27.08.2026, 07:07

SG Frankfurt: Keine Cannabisblüten mehr zu Lasten der GKV

Das Sozialgericht (SG) Frankfurt lehnt einen Eilantrag auf Fortführung der Versorgung mit Cannabisblüten ab und bestätigt den gesetzgeberischen Spielraum bei der Ausgestaltung des GKV-Leistungskatalogs.
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Autor:innen
Andrea Schmitz
Nach der Streichung der Versorgung mit Cannabisblüten aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz besteht nach Auffassung des Sozialgerichts Frankfurt kein Anspruch auf weitere Kostenübernahme. Auch verfassungsrechtliche Einwände der Antragstellerin griffen im Eilverfahren nicht durch.

Das Sozialgericht (SG) Frankfurt hat einen Eilantrag auf weitere Versorgung mit Cannabisblüten zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abgelehnt. Die Antragstellerin wird seit rund drei Jahren wegen einer schweren neurologischen Erkrankung mit Cannabisblüten behandelt. Nach der gesetzlichen Änderung, mit der Cannabisblüten aus der GKV-Versorgung gestrichen wurden, begehrte sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Fortführung der Therapie. Sie verwies unter anderem auf eine unbefristete Genehmigung ihrer Krankenkasse, fehlende Behandlungsalternativen, mögliche schwerwiegende gesundheitliche Folgen sowie ihre fehlenden finanziellen Mittel zur Selbstfinanzierung der Therapie.

Das Gericht stellte fest, dass seit Inkrafttreten GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes keine Anspruchsgrundlage für die Versorgung mit Cannabisblüten mehr bestehe. Eine Übergangsvorschrift sei nicht vorgesehen worden. Der Gesetzgeber habe die Streichung unter anderem mit finanzwirtschaftlichen Erwägungen zur Beitragsstabilisierung, einer höheren Suchtgefahr bei inhalativer Anwendung sowie Wirkstoffschwankungen des Naturprodukts begründet. Aus medizinischer Sicht seien standardisierte Fertigarzneimittel und Rezepturen grundsätzlich vorzugswürdig.

Auch die verfassungsrechtlichen Einwände der Antragstellerin hatten nach summarischer Prüfung keinen Erfolg. Das Sozialgericht verwies auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des GKV-Leistungskatalogs. Die gesetzlichen Krankenkassen seien verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, jede verfügbare medizinische Leistung zu finanzieren. Der Leistungskatalog dürfe auch von Wirtschaftlichkeits- und Finanzierungsaspekten geprägt sein.

Ein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Leistungsanspruch komme nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung und fehlenden Behandlungsalternativen. Diese Voraussetzungen sah das Gericht hier nicht als erfüllt an. Zwar leide die Antragstellerin an einer schwerwiegenden neurologischen Erkrankung; diese sei jedoch nicht lebensbedrohlich. Ihr bleibe zudem ein erneuter Therapieversuch mit cannabishaltigen Fertigarzneimitteln.

Nach dem Inkrafttreten des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes und damit auch des Ausschlusses von Cannabisblüten aus der GKV-Erstattung haben sich eine Reihe von Fragestellungen ergeben. Dies ist eine erste Entscheidung in einem Eilverfahren in diesem Kontext.

Das Urteil (S 14 KR 409/26 ER) kann auf der Website des Bürgerservices Hessenrecht eingesehen werden.

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Andrea Schmitz

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