Seit dem Jahr 2003 besteht gesetzlich die Möglichkeit, dass Krankenkassen individuelle Rabattvereinbarungen über Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmen abschließen. Diese Regelung hatte zunächst kaum praktische Bedeutung.
Der Gesetzgeber hat im Jahr 2007 mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz den Krankenkassen Rabattverträge als weiteres Instrument zur Reduzierung der Arzneimittelkosten an die Hand gegeben.
Die gesetzliche Regelung findet sich in § 130a Abs. 8 SGB V. In einem Rabattvertrag gewährt der pharmazeutische Hersteller einer Kasse für ein bestimmtes Arzneimittel einen Rabatt, dessen Höhe nicht veröffentlich wird. Zu unterscheiden sind hier zwei Arten von Verträgen:
Eine weitere Vertragsform des Rabattvertrages ist in § 130c SGB V geregelt. Darin können Krankenkassen und pharmazeutische Hersteller abweichend von bestehenden Vereinbarungen oder Schiedssprüchen nach § 130b SGB V (Erstattungsbetrag neuer Arzneimittel) Vereinbarungen, die die Erstattung von Arzneimitteln sowie die Versorgung ihrer Versicherten mit Arzneimitteln und damit einhergehenden Preisnachlässen regeln, treffen.
Zur Umsetzung der Rabattverträge ist im Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V für Apotheken geregelt, dass die Abgabe von rabattbegünstigten Arzneimitteln vorrangig erfolgen muss. Der Arzt kann einen Austausch (Substitution) des Arzneimittels ausschließen, indem er bei seiner Verordnung auf dem Rezept das Aut-idem-Feld ankreuzt.
Der Abschluss von Rabattverträgen, insbesondere im Generikabereich, wird als ein wichtiges Instrument zur Kostendämpfung bei den Arzneimittelausgaben betrachtet.
Jedoch gibt es Entwicklungen, die Anlass zu ernsthafter Sorge geben. Ungefähr Dreiviertel aller Generikapackungen im Markt sind rabattvertragsgeregelt. Der Abschluss von Rabattverträgen für die Arzneimittel-Hersteller gleicht mehr einem Preisdiktat als einer wettbewerbskonformen und marktgerechten Preisverhandlung. Denn die Krankenkassen, ihre Gemeinschaftsunternehmen und übergreifende Kassenkooperationen bilden eine geballte Marktmacht und nehmen damit teilweise eine marktbeherrschende Stellung ein.
Dem stehen die Arzneimittel-Hersteller in schwacher Position gegenüber. Erreicht der Hersteller keinen Abschluss über einen Rabattvertrag, ist er innerhalb kürzester Zeit für mindestens zwei Jahre von diesem Markt ausgeschlossen.
Die Ergebnisse der Rabattverträge sind weder aus Sicht der Patienten und Krankenkassen noch aus gesamtgesellschaftlicher Sicht erstrebenswert. Das gilt nicht nur hinsichtlich der Preisgestaltung, sondern auch mit Blick auf die Gewährleistung der therapeutischen Vielfalt, des pharmazeutischen Fortschritts und der Adhärenz in der Arzneimittelversorgung. Die Entwicklungen der Rabattverträge betreffen unmittelbar die Patienten.