Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem heutigen Beschluss (Az.: I ZR 118/24) entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der europäischen Union (EuGH) die Frage vorzulegen, ob das Werbeverbot des § 9 HWG mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV vereinbar ist. Dabei geht es insbesondere darum, ob die Beschränkung aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt werden kann.
Hintergrund ist folgender Sachverhalt:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und zur Durchsetzung des lauteren Wettbewerbs. Zu seinen Mitgliedern zählen u. a. Ärztekammern, Ärzte und Kliniken.
Die in Deutschland ansässige Beklagte betreibt eine Internetplattform, über die Fernbehandlungen für bestimmte Krankheitsbilder (u. a. Erektionsstörung, Haarausfall, Akne) angeboten werden. Die Diagnose und Therapieempfehlung erfolgen ausschließlich auf Grundlage eines online auszufüllenden Fragebogens; ein persönlicher Arztkontakt findet weder vor Ort noch per Video oder Telefon statt. Die in Irland ansässigen Kooperationsärzte stellen Privatrezepten aus, die über eine Versandapotheke eingelöst werden.
Der Kläger sieht darin eine unlautere Werbung für Fernbehandlungen und macht einen Verstoß gegen § 3a UWG i. V. m. § 9 HWG geltend. Das Landgericht (LG) München I wies die Klage im März 2023 (Az.: 17 HK O 2162/21) ab; das Berufungsgericht (Oberlandesbericht (OLG) München, Az.: 29 U 1824/23e) gab ihr im April 2024 statt. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die beworbene Fernbehandlung nicht den allgemein anerkannten medizinischen Standards entspreche, da bei den betroffenen Krankheitsbildern ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt aufgrund der Möglichkeit psychischer Ursachen und der Indikation von begleitenden (psycho)therapeutischen Maßnahmen und damit ein persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient grundsätzlich erforderlich sei. Auf die Zulässigkeit der angebotenen Fernbehandlung nach irischem oder deutschem ärztlichen Berufsrecht komme es in diesem Zusammenhang nicht an.
Es ist nun am EuGH, sich mit der vorgelegten Frage auseinanderzusetzen, damit der BGH im Anschluss hieran das Verfahren wieder aufnehmen und entscheiden kann.