Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 30. Juli 2026 (Az.: I ZR 130/25) entschieden, dass für ärztliche Qualitätssiegel wie „FOCUS Top Mediziner“ zur Vermeidung einer Irreführung besonders strenge Anforderungen gelten. Solche Siegel seien gesundheitsbezogene Werbung und müssten daher hinsichtlich ihrer Aussagekraft, Transparenz und Richtigkeit besonders sorgfältig gestaltet werden. Weder Presse- noch Meinungsfreiheit stünden einer wettbewerbsrechtlichen Kontrolle entgegen.
Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen die Vergabe von FOCUS-Siegeln an Ärzte, die diese gegen Zahlung einer Lizenzgebühr für Werbezwecke nutzen können. Nicht beanstandet wurden die veröffentlichten Ärztelisten selbst, sondern die anschließende kommerzielle Vermarktung der Auszeichnungen.
Nachdem zunächst das Landgericht (LG) München I der Klage stattgegeben hatte, hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht (OLG) München als Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom BGH zugelassenen Revision erstrebte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und hatte hiermit auch Erfolg.
Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG.
Der BGH kritisierte, dass bislang nicht ausreichend geprüft worden sei, ob das zugrunde liegende Auswahlverfahren überhaupt geeignet war, eine belastbare Qualitätsaussage zu rechtfertigen. Zweifel bestünden insbesondere wegen des Einflusses früherer Auszeichnungen, der Auswahlkriterien für die erfassten Ärzte sowie der erheblichen Bedeutung von Selbstauskünften, Kollegenempfehlungen und Patientenbewertungen.
Auch die Gestaltung der Siegel an sich könnte irreführend sein. Die Logos vermitteln eine pauschale Qualitätsauszeichnung, ohne offenzulegen, auf welchen Kriterien und subjektiven Einschätzungen das Urteil beruht. Verbraucher könnten deshalb annehmen, die Auszeichnung beruhe auf einer objektiven und wissenschaftlich abgesicherten Qualitätsprüfung.
Zugleich stellte der Senat klar, dass die entgeltliche Bereitstellung der Siegel eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG darstellt und daher den hier geltenden Regelungen unterliegt. Während die Veröffentlichung der Ärztelisten von der Pressefreiheit geschützt ist, verfolgt die Vermarktung der Siegel eigenständige wirtschaftliche Zwecke.
Das OLG muss nunmehr weitere Feststellungen zur Frage der Irreführung durch die Testlogos treffen und sich damit auseinandersetzen, ob das Auswahlverfahren und die Gestaltung der Siegel tatsächlich geeignet sind, Verbraucher irrezuführen.