Kinderarzneimittel, die nach dem 17. August 2023 erstmals in Deutschland in Verkehr gebracht wurden, können nach BfArM-Hinweis nicht in die Liste nach § 35 Absatz 5a SGB V aufgenommen werden.
Der GKV-Spitzenverband hat über Festbeträge und Zuzahlungsfreistellungsgrenzen für neu in den Handel kommende Fertigarzneimittel informiert. Diese gelten ab dem 1. Oktober 2026.