16.06.2026 PD

Erneut aktualisierte Dringlichkeitsliste nach § 129 Abs. 2b SGB V

BfArM aktualisiert erneut Dringlichkeitsliste nach § 129 Abs. 2b SGB V
  • Regulierung & Zulassung
Autor:innen
Lutz Boden, 
Andrea Schmitz, 
Vera Strecker
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat die Dringlichkeitsliste nach § 129 Abs. 2b SGB V erneut mit Stand vom 15. Juni 2026 aktualisiert. Apotheken können bei Verordnungen über dort gelistete Arzneimittel erweiterte Substitutionsmöglichkeiten wahrnehmen, um die Patientenversorgung zu gewährleisten.
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