Im vorliegenden Fall hatte eine Anbieterin medizinische Adipositasbehandlungen - darunter Verfahren zur Magenverkleinerung und weitere Behandlungen zur Gewichtsreduktion – auf ihrer Internetplattform beworben und dabei eine 100 % kostenfreie Beratung angeboten. Nach Auffassung des Gerichts verstehen Verbraucher diese Werbung als Angebot einer kostenlosen ärztlichen Beratungsleistung, insbesondere weil medizinische bzw. minimalinvasive Behandlungen beworben werden.
Nachdem das Landgericht (LG) LG Frankfurt den Eilantrag in erster Instanz zurückgewiesen hatte, wertete das OLG die kostenlose ärztliche Beratung als unzulässige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 HWG. Unter das Zuwendungsverbot falle grundsätzlich jede geldwerte Vergünstigung, für die der Empfänger nichts bezahlen müsse. Die Ausnahme des § 7 Abs. 1 Nr. 4 HWG für Auskünfte und Ratschläge greift nach Ansicht des Senats nicht. Diese Vorschrift sei dahingehend auszulegen, dass Auskünfte oder Ratschläge nur dann zulässig seien, wenn sie eine bloße Nebenleistung bzw. Zugabe darstellen. Im konkreten Fall sei die ärztliche Beratung dagegen eine eigenständige Hauptleistung und könne deshalb nicht kostenlos als Werbemaßnahme angeboten werden.