Die Schiedsstelle nach § 129 SGB V hat neue Milligrammpreise für Arzneimittel in parenteralen Zubereitungen und Herstellungszuschläge in der Hilfstaxe beschlossen.
Die Änderungen treten teilweise bereits zum 1. Oktober 2026 in Kraft, weitere Regelungen folgen zum 1. Januar 2027. Während die Herstellungsvergütung für die Zubereitung steriler Arzneimittel angehoben wird, werden zugleich bei zahlreichen Wirkstoffen und Biosimilars höhere Preisabschläge festgesetzt.
Höhere Herstellungszuschläge ab Oktober
Für zytostatikahaltige parenterale Zubereitungen und Zubereitungen mit monoklonalen Antikörpern steigt der abrechnungsfähige Herstellungszuschlag auf 104,17 Euro pro applikationsfertiger Einheit. Auch für antibiotika- und virustatikahaltige Infusionslösungen, parenterale Ernährungslösungen, Schmerzmittelzubereitungen sowie weitere parenterale Lösungen wurden neue Zuschläge festgelegt. Teilweise sind zum 1. Januar 2027 weitere Erhöhungen vorgesehen.
Gleichzeitig weist die Schiedsstelle darauf hin, dass die Datengrundlage für die Preisermittlung weiterhin als unzureichend angesehen wird und deshalb gesetzgeberische Anpassungen angestrebt werden.
Deutliche Erhöhung der Wirkstoffabschläge
Insbesondere betroffen sind Bevacizumab-, Rituximab- und Trastuzumab-Präparate. Für einzelne Produkte werden Abschläge von bis zu 77 Prozent festgesetzt. Betroffen sind unter anderem Trastuzumab-Präparate wie Herzuma, Ogivri und Trazimera.
Neues Biosimilar-Preismodell ab 2027
Eine grundlegende Änderung betrifft die Preisbildung für austauschbare biotechnologisch hergestellte Fertigarzneimittel. Ab dem 1. Januar 2027 wird der bisherige Anhang 4 der Hilfstaxe vollständig gestrichen. Stattdessen soll für nach § 40b Arzneimittel-Richtlinie austauschbare biologische Arzneimittel grundsätzlich nur noch der unter Berücksichtigung der Abschläge ermittelte zweitgünstigste Apothekeneinkaufspreis abrechnungsfähig sein.
Bis Ende 2026 gelten noch Übergangspreise für mehrere Wirkstoffe wie Bevacizumab, Rituximab, Trastuzumab, Infliximab, Ustekinumab, Eculizumab, Natalizumab und Tocilizumab. Anschließend greift das neue Preisregime.
Folgen für die Versorgung
Besonders kritisch ist die neue Preislogik bei Biosimilars zu bewerten, da sich Marktpreise und Rabattstrukturen künftig kurzfristig verändern können und sich die Wirtschaftlichkeit der Versorgung schwerer kalkulieren lässt.
Hinzu kommt, dass Apotheken bei fehlender wirtschaftlicher Beschaffungsmöglichkeit verstärkt auf die Abrechnung tatsächlicher Einkaufspreise nach § 129 Abs. 5c SGB V zurückgreifen könnten. Dies würde die Herstellung zwar ermöglichen, lässt jedoch praktisch keinen zusätzlichen Ertrag über den Arbeitspreis hinaus zu.