13.01.2026

Evaluation des ALBVVG durch den GKV-Spitzenverband kommt zu unbefriedigendem Ergebnis

Kassen beklagen Mehrausgaben ohne Verbesserung der Liefersicherheit
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  • Gesellschaft & Politik
Autor:innen
Mathias Butte
In seiner Evaluation des „Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz“ (ALBVVG), das zum 31. Dezember 2025 gemäß § 425 Absatz 1 SGB V zur Veröffentlichung anstand, kommt der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) zu einem deutlich negativen Ergebnis. Zwar hätte die pharmazeutischen Unternehmen die Möglichkeit, für besonders versorgungskritische Wirkstoffe höhere Preise zu generieren, nur in geringem Maße genutzt, es seien aber trotzdem erhebliche Mehrausgaben für die Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) entstanden – ohne dass es eine Verbesserung der Liefersicherheit gegeben habe.

Evaluation des ALBVVG durch den GKV-Spitzenverband kommt zu unbefriedigendem Ergebnis

In seiner Evaluation des „Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz“ (ALBVVG), das zum 31. Dezember 2025 gemäß § 425 Absatz 1 SGB V zur Veröffentlichung anstand, kommt der GKV-SV zu einem deutlich negativen Ergebnis. Zwar hätte die pharmazeutischen Unternehmen die Möglichkeit, für besonders versorgungskritische Wirkstoffe höhere Preise zu generieren, nur in geringem Maße genutzt, es seien aber trotzdem erhebliche Mehrausgaben für die GKV entstanden – ohne dass es eine Verbesserung der Liefersicherheit gegeben habe.

Im Einzelnen werden in der Evaluation folgende Punkte hervorgehoben:

  • Die meisten im ALBVVG vorgesehenen Preis- und Erstattungsanhebungen (z. B. für Kinderarzneimittel, versorgungskritische Wirkstoffe oder nach Aufhebung von Festbeträgen) wurden von pharmazeutischen Unternehmern nur teilweise genutzt. Häufig blieben die Preise deutlich unter den neu möglichen Höchstgrenzen.
  • Die Begünstigung von Kinderarzneimitteln wird kritisch gesehen: Die zugrunde liegenden Annahmen einer generellen wirtschaftlichen Benachteiligung seien nicht belegt, die Kinderarzneimittel-Liste des BfArM weise zudem inhaltliche Inkonsistenzen auf.
  • Die Regelungen zu versorgungskritischen Wirkstoffen (§ 35 Abs. 5b SGB V) werden als weitgehend wirkungslos und verzichtbar bewertet, da Preisanhebungen kaum genutzt werden und strukturelle Ursachen von Lieferengpässen nicht adressiert werden.
  • Die erweiterten Austauschmöglichkeiten in Apotheken (§ 129 Abs. 2a SGB V) wurden nur in etwa 0,12 % der Fälle angewendet und spielen insgesamt eine sehr geringe Rolle für die Versorgung.

In seinem Fazit schließt der GKV-SV, dass höhere Erstattungsniveaus kein geeignetes Instrument sind, um Lieferengpässe nachhaltig zu vermeiden. Stattdessen fordert er mehr Transparenz entlang der Lieferketten, verbindliche Bevorratungsregelungen, Frühwarnsysteme und den Erhalt von Rabattverträgen als zentrales Instrument für Wirtschaftlichkeit und Versorgungssicherheit.

Ihr Kontakt

Mathias Butte

Regionalbeauftragter Ost
Landesverband Ost
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