsver-
fahrens deutlich gemacht wird, dass im Zusammenhang mit dieser Wirkstoffangabe
nicht noch zusätzlich Menge und Einheit angegeben werden müssen.
Zu Art. 1 Nr. 4 c) - § 10 Abs. 4
Absatz 4 regelt in Anlehnung an die in Art. 69 Gemeinschaftskodex gewählte Struktur
die Kennzeichnung und aufgrund des späteren Verweises auch die Angaben für die
Packungsbeilage homöopathischer Arzneimittel. Diese Neuregelung ist unter
mehreren Aspekten unbefriedigend und bedarf der Nachbesserung.
Der BAH hält es für dringend erforderlich, dass auf das Tatbestandsmerkmal „aus-
schließlich“ verzichtet wird. Dies gilt sowohl für die Kennzeichnung, aber vor allem
auch für die Packungsbeilage, wenn durch den in § 11 Abs. 3 vorhandenen Verweis
auf § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 auch die Ausschließlichkeit dieser Angaben übernom-
men wird. Das Wort „ausschließlich“ findet sich zwar im EG-Recht, muss aber nach
Ansicht des BAH vor dem Hintergrund des europäischen Produkthaftungsrechts und
des dort geregelten Haftungsanspruchs aufgrund mangelhafter Instruktionen aus-
schließlich bezogen auf das Verbot der Angabe von Anwendungsgebieten und
vergleichbare Angaben, wie z.B. Verwendungszweck, verstanden werden. Nach dem
Dafürhalten des BAH ist die gesamte Regelung zu den Ausstattungsmaterialien im
Gemeinschaftskodex für homöopathische Arzneimittel als eine, wenn auch im Wort-
laut misslungene, Mindestregelung und nicht abschließende Regelung (Ausnahme:
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Anwendungsgebiete) zu werten. Geht man von einem anderen Grundverständnis
aus, führt dies zu unauflösbaren Konflikten zwischen verschiedenen EG-
Rechtsnormen.
Von daher schlägt der BAH vor, die bisher in den §§ 10 und 11 vorhandene Struktur
und Systematik einschließlich der Neuregelung durch die sog. „kleine AMG-Novelle
beizubehalten und lediglich einen sinngemäßen Abgleich mit den Angaben nach dem
novellierten EG-Recht herbeizuführen. Nach Ansicht des BAH machen diese bisher
geltenden Regelungen auch deutlich, dass homöopathische Arzneimittel in Deutsch-
land zum allgemeinen Arzneimittel- und Therapieangebot gehören und nur im
Hinblick auf einige Merkmale besonderen Regelungen unterliegen und nicht Arznei-
mittel zweifelhaften Ursprungs und Qualität sind. Aufgrund der kurzen
Stellungnahmefrist kann aktuell kein konkreter Formulierungsvorschlag vorgelegt
werden. Dies wird der BAH jedoch im weiteren Gesetzgebungsverfahren nachholen.
Unabhängig davon möchte der BAH, sollte an der Regelung in der Struktur des Ent-
wurfs festgehalten werden, zu den einzelnen Bestimmungen folgende Anmerkungen
machen:
§ Verzicht auf das Wort „ausschließlich“
§ Möglichkeit der zusätzlichen Angabe des bisherigen Phantasienamens bei
homöopathischen Arzneimitteln mit einem Bestandteil (Bestandsschutzge-
danke)
§ Angabe des Herstellers, der die Endfreigabe vorgenommen hat, nur in der
Packungsbeilage
§ Umstellung des Satzes 2 in § 10 Abs. 1 Nr. 15
Zu Art. 1 Nr. 4 d) - § 10 Abs. 4a
Der neue Absatz 4a, regelt die Angaben für traditionelle pflanzliche Arzneimittel
nach § 39a. Dabei fällt auf, dass hier nur von den Angaben auf dem Behältnis die
Rede ist und nicht von der äußeren Umhüllung. Aus Gründen der Rechtsklarheit
müsste dies ergänzt werden.
Des weiteren sollte die Angabe nach § 4a Nr. 2, wonach der Anwender bei fortdau-
ernden Krankheitssymptomen medizinischen Rat einholen soll, nicht auf der äußeren
Umhüllung oder dem Behältnis, sondern in der Packungsbeilage aufgenommen wer-
den. Für die Aufnahme dieses umfangreichen Hinweises neben dem
Traditionshinweis ist auf der äußeren Umhüllung in der Regel kein Platz, dies gilt erst
recht für die Behältnisse. Auch wenn das EG-Recht diese Angaben unterschiedslos
für sämtliche Ausstattungsmaterialien vorsieht, würde es der BAH außerordentlich
begrüßen, wenn der deutsche Gesetzgeber eine vom Wortlaut des EG-Rechts ab-
weichende, aber dafür von Pragmatismus und Augenmaß bestimmte Differenzierung
vornehmen würde.
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Zu § 10 Abs. 8 Satz 3
Das EG-Recht bedingt eine Vielzahl neuer Kennzeichnungselemente für die äußere
Umhüllung und das Behältnis. Ob damit die Verbraucherinformation und der
Verbraucherschutz tatsächlich verbessert wird, ist mehr als fragwürdig. Vor dem Hin-
tergrund der sich abzeichnenden Platzprobleme fordert der BAH dringend in
§ 10 Abs. 8 Satz 3 die Beschränkung für die Definition der kleinen Behältnisse auf
10 Milliliter Rauminhalt aufzugeben und hier den Wortlaut der entsprechenden EG-
Vorschrift zu übernehmen, in der auf kleine Behältnisse abgestellt wird.
Darüber hinaus schlägt der BAH auch vor, in das AMG eine Privilegierung im Hin-
blick auf die Kennzeichnungsvorschriften für solche Arzneimittel aufzunehmen, die
nicht direkt an Patienten/Endverbraucher abgegeben werden, sondern nur an
medizinisches Fachpersonal. Eine solche existiert auch in Art. 63 Abs. 3 Gemein-
schaftskodex.
Zu Art. 1 Nr. 5 a) aa) aaa) - § 11 Abs. 1 Satz 1
Ebenso wie in § 10 Absatz 1 AMG Satz 1 ist auch hier der Hinweis auf die Überein-
stimmung mit den Angaben nach § 11a entbehrlich. Insoweit wird auf die
Ausführungen zur Kennzeichnung verwiesen.
Zu Art. 1 Nr. 5 a) aa) bbb) - § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 8
In Nummer 4 Buchstaben c bis f befindet sich in dem dem Verband zur Verfügung
stehenden Text ein redaktioneller Fehler. Nach Nr. 4c und dem Wort „sowie“, muss
vor dem „soweit erforderlich ...“ ein Absatz folgen, da sich diese Angabe auf alle letz-
ten drei Unterpunkte der Nummer 4 (Buchstaben d) bis f)) bezieht.
Die Angabe in Nummer 6 Buchstabe c, „Warnung vor sichtbaren Anzeichen dafür,
dass das Arzneimittel nicht mehr zu verwenden ist“, sollte entsprechend dem Wort-
laut der Richtlinie mit dem Wort „gegebenenfalls“ eingeleitet werden, da es nur bei
wenigen Arzneimitteln sichtbare Anzeichen für ihre nicht mehr mögliche Verwend-
barkeit gibt.
In Nummer 6 Buchstabe f sollten entsprechend den Ausführungen zur Kennzeich-
nung (s. Seite 6 der Stellungnahme) die Worte „Inhaber der Zulassung“ durch die
Worte „des oder der pharmazeutischen Unternehmer“ und die Worte „seines Vertre-
ters“ durch die Worte „den örtlichen Vertreter“ ersetzt werden.
Nach Nummer 7 sollen in den Packungsbeilagen für die Arzneimittel, die unter ande-
ren Bezeichnungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach den
Vorschriften zum Anerkennungs- und dezentralen Verfahren zugelassen sind, die in
den einzelnen Mitgliedstaaten genehmigten Bezeichnungen in Form eines Verzeich-
nisses angegeben werden. Die ratio dieser Vorschrift bleibt unklar, eine
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Verbesserung des Verbraucherschutzes ist dadurch nicht erkennbar. Nach Ansicht
des BAH ergibt sich aufgrund des direkten Verweises auf die Artikel 28 bis 39 Ge-
meinschaftskodex, dass dies nur für die Arzneimittel eines Antragstellers gilt, die
nach dem 30.10.2005 auf der Basis dieser Vorschriften zugelassen worden sind.
Arzneimittel, die aufgrund der Übergangsvorschrift in § 140 Abs. 1 ihre Ausstat-
tungsmaterialien an die neuen Vorschriften anpassen müssen, bleiben davon
unberührt. Eine entsprechende Klarstellung dazu wäre hilfreich.
Zu Art. 1 Nr. 5 a) bb) - § 11 Abs. 1 Satz 5
Bezüglich der Neuformulierung dieses Satzes wird auf die Kommentierung zu Art. 1
Nr. 4 a) bb) - § 10 Abs. 1 Satz 3 (Seite 8 der Stellungnahme) verwiesen.
Zu Art. 1 Nr. 5 b) - § 11 Abs. 3
Absatz 3 betrifft die Packungsbeilage homöopathischer Arzneimittel. Die grund-
sätzlichen Bedenken gegenüber der Neuregelung hat der BAH bereits in seiner
Kommentierung zu Art. 1 Nr. 4 c - § 10 Abs. 4 erläutert, so dass an dieser Stelle dar-
auf verwiesen werden kann (s. Seite 8 f. der Stellungnahme).
Zu Art. 1 Nr. 5 d) - § 11 Abs. 3c
Entsprechend Art. 56a der Richtlinie 2001/83/EG muss der Inhaber der Zulassung
dafür sorgen, dass die Packungsbeilage auf Ersuchen von Patientenorganisationen
in Formaten verfügbar ist, die für sehbehinderte und blinde Personen geeignet
sind. Der BAH begrüßt, dass dazu im Wortlaut keine konkreteren Vorgaben gemacht
werden, sondern in der Begründung diverse Möglichkeiten offen angesprochen wer-
den. In diesem Zusammenhang führt der Verband erste Gespräche mit Vertretern
der Blinden- und Sehbehindertenverbände, um die verschiedenen Lösungen zu eru-
ieren und zu bewerten.
Zu Art. 1 Nr. 6 a) bb) bbb) - § 11a Absatz 1 Satz 3 Nr. 6.2 und 7
Der Angabe der Hauptinkompatibilitäten in Nummer 6.2 sollte der Hinweis „gege-
benenfalls“ vorangestellt werden, da solche nur bei bestimmten Arzneimitteln,
überwiegend Parenteralia, anzugeben sind.
Die Angabe des Zulassungsinhabers in Nummer 7 sollte im Anschluss an die ent-
sprechenden Änderungsvorschläge für die Kennzeichnung und Packungsbeilage
durch die Angabe „die oder der pharmazeutische(n) Unternehmer“ ersetzt werden.
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Zu Art. 1 Nr. 6 d) - § 11a Abs. 1e
Der Hinweis für Arzneimittel nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 auf ihre noch nicht gegebene
allgemeine Bekanntheit, hat sich nach Ansicht des BAH vor dem Hintergrund der
neuen Struktur der Vorschriften zur Verschreibungspflicht überlebt und hat auch kei-
ne Entsprechung im EG-Recht. Deshalb plädiert der BAH für eine Streichung.
Zu Art. 1 Nr. 9 - § 14 Abs. 1
Mit den folgenden Regelungen werden die bisherigen Voraussetzungen zur Erteilung
der Herstellungserlaubnis und damit insbesondere die Verteilung der Verantwor-
tungsbereiche geändert. In Zukunft reicht eine Person mit der Sachkenntnis nach
§ 15 aus. Daneben muss noch Personal mit ausreichender fachlicher Qualifikation
und praktischer Erfahrung vorhanden sein, insbesondere ein Leiter der Herstellung
und ein Leiter der Qualitätskontrolle. Grundsätzlich hält der BAH diese Veränderung
und Anpassung der deutschen Verhältnisse an europäisches Recht für sinnvoll und
begrüßt sie ausdrücklich.
Allerdings möchte er an dieser Stelle anmerken, dass diese Veränderung nach den
umfassenden Änderungen im vergangenen Jahr durch die 12. AMG-Novelle zum
jetzigen Zeitpunkt etwas unvermittelt kommt und in den Betrieben eine Vielzahl von
Umstellungen, Umstrukturierungen sowie Umschreibungen der Organisationssche-
mata und Verfahrensanweisungen zur Folge hat, die ausreichende
Umstellungsfristen auch gegenüber den Überwachungsbehörden erforderlich ma-
chen. Unabhängig davon hat der BAH zu den einzelnen Neuregelungen folgende
Anmerkungen:
Der BAH bezweifelt, ob die in Nummer 2 gewählte Formulierung zur Qualifikation
der nicht mehr öffentlich rechtlich verantwortlichen Personen, Leiter der Herstellung
und Leiter der Qualitätskontrolle ausreichend deutlich macht, dass hier nicht mehr
die Sachkunde nach § 15 erforderlich ist und würde einen eindeutigen Hinweis in der
Begründung dazu für wünschenswert erachten. Darüber hinaus regt der BAH an,
anstelle „Leiter der Herstellung“ die Bezeichnung „Leiter der Produktion“ zu ver-
wenden, da die Freigabe, als Teil der Herstellung gerade nicht vom Leiter der
Herstellung sondern von der sachkundigen Person vorgenommen werden muss und
dies zu Irritationen führen kann.
Nummer 5 setzt Art. 48 Abs. 1 Gemeinschaftskodex um, in dem allerdings geregelt
ist, dass der Inhaber der Herstellungserlaubnis ständig und ununterbrochenen über
eine sachkundige Person verfügen muss. Die vorgeschlagene Regelung legt dem-
gegenüber die ständige Präsenz der sachkundigen Person nahe, so dass hier
grundsätzlich die externe Beauftragung ausgeschlossen erscheint. Eine entspre-
chende Umformulierung mit dieser Akzentverschiebung wäre wünschenswert.
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Zu Art. 1 Nr. 8 b) - § 14 Abs. 2
Durch die Änderung in Absatz 2 entfällt die Privilegierung für Betriebe mit sog. klei-
ner Herstellungserlaubnis (Umfüllen, Abpacken, Kennzeichnen). Diese Streichung
hält der BAH für unbegründet und unangemessen und fordert, diese Privilegierung in
der Form beizubehalten, dass eine sachkundige Person in Personalunion die Aufga-
ben des Leiters der Produktion und der Qualitätskontrolle übernehmen kann. Das
Gleiche gilt für die bisher in Absatz 3 genannten Herstellerbetriebe.
Zu Art. 1 Nr. 12 - § 19
In § 19 wird entsprechend der Neuregelungen in §§ 14 und 15 eine Nachfolgeände-
rung vollzogen. An dieser Stelle wird der noch ausstehende Abgleich mit den
einschlägigen Bestimmungen der Pharmabetriebs-Verordnung, insbesondere dort
§ 7, deutlich. Der BAH hofft, dass diese Anpassung zeitnah vollzogen wird.
Zu Art. 1 Nr. 13 b) aa) - § 21 Abs. 2 Nr. 1
Durch diese Änderung soll § 21 Abs. 2 Nr. 1 den neuen Regulierungen zum Mehrbe-
sitz angepasst werden. Allerdings hält der Verband die Formulierung für
missverständlich, da die Formulierung "im Rahmen einer bestehenden Apotheken-
betriebserlaubnis" den Eindruck entstehen lässt, dass es nicht um dieselbe
Apothekenbetriebserlaubnis gehen muss, auf deren Basis in der (miterfassten) Apo-
theke hergestellt wird, sondern auch andere nicht von dieser Apothekenerlaubnis
erfasste Apotheken beliefert werden können. Um diese sprachliche Unklarheit zu
beseitigen, wäre es sinnvoll, das Wort "einer" durch das Wort "dieser" zu ersetzen.
Zu Art. 1 Nr. 13 b) dd) - § 21 Abs. 2 Nr. 6
Grundsätzlich begrüßt der BAH hier die Implementierung der europarechtlichen Vor-
schriften zum "compassionate use" und auch die zeitnah geplante Konkretisierung
der Verfahrensregelungen in einer Rechtsverordnung. Der Verband hält es für erfor-
derlich, dass im Zuge dieser Neuregelung auch Regelungen zu der
Erstattungsfähigkeit der im Rahmen von "compassionate use" abgegebenen Arznei-
mitteln überlegt werden und auch die Haftungsfrage einer Klärung zugeführt wird.
Zu Art. 1 Nr. 14 a) und b) ccc) - § 22 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6
Unabhängig von der Neuregelung zu Absatz 1 Nr. 11, nach der offen bleibt, wie de-
tailliert das Herstellungsverfahren beschrieben werden muss, stellt sich im Anschluss
an diese Neuregelung in Verbindung mit dem neugefassten § 29 Abs. 1 die Frage,
ob jede, auch geringfügige, Änderung des Herstellungsverfahrens, die in der Pra-
xis häufig vorkommen, einzeln angezeigt werden muss.
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Die identische Frage stellt sich auch bezüglich der weiteren Ergänzungen durch
Nr. 14 b) ccc) - § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6. In allen Fällen wäre es sinnvoll, und auch
unter Sicherheitsaspekten angemessen, lediglich turnusmäßige Änderungen vorzu-
sehen. Einen turnusmäßigen Abgleich sieht z.B. auch Art. 8 Abs. 3 n)
Gemeinschaftskodex vor. Eine solche Beschränkung wäre sowohl für die Unterneh-
men aber auch für den Änderungsdienst in den Behörden arbeitsökonomisch
sinnvoll.
Zu Art. 1 Nr. 14 b) bbb) - § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Der BAH unterstützt grundsätzlich das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel die ver-
schiedenen Zulassungs- und Registrierungsverfahren im AMG klar differenziert auf
der Basis der europarechtlichen Vorgaben zu regeln und dementsprechend die bis-
herigen Vorschriften zu ergänzen oder auseinander zu ziehen, ohne dass damit,
abgesehen von den Verfahren in den §§ 24a bis 24b, weitreichende inhaltliche Ände-
rungen verbunden sind.
Nach Ansicht des BAH führt die Streichung jeglicher „sonstigen ärztlichen, zahn-
ärztlichen oder tierärztlichen Erprobung“ in § 22 Abs. 2 Nr. 3 jedoch zu einer
dramatischen Veränderung, da dadurch jegliche Weiterentwicklung, insbesondere
bei den besonderen Therapierichtungen, unterbunden wird. Den Beleg der Wirksam-
keit ausschließlich durch klinische Prüfungen zuzulassen, ist nicht akzeptabel.
Gerade für homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sind diese die klini-
sche Prüfungen ergänzenden Methoden unter ärztlicher Regie wesentliche
Grundlage des Erkenntnisgewinns. Durch den Ausschluss dieser Methoden und die
Beschränkung auf klinische Prüfungen wird der in der Begründung zu Nummer 21
(§ 25) zitierten „Pluralität der therapeutischen Richtungen und wissenschaftlichen
Denkansätze“ die Basis entzogen.
Darüber hinaus hält der BAH auch eine Klarstellung im Hinblick auf gemischte Anträ-
ge (Hybridanträge) in der Begründung für dringend erforderlich, um das Aufkommen
erneuter Diskussionen zu diesem Thema, wie sie auf europäischer Ebene geführt
worden sind, unterbinden.
Zu Art. 1 Nr. 14 c) - § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2
Der BAH hält es hier aus Gründen der Rechtsklarheit für sinnvoll, wenn in Satz 1
Nummer 1 die im Gemeinschaftskodex Art. 10a vorhandene Formulierung, in der auf
die Wirkstoffe des Arzneimittels und deren zehnjährige Verwendung und nicht auf
das Arzneimittel abgestellt wird, übernommen wird. Der BAH sieht bei Beibehalt der
vorgeschlagenen Formulierung die Gefahr, dass im konkreten Zulassungsverfahren
diese Vorschrift nur dann zur Anwendung kommt, wenn für das Arzneimittel insge-
samt, einschließlich seiner Hilfsstoffe, eine zehnjährige Verwendung belegt werden
kann, während das EG-Recht dies nur für die Wirkstoffe vorsieht.
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Satz 1 Nummer 1 sollte deshalb folgenden Wortlaut haben:
„1. bei einem Arzneimittel, dessen Wirkstoffe seit mindestens zehn Jahren in
der Europäischen Union allgemein medizinisch verwendet wurden und deren
Wirkungen und Nebenwirkungen bekannt und aus dem wissenschaftlichen Er-
kenntnismaterial ersichtlich sind.“
In Satz 2 würde es der BAH außerordentlich begrüßen, wenn zumindest in der Be-
gründung ausdrücklich die Pflanzenmonographien gemäß Art. 16 h Abs. 1 b)
Gemeinschaftskodex Erwähnung finden würden.
Zu Art. 1 Nr. 18 - § 24 b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1
Der Verband begrüßt die kompakten Neuregelungen zum Unterlagenschutz und
generischen Zulassung in den §§ 24a und 24 b und hält diese für gelungen. Daher
hat er nur einige wenige Anmerkungen zu einigen Details.
In Absatz 1 Satz 1 sollten entsprechend der Vorgabe aus Art. 10 Abs. 1 Gemein-
schaftskodex in Satz 1 letzter Halbsatz vor dem Semikolon nach den Worten
"zugelassen ist" die Worte "oder wurde" ergänzt werden.
In Absatz 5 Satz 1 muss im letzten Halbsatz das Wort "und" durch das Wort "oder"
ersetzt werden, da Art. 10 Abs. 4 Gemeinschaftskodex hier ebenfalls die alternative
Vorlage von Ergebnissen vorklinischer oder klinischer Versuche vorsieht.
Zu Art. 1 Nr. 14 e) bb) - § 22 Absatz 7 Satz 2
Nach § 22 Abs. 7 Satz 2 müssen der Bundesoberbehörde die Ergebnisse von Be-
wertungen der Packungsbeilage, die in Zusammenarbeit mit Patienten-Zielgruppen
durchgeführt wurden, vorgelegt werden. Hierdurch wird eine europäische Vorgabe,
deren Zielsetzung und praktische Umsetzung bereits im Zuge des europäischen
Rechtsetzungsverfahrens kritisch beurteilt wurde, eingeführt. Von daher hält es der
BAH hier für dringend erforderlich, dass die Umsetzung dieser Regelung inhaltlich
und zeitlich mit Augenmaß erfolgt. Deshalb sollte zunächst Satz 2 mit den Worten
„soweit erforderlich“ eingeleitet werden. Darüber hinaus wäre es hilfreich, diese
Vorschrift mindestens ein Jahr später als die 14. AMG-Novelle ansonsten in Kraft
zu setzen, um für die Durchführung dieser Lesetests geeignete und pragmatische
Hinweise zu erarbeiten.
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Zu Art. 1 Nr. 21a) aa) - § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Der BAH befürwortet das vom Ministerium mit dieser Formulierung verfolgte Ziel, des
Erhalts der Pluralität therapeutischer Richtungen in der Entscheidungspraxis der Zu-
lassungsbehörden und unterstützt diese Zielsetzung ausdrücklich.
Allerdings hält der BAH den Bezug auf den jeweils gesicherten Stand der wissen-
schaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf das andere wissenschaftliche
Erkenntnismaterial nach § 22 Abs. 3 für missverständlich, da der Bezug auf die je-
weilige Therapierichtung und die gewählte Formulierung zu einer Einschränkung der
Zulassungsmöglichkeiten nach § 22 Abs. 3 führen könnte. Allein die Existenz neuer
Leitlinien, z.B. aus dem ICH-Prozess oder von der EMEA, wird dazu führen, dass
Erkenntnismaterialien zu Wirksamkeit und Unbedenklichkeit auch in Fällen, in denen
es inhaltlich keine neuen Erkenntnisse gibt, nicht mehr als dem gesicherten Stand
der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechend eingestuft werden.
Einen Formulierungsvorschlag wird der BAH nachreichen.
Zu Art. 1 Nr. 21 i) - § 25 Abs. 9
Diese Neuregelung, nach der alle Stärken, Darreichungsformen oder Ausbietungen
einschließlich ihrer Änderungen oder Erweiterungen Gegenstand einer einheitli-
chen umfassenden Zulassung sein müssen und unter einer einheitlichen
Zulassungsnummer mit unterscheidenden Zusätzen zugelassen werden, beruht auf
Art. 6 Abs. 1 Gemeinschaftskodex. Allerdings sieht Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 Gemein-
schaftskodex eine Alternative vor. Nach dieser können die weiteren Varianten auch
einzeln genehmigt werden. Insbesondere für den Fall einer generischen Zulassung
sollen die (Einzel)Zulassungen des Referenzpräparates allerdings als Bestandteil
derselben umfassenden Zulassung gewertet werden.
Der BAH hält im AMG die Übernahme der verschiedenen Bestimmungen aus dem
EG-Recht für dringend erforderlich. Werden die Zulassungsvarianten zwingend Be-
standteil einer umfassenden Zulassung, so ist z.B. eine Übertragung der Zulassung
nur einheitlich ohne Beschränkung auf verschiedene Varianten möglich. Auch Ände-
rungen betreffen dann automatisch in der Regel alle Varianten. Ebenfalls müssten
die Verlängerungszeiträume und Berichtsintervalle nach § 63b Abs. 5 harmonisiert
werden. Insgesamt macht die Vereinheitlichung in Bezug auf den Unterlagenschutz
Sinn, ist aber regulatorisch mehr als schwerfällig und führt sowohl beim Zulassungs-
inhaber als auch bei der Behörde zu unlösbaren Problemen. Die Regelung sollte
deshalb in ihren Auswirkungen nochmals intensiv geprüft und zumindest ergänzt
werden.
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Zu Art. 1 Nr. 27 a) - c) - § 29 Abs. 1-1d und Abs. 2a
In der Neuregelung des Absatzes 1 wird deutlicher als bisher klargestellt, dass un-
verzüglich Anzeige zu erstatten ist, wenn sich die Unterlagen, die gemäß §§ 22 bis
24a und 25b vorgelegt werden müssen, ändern. Grundsätzlich wird diese Klarstel-
lung vom BAH begrüßt, aber der Verband verweist insoweit auf seine Anmerkungen
zu § 22 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 5 und 6.
Darüber hinaus sind die weiteren Neuregelungen in Absatz 1a bis 1d nach EG-
Recht vorgesehen und ergänzen die neuen Vorschriften zur Zulassungsverlängerung
und zum Erlöschen der Zulassung. Unsicherheit besteht jedoch bezüglich des Tat-
bestandsmerkmals „vorübergehend“ in Absatz 1b. So kommt es meist regelmäßig
bei einem Wechsel des Zulassungsinhabers zu einem kurzfristigen Vertriebsstopp,
bis z.B. neue Packungen gedruckt oder sonstige Vorbereitungsarbeiten abgeschlos-
sen sind. Hier wäre eine Klarstellung hilfreich.
In Absatz 1d sollte das Wort „Umsatzvolumen“ durch das Wort „Absatzvolumen“
ersetzt werden. Auch wenn diesem der Wortlaut der einschlägigen Vorschrift aus
dem EG-Recht entgegensteht, können im Zusammenhang mit der Arzneimittelsi-
cherheit nur Daten zu den Absatzmengen Hinweise auf eine quantitative
Einschätzung von eventuell beobachteten Risiken geben.
Zu Art. 1 Nr. 28b) - § 30 Abs. 2a
Der BAH begrüßt es außerordentlich, dass um Versagungsgründen abzuhelfen, ne-
ben den Möglichkeiten der Rücknahme, des Widerrufs und des Ruhens nunmehr
ausdrücklich auch die Änderung der Zulassung als eine alternative Maßnahme im
Gesetz vorgesehen werden soll.
Abgesehen davon, dass mit einer Änderung, auch über die bisherigen Möglichkeiten
des § 29 hinaus, zukünftig ein im Verhältnis zu den bisherigen Handlungsoptionen
milderes Mittel zur Behebung von Mängeln in nationalen Verfahren gegeben ist, wird
mit dieser Vorschrift die bisherige Lücke geschlossen, Entscheidungen nach Art. 34
Gemeinschaftskodex, die eine Änderung der Zulassung vorsehen, umzusetzen. Dar-
über hinaus geht der BAH davon aus, dass mit dieser Neuregelung auch ein
Instrumentarium vorliegt, um Entscheidungen aus Verfahren, die nach Art. 31 Ge-
meinschaftskodex eingeleitet wurden, national nachzuvollziehen.
Zu Art. 1 Nr. 29 - § 31
Mit den Neuregelungen in § 31 werden die entsprechenden Vorschriften des EG-
Rechts, nach denen eine Zulassung grundsätzlich nach einer Verlängerung un-
begrenzt gültig ist, umgesetzt. Dabei werden die im EG-Recht vorgesehenen
ergänzenden Regelungen zu den Unterlagen sowie das Erlöschen der Zulassung
nach dreijährigen Nichtgebrauch mit aufgenommen. Der BAH begrüßt grundsätzlich
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diese Abkehr von der zeitlich begrenzten Gültigkeit der Zulassung und hält die in
§ 31 vorgenommenen Änderungen vor dem Hintergrund des EG-Rechts auch für
sinnvoll und akzeptabel. Insbesondere begrüßt er, dass hier in § 31 Abs. 1a deutlich
gemacht wird, dass das Vorsehen einer zweiten Verlängerung durch die Bundes-
oberbehörde nur bei erheblichen Arzneimittelsicherheitsrisiken möglich ist. Zu
diesem Themenkomplex liegt mittlerweile auch der Entwurf einer Guideline der
Kommission zur Definition des Begriffs „risk to public health“ vor, die diese Sicher-
heitsgründe noch konkretisiert.
Zu Art. 1 Nr. 30 - § 33
Da der BAH davon ausgeht, dass auch im Bereich der Kostentragungspflicht grund-
sätzlich § 80 VwVfG Anwendung findet und von daher nur dann Gebühren für ein
Widerspruchsverfahren erhoben werden, in dem der Antragsteller unterliegt, hat der
BAH gegen diese zusätzliche Einführung des Widerspruchsverfahrens als gebühren-
pflichtigen Tatbestand keine Bedenken.
Zu Art. 1 Nr. 31 - § 34
Da es sich nach Ansicht des BAH bei der Veröffentlichung der in § 34 genannten
Informationen, insbesondere der in Absatz 1a genannten, um Verwaltungsakte han-
delt, geht der BAH davon aus, dass den betroffenen Antagstellern ein vorheriges
Anhörungsrecht eingeräumt wird und ihnen selbstverständlich auch Rechtsmittel zu-
stehen.
Zu Art. 1 Nr. 35 - § 39 Abs. 2 Nr. 5b
Als zusätzlicher Versagungsgrund für die Registrierung soll basierend auf Art. 14
der Richtlinie 2001/83/EG eingeführt werden: "... das Arzneimittel nicht entsprechend
Artikel 14 der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 17 der Richtlinie 2001/82/EG weder
mehr als einen Teil pro Zehntausend der Urtinktur oder bei Arzneimitteln, die zur
Anwendung bei Menschen bestimmt sind, noch mehr als den hundertsten Teil der
nicht in homöopathischen, der Verschreibungspflicht nach § 48 unterliegenden Arz-
neimitteln verwendeten kleinsten Dosis enthält.“
Diese Vorgabe der Richtlinie 92/73/EWG vom 22.09.1992 ("Homöopathie-Richtlinie")
ist bislang nicht in deutsches Recht umgesetzt worden. Sinn und Zweck der Formu-
lierung in der Richtlinie war es seinerzeit, das vereinfachte (Registrierungs-)
Verfahren ausschließlich bei verschreibungspflichtigen Stoffen erst ab einer be-
stimmten Verdünnung (1:10.000) zu ermöglichen. Demnach wurde formuliert: "Vor
allem darf das Arzneimittel weder mehr als einen Teil pro Zehntausend der Urtinktur
enthalten noch mehr als ein Hundertstel der gegebenenfalls in der Allopathie ver-
wendeten kleinsten Dosis enthalten; dies gilt für Wirkstoffe, bei deren Anwesenheit
in einem allopathischen Arzneimittel letzteres verschreibungspflichtig wird". Dass
"dies" bezieht sich auf beide vorher genannten Kriterien. Der generelle Ausschluss
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von Potenzen unter D4 vom Registrierungsverfahren entspricht zwar dem Wortlaut
der Richtlinie 2001/83/EG, steht aber eindeutig im Widerspruch zum Sinn und Zweck
der Richtlinie 92/73/EWG über homöopathische Arzneimittel.
Wir schlagen deshalb zur Klarstellung vor, § 39 Abs. 2 Nr. 5b folgendermaßen
zu formulieren:
„wenn ein Verdünnungsgrad vorliegt, der die Unbedenklichkeit des Arz-
neimittels nicht garantiert. Hierbei ist von einer Unbedenklichkeit
auszugehen, wenn das Arzneimittel von Wirkstoffen, bei deren Anwesen-
heit in einem allopathischen Arzneimittel letzteres verschreibungspflichtig
wird, weder mehr als einen Teil pro Zehntausend noch mehr als ein
Hunderstel der gegebenenfalls in der Allopathie verwendeten kleinsten
Dosis dieser Wirkstoffe enthält.“
Sollte diesem Vorschlag nicht gefolgt werden, muss folgendes bedacht werden. Die
Formulierung in Bezug auf die Urtinktur ist wie die Richtlinie 2001/83/EG ungenau
und unvollständig und wirft folgende Fragen auf:
1. Urtinkturen aus ein und demselben Ausgangsmaterial können, je nach Zuberei-
tungsmethode (ganz besonders auch im europäischen Umfeld) stark
unterschiedliche Wirkstoffgehalte aufweisen. Daher ist der Bezug der 1:10.000
Bedingung auf die Urtinktur wissenschaftlich unsinnig und inkorrekt formuliert.
Wissenschaftlich sinnvoll dagegen ist, die 1:10.000 Bedingungen auf den tat-
sächlichen Wirkstoffgehalt (Arzneigehalt) einer Zubereitung zu beziehen.
2. Der Bezug der Formulierung auf die Urtinktur öffnet eine Regelungslücke für
Arzneimittel, die gemäß HAB nicht aus „aus Urtinkturen“ hergestellt werden,
nämlich für Arzneimittel aus Lösungen (HAB, Vorschrift 5) oder Verreibungen
(HAB, Vorschrift 6).
Deshalb schlägt der BAH folgende erläuternde Zusatzregelung vor, die in die Be-
rechnung das Herstellungsverfahren der Urtinktur mit einbezieht, so dass letztlich ein
Wirkstoffgehalt von 1:10.000 ausschlaggebend ist.
„das Arzneimittel mehr als einen Teil pro Zehntausend der Urtinktur ent-
hält, d.h. die Endkonzentration des Wirkstoffes im Fertigprodukt die
1:10.000 übersteigt, oder das Arzneimittel, das zur Anwendung am Men-
schen bestimmt ist, mehr als den hundertsten Teil der nicht in
homöopathischen, der Verschreibungspflicht nach § 48 unterliegenden
Arzneimitteln verwendeten kleinsten Dosis enthält,“
Durch die Anpassung an die 1:10.000 Bedingung aus der Richtlinie geht aber selbst
bei umfassendem Bestandsschutz in Deutschland eine Möglichkeit verloren, die bis-
her fester Bestandteil des regulatorischen Rahmens für homöopathische und
anthroposophische Arzneimittel war: Nämlich die Möglichkeit, dass Antragsteller
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Arzneimittel in Urtinktur und niedriger Potenz neu zur Registrierung einreichen.
Dies ist ein Verlust, der durch die Option der Zulassung nach § 21 AMG, wie sie zur
Zeit besteht, nicht aufgefangen wird. Richtlinie 2001/83/EG bietet aber durchaus ei-
nen Spielraum solche Arzneimittel neu zu genehmigen, indem entsprechend Art. 16
Abs. 2 Gemeinschaftskodex die Anforderungen an die vorklinischen und klinischen
Versuche besonders geregelt werden. Der BAH regt an, diesen Gedanken aufzugrei-
fen und für die nunmehr vom Registrierungsverfahren ausgeschlossenen
Arzneimittel eine Sonderregelung zu schaffen. Auf jeden Fall ist es jedoch auch un-
verzichtbar § 22 Abs. 2 Nr. 3 in seiner derzeitigen Fassung beizubehalten (s. dazu
Seite 14 der Stellungnahme).
Zu Art. 1 Nr. 36 - § 39b Abs. 1 Satz 3
Satz 3 ermöglicht den Nachweis der Tradition sinnvollerweise auch bei Änderun-
gen des Arzneimittels im Laufe seiner Verwendung, um eventuelle Modernisierungen
des Arzneimittels, die an dem Charakter und seinem Verwendungszweck aber
grundsätzlich nicht geändert haben, in die Tradition einzubeziehen. Nach Ansicht des
BAH sollte hier jedoch das Wort „herabgesetzt“ durch das Wort „geändert“ ersetzt
werden. Nur auf der Basis dieser Umformulierung ist diese Vorschrift praktisch nutz-
bar. Beschränkt man die während der Traditionszeit vorgenommenen Änderungen
auf eine Herabsetzung auch der Menge der Inhaltsstoffe, kann nur auf in der Regel
hoffnungslos unterdosierte Arzneimittel Bezug genommen werden, die dann die Hür-
de der in § 39c Abs. 2 Nr. 5 geforderten Plausibilität nicht nehmen können. Denn in
der Regel wurden nach einer Reduktion der Anzahl der Inhaltsstoffe die verbleiben-
den Stoffe in der Menge erhöht, um eine angemessene Wirksamkeit zu erhalten.
Zu Art. 1 Nr. 36 - § 39b Abs. 1 Satz 4
Erklärungs- und erläuterungsbedürftig ist der Begriff „dieselben Wirkstoffe“. In den
meisten Fällen dürfte heute gar nicht mehr exakt festzustellen sein, welcher pflanzli-
che Wirkstoff / Extrakt / Tinktur vor 30 Jahren eingesetzt worden ist. Die Deklaration
war lückenhaft, und die eingesetzten Wirkstoffe wurden aufgrund neuer medizini-
scher, wissenschaftlicher Erkenntnisse und Herstellungstechniken mehr oder
weniger verändert. Auch wenn der Richtlinientext an dieser Stelle im Wortlaut über-
nommen wurde, ergibt sich aus dem Kontext der Vorschrift, dass hier nicht eine
hundertprozentige Identität auf dem Stand der Technik von vor 30 Jahren gemeint
sein kann, sondern wie auch im Hinblick auf den ähnlichen Verwendungszweck oder
die äquivalente Stärke und Dosierung nur eine Vergleichbarkeit erforderlich ist.
Der BAH schlägt deshalb vor, Satz 4 nach dem Wort „dieselben“ um die Wörter „o-
der vergleichbare“ zu ergänzen.
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Zu Art. 1 Nr. 36 - § 39c Abs. 2 Nr. 9
Nach dieser Vorschrift ist bereits ein Antrag auf Erteilung der Zulassung ein Versa-
gungsgrund. Damit geht die vorgeschlagene Regelung über den Text des
europäischen Rechts, das als Versagungsgrund nur auf die Erteilung der Zulassung
abstellt, hinaus. Die Worte „beantragt ist oder“ sollten deshalb gestrichen werden.
Das ist für solche Fälle wichtig, in denen zunächst ein Antrag auf Zulassung gestellt,
der aber von der Behörde abgelehnt wurde und deshalb eine Registrierung nach
§ 39b als Alternative benötigt wird.
Zu Art. 1 Nr. 40 - § 48 Abs. 2 Nr. 3
Der BAH begrüßt grundsätzlich, dass die Vorschriften der Verschreibungspflicht
und der automatischen Verschreibungspflicht nach den §§ 48 und 49 dem EG-Recht
angepasst worden sind und von daher in einer Vorschrift zusammengefasst werden.
Der BAH möchte bezüglich dieser neuen Vorschrift lediglich eine, wenn nach seiner
Ansicht nach auch bedeutende, Änderung vorschlagen. Der BAH hat erhebliche Be-
denken gegenüber der Formulierung in Absatz 2 Nr. 3.
In dieser Vorschrift werden die Voraussetzungen für die Entlassung aus der Ver-
schreibungspflicht unter Bezugnahme auf die Voraussetzungen zur Unterstellung der
Verschreibungspflicht nach Absatz 2 Nr. 2 festgelegt. Dabei wird vorgeschrieben,
dass eine Entlassung aus der Verschreibungspflicht nur dann möglich ist, wenn fest-
steht, dass es ohne ärztliche Verschreibung beim bestimmungsgemäßen Gebrauch
zu keiner Gefährdung von Mensch, Tier oder Umwelt kommt und ebenfalls feststeht,
dass kein erheblicher Missbrauch die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährden
kann. Diese Voraussetzungen können niemals mit der durch die Formulierung „fest-
steht“ verbundenen Absolutheit und hundertprozentigen Sicherheit erfüllt werden, da
schon denklogisch nicht auszuschließen ist, dass Risiken unbekannt geblieben sind
oder sich zukünftig neu realisieren. Diese aus dem alten § 49 Abs. 4 Nr. 3 zu den
Voraussetzungen einer vorzeitigen Entlassung aus der automatischen Verschrei-
bungspflicht, zu der es in der Vergangenheit in der Praxis nicht kam, übernommene
Formulierung ist in dem neuen Kontext nicht angemessen und schließt letztlich Ent-
lassungen aus der Verschreibungspflicht grundsätzlich aus.
Den Bedenken des BAH könnte durch die folgende Umformulierung Rechnung
getragen werden:
„3. die Verschreibungspflicht ..., wenn aufgrund der bei der Anwendung des
Arzneimittels gemachten Erfahrungen festgestellt werden kann, dass die Vor-
aussetzungen nach Nr. 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; ...“
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Zu Art. 1 Nr. 49 a) bb) - § 63a Abs. 1 Satz 4
Die Ergänzung des § 63a sieht neben der Festschreibung der Residenzpflicht des
Stufenplanbeauftragten vor, dass die Erfüllung des Auskunftsanspruchs der Be-
hörden an den Stufenplanbeauftragten geknüpft wird. Nach Ansicht des BAH sollte
diese Auskunftspflicht nicht dem Stufenplanbeauftragten, sondern wie auch die an-
deren Verpflichtungen zur Meldung und Information nach § 63b gebündelt dem
Zulassungsinhaber zugewiesen werden. Nur dieser ist letztlich in der Lage, diese
Auskünfte vollständig und unverzüglich auf Verlangen der Behörde zu erteilen und
dafür die Haftung zu übernehmen.
Zu Art. 1 Nr. 50 e) - § 63b Abs. 5a
In dieser neuen Vorschrift werden Inspektionen der Pharmakovigilanzsysteme durch
die Zulassungsbehörden vorgesehen. Dabei wird der Bundesoberbehörde die Mög-
lichkeit eingeräumt, Beauftragte einzusetzen. Nach Ansicht des BAH trägt Art. 111
Gemeinschaftskodex eine Delegation dieser Aufgaben an externe Beauftragte nicht,
sondern in dieser Vorschrift ist immer von "Bediensteten" die Rede. Deshalb sollte
der Begriff „Beauftragte“ durch das Wort „Mitarbeiter“, womit Beamte und Angestell-
te der jeweiligen Bundesbehörde eingeschlossen sind, ergänzt werden.
Zu Art. 1 Nr. 60 - § 77a Abs. 1
Der BAH fordert, dass der Wortlaut in § 77a durch das Wort "insbesondere" vor den
Worten "in der pharmazeutischen Industrie" ergänzt wird, denn es sind neben Inte-
ressenkollisionen aufgrund bestehender Verbindungen zur pharmazeutischen
Industrie auch Interessenkollisionen aufgrund der Beziehung zu anderen Marktbetei-
ligten und Organisationen, z.B. Krankenkassen, denkbar.
Zu Art. 1 Nr. 66 - § 140
Mit Verweis auf die Stellungnahme des Verbandes zur Erweiterung des Fertigarz-
neimittelbegriffs in § 4 Abs. 1 schlägt der BAH als neuen Absatz 1 folgende
Übergangsvorschrift vor:
„Arzneimittel, die bis zum (Einsetzen: Tag des Inkrafttretens des 14. AMG-
Änderungsgesetzes) noch keine Fertigarzneimittel gemäß § 4 Abs. 1 waren und
damit bis zu diesem Zeitpunkt nicht den Vorschriften der §§ 10, 11, 11a und
§§ 21 ff. unterlagen, dürfen bis zur Entscheidung über ihre Zulassung weiterhin
in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn sie nicht bis (Einsetzen:
sechs Monate nach Inkrafttreten des 14. AMG-Änderungsgesetzes) bei der zu-
ständigen Bundesoberbehörde angezeigt worden sind. Die Anträge auf
Zulassung nach § 21 müssen bis zum (Einsetzen: 24 Monate nach Inkrafttreten
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des 14. AMG-Änderungsgesetzes) bei der zuständigen Bundesoberbehörde
eingereicht werden.“
Absatz 1 und Absatz 2 der bisherigen Zählweise betreffen die Umstellung der Aus-
stattungsmaterialien. Die für die Kennzeichnung und Packungsbeilage vorgesehene
Übergangsvorschrift ist unzureichend. Aufgrund der vielen Änderungen in diesem
Bereich in den vergangenen Jahren muss die Umsetzungsfrist für den pharmazeuti-
schen Unternehmer bei Arzneimitteln, die verlängert werden müssen, auf
mindestens zwei Jahre heraufgesetzt werden, um die notwendigen zeit- und kos-
tenintensiven Änderungen betriebsintern einigermaßen verteilen zu können. Auch bei
den Arzneimitteln, die keiner Zulassungsverlängerung bedürfen, sollte vor dem Hin-
tergrund des nicht exakt vorauszusagenden Termins für den Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens an das Datum des Inkrafttretens angeknüpft werden und
ein Zeitraum auch von mindestens zwei Jahren nach Inkrafttreten vorgesehen
werden.
Nach Ansicht des BAH sollte Absatz 3 alter Zählweise aus Gründen der Verständ-
lichkeit vollständig umformuliert werden.
Absatz 3, der nach neuer Zählweise dann Absatz 4 würde, hätte folgenden
Wortlaut:
„(4) Wer nach § 15 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes bis zum (Einsetzen:
Tag des Inkrafttretens des 14. AMG-Änderungsgesetzes ) befugt war, bis zum
(Einsetzen: Tag des Inkrafttretens des 14. AMG-Änderungsgesetzes), die Tä-
tigkeit des Herstellungs- und Kontrollleiters auszuüben, darf die Tätigkeit als
sachkundige Person nach § 14 ausüben. § 138 Abs. 2 bleibt unberührt“.
Bezüglich Absatz 4 alte Zählweise fällt auf, dass hier auf einen Absatz 8 des § 24b
Bezug genommen wird, der sich aber in der Zählweise im Referentenentwurf nicht
wiederfindet. Voraussichtlich ist mit Absatz 8 der Passus gemeint, der beginnt mit
den Worten „Die Verlängerung des Zehnjahreszeitraums für ein Arzneimittel für eine
Tierart, ...“.
Der BAH begrüßt die Übergangsvorschrift in Absatz 5 alte Zählweise als grundsätz-
lich sachgerecht und hält diese nur unter zwei Gesichtspunkten erklärungs- bzw.
nachbesserungsbedürftig.
Zunächst geht der BAH davon aus, dass Verlängerungen nach § 105, die nach dem
01.01.2001 erfolgt sind, ebenfalls als eine erste Verlängerung im Sinne dieser Vor-
schrift gelten, und von daher diese Zulassungen in der Regel ohne weitere
Verlängerung unbegrenzt gültig sind.
Darüber hinaus hält der Verband eine Regelung für solche Verlängerungsanträge für
erforderlich, die nach dem 01.01.2001 und vor dem Inkrafttreten der 14. AMG-
Novelle gestellt worden sind und bisher durch Satz 3 nach Ansicht des BAH unge-
rechtfertigt ein weiteres Verlängerungsverfahren durchlaufen müssen, obwohl ihre
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erste Verlängerung bereits nach dem Stichtag erfolgte. Solche Fallkonstellationen
sind denkbar, da sich die Frist für die Stellung der Verlängerungsanträge nach dem
Datum der Zustellung der Erstzulassung berechnet und die lange Dauer des Verlän-
gerungsverfahrens häufig dazu führt, dass ein weiterer Verlängerungsantrag bereits
vor Bescheidung des vorangegangenen Verlängerungsantrages gestellt werden
musste.
Eine solche Regelung könnte als Satz 4 im neuen Absatz 6 folgendermaßen
lauten:
„Sämtliche Verlängerungsanträge, die nach dem 01.01.2001 und (Einsetzen:
Tag vor dem Inkrafttreten des Vierzehnten AMG-Änderungsgesetzes) gestellt
wurden und Arzneimittel betreffen, deren Zulassung nach dem 01.01.2001 be-
reits verlängert wurde, gelten als erledigt.“
Der bisherige Satz 4 würde Satz 5, und Satz 5 würde Satz 6.
Der BAH begrüßt, dass durch Absatz 7 alte Zählweise die Neuregelungen der
14. AMG-Novelle nicht auf homöopathische Arzneimittel anzuwenden sind, die bis
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens registriert worden sind. Aus Verbandssicht ist es
jedoch unverzichtbar, von den Übergangsvorschriften auch solche Arzneimittel zu
erfassen, die sich derzeit in einem Verfahren der Registrierung bzw. der Nachregist-
rierung befinden und noch nicht abschließend von der Behörde bearbeitet worden
sind.
Wir schlagen daher eine Erweiterung des Absatzes 8 vor:
„(8) ... als homöopathische Arzneimittel registriert worden sind oder für die ein
entsprechender Antrag auf Registrierung gestellt worden ist, finden die...“
In Absatz 8 alte Zählweise wird auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 verwiesen; dieser Ver-
weis muss wohl "Nr. 2" lauten.
Zu Absatz 10 alte Zählweise macht der BAH grundsätzliche Bedenken geltend.
Nach dem Wortlaut verlieren die nach § 109a verlängerten Arzneimittel ihre Ver-
kehrsfähigkeit, wenn für sie nicht bis zum 30.04.2011 ein Antrag auf Zulassung oder
Registrierung nach § 39a gestellt wird.
Auf den ersten Blick führt die fristgemäße Antragstellung damit zu einer Verlänge-
rung der Verkehrsfähigkeit dieser Arzneimittel. Dieser Eindruck darf aber nicht
darüber hinwegtäuschen, dass dies nur zu einer verwertbaren Verlängerung der Arz-
neimittel führen kann, die entweder die Eingangsvoraussetzungen für das
Registrierungsverfahren, als pflanzliches Arzneimittel mit einigen Vitaminen und/oder
Mineralstoffen erfüllen, oder für die neben dem Traditionsbeleg verwertbares ande-
res wissenschaftliches Erkenntnismaterial oder Ergebnisse neuer Prüfungen
vorgelegt werden können. Das Fehlen der Eingangsvoraussetzungen nach § 39a
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lässt sich ohne Schwierigkeiten durch eine Prüfung der Zusammensetzung feststel-
len, so dass eine Versagung eines solchen Antrages zügig erfolgen kann. Eine
Bewertung eventuell neu vorgelegter Unterlagen im Zulassungsverfahren bedarf da-
gegen einer vertieften Prüfung, aber auch diesbezüglich dürfte es nur für wenige
bisher traditionell angewandte Arzneimittel möglich sein, die Verfahrenshürden zu
überwinden. Auch in diesen Fällen werden Versagungen der Zulassung recht zügig
erlassen werden können, so dass von einem wirklichen Bestandsschutz hier nicht die
Rede sein kann.
Da derzeit nicht vorausgesagt werden kann, ob die auch bereits im Gemeinschafts-
kodex angesprochene Erweiterung des Anwendungsbereichs des traditionellen
Registrierungsverfahrens rechtzeitig und umfassend erfolgt, plädiert der BAH drin-
gend für die Aufnahme einer echten Bestandsschutzregelung, die seiner Ansicht
nach auch vor dem Hintergrund des EG-Rechts möglich ist.
Nach Ansicht des BAH lässt die Vorschrift in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2004/24/EG
auch Interpretationsspielraum für einen Erhalt der Vorschrift nach § 109a über den
Stichtag 30.04.2011 hinaus. Denn diese Vorschrift regelt lediglich die Verfahrenswei-
se für die in den Mitgliedstaaten bereits bei Inkrafttreten der Richtlinie im Verkehr
befindlichen pflanzlichen Arzneimittel, die den Voraussetzungen der Richtlinie ent-
sprechen. Für die Arzneimittel, die nicht den Kriterien der Richtlinie entsprechen, trifft
die Richtlinie gar keine Aussage. Sie können also weiterhin nach den nationalen
Vorschriften behandelt werden. Da die bereits im Jahr 1994 existierende Vorschrift
des § 109a im Zuge der umfassenden Beanstandung der deutschen Nachzulas-
sungsregeln durch die Europäische Kommission im Jahr 1998 gerade nicht
angegriffen wurde, sondern unbeanstandet blieb, besteht auch europarechtlich keine
Notwendigkeit, im Rahmen der 14. AMG-Novelle ein Ende der Verkehrsfähigkeit die-
ser Arzneimittel festzuschreiben.
Die Übergangsregelung in Absatz 11 neue Zählweise, sollte daher im Wortlaut
folgendermaßen einschränkend formuliert werden:
„(11) Die Zulassung eines Arzneimittels im Sinne des § 39a, die nach § 105 in
Verbindung mit § 109a verlängert wurde, erlischt am 30. April 2011, es sei
denn, dass vor dem Zeitpunkt des Erlöschens ein Antrag auf Zulassung oder
Registrierung nach § 39b gestellt wird.“
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Zu Artikel 2 - Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes
Zu Art. 2 Nr. 1 b) - § 4 Abs. 1a
Nach wie vor ist nach § 4 Abs. 1a die Angabe „Wirkstoff:“ bei Monopräparaten er-
forderlich. Die vorgesehene Neuregelung des § 10 Absatz 1a AMG sieht diese
Angabe bei Monopräparaten im Rahmen der Kennzeichnung allerdings nicht mehr
vor. Eine Regelung entsprechend Artikel 89 Absatz 1 lit. b) erster Spiegelstrich des
Gemeinschaftskodex - die Angabe der gebräuchlichen Bezeichnung, wenn das Arz-
neimittel nur einen Wirkstoff enthält - wird daher angeregt.
Zu Art. 2 Nr. 2 - § 5 Satz 2
Nach einer vorgesehenen Ergänzung des § 5 HWG soll die Werbung für traditionel-
le pflanzliche Arzneimittel den Hinweis enthalten: „Traditionelles pflanzliches Arz-
neimittel zur Anwendung bei (spezifiziertes Anwendungsgebiet/ spezifizierte
Anwendungsgebiete) ausschließlich aufgrund langjähriger Anwendung“.
Die Regelung einer Pflichtangabe für traditionelle pflanzliche Arzneimittel ist in § 5
nicht systemgerecht. Diese sollte daher in § 4, der die Pflichtangaben allgemein re-
gelt, aufgenommen werden. Die Positionierung dieser Pflichtangabe in einem § 5
würde nach derzeitiger Systematik im übrigen dazu führen, dass eine Erinnerungs-
werbung für traditionelle pflanzliche Arzneimittel ausgeschlossen wäre. Gemäß § 4
Abs. 6 sind Angaben zum Anwendungsgebiet bei der Erinnerungswerbung nicht ges-
tattet. Da aber nach § 5 Satz 2 zwingend diese Angabe bei traditionellen pflanzlichen
Arzneimitteln vorschreibt, wäre diese Werbeform hier ausgeschlossen. Einen Grund
hierfür ist allerdings nicht ersichtlich.
Des weiteren wird folgende Änderung des Wortlauts vorgeschlagen, um eine dop-
pelte Verwendung des Wortes „Anwendung“ zu vermeiden:
„Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Anwendung bei [spezifiziertes An-
wendungsgebiet – spezifizierter Anwendungsgebiete] ausschließlich aufgrund
langjähriger Erfahrung“
Zu Art. 2 Nr. 4 - § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Die sehr unstrukturierte Regelung des grundsätzlichen Verbots der Werbegaben in
§ 7 HWG wird bezüglich des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 (Natural- und Barrabatte) etwas
übersichtlicher gestaltet. So werden Medizinprodukte aus dem Rabattverbot ausge-
nommen.
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Diese Neuregelung ist allerdings nach Auffassung des BAH noch nicht ausreichend.
Es wird daher eine insgesamt umfassende Überarbeitung des § 7 HWG angeregt.
Insbesondere vor dem Hintergrund der im GKV-Modernisierungsgesetz geregelten
Freigabe der Preisgestaltung für rezeptfreie Arzneimittel ist es zu vielfältigen Frage-
stellungen gekommen, inwieweit z.B. zeitlich begrenzte Preisreduzierungen dem
Rabattverbot nach § 7 HWG unterliegen. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob
nicht verschiedene Tatbestände zusammengefasst werden könnten. Die Unterschei-
dung z.B. zwischen geringwertigen Kleinigkeiten und Gegenständen von geringem
Wert in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist aus unserer Sicht nicht sachgerecht und sollte da-
her aufgehoben werden.
Zu Art. 2 Nr. 5 - § 10 Absatz 1
Eine sehr restriktive Änderung ist im § 10 Abs. 1 HWG vorgesehen, der ein Publi-
kumswerbeverbot auch für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel „die im
Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig sind,“ vorsieht.
Dieses Verbot ist in der jetzigen Formulierung so umfassend, dass es einem kom-
pletten Werbeverbot gleichkommt. Während die Regelung allgemein auf diese
Arzneimittel abstellt, knüpft die Ausnahmeliste der Arzneimittel-Richtlinien nur an
einzelne eng begrenzte Aspekte, wie z.B. Patientengruppen, Darreichungsformen
und nur teilweise Indikationen an - z.B. wasserlösliche Vitamine nur für Dialyse-
Patienten oder Antihistaminika in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-
und Hornissengiftallergien. In der Praxis würde dieser Wortlaut daher auf ein weitrei-
chendes Publikumswerbeverbot hinauslaufen. Dies wird umso deutlicher, wenn man
berücksichtigt, dass für Kinder unter 12 Jahren sämtliche nicht-
verschreibungspflichtigen Arzneimittel verordnet werden können. Inzwischen ist vom
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung allerdings darauf hinge-
wiesen worden, dass ein solches umfassendes Werbeverbot vom Gesetzgeber nicht
gewollt ist und im Gesetzeswortlaut nachgebessert wird.
Der BAH fordert jedoch die Streichung jeglicher gleichwertiger Neuregelung. Art. 88
Abs. 3 Gemeinschaftskodex 2001/83/EG kann als Begründung für sie nicht herange-
zogen werden. Der Gemeinschaftskodex schreibt den Mitgliedsstaaten gerade nicht
vor, die Öffentlichkeitswerbung für verordnungsfähige Arzneimittel zu untersagen,
sondern eröffnet lediglich die Möglichkeit hierfür. Die jeweiligen gesetzlichen Rah-
menbedingungen des Mitgliedstaates müssen ergänzend berücksichtigt werden.
Eine Regelung wie die nun vorgesehene, ist dem HWG systemfremd, da sie nicht
der ratio legis des HWG - dem Gesundheitsschutz des Einzelnen bzw. der Allge-
meinheit - folgt, sondern rein fiskalischen Erwägungen. Bis zum Inkrafttreten des
Gesundheitssystemmodernisierungsgesetzes (GMG) am 01.01.2004 waren die
meisten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel erstattungsfähig und trotzdem
vor Publikum bewerbbar. Die Notwendigkeit eines Werbeverbotes für diese Arznei-
mittel ist weder gesehen noch diskutiert worden, weil es eine solche auch nicht gab.
Die Patienten konnten durch die Industrie über diese Arzneimittel informiert werden
und die Ärzte haben im Rahmen ihrer Behandlungshoheit entschieden, ob und wann
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sie diese Arzneimittel verordnen. Die im letzten Jahr erfolgte Herausnahme der nicht
verschreibungspflichtigen Arzneimittel aus der GKV-Erstattungsfähigkeit erfolgte
nicht aus Arzneimittelsicherheitsgesichtspunkten, sondern aus rein fiskalischen
Gründen. Daher entspricht eine Verknüpfung dieser - wirtschaftlichen - Entscheidung
des Gesetzgebers im Rahmen der letzten Gesundheitsreform mit den Schutzvor-
schriften des HWG nicht dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes.
Die in der Gesetzesbegründung aufgeführte Rechtfertigung dieser Vorschrift ist zu-
dem nicht stichhaltig. Hier wird darauf abgestellt, dass verhindert werden soll, dass
das Verhältnis zwischen Patient und Arzt gestört wird. Dies ist nicht nachvollziehbar.
Zum einen wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Erfahrung der letzten Jahr-
zehnte diese Argumentation nicht stützt. Zum anderen ist die Situation in diesen
Fällen gerade deshalb eine besondere, weil es sich hier stets um schwerwiegende
Erkrankungen handelt und die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel als Stan-
dardtherapie gelten müssen, um erstattungsfähig zu sein (Abschnitt F Ziffer 16.1 ff.
der Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung
der Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Ver-
sorgung – Arzneimittel-Richtlinien vom 16.03.2004).
Zu Art. 2 Nr. 6, 7 - § 12 und Anlage
Erwartungsgemäß liegt ein Schwerpunkt der Änderungen beim HWG. Erfreulicher-
weise gehen die vorgeschlagenen Änderungen zum § 12 HWG bzw. zu dessen An-
lage (Krankheitsliste) relativ weit. Eine komplette Streichung der Krankheitsliste, wie
in der EU-Richtlinie 2001/83/EG, war stets abgelehnt worden und von daher nicht zu
erwarten. Die allerdings stark gekürzte Krankheitsliste beinhaltet nunmehr lediglich 4
Krankheiten, auf die sich die Werbung für Arzneimittel außerhalb der Fachkreise
nicht beziehen darf:
- Nach Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten,
- bösartige Neubildungen,
- Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit,
- krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wo-
chenbetts.
Allerdings hält es der BAH für geboten, dass in § 12 Abs. 1 und auch 2 entsprechend
der EU-Vorgabe aus dem Kodex nur auf die Beseitigung und Linderung der Krank-
heiten abgestellt wird, und das Verbot nicht auch die Erkennung und Verhütung
erfasst. Zur weiteren Klarstellung regt der BAH an, dass auch unterstützende The-
rapien und Begleittherapien, die zwar einen lindernden Effekt haben, aber nicht auf
das unmittelbare Krankheitsgeschehen und dessen Verlauf einwirken, ebenfalls von
dem Verbot ausgenommen werden.
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Weitere Vorschläge des BAH zur Novellierung des HWG:
Die Regelungen zum Heilmittelwerbegesetz bedürfen einer Modernisierung und inso-
fern auch einer Anpassung an das gestiegene Informationsbedürfnis des
Verbrauchers/ Patienten unter Berücksichtigung des geänderten Verbraucherleitbil-
des. Daher möchte der BAH einige weitere Novellierungsvorschläge machen.
Zu § 1 HWG:
Der Verband regt in Anlehnung an den Gesetzentwurf des Bundesrates zur Ände-
rung des HWG (Bundestags-Drucksache 15/4117) eine Ergänzung des § 1 HWG
durch einen neuen Absatz 7 an. Damit soll klargestellt werden, dass Packungsbeila-
gen nach dem AMG keine Werbung sind, ohne dass es auf das zusätzliche Merkmal
des § 1 Absatz 5 „auf konkrete Anfrage“ ankommt. Allerdings sollte diese Regelung
entgegen dem Vorschlag des Bundesrats nicht nur rezeptfreie Arzneimittel erfassen.
Das Informationsbedürfnis des Patienten beschränkt sich nicht nur auf den OTC-
Bereich. Die Gefahr einer unsachgemäßen Information ist nicht gegeben, da der In-
halt durch die strikten Vorgaben der §§ 10, 11 AMG reglementiert ist und im übrigen
der Patient mit dem Produkt diese Information ebenfalls erhält, ohne dass damit
dann Gefahrvorstellungen verbunden werden. Darüber hinaus würde durch eine sol-
che Klarstellung der Einklang mit europäischem Recht hergestellt und die
Anwendungspraxis den anderen EU-Ländern angepasst. Zumindest sollte - etwa im
Rahmen der Gesetzesbegründung - eine Klarstellung erfolgen, dass auch das aktive
Aufsuchen einer Internetseite, auf der sich z.B. die Packungsbeilage befindet, als
„konkrete Anfrage“ i.S. des Absatzes 5 angesehen wird.
Zu § 10 Abs. 1 HWG:
Die Regelung, wonach lediglich die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimit-
tel vor einem eingeschränkten Fachkreis erlaubt ist, ist weder zeitgemäß noch
sinnvoll. Dem Schutzbedürfnis des Patienten wird dadurch ausreichend Rechnung
getragen, wenn die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel allgemein nur
vor den Fachkreisen zulässig ist. Andererseits würde aber dem Informationsbedürf-
nis auch der anderen Fachkreise, neben den in § 10 Abs. 1 genannten, Rechnung
getragen, die im übrigen aufgrund ihrer Fachkenntnis in der Lage sind, die Informati-
onen richtig zu erfassen und zu bewerten.
Zu § 10 Abs. 2 HWG:
Hier wird angeregt, das Werbeverbot für Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, beim
Menschen die Schlaflosigkeit zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen,
zu streichen. Auch aus europäischer Sicht rechtfertigt sich ein solches Verbot nicht.
Art. 88 Abs. 1 b) verbietet nur die Werbung für Arzneimittel, die psychotrope Sub-
stanzen oder Suchtstoffe etc. enthalten. Im übrigen sind die Arzneimittel, die gegen
Schlaflosigkeit auf narkotisierende Art und Weise wirken, verschreibungspflichtig und
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von daher nicht außerhalb der Fachkreise bewerbbar. Einer evtl. durch Werbung
möglichen Gefährdung wird daher bereits durch die Verbotsnorm des § 10 Abs. 1
HWG entgegengewirkt. I.ü. würde durch diese Streichung auch die durch die Recht-
sprechung entwickelte unübersichtliche Rechtslage geklärt, die sinnvollerweise die
Werbung für milde sedierende und einschlaffördernde Mittel als zulässig betrachtet.
Bonn, 28.02.2005
Ga
15.07.2014
Datei
PD