In seinem Urteil vom 05.08.2026 (Az.: 6 U 25/26) ist das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zu der Auffassung gelangt, dass diese Werbeaussage irreführend sei, weil Verbraucher nicht ausreichend darüber informiert würden, unter welchen Voraussetzungen die beworbenen Rabatte tatsächlich erreicht werden können.
Die aktuelle Rabattstaffelung der Versandapotheke stellt sich wie folgt dar:
Der Senat stellte fest, dass die konkrete Rabattstaffelung für den Verbraucher eine wesentliche Information darstellt. Die meisten Kunden erhielten lediglich einen Rabatt von 2,50 € oder 5 €, während der Höchstbetrag von 20 € nur bei sehr hohen Medikamentenpreisen erreicht werde. Ohne Kenntnis dieser Staffelung könne der Verbraucher die Attraktivität des Angebots nicht realistisch einschätzen.
Zwar wurden Hinweise zur Berechnung des Rabatts auf der Website und im Werbespot gegeben, allerdings nur in verkleinerter Schrift am Ende der Darstellung. So traten sie gegenüber der hervorgehobenen Werbeaussage deutlich in den Hintergrund. Nach Ansicht des Gerichts reiche dies nicht aus, um die erforderliche Transparenz herzustellen.
Das OLG sah deshalb eine Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen gemäß § 5a UWG. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Unternehmen bei Rabattwerbung die Bedingungen für die Erlangung des beworbenen Vorteils klar und für Verbraucher leicht und erkennbar darstellen müssen.
Nähere Infos können der Pressemitteilung vom 13.08.2026 entnommen werden.