Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26. März 2026, Az.: I ZR 74/25) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Wettbewerbszentrale als Klägerin ist gegen eine Betreiberin eines Onlineportals vorgegangen, die Patienten die Vereinbarung von Terminen bei niedergelassenen Ärzten für Behandlungen mit medizinischem Cannabis ermöglichte. Die Beklagte erhielt für ihre Vermittlungsleistungen eine Vergütung von den kooperierenden Ärzten. Zudem war sie konzernrechtlich mit weiteren Unternehmen verbunden, darunter einer pharmazeutischen Großhändlerin für medizinisches Cannabis sowie einem Betreiber eines Marktplatzes für Versandapotheken und Zubehör zum Cannabiskonsum. Die Klägerin sah in der konkreten Ausgestaltung des Internetauftritts eine unzulässige Arzneimittelwerbung.
Nachdem das Landgericht (LG) Frankfurt (Az.: 3-08 O 540/23) im Februar 2024 in erster Instanz den Unterlassungsantrag abgewiesen hatte, hat heute der BGH die Auffassung des Berufungsgerichts aus März 2025 (OLG Frankfurt, Az.: 6 U 74/24) bestätigt. Da es sich bei medizinischem Cannabis um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Medizinal‑Cannabisgesetz (MedCanG) handelt, stellten die beanstandete Internetdarstellungen eine Werbung für ein solches Arzneimittel gemäß § 10 Abs. 1 HWG dar, für das gegenüber dem Publikum nicht geworden werden darf. Entscheidend war dabei, dass die Beklagte medizinisches Cannabis ausdrücklich benannte und durch Angaben zu therapierbaren Beschwerden und Anwendungsgebieten konkretisierte. Eine Beschränkung auf die Nennung einzelner Wirkstoffe lag gerade nicht vor.
Unerheblich war nach Ansicht des Senats, dass keine bestimmten Produkte oder Hersteller beworben wurden. Auch eine klassenbezogene Werbung für eine Gruppe verschreibungspflichtiger Arzneimittel könne unter das Werbeverbot fallen. Ebenso stehe der Annahme einer unzulässigen Arzneimittelwerbung nicht entgegen, dass allein Ärzte über die Verschreibung von medizinischem Cannabis entscheiden. Gerade durch die hervorgehobene Darstellung der Einsatzmöglichkeiten bestehe die vom Gesetzgeber zu vermeidende Gefahr, dass Patienten im Arztgespräch gezielt auf eine Verschreibung drängen.
Der BGH stellte zudem fest, dass die Internetpräsentationen insgesamt darauf ausgerichtet waren, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern. Die einseitige Betonung der Vorteile einer Cannabisbehandlung überschreite die Grenze einer sachlichen, ausgewogenen Information über mögliche Therapieoptionen und stelle daher keine zulässige Aufklärung mehr dar.