Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber durch die Einfügung von § 3a Satz 2 HWG die Frage abschließend geklärt hat, in welchem Umfang das Verbot der Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel auch auf von der Zulassung abweichende Werbung Anwendung findet, nämlich für Werbung, die sich auf Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen bezieht, die nicht von der Zulassung erfasst sind.
06.05.2014
Meldung
PD