Präparate, denen Cholecalciferol und/oder Ergocalciferol zugesetzt worden sind und die als Nahrungsergänzungsmittel im Verkehr sind, werden von den Lebensmittel- und Arzneimittelüberwachungsbehörden je nach Aufmachung und Dosierung teilweise als Lebensmittel oder als Arzneimittel gemäß § 2 Abs. 1 AMG beurteilt.