Folgende Regelungen sind vorgesehen, wobei eine Reihe von Konkretisierungen in Verordnungen erfolgen sollen:
Das KRITIS‑Dachgesetz betrifft verschiedene Sektoren, u.a. auch den Gesundheitssektor. Betroffen sind Unternehmen, die bestimmte Schwellenwerte erfüllen. Ein Unternehmen gilt als kritische Infrastruktur, wenn es essenziell für die Gesamtversorgung in Deutschland ist und mehr als 500.000 Personen versorgt.
Der Bundestag-Innenausschuss hat am 28. Januar 2026 noch Änderungen beschlossen. Den Ländern wird nun die Möglichkeit gegeben, weitere kritische Anlagen für kritische Dienstleistungen, die alleine in ihrer Zuständigkeit liegen, zu identifizieren. Für die Festlegung der zugrunde zu legenden Kriterien und Verfahren soll danach das Bundesinnenministerium zur Verabschiedung einer Rechtsverordnung ermächtigt werden, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Zugleich nahm der Ausschuss eine Entschließung zum Gesetzentwurf an, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, bestehende Informations-, Transparenz- und Veröffentlichungspflichten für Kritis-Betreiber zu überprüfen und anzupassen.