Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 26. Oktober 2016, Rechtssache C-276/15, festgestellt, dass ein Arzneimittel, welches nach den deutschen Regelungen zur Defektur hergestellt worden ist, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG fällt und nicht gewerblich oder als unter Anwendung eines industriellen Verfahrens zubereitet anzusehen ist. Darüber hinaus steht die Regelung des Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83 (formular officinalis) der Defekturregelung des § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG nicht aufgrund der Vorschrift des § 6 Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung entgegen, wonach Arzneimittel nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln herzustellen und zu prüfen sind. Diese Aussagen sind vorbehaltlich der tatsächlichen Feststellungen, die dem vorlegenden Gericht obliegen, zu sehen.
28.10.2016
Meldung
PD