30.03.2026

Bundesrat billigt KHAG

Das Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG) hat letzten Freitag, am 27. März 2026, den Bundesrat passiert.
  • Gesellschaft & Politik
Autor:innen
Vera Strecker
Es wurden unter anderem Änderungen bei Standortdefinitionen, der Vorhaltevergütung, Leistungsgruppenzuweisungen, Pflegepersonaluntergrenzen sowie Regelungen zu Fachkliniken diskutiert.

Der Bundesrat hat das KHAG gebilligt und die in den Ausschussempfehlungen enthaltene Entschließung (s. Beschlussdrucksache Bundesrat) gefasst. Mecklenburg-Vorpommern hat beide Anträge, den Plenarantrag-Nr. 0120-2-26 zur 1063. Sitzung des Bundesrates vom 27.03.26 sowie den Plenarantrag-Nr. 0120-3-26 zur 1063. Sitzung des Bundesrates vom 27.03.26, zurückgezogen.

Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung der Behandlungsqualität und eine flächendeckende Gesundheitsversorgung; es entlastet die gesetzlichen Krankenkassen um 25 Milliarden Euro, die nun aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität getragen werden.

Nach einer langen Debatte wurden wesentliche Änderungen in das Gesetz aufgenommen:

  • Die Vorhaltevergütung wird um ein Jahr verschoben und ist erst ab 2030 vollständig finanzwirksam.
  • Bis zum 31. Dezember 2030 können Länder Krankenhäuser zu Fachkliniken erklären; bis 2029 soll eine neue Definition für Fachkliniken entwickelt werden.
  • Die Anzahl der Leistungsgruppen wird von 65 auf 61 reduziert; bis zum 31. Dezember 2026 können Behörden Leistungsgruppen zuweisen, wobei die Ansichten der Krankenkassen berücksichtigt werden müssen, danach gelten strengere Anforderungen.
  • Pflegepersonalkosten für hauswirtschaftliche, logistische und technische Tätigkeiten werden künftig nicht mehr im Pflegebudget berücksichtigt.

In einer begleitenden Entschließung äußerte der Bundesrat jedoch deutliche Vorbehalte gegenüber einzelnen Regelungen des Gesetzes. Er hob hervor, dass die Krankenhausplanung in der Verantwortung der Länder liege und diese eine zentrale Rolle bei der strukturellen Weiterentwicklung der stationären Versorgung einnähmen. Für eine erfolgreiche Umsetzung der Reform sei es daher unerlässlich, die Planungshoheit und Gestaltungsfreiheit der Länder zu wahren.

Zudem sieht der Bundesrat das Gesetz noch nicht ausreichend praxisgerecht ausgestaltet. Kritik besteht insbesondere an den Definitionen der Fachkliniken, den Ausnahmeregelungen bei der Zuweisung von Leistungsgruppen sowie den Untergrenzen beim Pflegepersonal. Beanstandet wird insbesondere, dass die zuletzt vorgesehene sachgerechte Definition von Fachkliniken entfällt und die Festlegung künftig auf Bundesebene durch die Selbstverwaltungspartner erfolgen soll. Dies berücksichtige die regional sehr unterschiedlichen Versorgungsstrukturen der Krankenhäuser in den Ländern nicht hinreichend und könnte erhebliche Auswirkungen auf bestehende Versorgungsangebote haben.

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