In der Besonderen Gebührenverordnung BMG wird in Abschnitt 6a, der die Gebühren für individuell zurechenbare Leistungen der zuständigen Bundesoberbehörden nach dem Tierarzneimittelgesetz (TAMG) und Verordnung (EU) 2019/6 im Zusammenhang mit Tierarzneimittel regelt, in der Tabelle 1 als neue Nummer 5.1.2.4.1 ein weiterer Gebührentatbestand eingefügt, mit welcher bei der Standardänderung zur QRD-Template Anpassung eine Gebühr in Höhe von 1.200 Euro angesetzt wird. Damit wird den deutlich reduzierten Kosten bei der Bearbeitung der Änderungsanzeigen zur QRD-Template Anpassung Rechnung getragen. Die Gebühr für Standardänderungen (Nr. 5.1.2.4) beträgt das Doppelte.
Ferner wird in den Vorbemerkungen zur Tabelle 2 in einem neuen Satz klargestellt, für welche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts die Besondere Gebührenverordnung BMEL anzuwenden ist, nämlich in Bezug auf immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/6, die bestimmt sind zur Vorbeugung von Seuchen oder Heilung von Seuchen, Erkennung von Seuchen oder Erzeugung einer unspezifischen Reaktion des Immunsystems.