Mit Urteil vom 25. August 2015 entschied das Landgericht (LG) Ravensburg, Az.: 8 O 34/15 KfH, dass ein Bier nicht als „bekömmlich“ beworben werden darf. Dabei handele es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe für ein alkoholisches Getränk mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Promille, welche nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung) ausnahmslos verboten sind (s. BAH um Vier 165/2015 vom 03.09.2015). Das LG orientierte sich, wie zu erwarten war, an dem 2012 ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Entscheidung vom 6. September 2012, Rechtssache C-544/10, in dem der EuGH das Bewerben von Wein mit seiner besonderen „Bekömmlichkeit“ verboten hatte.
08.09.2015
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PD