Wie der G-BA auf seiner Internetseite mitteilt, ist der Beschluss zur Austauschbarkeit von Fertigarzneimitteln mit biotechnologisch hergestellten Wirkstoffen in Apotheken im Bundesanzeiger veröffentlicht worden, nachdem dieser im Vorfeld nicht vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beanstandet wurde.
Die Regelung in § 40 c der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) tritt damit bereits zum 1. April 2026 in Kraft. Hinsichtlich der Umsetzung der Austauschbarkeit in Apotheken bedarfs es allerdings noch weiterer klarstellenden Regelungen insbesondere bezüglich der austauschbaren Darreichungsformen (Anlage VII Teil A der AM-RL) und Ergänzungen in der Rahmenvereinbarung nach § 129 Abs. 2 SGB V, die zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Deutschen Apothekerverband geschlossen wird. Diese enthält Regelungen hinsichtlich der Austauschreihenfolge insbesondere, wenn für die betreffenden Arzneimittel Rabattverträge geschlossen wurden.
Bereits vor Veröffentlichung der Anzeige im Bundesanzeiger preschte hier Spektrum K in Vertretung für die Betriebskrankenkassen vor und veröffentliche exklusive Ausschreibungen für die Wirkstoffe Epoetin alfa und zeta, Teriparatid, Filgrastim, Etanercept und Infliximab. Pharma Deutschland kritisiert dieses Vorgehen nicht zuletzt wegen des noch fortlaufenden Pharmadialogs und der noch nicht erfolgten Regelungen zur Austauschbarkeit scharf.