Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat das Dokument „Guidance for establishing and applying tolerable upper intake levels for vitamins and essential minerals“ publiziert.
Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde die „Verordnung (EU) 2024/2856 der Kommission vom 12. November 2024 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung des Aromastoffes Benzen-1,2-diol (FL-Nr. 04.029) aus der Unionsliste“ publiziert.
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat ihre „Scientific Opinion on the extension of the authorisation of use oft he food additive steviol glycosides (E 960a-d) and the modification of the acceptable daily intake (ADI) for steviol“ publiziert. Ersucht wurde das FAF Panel der EFSA (Panel on Food Additives and Flavourings) von der Europäischen Kommission, diese Bewertung durchzuführen. Die Sicherheit von Steviolglycosiden (E 960a-d) als Lebensmittelzusatzstoff wurde bereits 2010 von der EFSA begutachtet. Damals wurde ein ADI (Acceptable Daily Intake) von 4 mg/kg Körpergewicht pro Tag, ausgedrückt als Stevioläquivalente, festgelegt. Aktuell sind Steviolglycoside (E 960a-d) in insgesamt 32 Lebensmittelkategorien zugelassen, die Höchstmengen liegen zwischen 20 und 3300 mg Stevioäquivalenten/kg.
Das Europäische Gericht (EuG) hat mit Urteil vom 13. November 2024 (Rechtssache T-302/21) entschieden, dass Art. 1 Nr. 1 erster, zweiter und dritter Eintrag der Verordnung (EU) 2021/468 gegen Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1925/2006 verstößt, soweit es unabhängig von der betreffenden HAD-Menge verboten wird, dass die HAD „Aloe-Emodin“ und „Emodin“ sowie Zubereitungen, in denen diese Stoffe enthalten sind, und Zubereitungen aus Blättern von Aloe-Arten, die HAD enthalten, Lebensmitteln zugesetzt oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden. Dementsprechend wurden Art. 1 Nr. 1 erster, zweiter und dritter Eintrag sowie Nr. 2 der Verordnung (EU) 2021/468 für nichtig erklärt.
Seit dem 20. November 2024 gibt es ein neues Webportal der Gesundheitsberichterstattung des Robert Koch-Instituts (RKI). Die Webseite bietet laut RKI verlässliche Informationen zur gesundheitlichen Lage der Bevölkerung in Deutschland.
Der Rechnungshof hat aktuell einen Sonderbericht „Lebensmittelkennzeichnung in der EU: Verbraucher können vor lauter Informationen den Überblick verlieren“ vorgelegt. Es handelt sich um den ersten Bericht zu diesem Thema und betrachtet den Zeitraum 2011 bis 2023.
Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde die „Bekanntmachung der Kommission über die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen (C/2024/6481)“ veröffentlicht.
Kürzlich hat der Wissenschaftliche Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS) seine Stellungnahme zu einer neuen Beschichtung für Titandioxid (in Nanoform) veröffentlicht.
Die polnische Behörde hat vier Entschließungen zu Nahrungsergänzungsmitteln veröffentlicht.
Hintergrund:
Im Jahr 2021 hat die Europäische Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) mit der Überprüfung der Nachweise für die Sicherheit ausgewählter Vitamine und essenzieller Mineralstoffe sowie der Aktualisierung bestehender tolerierbarer Höchstmengen (ULs) beauftragt. Dieses Mandat bot auch die Gelegenheit, den für die Risikobewertung von Nährstoffen angewandten wissenschaftlichen Rahmen zu überarbeiten und über die jüngsten methodischen Entwicklungen zu reflektieren. Infolgedessen wurden acht wissenschaftliche Gutachten (Vitamin B6, Folat, Vitamin A einschließlich β-Carotin, Vitamin D, Vitamin E, Mangan, Eisen und Selen) und ein Leitfaden veröffentlicht. Diese umfangreiche Arbeit wurde im September 2024 abgeschlossen.