29.07.2026, 08:20

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz tritt in Kraft

Viele Regelungen wie z.B. Preis-Mengen-Regelung, Verlängerung Preismoratorium und Wegfall der Leitplanken ab 30. Juli 2026
  • Regulierung & Zulassung
Autor:innen
Andrea Schmitz, 
Vera Strecker
Im Bundesgesetzblatt von heute (29. Juli 2026) ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verkündet worden. Es wird morgen in wesentlichen Teilen in Kraft treten.

Nachdem sowohl Bundestag als auch Bundesrat am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz abgesegnet hatten, wird das Gesetz nun in wesentlichen Teilen morgen in Kraft treten. 

Wie bereits berichtet, sind die wesentlichen Inhalte des Gesetzes:

  • Ein fester zusätzlicher und unbefristeter Herstellerabschlag von 8,5% (insgesamt somit 15,5%) statt des zunächst vorgesehenen dynamischen Herstellerabschlags. Ausnahmen sind möglich bei Biosimilars und deren biologischen Referenzarzneimitteln, bei Ablösung durch eine Erstattungsbetragsvereinbarung sowie bei klinischen Prüfungen, die zu einem relevanten Anteil in Deutschland durchgeführt wurden. Gemäß des ebenfalls am 10. Juli 2026 verabschiedeten Entschließungsantrags der Regierungsfraktionen soll im Rahmen des Pharma- und Medizintechnikdialogs innerhalb einer neu einzusetzenden Kommission (besetzt mit Sachverständigen, Gewerkschaftsvertretern, Industrievertretern und den Fachberichterstattern der Koalitionsfraktionen) geprüft werden, wie weitere Ausnahmen aufgenommen werden können, um – im Einklang mit europa- und handelsrechtlichen Vorgaben und unter Wahrung der Beitragssatzstabilität der gesetzlichen Krankenversicherung – die Arzneimittelproduktion in Deutschland sowie relevante Investitionen in den Pharmastandort im Interesse von Wertschöpfung, tarifgebundener Beschäftigung und resilienter Versorgung durch finanzielle Anreize zu stärken.
    Inkrafttreten: 30. Juli 2026, aber gilt erst für ab dem 1. Januar 2027 zu Lasten der Krankenkassen abgegebene Arzneimittel.
  • Der zusätzliche Impfstoffabschlag wird auf 9 % (statt der im Regierungsentwurf vorgesehenen 7 %) erhöht. 
    Inkrafttreten: 1. Januar 2027
  • Bei der Preis-Mengen-Regelung wird der Rabattfaktor pro überschrittenen 100 Mio. Euro Umsatz von 1 % auf 1,5 % angehoben.
    Inkrafttreten: 30. Juli 2026
  • Rabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, zunächst in einer Pilotphase bis zum 31. Dezember 2030 für fünf Wirkstoffgruppen. 
    Inkrafttreten: 30. Juli 2026
  • Das Preismoratorium wird bis Ende 2030 verlängert, aber nicht – wie im Regierungsentwurf noch vorgesehen – ausgeweitet. 
    Inkrafttreten: 30. Juli 2026
  • Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen werden u. a. als Satzungsleistung der GKV ausgeschlossen. 
    Inkrafttreten: §§ 2 Abs. 1, 11, 34 SGB V: 1. Januar 2027 
    § 31 Abs. 1, § 140a: 30. Juli 2026
  • Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon für Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung, zunächst im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs.
    Inkrafttreten: 30. Juli 2026

Ihr Kontakt

Andrea Schmitz

Justiziarin, Leiterin Abteilung Recht
Rechtsanwältin, Syndikusrechtsanwältin

Vera Strecker

Referentin Recht & Sozialrecht
Rechtsanwältin, Syndikusrechtsanwältin
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