Erneut aktualisierte Dringlichkeitsliste nach § 129 Abs. 2b SGB V
Neuer Stand: 1. Dezember 2025
Produktion & Versorgung
Autor:innen
Andrea Schmitz,
Lutz Boden,
Vera Strecker
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat die Dringlichkeitsliste nach § 129 Abs. 2b SGB V erneut mit Stand vom 1. Dezember 2025 aktualisiert. Apotheken können bei Verordnungen über dort gelistete Arzneimittel erweiterte Substitutionsmöglichkeiten wahrnehmen, um die Patientenversorgung zu gewährleisten.
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