Nach Angaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) handelt es sich um essenzielle Medikamente zur Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen, für die keine gleichwertigen Alternativen verfügbar sind. Die Feststellung des Engpasses ermöglicht es den zuständigen Landesbehörden, im Einzelfall zeitlich befristete Ausnahmen von gesetzlichen Vorgaben nach § 79 Absatz 5 und 6 AMG zu genehmigen. Das Ministerium wird informieren, sobald sich die Versorgungslage wieder stabilisiert. Die Bekanntmachung (BAnz AT 23.01.2026 B8) kann auf der Website des Bundesanzeigers abgerufen werden.