03.09.2026, 14:00

Schlussanträge zur EU-Kommunalabwasserrichtlinie: Art. 9 ist nichtig

In der Rechtssache C-193/25 schlägt Generalanwältin Juliane Kokott vor, zentrale Regelungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Arzneimittel und Kosmetika in der neuen EU-Kommunalabwasserrichtlinie für nichtig zu erklären.
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Autor:innen
Andrea Schmitz, 
Dr. Dennis Stern
Die Schlussanträge stellen die wissenschaftliche Grundlage der Kostenverteilung für die Viertbehandlung von kommunalem Abwasser in Frage. Im Mittelpunkt stehen erhebliche Zweifel daran, ob Arzneimittel- und Kosmetikhersteller tatsächlich in dem angenommenen Umfang für Mikroschadstoffe verantwortlich gemacht werden können. Pharma Deutschland setzt sich seit Jahren dafür ein, diese für die Industrie und im Ergebnis auch für die Versorgungssicherheit der Patientinnen und Patienten nachteilige Regelung zu ändern.

Generalanwältin Juliane Kokott hat am 3. September 2026 ihre Schlussanträge in der Rechtssache C‑193/25 vorgelegt. Gegenstand des Verfahrens ist die Klage Polens gegen Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/3019 über die Behandlung von kommunalem Abwasser. Die Richtlinie sieht vor, dass kommunales Abwasser künftig in bestimmten Siedlungsgebieten zusätzlich einer sogenannten Viertbehandlung unterzogen wird, um Mikroschadstoffe zu entfernen. Zur Finanzierung dieser zusätzlichen 4. Reinigungsstufe sollen Hersteller von Arzneimitteln und Kosmetika im Rahmen einer erweiterten Herstellerverantwortung mindestens 80 Prozent der Kosten tragen.

Nach Auffassung der Generalanwältin bestehen erhebliche Zweifel daran, ob der Unionsgesetzgeber die maßgeblichen Grundlagen für diese Kostenverteilung hinreichend ermittelt und nachvollziehbar bewertet hat. Zwar sei unstreitig, dass Arzneimittel und Kosmetika zur Belastung von Abwasser mit Mikroschadstoffen beitragen. Die im Gesetzgebungsverfahren herangezogenen Daten zur toxischen Belastung seien jedoch nicht ausreichend transparent und teilweise mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Insbesondere werde nicht überzeugend dargelegt, warum andere Quellen wie Pestizide, Biozide oder Kunststoffadditive nicht ebenfalls in die erweiterte Herstellerverantwortung einbezogen wurden.

Der Schlussantrag bestätigt die seit Jahren aufgeführte Kritik an der Begründung der EU-Kommission zur Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). So sind die im Gesetzgebungsverfahren angeführten Zahlen zu der toxischen Belastung von Arzneimittel und Kosmetik „mangels Quellenangaben nicht nachvollziehbar bzw. mit schwerwiegenden Fehlern behaftet“. Die Beurteilung der Grunddaten, wonach Arzneimittel und Kosmetik für 66% der schädlichen Mikroverunreinigungen verantwortlich sind, ist nach dem Schlussantrag mit einem offensichtlichen Fehler behaftet. EU-Kommission und EU-Parlament haben sich sowohl im Gesetzgebungsverfahren als auch dem Gerichtsverfahren vor dem EuGH nicht zur Berechnung der Anteile geäußert. 

Kokott kommt daher zu dem Ergebnis, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und Anhang III der Richtlinie für nichtig zu erklären seien. Der Gerichtshof ist an die Schlussanträge nicht gebunden; sie geben jedoch eine wichtige rechtliche Orientierung für das weitere Verfahren. Für die pharmazeutische Industrie ist das Verfahren von erheblicher Bedeutung, da es zentrale Fragen zur Reichweite des Verursacherprinzips, zur Ausgestaltung der erweiterten Herstellerverantwortung und zur wissenschaftlichen Belastbarkeit regulatorischer Kostenentscheidungen aufwirft. Pharma Deutschland hat sich bereits seit Jahren dafür eingesetzt, die Regelung zu ändern, weil sie die Industrie erheblich belastet und mittelbar auch die Versorgungssicherheit der Patientinnen und Patienten beeinträchtigen kann. Vor diesem Hintergrund hat sich Pharma Deutschland auch Nichtigkeitsklagen von Unternehmen als Streithelfer angeschlossen.

Ihr Kontakt

Andrea Schmitz

Justiziarin, Leiterin Abteilung Recht
Rechtsanwältin, Syndikusrechtsanwältin

Dr. Dennis Stern

Stabsstelle Nachhaltigkeit
Molekularbiologe
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