OLG Hamm: die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittel, welches im Rahmen eines Werbespots mit den Aussagen „Neulich hat mich nach dem Joggen so ein blöder Krampf erwischt.“ und der Antwort darauf „Zum Glück gibt’s da was von x.“ beworben wird, stellt eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO dar
17.01.2014
Meldung
PD