Schulungsmaterialien (sog. „educational material“) sind ergänzende Information, die für die sichere Anwendung des betreffenden Arzneimittels von Bedeutung sind und zusätzlich zur Fach- und Gebrauchsinformation für bestimmte Arzneimittel zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Nutzung von Educational Material stellt eine über die Kenntnisnahme der Produktinformation hinausgehende Risikominimierungsmaßnahme („additional risk minimisation measure“) dar. Das BfArM hat eine Tabelle mit den Wirkstoffen - basierend auf der entsprechenden Zusammenstellung der EMA für zentral zugelassene Arzneimittel - für die Schulungsmaterialien beauflagt worden sind, veröffentlicht.
14.03.2014
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BGH: die Bezeichnung „Praebiotik® + Probiotik®“ sowie die auf der Verpackung aufgeführten Aussagen sind mit der Health-Claims-Verordnung 1924/2006/EG unvereinbare gesundheitsbezogene Angaben
27.02.2014
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hatte die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage beantragt. Damit hatte sie nun nur teilweise Erfolg.
17.10.2013
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EuGH hat sich u.a. zur Auslegung und Definition einer Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos („risk reduction claims“) gem. Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Claims-Verordnung geäußert
24.07.2013
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EuGH: das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden deutschen Regelung (§ 40 Abs. 1 LFGB) nicht entgegen
19.04.2013
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LG Hamburg: Klage von foodwatch gegen Lebensmittelkonzern Unilever zurückgewiesen, mit dem man die Aussage, dass es „aus wissenschaftlicher Sicht keinen Hinweis auf Nebenwirkungen gibt“ hinsichtlich der Margarine Becel pro.activ verbieten lassen wollte. Urteilsgründe liegen vor.
17.01.2013
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