20.07.2026, 10:13
PD
Herstellerabschläge nach § 130a SGB V
Information zur Ermittlung und Meldung der Hersteller-, Preismoratoriums- und Generikaabschläge
Hinsichtlich der Abschläge nach § 130a Abs.1 ff, 3a und 3b SGB V zeichnet sich eine Änderung ihrer Ermittlung und Meldung nach § 131 SGB V ab. Vor diesem Hintergrund richten vfa, BPI, Pro Generika und Pharma Deutschland an ihre Mitgliedsunternehmen eine Information über den Sachstand und die Entwicklungen.