Pharma Deutschland fordert:
Mit der Green-Claims-Richtlinie soll ein Ex-ante-Zertifizierungsverfahrens eingeführt werden mit dem Ziel, die Verbraucher dabei zu unterstützen, fundierte grüne Entscheidungen treffen zu können.
Ein Ex‑ante‑Zertifizierungsverfahren bedeutet, dass ein Produkt oder eine Umweltaussage vorausgehend – also im Vorfeld – geprüft und zertifiziert wird, bevor es auf den Markt kommt oder kommuniziert wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Werbung wie „klimaneutral“ oder „recycelt“ schon vorab fundiert, wissenschaftlich belegt und von einer unabhängigen Stelle verifiziert ist.
Kernregelung der „Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation“ („Green-Claims-Richtlinie“ - GCD) ist, dass ausdrückliche Umweltaussagen künftig der zwingenden Vorab-Zertifizierung durch eine „akkreditierte unabhängige Konformitätsbewertungsstelle“ bedürfen. Dieser Stelle sind Nachweise zur Substantiierung zur geplanten Umweltaussage vorzulegen. Sie führt daraufhin eine Konformitätsbewertung durch, wobei alle für die Umweltaussage relevanten Umweltauswirkungen geprüft werden. Erst, wenn die Stelle daraufhin eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt hat, darf die Umweltaussage in die Werbekommunikation aufgenommen werden.
Derzeit läuft der Gesetzgebungsprozess noch. Die Verhandlungen im Trilog wurden überraschend durch die polnische Ratspräsidentschaft wegen Unstimmigkeiten aufgrund eines Ratsvorschlags zur Einbeziehung von Kleinstunternehmen in den Anwendungsbereich der Richtlinie abgesagt. Diese Richtlinie basiert auf der bereits in Kraft getretenen „Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen“ („Empowering-Consumers-Richtlinie“ bzw. „EmpCo-Richtlinie“). Im deutschen und europäischen Lauterkeitsrecht gibt es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen für umweltbezogene Werbeaussagen (sog. „Green Claims“). Diese unterliegen den allgemeinen Regeln der UGP-Richtlinie und der Richtlinie über vergleichende Werbung sowie dem Irreführungsverbot nach §§ 5, 5a UWG, wie andere Aussage auch.