25.09.2026, 11:24

Umweltaussagen: UWG-Änderung schafft Übergangslösung für Bestandsprodukte

Bundestag beschließt besondere Verhältnismäßigkeitsvorgaben für Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit der EmpCo-Umsetzung
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Autor:innen
Andrea Schmitz
Der Bundestag hat am 24. September 2026 eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb beschlossen. Ein neuer § 15b UWG soll für vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren eine zeitlich befristete Übergangslösung schaffen und unverhältnismäßige Belastungen durch fehlende Abverkaufsregelungen vermeiden.

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts sollen verbindliche Vorgaben der EU-Richtlinie vom Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs umgesetzt und zugleich die Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt effizienter gestaltet werden. In der 2. und 3. Lesung hat der Bundestag am 24. September 2026 auch die Änderungsanträge von CDU/CSU und SPD beschlossen, die der Rechts- und Verbraucherschutzausschuss am Vortag verabschiedet hatte.

Einer dieser Änderungsanträge betrifft das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – s. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT Drucksache 21/8158). Er enthält eine Klarstellung zum Umgang mit Bestandsprodukten bei der Anwendung des Dritten Gesetzes zur Änderung des UWG. Damit soll in Deutschland eine Lösung für die fehlende Übergangs- und Abverkaufsregelung in der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (EmpCo-Richtlinie) geschaffen werden.

Der neu vorgesehene § 15b UWG soll für einen Zeitraum von zwei Jahren sicherstellen, dass Unterlassungsansprüche wegen bestimmter Verstöße im Zusammenhang mit Umwelt- und Sozialaussagen bei Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, nur unter Beachtung von Treu und Glauben und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht werden. Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung sollen insbesondere berücksichtigt werden:

  1. die Schwere des Rechtsverstoßes,
  2. die vom Unternehmen unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung des Rechtsverstoßes,
  3. die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Kosten sowie
  4. die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Umweltbelastungen.

Die Regelung orientiert sich an den Hinweisen im aktualisierten Fragen-und-Antworten-Dokument zur Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (siehe Frage 18) sowie an dem gemeinsamen Verständnis der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu deren Anwendung. 

Ihr Kontakt

Andrea Schmitz

Justiziarin, Leiterin Abteilung Recht
Rechtsanwältin, Syndikusrechtsanwältin

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Referentin Recht
Rechtsanwältin

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Referentin Recht & Sozialrecht
Rechtsanwältin, Syndikusrechtsanwältin
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