Januar 2026

Rabattverträge

Rabattverträge zwischen Krankenkassen und Pharmaunternehmen sollen Kosten im Gesundheitswesen senken, haben jedoch weitreichende Auswirkungen auf Markt, Versorgung und Patienten. Pharma Deutschland erklärt verständlich, wie Rabattverträge funktionieren, wie sie die Arzneimittelverfügbarkeit und den Wettbewerb beeinflussen und welche Chancen und Herausforderungen sie für Patientinnen und Patienten sowie die Versorgungssicherheit mit sich bringen.

Seit dem Jahr 2003 besteht gesetzlich die Möglichkeit, dass Krankenkassen individuelle Rabattvereinbarungen über Arzneimittel mit pharmazeutischen Unternehmen abschließen. Diese Regelung hatte zunächst kaum praktische Bedeutung.

Rabattverträge in der GKV: Gesetzliche Grundlagen, Ausschreibungen und Open-House-Verfahren seit 2007

Der Gesetzgeber hat im Jahr 2007 mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz den Krankenkassen Rabattverträge als weiteres Instrument zur Reduzierung der Arzneimittelkosten an die Hand gegeben.

Die gesetzliche Regelung findet sich in § 130a Abs. 8 SGB V. In einem Rabattvertrag gewährt der pharmazeutische Hersteller einer Kasse für ein bestimmtes Arzneimittel einen Rabatt, dessen Höhe nicht veröffentlich wird. Zu unterscheiden sind hier zwei Arten von Verträgen:

  • Bei den sogenannten Tenderverträge oder exklusiven Verträge mit fester Laufzeit (in der Regel zwei Jahren) erfolgt die Vergabe in einem Ausschreibungsverfahren. Die Ausschreibung ist streng gesetzlich nach dem Vergaberecht geregelt. Der oder die pharmazeutischen Unternehmer, die den Zuschlag erhalten, erhalten diesen Vertrag exklusiv, sind aber für die festgelegte Laufzeit an entsprechenden Modalitäten gebunden z. B. Lieferfähigkeit und Vorhalten von Arzneimitteln, bei deren Nichteinhaltung zudem Vertragsstrafen festgelegt werden. Die Rabatthöhe bestimmt sich in der Regel durch das Angebot der teilnehmenden Unternehmen.
     
  • Open-House-Verträge haben die Besonderheit, dass die Rabattkonditionen für alle Unternehmen, die dem Vertrag beitreten, gleich sind, also nicht exklusiv. Die Modalitäten werden dabei einseitig von der jeweiligen ausschreibenden Krankenkasse festgelegt. Diese Verträge sind in der Regel ohne feste Laufzeit  und  können jederzeit gekündigt werden.

Eine weitere Vertragsform des Rabattvertrages ist in § 130c SGB V geregelt. Darin können Krankenkassen und pharmazeutische Hersteller abweichend von bestehenden Vereinbarungen oder Schiedssprüchen nach § 130b SGB V (Erstattungsbetrag neuer Arzneimittel) Vereinbarungen, die die Erstattung von Arzneimitteln sowie die Versorgung ihrer Versicherten mit Arzneimitteln und damit einhergehenden Preisnachlässen regeln, treffen.

Verpflichtende Abgabe

Zur Umsetzung der Rabattverträge ist im Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V für Apotheken geregelt, dass die Abgabe von rabattbegünstigten Arzneimitteln vorrangig erfolgen muss. Der Arzt kann einen Austausch (Substitution) des Arzneimittels ausschließen, indem er bei seiner Verordnung auf dem Rezept das Aut-idem-Feld ankreuzt.

Kostendämpfung und wachsende Risiken für Wettbewerb und Patientenversorgung

Der Abschluss von Rabattverträgen, insbesondere im Generikabereich, wird als ein wichtiges Instrument zur Kostendämpfung bei den Arzneimittelausgaben betrachtet.

Jedoch gibt es Entwicklungen, die Anlass zu ernsthafter Sorge geben. Ungefähr Dreiviertel aller Generikapackungen im Markt sind rabattvertragsgeregelt. Der Abschluss von Rabattverträgen für die Arzneimittel-Hersteller gleicht mehr einem Preisdiktat als einer wettbewerbskonformen und marktgerechten Preisverhandlung. Denn die Krankenkassen, ihre Gemeinschaftsunternehmen und übergreifende Kassenkooperationen bilden eine geballte Marktmacht und nehmen damit teilweise eine marktbeherrschende Stellung ein.

Dem stehen die Arzneimittel-Hersteller in schwacher Position gegenüber. Erreicht der Hersteller keinen Abschluss über einen Rabattvertrag, ist er innerhalb kürzester Zeit für mindestens zwei Jahre von diesem Markt ausgeschlossen.

Die Ergebnisse der Rabattverträge sind weder aus Sicht der Patienten und Krankenkassen noch aus gesamtgesellschaftlicher Sicht erstrebenswert. Das gilt nicht nur hinsichtlich der Preisgestaltung, sondern auch mit Blick auf die Gewährleistung der therapeutischen Vielfalt, des pharmazeutischen Fortschritts und der Adhärenz in der Arzneimittelversorgung. Die Entwicklungen der Rabattverträge betreffen unmittelbar die Patienten.

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