Bei ifosfamidhaltigen Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung handelt es sich um Arzneimittel zur Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen. Eine alternative gleichwertige Arzneimitteltherapie steht nicht zur Verfügung. Diese Feststellung ermöglicht es den zuständigen Behörden der Länder, nach Maßgabe des § 79 Absatz 5 und 6 AMG im Einzelfall ein befristetes Abweichen von den Vorgaben des AMG zu gestatten.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird bekanntmachen, wenn der Versorgungsmangel nicht mehr vorliegt.
Die Bekanntmachung kann auf der Webseite des Bundesanzeigers abgerufen werden.