Die angegriffenen Regelungen verpflichten Hersteller von Humanarzneimitteln und kosmetischen Mitteln dazu, einen maßgeblichen Anteil der Kosten für zusätzliche Reinigungsstufen in kommunalen Abwasseranlagen zu tragen. Aus Sicht von Pharma Deutschland bestehen erhebliche Zweifel daran, dass diese pauschale Belastung mit den unionsrechtlichen Anforderungen vereinbar ist.
„Die Schlussanträge sind ein wichtiges Signal für Rechtsstaatlichkeit und eine ausgewogene Lastenverteilung. Kosten für den Ausbau der Abwasserbehandlung dürfen nicht pauschal einzelnen Branchen zugewiesen werden, wenn die Auswahl und Ausgestaltung der Finanzierungspflicht unionsrechtlichen Maßstäben nicht standhalten."
Die Schlussanträge der Generalanwältin sind für den EuGH nicht bindend. Sie geben dem Gerichtshof jedoch eine wichtige rechtliche Orientierung für seine Entscheidung.
Hintergrund
Mit Artikel 9 der Kommunalabwasserrichtlinie wird eine erweiterte Herstellerverantwortung für bestimmte Produktgruppen eingeführt. Anhang III erfasst insbesondere Humanarzneimittel und kosmetische Mittel. Die Hersteller sollen sich an den Kosten für weitergehende Reinigungsmaßnahmen in kommunalen Abwasseranlagen beteiligen.
Polen hat gegen die entsprechenden Regelungen Klage vor dem EuGH erhoben und unter anderem geltend gemacht, dass die Finanzierungspflicht gegen das Verursacherprinzip und den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße. Kritisiert wird insbesondere, dass die Kostenlast allein Herstellern von Humanarzneimitteln und kosmetischen Mitteln auferlegt wird.