03.02.2026 PD

Erneut aktualisierte Dringlichkeitsliste nach § 129 Abs. 2b SGB V

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat die Dringlichkeitsliste nach § 129 Abs. 2b SGB V erneut aktualisiert.
  • Branche & Märkte
  • Regulierung & Zulassung
Autor:innen
Vera Strecker
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat die Dringlichkeitsliste nach § 129 Abs. 2b SGB V erneut mit Stand vom 2. Februar 2026 aktualisiert. Apotheken können bei Verordnungen über dort gelistete Arzneimittel erweiterte Substitutionsmöglichkeiten wahrnehmen, um die Patientenversorgung zu gewährleisten.
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