16.10.2026, 11:59

Grünes Licht für Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des UWG

Der Bundesrat hat heute, am 16. Oktober 2026, das Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gebilligt.
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Autor:innen
Vera Strecker, 
Andrea Schmitz
Mit dem neuen § 15b UWG wird klargestellt, wie mit Waren umzugehen ist, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Damit wird die entsprechende Auslegung der Europäischen Kommission zur Richtlinie (EU) 2024/825 in deutsches Recht übernommen.

Das Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823 und soll den Designschutz innerhalb der EU weiter modernisieren und harmonisieren. Zugleich sollen die Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt vereinfacht werden, damit insbesondere Einzelanmelder sowie kleine und mittlere Unternehmen Designschutz leichter nutzen.

Nachdem der Bundestag den Gesetzentwurf am 24. September 2026 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz angenommen hatte (Umweltaussagen: UWG-Änderung schafft Übergangslösung für Bestandsprodukte), ist heute der Bundesrat der Empfehlung des Rechtsauschusses gefolgt und hat sich gegen das Anrufen des Vermittlungsausschusses ausgesprochen. Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag beinhaltet einige Änderungen: Unter anderem werden aufgrund der Verordnung (EU) 2026/715, die nach Fertigstellung des Gesetzentwurfes verabschiedet wurde, Verweise im Designgesetz angepasst und einheitlich der Begriff „Unionsdesign“ statt „Unionsgeschmacksmuster“ verwendet. Aufgrund von Änderungen der DPMA-, Patentkostenzahlungs- und Designverordnung seien im Gesetzentwurf redaktionelle Anpassungen erforderlich, um Überschneidungen und Bezüge zu berücksichtigen. Mit dem neuen § 15b UWG wird klargestellt, wie mit Waren umzugehen ist, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, und damit die Auslegung der Europäischen Kommission aus ihrem Frage-und-Antwort-Papier zur Richtlinie (EU) 2024/825 in nationales Recht umgesetzt.

Weitere Einzelheiten können der Grunddrucksache 562/26 sowie der entsprechenden Erläuterung entnommen werden.  

Ihr Kontakt

Vera Strecker

Referentin Recht & Sozialrecht
Rechtsanwältin, Syndikusrechtsanwältin

Andrea Schmitz

Justiziarin, Leiterin Abteilung Recht
Rechtsanwältin, Syndikusrechtsanwältin
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