30.09.2026, 13:10

Bundeskabinett: Einigung bei Pflegereform

Nach langem Ringen hat die Bundesregierung heute, 30. September 2026, doch noch wie ursprünglich geplant die Pflegereform verabschiedet.
  • Gesellschaft & Politik
Autor:innen
Andrea Schmitz, 
Vera Strecker, 
Dr. Karl Sydow
Das Bundeskabinett hat die Pflegereform verabschiedet. Gegenüber dem Referentenentwurf sind nach bisherigen Informationen nur Detailänderungen vorgesehen; zentrale Strukturfragen sollen nun von einer Kommission beraten werden.

Bundesgesundheitsminister Linnemann hat die Einigung in einer Pressemitteilung bestätigt. Das Gesetz enthalte u.a. wichtige strukturelle Veränderungen. Es werde die Früherkennung und Rehabilitation gestärkt, allerdings brauche es weitere Anstrengungen, um die Pflege auch für die dreißiger Jahre zukunftsfest zu machen. Deswegen werde eine Strukturkommission ab Oktober grundlegende Reformen erarbeiten. Damit ist man offenbar der Forderung des Koalitionspartners SPD entgegengekommen, die nicht nur Kürzungen im System, sondern Strukturänderungen gefordert hatte, u.a. einen Pflegedeckel und einen Ausgleich zwischen privater und sozialer Pflegeversicherung. Die beiden letztgenannten Punkte sind im Regierungsentwurf nicht enthalten. Der Regierungsentwurf ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit eingestellt. 

Mit dem Gesetz soll die Finanzierung der Pflegeversicherung wieder auf eine stabile Grundlage gestellt werden. Dies sei nur durch eine Kombination von Maßnahmen auf der Ausgaben- und Einnahmenseite möglich. Damit die Lohnnebenkosten nicht weiter steigen, komme eine Anhebung des bundeseinheitlichen Beitragssatzes nicht in Betracht. 

Maßnahmen auf der Ausgabenseite:

  • Stärkung von Prävention und Rehabilitation, 
  • Wegfall der bisher vorgesehenen Dynamisierung im Jahr 2028, 
  • fachlich sinnvolle Anpassungen des Begutachtungsinstruments mit dem Ziel einer Verlangsamung des Anstiegs der Zahl der Pflegebedürftigen, 
  • eine präventionsorientierte Fokussierung der Leistungen bei Pflegegrad 1, 
  • die Korrektur nicht-intendierter Folgen der sogenannten „Flexi-Rente“, 
  • eine Begrenzung des Anstiegs der Verwaltungskostenerstattung der Pflege- an die Krankenkassen, 
  • eine Verschiebung der Rückzahlung der Bundesdarlehen auf einen späteren Zeitpunkt (2035 – 2039). 

Maßnahmen auf der Einnahmenseite: 

  • Nachvollziehen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes zur Kopplung der Beitragsbemessungsgrenze der sozialen Pflegeversicherung an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), 
  • eine Anhebung des Beitragszuschlags kinderloser Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung (SPV), 
  • die Erhebung eines Beitragszuschlags für die Mitversicherung von Ehepartnern, sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt, 
  • die Zahlung von Beiträgen zur Pflegeversicherung auch für Minijobs.

Neben den Regelungen auf der Finanzierungsseite enthält der Gesetzentwurf eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung von Prävention und Rehabilitation, ein Maßnahmenpaket zur Stärkung der häuslichen Pflege und der pflegenden An- und Zugehörigen sowie Maßnahmen zur weiteren Entbürokratisierung und für mehr Innovationsanreize für Pflegeeinrichtungen.

Hintergrund der Notwendigkeit dieser Reform sind zum einen der steigende Bedarf an professioneller Versorgung pflegebedürftiger Menschen und zum anderen der erhebliche finanzielle Druck, unter dem die soziale Pflegeversicherung (SPV) steht.

Ihr Kontakt

Andrea Schmitz

Justiziarin, Leiterin Abteilung Recht
Rechtsanwältin, Syndikusrechtsanwältin

Vera Strecker

Referentin Recht & Sozialrecht
Rechtsanwältin, Syndikusrechtsanwältin

Dr. Karl Sydow

Teamleiter Digitale Gesundheit / GKV-Versorgung
Apotheker
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