27.04.2026

Gebührenänderung für Tierarzneimittel

In der Besonderen Gebührenverordnung BMG wird ein zusätzlicher Gebührentatbestand eingefügt.
  • Regulierung & Zulassung
Autor:innen
Andrea Schmitz
Im heutigen Bundesgesetzblatt (27. April 2026) ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG verkündet worden, die bereits morgen in Kraft treten wird.

In der Besonderen Gebührenverordnung BMG wird in Abschnitt 6a, der die Gebühren für individuell zurechenbare Leistungen der zuständigen Bundesoberbehörden nach dem Tierarzneimittelgesetz (TAMG) und Verordnung (EU) 2019/6 im Zusammenhang mit Tierarzneimittel regelt, in der Tabelle 1 als neue Nummer 5.1.2.4.1 ein weiterer Gebührentatbestand eingefügt, mit welcher bei der Standardänderung zur QRD-Template Anpassung eine Gebühr in Höhe von 1.200 Euro angesetzt wird. Damit wird den deutlich reduzierten Kosten bei der Bearbeitung der Änderungsanzeigen zur QRD-Template Anpassung Rechnung getragen. Die Gebühr für Standardänderungen (Nr. 5.1.2.4) beträgt das Doppelte.

Ferner wird in den Vorbemerkungen zur Tabelle 2 in einem neuen Satz klargestellt, für welche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts die Besondere Gebührenverordnung BMEL anzuwenden ist, nämlich in Bezug auf immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/6, die bestimmt sind zur Vorbeugung von Seuchen oder Heilung von Seuchen, Erkennung von Seuchen oder Erzeugung einer unspezifischen Reaktion des Immunsystems.

Ihr Kontakt

Andrea Schmitz

Justiziarin, Leiterin Abteilung Recht
Rechtsanwältin, Syndikusrechtsanwältin
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