Bei der Einordnung eines Produktes als „Arzneiware“ im Vergleich zu einem „Lebensmittel“ kommt es lediglich auf die objektiven Kriterien der zolltariflichen Vorschriften und Begriffe an, so der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 05.05.2015, Az.: VII R 10/13. Die Kennzeichnung eines Produktes durch Formulierungen wie „ergänzende bilanzierte Diät“, „zur diätetischen Behandlung“ etc. kann danach ebenso wenig wie nationale Verordnungen (z.B. DiätV) Einfluss auf die zolltarifliche Einordnung nehmen.
02.09.2015
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PD
Nach einer zweimonatigen Testphase mit zunächst 50 Substanzen erweitert die EMA die Literaturrecherche-Aktivitäten auf 400 Substanzen. Ein Abschlussbericht zur Startphase ist verfügbar.
02.09.2015
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PD
Nach Art. 16 der Verordnung dürfen Lebensmittelzusatzstoffe in Säuglings- und Kleinkindnahrung im Sinne der Richtlinie 89/398/EWG nur in den im Anhang II der VO (EG) Nr. 1333/2008 ausdrücklich vorgesehenen Fällen verwendet werden. Eine Ausnahme dazu bildet Art. 18 Abs. 1, 2 der Verordnung, wonach in ausdrücklichen Ausnahmefällen Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost sowie diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke Zusatzstoffe gemäß der RL 89/398/EWG enthalten darf.
02.09.2015
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PD
Nachdem die Werbung für Wein mit den Begriffen „bekömmlich“, „Edition Mild“ oder „sanfte Säure“ 2012 durch den EuGH aufgrund unerlaubter Deklaration mit einem „gesundheitsbezogenen Begriff“ für unzulässig erklärt wurde, entschied nun auch das LG Ravensburg, dass Bier als alkoholisches Getränk nicht mit seiner „Bekömmlichkeit“ beworben werden darf.
02.09.2015
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PD
Bei der Einordnung eines Produktes als „Arzneiware“ im Vergleich zu einem „Lebensmittel“ kommt es lediglich auf die objektiven Kriterien der zolltariflichen Vorschriften und Begriffe an, so der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 5. Mai 2015, Az.: VII R 10/13. Die Kennzeichnung eines Produktes durch Formulierungen wie „ergänzende bilanzierte Diät“, „zur diätetischen Behandlung“ etc. kann danach ebenso wenig wie nationale Verordnungen (z. B. DiätV) Einfluss auf die zolltarifliche Einordnung nehmen.
02.09.2015
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