§ 130b Abs. 8a SGB V sieht vor, dass mit dem Wegfall des Patent- und Unterlagenschutzes der Erstattungsbetrag des erstmalig zugelassenen Arzneimittels für alle Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff fort gilt. Gemäß § 78 Abs. 3a AMG hat ein pharmazeutischer Unternehmer das Arzneimittel maximal zum Erstattungsbetrag, welcher für die betreffende Wirkstärke und Packungsgröße fort gilt, abzugeben. Liegen zusätzlich die Voraussetzungen einer Abschlagspflicht nach § 130a Abs. 3b SGB V vor, haben die Krankenkassen einen Anspruch auf Erhalt von Abschlägen.
Vor diesem Hintergrund hat der GKV-Spitzenverband die Meldungen zum Abschlag nach § 130a Abs. 3b SGB V, die die pharmazeutischen Unternehmer gegenüber der IFA GmbH tätigen, überprüft und Korrekturbedarfe bei den Einträgen im Preis- und Produktverzeichnis gemäß § 131 Abs. 4 SGB V identifiziert, insbesondere in Bezug auf folgende Fehlerbilder: Keine oder verspätete Aktualisierung der Datenfelder „Arzneimittel mit Erstattungsbetrag § 130b SGB V“ und „APU § 78 Absatz 3a Satz 1 AMG“ nach Ablauf der Schutzfristen Unvollständige Meldungen bei den Datenfeldern „Arzneimittel mit Erstattungsbetrag § 130b SGB V“ und „APU § 78 Absatz 3a Satz 1 AMG“ bei Markteintritt nach Ablauf der Schutzfristen Unzulässige Preismeldungen oberhalb des Erstattungsbetrags Verspätete Meldung der Abschlagspflicht gemäß § 130a Absatz 3b SGB V (Schutzkennzeichen „nein“)
Daraus folgen Probleme bei der Abschlagsberechnung und aufwändige Korrekturmaßnahmen, die es zu vermeiden gilt. Daher sollten bei Arzneimitteln, bei denen die Schutzfristen abgelaufen sind und der Erstattungsbetrag fort gilt, folgende Punkte bei der Datenmeldung gegenüber der IFA GmbH berücksichtigt werden: im Datenfeld „Arzneimittel mit Erstattungsbetrag § 130b SGB V" ist der Wert 2 „ja, Artikel ist ein Arzneimittel, für das ein Erstattungsbetrag als höchstens zulässiger Abgabepreis fort gilt (§ 130b Absatz 8a SGB V)" und im Datenfeld „APU § 78 Absatz 3a Satz 1 AMG" der Erstattungsbetrag, der für die betreffende Wirkstärke und Packungsgröße fort gilt, einzutragen.
Liegen die Voraussetzungen zur Abschlagspflicht nach § 130a Absatz 3b SGB V vor, ist außerdem die Abschlagspflicht nach § 130a Absatz 3b SGB V zu melden (Meldung Schutzkennzeichen „nein").
Der GKV-Spitzenverband gibt in seinem Schreiben, welches Sie im Mitgliederbereich unter dem Pfad Themen Arzneimittelversorgung Herstellerabschläge Erläuternde Dokumente
bzw. unterhalb dieses Artikels auf der Webseite finden, zudem an, dass man sich bei Rückfragen zum o.g. Sachverhalt, an den GKV-SV (herstellerabschlag@gkv-spitzenverband.de) wenden könne.
Pharma Deutschland ist bewusst, dass die Datenmeldungen in Zusammenhang mit der Fortgeltung des Erstattungsbetrages insofern herausfordernd sind, da u.a. auch der Rahmenvertrag nach § 130b SGB V komplex und in der Praxis nicht leicht umzusetzen ist. Daher sollten sich Mitgliedsunternehmen gerne bei der Geschäftsstelle von Pharma Deutschland melden, wenn in o.g. Zusammenhang Fragen oder Umsetzungsprobleme bestehen.
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