25.09.2026, 12:00

12. GWB-Novelle für effizientere und digitalere Kartellrechtsverfahren

Zwölfte GWB-Novelle soll Fusionskontrolle modernisieren, Vergabekartelle wirksamer aufdecken und das Bundeskartellamt entlasten
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Autor:innen
Andrea Schmitz
Der Bundestag hat den Regierungsentwurf für die zwölfte Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in erster Lesung beraten. Vorgesehen sind unter anderem höhere Umsatzschwellen in der Fusionskontrolle, ein neues Vergabescreening und erweiterte Kooperationsmöglichkeiten für private Rundfunkanbieter.

Der Bundestag hat am Donnerstag, 24. September 2026, in erster Lesung den Entwurf der Bundesregierung für ein Zwölftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze (Bundestagsdrucksache 21/7865) beraten. Ziel ist es, Kartellrechtsverfahren schneller, effizienter und digitaler auszugestalten sowie das Bundeskartellamt zu entlasten. Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Wirtschaft und Energie.

Mit dem Entwurf setzt die Bundesregierung Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD um. Die Fusionskontrolle soll an aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen, insbesondere die Digitalisierung, angepasst werden. Zudem sollen die Missbrauchsaufsicht im Energiebereich verlängert und Submissionsabsprachen bei öffentlichen Vergaben wirksamer bekämpft werden.

Im Wesentlichen ist Folgendes vorgesehen:

  • Deutliche Anhebung der Umsatzschwellenwerte in der Fusionskontrolle zur Reduzierung der anmeldepflichtigen Unternehmenszusammenschlüsse (§ 36 Abs. 1 GWB: z.B. weltweite Umsatzerlöse von mehr als 750 statt bislang 500 Millionen Euro). Verbesserung der Prüfmöglichkeit für „Killer Akquisitionen“, die den Wettbewerb (oft auf Digitalmärkten) im Keim ersticken, bei gleichzeitiger deutlicher Verschlankung durch ein Anzeige- statt Anmeldeverfahren, um Unternehmen und das Bundeskartellamt (BKartA) zu entlasten.
  • Stärkung des Ausnahmecharakters der Ministererlaubnis durch Drittrechtsschutz.
  • Verlängerung der energiewirtschaftlichen Missbrauchsaufsicht.
  • Optimierung von Verwaltungs-, Bußgeld- und Gerichtsverfahren durch Streichung überflüssiger Vorgaben, Straffung sowie Digitalisierung der Prozesse und Schaffung von mehr Rechtssicherheit. U.a. sollen erweiterte Veröffentlichungspflichten für das BKartA zu Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung bei gleichzeitiger Stärkung insb. mittelständischer Unternehmen mit Blick auf die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche führen. Dies sowie weitere (klarstellende) Änderungen u.a. bzgl. Akteneinsicht, Zustellungsfragen sowie der Beteiligtenfähigkeit sollen zu mehr Rechtssicherheit für Unternehmen, zur Entlastung des BKartA und damit effizienteren Verfahren beitragen. 
  • Anpassung des Gebührenrahmens des BKartA (zuletzt im Jahre 1989).
  • Begrenzung der Amtszeit des BKartA-Präsidenten auf einmalig 8 Jahre.
  • Ermöglichung eines Vergabescreenings durch das BKartA bei öffentlichen Aufträgen im Oberschwellenbereich, um Submissionsabsprachen im öffentlichen Auftragswesen effektiver entgegenzuwirken.

Am heutigen Freitag, dem 25. September 2026 wird sich auch der Bundesrat mit dem Gesetzentwurf befassen und über die Empfehlungen der Ausschüsse (BR Drucksache 469/1/26) beraten. 

Ihr Kontakt

Andrea Schmitz

Justiziarin, Leiterin Abteilung Recht
Rechtsanwältin, Syndikusrechtsanwältin

Lena Müllen, MHMM

Referentin Recht
Rechtsanwältin

Vera Strecker

Referentin Recht & Sozialrecht
Rechtsanwältin, Syndikusrechtsanwältin
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