Die Regierungsfraktionen planen umfangreiche Folgeregelungen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Diese sollen über Änderungsanträge an das Gesetz zur Reform der Notfallversorgung angebunden werden. Grundlage ist ein Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 29. September 2026. Neben eine Reihe von redaktionellen Anpassungen, insbesondere aus der Rechtsprüfung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), und einzelne Korrekturen von Inhalten und Inkrafttretensregelungen, geht es um folgende Aspekte:
Neue Vorgaben für DiGA
Für Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind Vergütungsabschläge vorgesehen, die sich an den Nutzungsabbrüchen innerhalb der ersten vier Wochen orientieren. Die Abbruchquoten sollen künftig im Rahmen der anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung erhoben und gemeldet werden.
Ausschreibungen für Zytostatika und Hilfsmittel
Es sollen erneut Sonderregelungen für die Versorgung mit parenteralen Zubereitungen, insbesondere Zytostatika, vereinbart werden können. Dabei sollen exklusive Preisvereinbarungen auf Apothekenebene mit Krankenkassen wieder zulässig sein. Eine ähnliche Regelung wurde bereits in den Jahren 2016/2017 eingeführt und zu erheblichen Friktionen in der Versorgung geführt. Daraufhin wurde die Regelung damals wieder abgeschafft.
Die Möglichkeit, Ausschreibungen im Hilfsmittelbereich durchzuführen, soll zudem wieder eingeführt werden. Gleichzeitig wird der befristete Preisabschlag von drei Prozent auf Hilfsmittelversorgungen für die Jahre 2027 und 2028 pauschal über die Abrechnung umgesetzt. Die Regelung soll auch Pflegehilfsmittel und gemeinsam von GKV und Pflegeversicherung finanzierte Hilfsmittel umfassen.
Cannabisarzneimittel, sektorenübergreifende Versorgung und IQWiG
Bei cannabishaltigen Fertigarzneimitteln soll der bisher vorgesehene verpflichtende Therapieversuch flexibilisiert werden. Die Dauer soll künftig im Ermessen der behandelnden Vertragsärztinnen und Vertragsärzte liegen. Zudem wird der Therapieversuch auf die jeweils zugelassene Indikation beschränkt. Gerade dieser Aspekt war nach dem Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes unklar gewesen.
Für sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (süV) sind erweiterte Prüfrechte des Medizinischen Dienstes vorgesehen. Die Ergebnisse der Qualitäts-, Patientensicherheits- und Dokumentationsprüfungen sollen Einfluss auf die Vergütung haben. Bei Nichterfüllung der Anforderungen kann künftig ein Abrechnungsverbot greifen.
Außerdem sollen die Aufgaben des IQWiG erweitert werden. Künftig soll sich das Institut stärker an internationalen Projekten zur evidenzbasierten Medizin beteiligen sowie medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse für Fachkreise und Öffentlichkeit aufbereiten. Hierfür soll ein begrenztes Selbstbefassungsrecht geschaffen werden.
Änderungen für ambulante Versorgung und Psychotherapie
Der mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz eingeführte Fixkostendegressionsabschlag für Haus- und Kinderärztinnen und -ärzte sowie für die hausarztzentrierte Versorgung soll wieder entfallen. Damit würden keine Preisminderungen bei Leistungs- oder Fallzahlausweitungen mehr angewendet.
Im Bereich der Psychotherapie sollen die extrabudgetär vergüteten Leistungen ausgeweitet werden. Dies betrifft insbesondere die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, die Behandlung schwer psychisch erkrankter Versicherter sowie dringliche psychotherapeutische Akutbehandlungen. Zusätzlich soll ausgeschlossen werden, dass bei bereits begonnenen Behandlungen mengenbegrenzende Maßnahmen angewendet werden.
Die Änderungsanträge sollen im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Reform der Notfallversorgung beraten werden. Nach den vorliegenden Planungen sollen die Maßnahmen noch vor den Beratungen des GKV-Schätzerkreises Mitte Oktober parlamentarisch behandelt werden.