18.02.2026

Erneut aktualisierte Dringlichkeitsliste nach § 129 Abs. 2b SGB V

BfArM aktualisiert erneut Dringlichkeitsliste nach § 129 Abs. 2b SGB V
  • Branche & Märkte
  • Regulierung & Zulassung
Autor:innen
Andrea Schmitz
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat die Dringlichkeitsliste nach § 129 Abs. 2b SGB V erneut mit Stand vom 17. Februar 2026 aktualisiert. Apotheken können bei Verordnungen über dort gelistete Arzneimittel erweiterte Substitutionsmöglichkeiten wahrnehmen, um die Patientenversorgung zu gewährleisten.

Gemäß § 129 Absatz 2b SGB V veröffentlicht das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nach Anhörung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) eine Liste für Kinderarzneimittel, die essenziellen Arzneimittel für die Pädiatrie enthält, die möglicherweise einer angespannten Versorgungssituation unterliegen. Apotheken können bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags abzugebenden Arzneimittels, das auf der Liste geführt wird, dieses gegen ein wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel, auch in einer anderen Darreichungsform, oder gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt austauschen.

Die Liste wird in etwa 14-tägigem Rhythmus aktualisiert. Auch die nunmehr aktualisierte Liste stellt das BfArM in einer aktualisierten Fassung bereit. Die auf der BfArM-Webseite abgelegte CSV-Datei enthält alle aktuell zugelassenen Fertigarzneimittel, die einen Wirkstoff in der aufgeführten Darreichungsform der Dringlichkeitsliste aufweisen, unabhängig vom Vermarktungsstatus. Sofern eine Pharmazentralnummer (PZN) vergeben ist, ist auch diese angegeben. Ferner ist die Liste als pdf-Datei und eine Änderungshistorie im Vergleich zur Version vom 02. Februar 2026 veröffentlicht.

Ihr Kontakt

Andrea Schmitz

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Rechtsanwältin, Syndikusrechtsanwältin

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Apotheker

Vera Strecker

Referentin Recht & Sozialrecht
Rechtsanwältin, Syndikusrechtsanwältin
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