Die ECHA erläutert darüber hinaus auf ihrer Themenseite zu Bioziden wie das Verfahren der Wirkstoffbewertung mit der harmonisierten Einstufung zusammenhängt und was die nächsten Schritte sind.
Der Ausschuss für Biozidprodukte plant seine Stellungnahme voraussichtlich in der zweiten Hälfte des Jahres 2025 abzugeben.
Die endgültige Entscheidung über die Zulassung von Ethanol als Wirkstoff wird von der Europäischen Kommission auf der Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte getroffen.
Zur Fragestellung, wie das Genehmigungsverfahren für Wirkstoffe und das harmonisierte Einstufungsverfahren miteinander verbunden sind, schreibt die ECHA, dass die Biozidprodukte-Verordnung (BPR) und die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP) zwei separate Verordnungen mit unterschiedlichen, unabhängigen Verfahren sind.
Der Zweck einer Bewertung nach der BPR bestehe darin, auf der Grundlage einer Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte (BPC) der ECHA festzustellen, ob ein Stoff für die beabsichtigten Biozidverwendungen zugelassen werden kann oder nicht.
Der Zweck einer Bewertung gemäß der CLP-Verordnung bestehe darin, die harmonisierte Einstufung eines Stoffes auf EU-Ebene auf der Grundlage einer vom Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der ECHA angenommenen Stellungnahme festzulegen oder zu überprüfen. Es sei wichtig zu beachten, dass gemäß der CLP-Verordnung Stoffe auf der Grundlage ihrer inhärenten Eigenschaften eingestuft werden und nicht auf der Grundlage ihres Verwendungszwecks oder Risikos.
Im Rahmen der Beurteilung gemäß der BPR bewerten die bewertende zuständige Behörde und der BPC der ECHA die Gefahreneigenschaften eines Wirkstoffs auf der Grundlage der in der CLP-Verordnung festgelegten Gefahrenkriterien. Sie prüfen insbesondere, ob ein Wirkstoff Gefahreneigenschaften aufweist, die den in der BPR festgelegten Ausschluss- und Substitutionskriterien entsprechen. Dazu gehört auch die Prüfung, ob ein Wirkstoff die Kriterien für eine Einstufung als potenziell krebserregend (karzinogen), erbgutverändernd (mutagen) oder fortpflanzungsgefährdend (reprotoxisch) erfüllt. Der BPC prüft derzeit diese Elemente für Ethanol.
Nach der CLP-Verordnung ist Ethanol derzeit harmonisiert als leicht entzündlicher flüssiger und dampfförmiger Stoff eingestuft (Flam. Liq. 2, H225). Griechenland hat die ECHA über seine Absicht informiert, ein Dossier gemäß der CLP-Verordnung einzureichen, um die harmonisierte Einstufung des Stoffes zu überprüfen. Die Einreichungsfrist ist der 31. Juli 2025, wie bereits im Pharma Deutschland aktuell 08/2025 vom 13. Januar 2025 berichtet.
Sobald die ECHA einen Vorschlag für die Einstufung von Ethanol erhält, der die rechtlichen Anforderungen der CLP-Verordnung erfüllt, wird sie die interessierten Kreise konsultieren (60 Tage). Der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der ECHA wird seine Stellungnahme dann innerhalb von 18 Monaten abgeben. Die Stellungnahme des RAC wird der Europäischen Kommission übermittelt, die dann entscheidet, ob eine geänderte harmonisierte Einstufung gemäß der CLP-Verordnung angemessen ist.
Mögliche Auswirkungen einer neuen harmonisierten Einstufung von Ethanol auf andere EU-Rechtsvorschriften würden dann im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften bewertet werden.
Hinsichtlich der Fragestellung „Was ist, wenn Ethanol vom Biozid-Produkte-Ausschuss als krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft wird?“ heißt es, dass wenn der Ausschuss für Biozid-Produkte (BPC) zu dem Schluss kommt, dass Ethanol krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend ist (Kategorie 1A oder 1B), Ethanol als Stoff betrachtet wird, der die Ausschlusskriterien erfüllt, und als Kandidat für eine Substitution seiner Verwendung in Biozid-Produkten. In diesem Fall kann Ethanol weiterhin für die beabsichtigten Biozid-Verwendungen zugelassen werden, wenn diese angesichts der zu erwartenden Expositionswerte als sicher gelten.
Die ECHA will auch eine Konsultation für Dritte organisieren, bei der interessierte Parteien Informationen über Alternativen für die Verwendung von Ethanol in Bioziden einreichen können. Die Konsultation soll auf der Website der ECHA veröffentlicht werden und soll in die Meinungsbildung des BPC einfließen.
Die Informationen über mögliche Alternativen haben keinen Einfluss auf die Entscheidung, ob Ethanol als Wirkstoff zugelassen werden kann. Sie werden jedoch für die Entscheidung der EU-Mitgliedstaaten darüber relevant sein, ob Biozidprodukte, die Ethanol enthalten, zugelassen werden können.
Zugelassene Biozidprodukte werden entsprechend ihrer Gefahreneinstufung in Übereinstimmung mit den Anforderungen der CLP-Verordnung gekennzeichnet und verpackt.
Weitere Informationen finden sich auf der entsprechenden Webseite der ECHA.
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