17.12.2025

BVerwG: Urteil vom 4. September 2025 zur Kennzeichnung von Lebensmitteln

Ist die Kennzeichnung eines Produkts als ökologisches/biologisches Lebensmittel und Nutzung des EU-Bio-Logos sowie des nationalen Öko-Kennzeichens möglich?
  • Gesellschaft & Politik
Autor:innen
Vera Strecker
In seinem Urteil vom 4. September 2025 (Az.: 3 C 13.24) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass ein verarbeitetes Lebensmittel, dessen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus biologischer/ökologischer Produktion stammen, weder das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion nach Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 noch das nationale Öko-Kennzeichen nach Art. 33 Abs. 5 VO (EU) 2018/848 tragen darf, wenn ihm entgegen Art. 16 Abs. 1 i. V. m. Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f VO (EU) 2018/848 nichtpflanzliche Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt sind. Auch ein Hinweis in der Zutatenliste auf die biologische Produktion einzelner Zutaten nach Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) 2018/848 ist nicht zulässig.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin produziert ein Getränk („B.“), bestehend aus biologisch erzeugten Fruchtsäften und Kräuterauszügen, dem zusätzlich nichtpflanzliche Vitamine und Eisengluconat zugesetzt sind. Sie vermarktet das Produkt als Nahrungsergänzungsmittel und verwendet auf der Verpackung das EU-Bio-Logo sowie das nationale Öko-Kennzeichen. Zudem weist die Zutatenliste auf „kontrolliert-biologischen Anbau“ hin.

Die zuständige Behörde untersagte dies 2012 und ordnete die Entfernung der Bio-Kennzeichnungen sowie der Käuferinformation an. Zur Begründung führte sie an, dass nach EU-Recht verarbeitete Bio-Produkte nur dann Vitamine und Mineralstoffe enthalten dürfen, wenn deren Verwendung gesetzlich vorgeschrieben ist – was hier nicht zutrifft.

Die Klägerin klagte gegen den Bescheid und stellte zusätzlich Feststellungsanträge zur Verkehrsfähigkeit des Produkts in der EU, auch bei Herstellung in den USA. Nach Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH wiesen sowohl das Verwaltungsgericht (VG) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München die Klagen ab. Die Revision wurde zugelassen.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision als unbegründet zurück. Es kam zu dem Schluss, dass keine Ungleichbehandlung gegenüber US-Produkten und somit auch keine „Gleichbehandlung im Unrecht“ vorliegt. Die Kennzeichnung einzelner Zutaten ist nicht zulässig. Gleiches gilt für den Feststellungsantrag zur Verkehrsfähigkeit bei US-Produktion.

Rechtsgrundlage für den Bescheid ist Art. 42 Abs. 1 VO (EU) 2018/848. Zudem liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Nr. 57 VO (EU) 2018/848 vor, der die Integrität der ökologischen/​biologischen Erzeugnisse beeinträchtigt (Art. 3 Nr. 74 VO (EU) 2018/848). Die Zufügung von nichtpflanzlichen Vitaminen und Eisengluconat entspricht nicht den Produktionsvorschriften des Art. 16 Abs. 1 VO (EU) 2018/848, der bestimmt, dass Unternehmer, die verarbeitete Lebensmittel herstellen, insbesondere die Produktionsvorschriften in Anh. II T. IV einhalten müssen. Gemäß der Regelung in Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f VO (EU) 2018/848 dürfen Mineralstoffe und Vitamine für die Verarbeitung in Lebensmitteln nur verwandt werden, soweit ihre Verwendung in Lebensmitteln für den allgemeinen Verzehr "unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist" in dem Sinne, dass sie nach dem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, unmittelbar vorgeschrieben sind. Dies führt dazu, dass die Lebensmittel nicht als Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr in Verkehr gebracht werden können, wenn diese Mineralstoffe, Vitamine, Aminosäuren oder Mikronährstoffe nicht zugegeben wurden. Dies ist, was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, bei "B." nicht der Fall; die Fruchtsaftmischung könnte auch ohne Zufügung von Eisengluconat und Vitaminen für den allgemeinen Verzehr in Verkehr gebracht werden. Das führt dazu, dass "B." weder das EU-Bio-Logo ((1)) noch das nationale Öko-Kennzeichen ((2)) tragen oder auf andere Weise in Bezug auf die ökologische/​biologische Produktion gekennzeichnet sein darf ((3)).

Weitere Einzelheiten können dem Urteil entnommen werden.

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