Beirat nach § 52b Absatz 3b AMG empfiehlt Regelungen bei einem Versorgungsmangel
Ziel ist es, den beteiligten Akteuren Handlungsempfehlungen zur Verfügung zu stellen
Produktion & Versorgung
Autor:innen
Andrea Schmitz
Auf der Webseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfARM) ist eine Empfehlung des Beirates nach § 52b Absatz 3b AMG zu Regelungen bei einem Versorgungsmangel nach § 79 Absatz 5 AMG für Arzneimittel in der Zuständigkeit des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) vom 1. Dezember 2025 veröffentlicht worden.
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