Das Kabinett hat in seiner heutigen Sitzung das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen (Digital-Gesetz-DigiG) sowie das Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz -GDNG) beschlossen.
Während es im Digital-Gesetz keine gravierenden Veränderungen zum ursprünglichen Referentenentwurf gibt, wird in der Kabinettsvorlage zum Gesundheitsdatennutzungsgesetz in zwei neuen einleitenden Normen noch einmal der Zweck des Gesetzes und dessen Abhängigkeiten zum SGB V deutlich hervorgehoben sowie bestimmte im Gesetz verwendete Begrifflichkeiten näher definiert.
Im Digital-Gesetz wurden zwar die Beteiligungsrechte der Betroffenen bei der Erstellung der Richtlinie zu dem Genehmigungsverfahren für DIGA sowie beim DiGA-Bericht nach § 33 Abs. 6 SGB V gestärkt. Bei der Frage, inwieweit DiGA-Hersteller mit Herstellern von Arzneimitteln und Hilfsmitteln kooperieren dürfen, gab es keine Veränderungen. Es bleibt auch dabei, dass DiGA-Hersteller die erforderliche technische Ausstattung leihweise zur Verfügung stellen sollen. Hier wurde lediglich die Formulierung „in der Regel“ eingefügt. Bei den Vorgaben zu den Vergütungsbetragsvereinbarungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und DiGA-Herstellern gemäß § 134 SGB V blieb es bei der verpflichtenden Einführung einer erfolgsabhängigen Vergütung sowie beim Wegfall der Vergütung, wenn der Versicherte innerhalb von 14 Tagen erklärt, die DiGA nicht dauerhaft nutzen zu wollen. Im Rahmen der elektronischen Verordnungen für Arzneimittel ist die bisher vorgesehen Pflicht zur Verwendung des E-Rezeptes ab dem 1. Januar 2024 entfallen. Hingegen wurden die Fristen für die Einführung des E-Rezeptes für DiGA auf den 1. Januar 2025 und für weitere Leistungsbereiche teilweise um 2 Jahre verschoben. Neu eingeführt wurden Dienste zur Verwendung einer elektronischen Rechnung für Leistungen, die nicht dem Sachleistungsprinzip unterliegen.
Im Gesundheitsdatennutzungsgesetz GDNG wurde abweichend zum Referentenentwurf in einem neuen § 1 die Nutzung von Gesundheitsdaten zu gemeinwohlorientierten Forschungszwecken und zur datenbasierten Weiterentwicklung des Gesundheitssystems als „lernendes System“ als Zweck definiert. Damit wird das Ziel verfolgt, eine bessere und qualitätsgesicherte Gesundheits- und Pflegeversorgung zu gewährleisten, Forschung und Innovation zu fördern und das digitale Gesundheitssystem weiterzuentwickeln. Es wurde zudem klargestellt, dass die Vorschriften des GDNG denen des SGB V sowie SGB XI vorgehen. In dem sich anschließenden § 2 werden zentrale Begriffe, die im Gesetz verwendet werden, definiert. Bei den Vorgaben zur Datenzugangs- und Koordinierungsstelle wurde die Ermächtigung des Bundesgesundheitsministeriums, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, verändert und gleichzeitig die Herstellung des Benehmens mit dem Forschungsministerium, den datenhaltenden Stellen sowie des Bundesministeriums für Arbeit festgelegt, soweit diese betroffen sind. Neu hinzugekommen ist eine Regelung zu Geheimhaltungspflichten in § 7 sowie eine Vorschrift zu den Folgen der Verstöße gegen diese Vorgaben (§ 9 GDNG Neu; Strafvorschriften).
Das ursprünglich in § 287a NEU vorgesehen automatisierte Verarbeiten von Daten zu Zwecken des Gesundheitsschutzes durch Krankenkassen wurde in einen neuen § 25b SGB V überführt und in seinem Regelungsinhalt deutlich ausgeweitet. So soll die datengestützte Auswertung künftig auch das Vorliegen von Impfindikationen für Schutzimpfung erkennen. Auch die Pflicht zur Aufklärung des Patienten wurde deutlich ausgeweitet. Neben dem Einbezug von Daten der Krebsregister sollen zusätzlich Daten aus Modellvorhaben der Genomsequenzierung für einen erweiterten Kreis von Nutzungsberechtigten zugänglich gemacht werden. Die Verwendung der Abrechnungsdaten des Forschungsdatenzentrums wurde im Kabinettentwurf explizit um den Zweck der Verhandlung von Erstattungsbeträgen nach § 130b SGB V erweitert.
Außerdem sollen im GDNG einheitliche Datengrundlagen für gesetzlich festgelegte Vertragsverhandlungen im Gesundheitswesen geregelt werden. Der aktuelle Kabinettsentwurf weist diese Forderung des BAH (Pressemeldung vom 14.08.2023) auf. In den Nutzungszwecken des § 303e Absatz 2 Nr. 9 SGB V findet sich erstmals der Wortlaut „Vereinbarung oder Festsetzung von Erstattungsbeträgen von Arzneimitteln nach § 130b“. Die vollständigen Unterlagen zum o. g. Stellungnahmeverfahren finden Sie im BAH-Mitgliederbereich unter dem Pfad bzw. unterhalb dieses Artikels auf der Webseite.
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