Pharma Deutschland fordert:
Für die erfolgreiche Implementierung der Ladeinfrastruktur gemäß dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) sind eine klare Definition der elektrischen Infrastruktur sowie klare Regelungen, um Probleme bei unzureichender Leitungsfähigkeit am Standort zu lösen, notwendig. Ebenso wichtig ist die Festlegung, welche Dokumente den Behörden auf Verlangen vorgelegt werden müssen.
Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) regelt die Errichtung und Ausstattung der vorbereitenden Lade- und Leitungsinfrastrukturinfrastruktur in zu errichtenden und bestehenden Gebäuden. Bei Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen muss seit dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet werden. Eigentümer, die die Pflicht für mehr als ein Nichtwohngebäude zu erfüllen haben, kann die Erfüllung der Errichtung von Ladepunkten in einer Liegenschaft zusammengefasst werden, wenn dem bestehenden Bedarf an Ladeinfrastruktur Rechnung getragen wird. Hierzu ist auf Verlangen der Behörde eine Planung vorzulegen. Bei der Errichtung von Ladepunkten besteht außerdem die Mitteilungspflicht nach §19 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung an den Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme. Falls die Summen-Bemessungsleistung > 12kVA je elektrische Anlage ist, muss der Netzbetreiber diesem die Zustimmung gewähren (der Netzbetreiber ist verpflichtet sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern).
Pharma Deutschland fordert:
Der aktuelle Registrierungsprozess verursacht einen sehr hohen administrativen Aufwand, ohne einen angemessenen Mehrwert zu bieten. Sofern das Marktstammdatenregister keine technischen Funktionen erfüllt, sollte die Pflicht zur Registrierung entfallen. Ziel ist es, die Bürokratie zu reduzieren und den Nutzen für Betreiber und Antragsteller zu optimieren.
Eine Verordnung regelt die Anforderungen an den Aufbau eines Registers nach §111e des Energiewirtschaftsgesetzes und legt fest, welche Akteure und Anlagen in dem Marktstammdatenregister registriert werden müssen. Die Registrierung im Marktstammdatenregister bei der Bundesnetzagentur ist grundsätzlich für alle ortsfesten Stromerzeugungs-Anlagen verpflichtend. Die Pflicht gilt für alle Anlagen, die Strom für die Einspeisung in das Stromnetz oder für den eigenen Verbrauch erzeugen. Dem Marktstammdatenregister kommt dabei insbesondere bei kleineren Anlagen keinerlei technische Funktion zu; es dient lediglich dazu statistische Daten auf Anfrage bereitstellen zu können. Demgegenüber steht ein erheblicher technischer und administrativer Aufwand für die Antragsteller und Betreiber der eingeschlossenen Anlagen.
Pharma Deutschland fordert:
Es ist notwendig, eine eindeutige Abgrenzung zu Dienstleistern und anderen Verbrauchern vorzunehmen. Zudem sollten die aktuellen Einschränkungen bei der Elektromobilität überprüft werden, da Strommengen die an Elektrofahrzeuge abgegeben werden, derzeit nicht entlastungsfähig sind. Ein weiterer wichtiger Schritt ist die Ausweitung der Steuerbefreiung auf Anlagen mit einer Leistung von mehr als 2 MW, um die Nutzung erneuerbarer Energien attraktiver zu gestalten.
Das Stromsteuergesetz regelt die Besteuerung von elektrischem Strom im Bundesgebiet. Außerdem werden die Sachverhalte für Ausnahmen und Vergünstigungen definiert. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird, ist von der Steuer befreit. Für die Entnahme des oben genannten Stroms bedarf es einer Erlaubnis.
Pharma Deutschland fordert die Ergänzung der sog. „KUEBLL-Liste“ (Liste energieintensive Wirtschaftszweige mit dem Risiko zur Abwanderung) um weitere systemrelevante Sektoren und andere Stromkosten-intensive Wirtschaftszweige. Der Wirtschaftszweig „Herstellung pharmazeutischer Grundstoffe“ ist bereits in der o.g. KUEBLL-Liste enthalten, die Herstellung von pharmazeutischen Produkten allerdings nicht. Zusätzlich muss die Komplexität der Antragstellung dringend an die Erstattungshöhe angepasst werden. Die Auflagen zur Prüfung durch Wirtschaftsprüfer, die Notwendigkeit von Beratungsunternehmen sowie die Höhe des Selbstbehalts erweisen sich als Ausschlusskriterien für KMUs. Die bürokratischen Anforderungen bezüglich Kapitalwertmethode nach DIN 17463 und das Führen zertifizierter Managementsysteme sollte ebenfalls abhängig von der Rückerstattungshöhe sein.
Seit 2025 zahlen viele tausend Unternehmen in Deutschland eine höhere Stromrechnung in einer ohnehin wirtschaftlich schwierigen Zeit. Eine Entlastung stromintensiven Unternehmen ist dringend erforderlich. Die Entlastungen sollten auch den besonderen Bedingungen von KMU gerecht werden.
Der Stromsteuerspitzenausgleich nach §10 StromStG lief 2024 aus. 2025 wird es zum letzten Mal die Möglichkeit geben, von dieser Rückerstattung Gebrauch zu machen. 9000 Stromkosten-intensive Unternehmen wurden 2023 um 1,7 Milliarden € entlastet - auch viele kleine und mittlere Unternehmen profitierten.
Pharma Deutschland fordert die ersatzlose Streichung der Regelung. Eine Endenergieeinsparung ist nur selten erstrebenswert. Für richtigere Effizienzziele sollte die Endenergieeinsparung zumindest auf die Wirtschaftsleistung eines Landes bezogen werden wie beispielsweise über das BIP oder besser der Human Development Indes (HDI).
Die Effizienzsteigerung in Deutschland sollte nicht über eine Endenergieeinsparung gemessen und bewertet werden.
Deutschland hat sich gesetzlich verpflichtet, seinen Gesamtenergieverbrauch bis 2045 um 45 % zu senken.
Wenn es sich aus gesetzlichen Gesichtspunkten um ein räumlich zusammengehörendes Gebiet handelt, ist die Zusammenstellung zwischen Nachbarn als Kundenanlage zu verstehen; der Betreiber der PV-Anlage sollte somit nicht zum Energieversorgungsunternehmen eingestuft werden. Das Konzept der o.g. EU-Richtlinie sieht „Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften“ vor, kleine dezentrale Stromgemeinschaften, in denen Strom gemeinsam regional erzeugt, verbraucht, gespeichert und verkauft wird. Der rechtliche Rahmen dieser Gemeinschaften muss festgelegt werden, und es müssen finanzielle Anreize dazu geschaffen werden, beispielsweise in Form reduzierter Netzentgelte, Stromsteuerbefreiung/-reduzierung, reduziertem Mehrwertsteuersatz oder einem Wegfall der KWK-&Offshore-Umlage. Österreich kann hier als Vorbild dienen. Seit Umsetzung der EU-Richtlinie sind bereits mehr als 150 Gemeinschaften entstanden.
Technische Lösungen ermöglichen die Steuerung zwischen den Netzen und deren Synchronisierung (Wechselspannung). Sobald der Strom durch das öffentliche Netz fließt, werden alle Steuern und Umlagen darauf erhoben. Der Ausbau der erneuerbaren Energien schreitet in Deutschland schneller voran als Netz zugebaut werden kann. Die Stromerzeugungsanlagen werden dabei immer kleiner und dezentraler. Um das Netz in Zukunft nicht zu überlasten, sollte der Strom möglichst dort verbraucht werden, wo er erzeugt wird. Artikel 22 der EU-Richtlinie 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sollte möglichst rasch in deutsches Recht überführt worden. Derzeit ist es entgegen der o.g. Richtlinie den Gemeinschaften nicht möglich, von der Gemeinschaft produzierten Strom gemeinsam zu nutzen. Ungerechtfertigte rechtliche und verwaltungstechnische Hindernisse haben in Deutschland weiterhin Bestand.
Die EU-Richtlinie 2018/2001 soll die Förderung der Nutzung von Energieaus erneuerbaren Quellen in den Mitgliedstaaten der EU stärken und beschleunigen. Die Richtlinie umfasst die Definition von Erneuerbaren-EnergieGemeinschaften, einem Zusammenschluss aus mindestens zwei Parteien, die gemeinsam Strom produzieren, verbrauchen, speichern und verkaufen können. Sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen fallen diverse Steuern und Umlagen auf die aus dem Netz bezogene Strommenge an. Daher ist aus heutiger Sicht die Eigennutzung von Photovoltaik-Strom immer zu bevorzugen gegenüber der Netzeinspeisung. Somit ist es sinnvoll, den erzeugten Strom beispielsweise auch an seine Nachbarn, privat, wie gewerblich, weiterzuleiten und zu einem geringeren Preis weiterzuverkaufen. Zu diesem scheinbar einfachen Sachverhalt existieren unterschiedliche Regelungen, abhängig davon, ob die Stromweiterleitung durch über das öffentliche Netz oder über private Leitung erfolgt oder aber ob ein oder mehrere Netzanschlüsse verfügbar sind.
Um die Leitungsnetze in Deutschland vor Überlastungen zu schützen, ist maßgeblich, von außen auf die Erzeugungsleistung von Kraftwerken eingreifen zu können und die Einspeisung zu drosseln. In gleicher Weise müssen Anlagen außerhalb des Engpasses ihre Leistung erhöhen. Von den Eingriffsmaßnahmen sind seit 1. Oktober 2021 auch über 100.000 Erneuerbare Energien-Anlagen betroffen, die eine Leistung größer 100 kW aufweisen. Grundlage dieses sog. Redispatch 2.0 ist das Energiewirtschaftsgesetz.
Anlagenbetreibende sind für den sicheren Betrieb der Anlage sowie für die Kommunikation mit dem Netzbetreiber über die tatsächliche Ausfallarbeit zuständig.
Zudem müssen an den Netzbetreiber Informationen wie Stammdaten, Planungsdaten etc. übermittelt werden. Im Falle der Redispatch-Aktivierung einer Erneuerbare-Energien-Anlage wird diese entsprechend vergütet. Anlagenbetreibende erhalten dann für den Einsatz ihrer Anlage zur Netzengpassbewirtschaftung eine Entschädigung, die etwa der Höhe des Vergütungsverlustes entsprechen soll. Damit bringen die Regelungen keine finanziellen Nachteile für Anlagenbetreibende. Direktvermarktern bzw. Bilanzkreisverantwortliche sind hingegen durch steigende Aufwände bei der Abrechnung und Bilanzierung der Anlagen auch finanziell vom Redispatch betroffen.