Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte, ein pharmazeutisches Unternehmen und Hersteller des COVID‑19‑Impfstoffs Vaxzevria, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend. Sie behauptet, gesundheitliche Schäden – darunter einen einseitigen Hörverlust – durch ihre Impfung im März 2021 erlitten zu haben. Zum damaligen Zeitpunkt lag für den Impfstoff eine bedingte Zulassung vor. Die Klägerin rügt ein fehlendes positives Nutzen‑Risiko‑Verhältnis des Impfstoffs sowie unzureichende Produktinformationen zu diesem Zeitpunkt.
Nachdem das Landgericht (LG) Mainz (Az.: 1 O 192/22) und das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Az.: 5 U 1139/23) die Klage abgewiesen hatten, ist der BGH diesen Entscheidungen nicht gefolgt. Vielmehr hat er das Berufungsurteil des OLG Koblenz aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen. Das Berufungsgericht habe zu strenge Anforderungen an den arzneimittelrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 84a Abs. 1 AMG gestellt, so der VI. Zivilsenat. Für die Auskunft nach § 84a AMG sei lediglich eine plausible Ursächlichkeit erforderlich – nicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Plausibilität könne auch bestehen, wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als Ursache spricht. Zudem habe das Berufungsgericht Verfahrensfehler begangen und den Umfang des Auskunftsanspruchs unzulässig verengt.
Die fehlerhafte Verneinung des Auskunftsanspruchs durch das Berufungsgericht schlage auch auf seine Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten Haftungsansprüche durch, so der BGH weiter. Es sei nicht auszuschließen, dass die Klägerin im Fall einer Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung weitere Tatsachen zur Begründung ihrer Schadensersatzansprüche vorbringen könne.