Da es sich um eine sogenannte vollharmonisierende Richtlinie handelt, sind im Anwendungsbereich der Richtlinie keine weitergehenden nationalen Regelungen zulässig. Mit den Änderungen soll die Produkthaftung den Anforderungen der Digitalisierung, der Kreislaufwirtschaft und globaler Wertschöpfungsketten gerecht werden. Es soll eine 1:1 Umsetzung sein.
Die wesentlichen Änderungen sind:
Produkthaftung auch für Software
Software soll künftig generell in die Produkthaftung einbezogen werden, egal, wie sie bereitgestellt und genutzt wird. Dies betrifft insbesondere KI-Systeme. Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, soll wie bisher von der Produkthaftung ausgenommen bleiben.
Produkthaftung bei Umgestaltung/Upcycling
Wird ein Produkt nach seinem Inverkehrbringen so umgestaltet, dass es wesentlich geändert wird (etwa durch „Upcycling“), soll der umgestaltende Hersteller künftig als Hersteller haften.
Produkthaftung von anderen Akteuren als Herstellern
Sitzt ein Produkthersteller außerhalb der EU, sollen neben ihm unter bestimmten Voraussetzungen weitere Akteure haften: Importeure, Hersteller, Fulfilment-Dienstleister und Lieferanten. Dasselbe soll für Anbieter von Online-Plattformen gelten, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher aufgrund der Darstellung eines Angebots davon ausgehen können, dass das Produkt entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird. Für Geschädigte soll es damit wesentlich leichter sein, ihre Ansprüche durchzusetzen.
Einfachere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
Es soll grundsätzlich vermutet werden, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Produktfehler und einer eingetretenen Rechtsgutsverletzung besteht, wenn ein Produktfehler feststeht und die eingetretene Verletzung typischerweise auf diesen Fehler zurückzuführen ist. Zudem sollen Unternehmen Beweismittel offenlegen müssen, wenn das vom Geschädigten angerufene Gericht dies anordnet. Zugleich soll sichergestellt werden, dass Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen effektiv geschützt werden.
Der Gesetzentwurf wird nun in das Gesetzgebungsverfahren überführt. Den Gesetzentwurf, nebst Synopse und einem Fragen & Antwort-Dokument finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.