Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat vor Entscheidungen über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und 137e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zu Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der G-BA ruft daher mit seiner Bekanntmachung die Medizinproduktehersteller, die der Auffassung sind, dass Sie von Entscheidungen des G-BA zur Prüfung des aktuellen CFTR-Mutations-Panels im Screening auf Mukoviszidose und damit verbundener Änderungsbedarf betroffen sind, innerhalb einer Frist von vier Wochen zur Meldung auf. Der G-BA prüft dann auf der Grundlage der von Ihnen eingereichten Unterlagen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Stellungnahmeberechtigung vorliegen. Nähere Angaben zum Verfahren und zu den Unterlagen sind dem Beschluss des G-BA und der Anzeige im Bundesanzeiger vom 09. Januar 2026 zu entnehmen.